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VwGH vom 27.09.2000, 2000/07/0102

VwGH vom 27.09.2000, 2000/07/0102

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Partei A Gesellschaft mbH in X, vertreten durch Neudorfer, Griendsteidl, Hahnkamper, Stapf & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Esslinggasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 12.407/149-I A 2/2000, betreffend Zurückweisung von Berufungen in Angelegenheiten des Pflanzenschutzmittelrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei war Alleingesellschafter einer Gesellschaft m.b.H., die mit Beschluss ihrer Generalversammlung vom nach den Bestimmungen der §§ 2 ff des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996 (UmwG), die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf ihren Alleingesellschafter beschlossen hatte, welcher das von der Gesellschaft m.b.H. betriebene Unternehmen als Einzelkaufmann unter der Firma der Gesellschaft mit dem Zusatz "Nfg. H.N." weiterführt. Ins Firmenbuch eingetragen wurde die Umwandlung am (siehe hiezu die Feststellungen in dem gegenüber derselben beschwerdeführenden Partei ergangenen hg. Erkenntnis vom , 99/07/0096 bis 0101, 0111, 0112, 0137 bis 0141 und 0208).

Wie sich den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, erließ das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) in Wahrnehmung der ihm nach § 6 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 (PMG), zukommenden Zuständigkeit der vom nunmehrigen Beschwerdeführer seinerzeit allein gehaltenen Gesellschaft m.b.H. gegenüber 106 mit dem datierte und dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Gesellschaft am zugestellte Bescheide, mit welchen Anträge auf vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Abs. 1 PMG zurückgewiesen wurden. Ein weiterer solcher Bescheid des BFL (zugrundeliegend der zu 2000/07/0208 protokollierten Beschwerde) ist mit dem datiert und wurde am zugestellt.

Gegen diese an die Gesellschaft m.b.H. adressierten Bescheide des BFL wurden namens der Gesellschaft m.b.H. am (gegen den am zugestellten Bescheid am ) Berufungen erhoben.

Mit Schriftsatz vom teilte die nunmehr beschwerdeführende Partei der belangten Behörde den Umstand der Umwandlung der Gesellschaft m.b.H. und der Firmenänderung unter Anschluss eines Firmenbuchauszuges mit.

Mit einem nach der Begründung des angefochtenen Bescheides an die nunmehr beschwerdeführende Partei, nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei allerdings an die vormalige Gesellschaft m.b.H. gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom wurde zu einer Stellungnahme aufgefordert, welche Aufforderung nach der Begründung des angefochtenen Bescheides unbeantwortet blieb, nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hingegen fristgerecht mit einer Stellungnahme vom dahin beantwortet wurde, dass es sich bei der Namhaftmachung der Gesellschaft m.b.H. als Berufungswerberin um einen augenscheinlichen und für alle Beteiligten offensichtlichen Bezeichnungsfehler gehandelt habe, wozu noch komme, dass es sich bei der nunmehr beschwerdeführenden Partei ohnehin um den Rechtsnachfolger der Gesellschaft m.b.H. handle, welcher in sämtliche Rechte und Pflichten seiner Rechtsvorgängerin eingetreten sei und dem damit auch alle Handlungen seiner Rechtsvorgängerin zuzurechnen seien. Dass die nunmehr beschwerdeführende Partei es gewesen sei, welche Berufung gegen die Zurückweisung "der Bescheide" habe erheben wollen, sei für jedermann ersichtlich. Der Bezeichnungsfehler, welcher der nunmehr beschwerdeführenden Partei in der Benennung des Berufungswerbers unterlaufen sei, sei auch der belangten Behörde in ihrem Aufforderungsschreiben vom unterlaufen.

