zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 31.05.1990, 86/09/0200

VwGH vom 31.05.1990, 86/09/0200

Betreff

N gegen Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 55/8-DOK/86 betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die unter Punkt 2 im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom umschriebene Dienstpflichtverletzung bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat T.

Mit undatiertem Schreiben (nach einer handschriftlichen Ergänzung vom ) übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsmitteilung bezüglich zweier Vorfälle, die mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht wurden. Zum einen wurde ihm vorgeworfen, er habe (außer Dienst) als Lenker eines Puch-Rollers am auf den Personenkraftwagen eines anderen Verkehrsteilnehmers (Dr. A) einen Schuß aus seinem Privatrevolver (Smith & Wesson) abgefeuert, nachdem dieser ihn überholt hatte. Zum anderen wurde ihm zur Last gelegt, am 15. September (und nicht wie fälschlich wiederholt in der Beschwerde am 15. Dezember) 1981 im Gasthaus "XY", Wien-Floridsdorf, in dem er als Kriminalbeamter angeblich Erhebungen durchzuführen beabsichtigt habe, gegen den Heizungsmonteuer B im Zuge einer Auseinandersetzung wiederum aus seinem Privatrevolver einen Schuß abgegeben zu haben, wodurch B verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite den Vorfall vom ; bezüglich des Vorfalles vom verantworte er sich mit Notwehr.

Nach der Aktenlage beantragte die Staatsanwaltschaft Wien am hinsichtlich beider Vorfälle die Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen. Die erste Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter durch den Untersuchungsrichter erfolgte am .

Mit Schreiben vom teilte die Staatsanwaltschaft Wien der Dienstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) mit, daß nach Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer wegen des (ersten) Vorfalles vom (Beschießung des Pkws des Dr. A) ein Strafantrag wegen Übertretung der §§ 107 Abs. 1, 125 und 99 StGB eingebracht worden sei; hingegen sei wegen des (zweiten) Vorfalles vom (Schußabgabe im Lokal "XY" mit schwerer Verletzung des B) im Hinblick auf die Annahme gerechtfertigter Notwehr die Erklärung nach § 90 Abs. 1 StPO abgegeben worden.

Auf Grund dieser Mitteilung traf die Bundespolizeidirektion Wien zunächst keine weiteren Veranlassungen.

In der Folge stellte B, der beim zweiten Vorfall schwer verletzt worden war, als Privatbeteiligter am den Subsidiarantrag auf Einleitung der gerichtlichen Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung, die Notwehrverantwortung des Beschwerdeführers sei nicht stichhältig. Nachdem die Staatsanwaltschaft Wien diesen Antrag dem Gericht am übermittelt hatte, faßte die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen am den Beschluß, gemäß § 48 Z. 1 StPO gegen den Beschwerdeführer (wegen des Vorfalles vom ) die Voruntersuchung wegen Übertretung der §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z. 1 StGB einzuleiten.

Wegen eines weiteren (dritten) Vorfalls am erstattete die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom bei der Disziplinarkommission beim Bundesministeriums für Inneres (im folgenden DK genannt) gegen den Beschwerdeführer (die - in zeitlicher Hinsicht gesehen - erste) Disziplinaranzeige: der Beschwerdeführer stehe im Verdacht am in stark alkoholisiertem Zustand das Cafe "C" aufgesucht zu haben und im Zuge einer Auseinandersetzung drei jugendliche Gäste mit seiner gezogenen Waffe bedroht zu haben.

Mit (ihrem ersten) Beschluß vom leitete die DK wegen dieses Vorfalles vom das Disziplinarverfahren ein und unterbrach es im Sinn des § 114 Abs. 1 BDG 1979 bis zum rechtskräftigen Abschluß des (diesbezüglich wegen des Verdachtes nach § 107 StGB der Staatsanwaltschaft Wien angezeigten Vorfalles, der in die gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Strafverfahren bezüglich der beiden anderen Vorfälle einbezogen wurde) strafgerichtlichen Verfahrens.

Mit Beschluß (Bescheid) der DK vom gleichen Tage - bestätigt mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom - wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 und 4 BDG 1979 unter Kürzung seines Monatsbezuges (unter Ausschluß der Haushaltszulage) um 15 % vom Dienst suspendiert.

Auf Grund zweier weiterer Disziplinaranzeigen der Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom 14. März und vom , leitete die DK mit Beschluß vom wegen der Vorfälle vom und vom das Disziplinarverfahren ein.

Mit Urteil vom , 2a Vr 2999/81, Hv 2361/84, erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer schuldig, er habe in Wien

I./ am B durch einen Schuß mit einer Faustfeuerwaffe in den Bauch, sohin mit einem solchen Mittel und auf eine solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden sei, vorsätzlich am Körper an sich schwer verletzt, wobei die Dauer der Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit 24 Tage überschritten habe;

II./ am drei (näher genannte Personen) durch Vorhalten einer Faustfeuerwaffe, sohin durch gefährliche Drohung, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

III./ am durch einen gezielten Schuß gegen den Pkw (es folgt Type und polizeiliches Kennzeichen) mit einer Faustfeuerwaffe eine fremde Sache, in einem S 5.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich eine im Eigentum des Dr. A stehende Pkw-Stoßstange beschädigt.

Der Beschwerdeführer habe hiedurch

zu I./ das Vergehen bei schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 StGB

zu II./ das Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB

zu III./ das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB begangen und werde hiefür nach dem § 84 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 und § 43 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten (bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am den Lenker des ihn überholenden Pkws Dr. A gefährlich bedroht, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

In teilweiser Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft Wien erhöhte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom , 12 Os 143/85, die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe auf ein Jahr; die Berufung des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.

Nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses vom und Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte die DK mit Disziplinarerkenntnis vom den Beschwerdeführer schuldig, er habe seine Dienstpflichten (§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979) dadurch verletzt, daß er

"1.) am frühen Abend des , außer Dienst, als Lenker eines Motorrollers auf der Wagramer Straße, Wien-Donaustadt, mit seinem Privatrevolver (Smith & Wesson) einen gezielten Schuß gegen den von dem Arzt Dr. A gelenkten Pkw mit dem Kennzeichen ....., durch den er überholt worden war, abgegeben und dadurch beschädigte; daß er ferner

2.) am späten Abend des in dem Gastlokal "XY", Wien-Floridsdorf, in dem er als Kriminalbeamter angeblich Erhebungen durchzuführen beabsichtigte, gegen den Heizungsmonteur B im Zuge einer Auseinandersetzung wiederum einen Schuß aus seinem Privatrevolver abgab, wodurch der Genannte schwer verletzt wurde; daß er schließlich

3.) am späten Abend des , außer Dienst und in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand, im Zuge einer Auseinandersetzung mit drei jugendlichen Gästen vor dem Cafe "C" in der Z-Straße n, Wien-Floridsdorf, einen Privatrevolver zog und diesen zurief: 'Halt, oder ich schieße', weshalb er wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 StGB (zu 2.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB (zu 3.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (zu 1.) schuldig gesprochen und verurteilt (es folgt der Hinweis auf die Urteile) und ihm der Waffenpaß Nr. .... entzogen (es folgt der Hinweis auf die Entziehungsbescheide) wurde."

Die DK verhängte deshalb über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung (§ 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979).

Die DK begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, im Beweisverfahren habe durch die Verlesung der Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie des Obersten Gerichtshofes ein klares Bild über die vorgeworfenen Vorfälle gewonnen werden können. Zum Einwand, es sei bezüglich des ersten und zweiten Anschuldigungspunktes Verjährung eingetreten - diesbezügliche Beweisanträge hatte die DK in der mündlichen Verhandlung abgelehnt - wies die Disziplinarbehörde erster Instanz darauf hin, die Dienstbehörde sei zum Faktum 2 ursprünglich der Ansicht gewesen, wegen der Einstellung der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 90 StPO sei keine Dienstpflichtverletzung vorgelegen, sie habe daher (zunächst) keinen Anlaß gehabt, diesen Vorfall der DK als eine solche Verfehlung anzuzeigen. Durch den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom und die darauf folgende Ladung des Beschwerdeführers sei der Behörde eine Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt; erst danach hätten die entsprechenden Schritte in disziplinarrechtlicher Hinsicht unternommen werden können. Dazu wurde auch auf das an die Bundespolizeidirektion Wien gerichtete Schreiben des Landesgerichtes Wien vom betreffend Benachrichtigung von einem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren hingewiesen. Zur Verjährung bezüglich des Faktums 1 sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer zu dieser am gesetzten Tat am zum Sachverhalt vom Untersuchungsrichter vernommen, seither der Fall gerichtlich bearbeitet worden sei und somit eindeutig keine Verjährung gegeben sei. Im übrigen begründete die DK näher, weshalb die Entlassung als schuldangemessene Disziplinarstrafe zu verhängen gewesen sei.