Mit den durch die vorliegenden Beschwerden angefochtenen Spruchpunkten des an die nunmehr beschwerdeführende Partei erlassenen Bescheides wies die belangte Behörde die der nunmehr beschwerdeführenden Partei zugerechneten Berufungen gegen sämtliche Bescheide des BFL zurück. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung des Umwandlungsvorganges und seiner Eintragung ins Firmenbuch und nach Feststellung der Zustellzeitpunkte der bekämpften Bescheide des BFL festgestellt, dass zum einen die Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft m. b.H. vor Erhebung der Berufungen erfolgt sei und dass zum anderen aber auch die Bescheide des BFL erst nach Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft m.b.H. dieser gegenüber erlassen worden seien. Der Eintritt der beschwerdeführenden Partei in die anhängigen Verfahren sei erst nach Ablauf der jeweils zweiwöchigen Berufungsfrist bekannt gegeben worden, weshalb die Berufungen als verspätet zurückzuweisen gewesen seien. Es seien allerdings auch die Bescheide des BFL an eine nicht mehr existierende

Gesellschaft m.b.H. gerichtet gewesen, sodass "die angefochtenen Erledigungen rechtlich nicht erledigt wurden und unverändert offen sind".

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit welchen die 107 Zurückweisungsspruchpunkte des angefochtenen Bescheides jeweils einzeln aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit des Inhaltes der betroffenen Absprüche oder der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Vorbringen bekämpft werden, dass die belangte Behörde zum einen zu Unrecht von einer Verspätung der erhobenen Berufungen ausgegangen sei, und dass selbst im Falle einer Richtigkeit der behördlichen Rechtsansicht über eine Verspätung der erhobenen Berufungen diese wegen Unzulässigkeit aus dem Grunde des Fehlens eines geeigneten Anfechtungsobjektes zurückzuweisen gewesen wären; die Zurückweisung einer Berufung wegen Unzulässigkeit gehe jener wegen Verspätung nämlich vor. Die erstinstanzlichen Bescheide hätten auf Grund fehlender Existenz der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der damaligen Bescheiderlassung weder der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei noch dieser "wirksam zugestellt werden können". Da somit kein Bescheid erster Instanz erlassen worden sei, habe auch keine Berufungsfrist zu laufen beginnen und eine solche auch nicht versäumt werden können. Dies müsse der belangten Behörde auch selbst bewusst gewesen sein, weil sie ansonsten nicht gleichzeitig mit der rechtswidrigen Zurückweisung wegen Verspätung auch das Fehlen einer erstinstanzlichen Erledigung festgestellt hätte. Die Zurückweisung der Berufungen als verspätet verletze die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten, weil je nach Gebrauch des jeweiligen Zurückweisungsgrundes aus der Zurückweisung der Berufungen unterschiedliche Rechtsfolgen für die beschwerdeführende Partei resultierten. Es sei gegen die beschwerdeführende Partei ein letztinstanzlicher negativer Bescheid ergangen, ohne dass sie rechtlich jemals Partei des Verfahrens geworden sei. Ohne Bekämpfung des angefochtenen Bescheides bestünde die Gefahr, dass sich die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gegenüber in Zukunft auf den ergangenen Bescheid berufen würde. Sollten die vom BFL neu zu erlassenden Bescheide nämlich erneut auf Zurückweisung lauten und von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpft werden, könnte die belangte Behörde die sodann erhobenen Berufungen aus dem Grunde rechtskräftig entschiedener Sache zurückweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden und hat über sie erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem derselben beschwerdeführenden Partei gegenüber ergangenen Erkenntnis vom , 99/07/00096 bis 0101, 0111, 0112, 0137 bis 0141 und 0208, unter Hinweis auf Vorjudikatur klargestellt hat, geht im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter nach § 2 UmwG eine an die Kapitalgesellschaft adressierte Erledigung ins Leere und kann weder der Kapitalgesellschaft noch dem Hauptgesellschafter gegenüber Rechtsfolgen entfalten. Zutreffend gehen daher sowohl die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als auch die beschwerdeführenden Partei in ihren Beschwerdeschriften von der rechtlichen Wirkungslosigkeit der vor der belangten Behörde bekämpften "Bescheide" des BFL aus. Eine gegen die betroffenen erstinstanzlichen Erledigungen erhobene, wem immer auch zuzurechnende Berufung war schon deswegen zurückzuweisen, weil sich eine solche Berufung gegen keinen normativ wirkenden Rechtsakt gewandt hatte.

Der Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides enthält in seinem von der beschwerdeführenden Partei mit ihren Beschwerden gesondert angefochtenen Absprüchen nichts anderes als die Zurückweisung der erhobenen Berufungen. Ob die im angefochtenen Bescheid für die Zurückweisung der Berufungen gegebene Begründung ihrer verspäteten Erhebung dem Gesetz entsprach, kann in den Beschwerdefällen aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:

Dass sich aus dem von der Berufungsbehörde zum Anlass für die Zurückweisung einer Berufung genommenen rechtlichen Grund entweder der Unzulässigkeit der Berufung zufolge Fehlens eines Anfechtungsobjektes oder der Verspätung unterschiedliche Rechtsfolgen für die Partei ergeben können, die zur Folge haben, dass die Partei durch eine verfehlte Wahl des rechtlichen Zurückweisungsgrundes durch die Berufungsbehörde in ihrer Rechtsstellung verletzt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof, wie der beschwerdeführenden Partei einzuräumen ist, bereits wiederholt ausgesprochen (siehe die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 11.410, vom , 90/11/0042, vom , 92/01/0001, vom , 95/17/0033, und vom , 95/19/0527). Aus dieser Judikatur ist für die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall aber nichts zu gewinnen. Unterscheidet sich der vorliegende Fall von den in der wiedergegebenen Rechtsprechung entschiedenen Beschwerdefällen augenscheinlich schon dadurch, dass im hier angefochtenen Bescheid der Zurückweisungsgrund der Verspätung nicht in den Bescheidspruch aufgenommen, sondern nur in der Bescheidbegründung angeführt wurde (siehe hiezu die Erwägungen in dem zu den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ergangenen hg. Erkenntnis vom , 93/14/0140), so besteht ein wesentlicher Unterschied des vorliegenden Falles zu den Sachverhaltskonstellationen der Beschwerdefälle der oben wiedergegebenen Judikaturlinie auch darin, dass die belangte Behörde in der Begründung des hier angefochtenen Bescheides ihre - rechtlich zutreffende - Beurteilung der vor ihr bekämpften Erledigungen des BFL als normativ unwirksame Akte mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit offen gelegt hat. Die Begründungsausführungen des hier angefochtenen Bescheides stellen gegenüber der Erstbehörde ebenso wie gegenüber der beschwerdeführenden Partei unmissverständlich klar, dass das BFL als Erstbehörde über die vor ihr behängenden und mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Umwandlung der Gesellschaft m.b.H. der nunmehr beschwerdeführenden Partei zuzurechnenden Anträge eine normativ wirksame erstinstanzliche Erledigung erst zu treffen haben wird. Eine allfällige Bekämpfung der künftig erstmals normativ wirksam erlassenen Erledigungen des BFL durch die beschwerdeführende Partei im Berufungswege könnte die belangte Behörde nicht mit dem von der beschwerdeführenden Partei befürchteten Argument entschiedener Sache als unzulässig abtun. Die nach zutreffender Ansicht der belangten Behörde vom BFL normativ wirksam erst zu erlassenden Erledigungen könnten mangels Vorliegens bestehender normativ wirksamer Erledigungen in einen Widerspruch zu § 68 Abs. 1 AVG nicht geraten, weshalb auch eine Bekämpfung der künftig erstmals wirksam zu setzenden Erledigungen durch die beschwerdeführenden Partei auf dem Berufungswege nicht aus diesem Grunde rechtens als unzulässig beurteilt werden könnte.

Die im Spruche des angefochtenen Bescheides allein verfügte Zurückweisung der erhobenen Berufungen entsprach im Grunde des Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes dem Gesetz. Durch die in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommene Rechtsansicht der belangten Behörde, die der beschwerdeführenden Partei zuzurechnenden Berufungen seien (auch) als verspätet erhoben anzusehen und - ungeachtet der Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Erledigungen - deswegen zurückzuweisen gewesen, wurde eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der beschwerdeführenden Partei in den Beschwerdefällen nicht bewirkt.

Da der Inhalt der Beschwerden damit schon erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-33749