In seiner binnen offener Frist erhobenen Berufung, die sich gegen den SCHULDAUSSPRUCH im Umfang der Punkte 1 und 2 des Bescheides der DK sowie zur Gänze "puncto" Strafe richtete, erklärte der Beschwerdeführer im wesentlichen, daß hinsichtlich der beiden 1981 begangenen Anschuldigungen Verjährung eingetreten sei. Die vom Beschwerdevertreter gestellten Beweisanträge in der Verhandlung vor der DK, mit denen der maßgebliche Zeitpunkt, ab wann die Dienstbehörde von den Dienstpflichtverletzungen (bezüglich der unter Punkt 1 und 2 zur Last gelegten Taten) Kenntnis erlangt habe, geklärt hätte werden sollen, seien zu Unrecht abgelehnt worden. Auch entbehre der Bescheid der DK diesbezüglich einer entsprechenden Begründung. Der Hinweis auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom beruhe offenbar auf einem Datumsfehler, weil dies das Einstellungsschreiben der Staatsanwaltschaft gewesen sei. Das gerichtliche Verfahren (bezüglich des zweiten Anschuldigungspunktes des Disziplinarverfahrens = Vorfall vom ) sei erst mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom eingeleitet worden. Weder dieser Einleitungsbeschluß (strafgerichtliche Voruntersuchung) noch der spätere (darauf abzielende) Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien könne als Ausgangspunkt für den Beginn der Verjährungszeit genommen werden. Die Betrachtungsweise der DK wäre nur dann berechtigt, wenn die Disziplinarbehörde durch ein Urteil oder eine sonstige strafgerichtliche oder eine staatsanwaltschaftliche "Enunziation" wirklich erst darüber informiert worden wäre, daß gegen den Beschwerdeführer von bestimmten Personen bestimmte Anschuldigungen erhobenen worden seien. Im Beschwerdefall gehe es jedoch nicht um eine solche Kenntnisnahme von Tatsachen, sondern lediglich um die Kenntnisnahme davon, daß strafgerichtlich eine andere Beurteilung der Verfolgbarkeit bzw. Beweisbarkeit der Anschuldigungen, die die Disziplinarbehörde in voller Kenntnis nicht zum Anlaß einer rechtzeitigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens genommen habe, erfolgt sei.

Bezüglich der STRAFE führte der Beschwerdeführer aus, allein durch die (verbleibende) vom Schuldspruchin Punkt 3 erfaßte Tat sei die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht gedeckt. Es gehe hier um eine private Auseinandersetzung, die unbeschadet ihrer strafrechtlichen Erfassung keine ernstliche Beeinträchtigung des Vertrauens in die weitere sachliche Dienstleistung des Beschwerdeführers begründen könne. Mit Rücksicht auf die strafgerichtliche Verurteilung und die vom Beschwerdeführer erlittene Unbill (einschließlich Suspendierung und Gehaltskürzung) sei keine weitere Disziplinarstrafe erforderlich, um ihn von irgendwelchen weiteren Verfehlungen abzuhalten. Selbst wenn man von allen drei Schuldpunkten ausgehe, sei die Entlassung nicht gerechtfertigt. Die DK habe Milderungsgründe nicht berücksichtigt, insbesondere nicht darauf Bedacht genommen, daß alle Anschuldigungen ein Verhalten außer Dienst beträfen und der Beschwerdeführer sich während seiner langen Dienstzeit nichts zu schulden kommen habe lassen. Zwei der Schuldspruchfakten lägen bereits fast fünf Jahre zurück, auch seit dem dritten Schuldspruchfaktum seien mehr als zweieinhalb Jahre verstrichen. Während des letztgenannten Zeitraumes habe der Beschwerdeführer auch außerhalb des Dienstes ein uneingeschränkt einwandfreies Verhalten bewiesen. Soweit durch die ihm angelasteten Taten der Eindruck entstehen könnte, er neige zu einem "rabiaten Verhalten", sei dem entgegenzuhalten, daß sich derartiges im Verhältnis zu seinem gesamten Lebensalter und seiner Dienstzeit auf eine sehr kurze Zeitspanne beschränkt habe, sodaß in die Zukunft gerichtete Schlußfolgerungen oder Bedenken nicht angebracht seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte sie nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und dem Hinweis auf den bezüglich des Schuldspruchs eingeschränkten Berufungsantrag zum Vorwurf der (teilweise) eingetretenen Verjährung aus, bezüglich "Faktum 1" sei die Feststellung zu treffen, daß die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, wann die Dienstbehörde des Beschwerdeführers Kenntnis davon erlangt habe, für die Beurteilung der Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 im vorliegenden Fall unerheblich sei. Selbst wenn man nämlich davon ausgehe, daß diese Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde bereits unmittelbar nach ihrer Begehung am bekannt geworden sei, sei die Einleitung des Disziplinarverfahrens am dennoch innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten erfolgt, weil der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 2 BDG 1979 für die Dauer des Strafverfahrens zumindestens vom (den Tag der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers durch den Untersuchungsrichter) bis (Urteil des Obersten Gerichtshofes), dem Zeitpunkt des rechtkräftigen Abschlusses des Strafverfahrens, gehemmt worden sei.

Zum "Faktum 2" habe sich die Dienstbehörde auf Grund des Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung unter Beachtung des § 109 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 anfangs jeder Erhebung enthalten und sei nach § 84 StPO vorgegangen, indem sie den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft Wien am (richtig wohl: 24. September) angezeigt habe. Die Staatsanwaltschaft Wien habe daraufhin die Anzeige am gemäß § 90 StPO zurückgelegt, wobei hiefür die Annahme gerechtfertigter Notwehr ausschlaggebend gewesen sei. In Anbetracht dieser Umstände habe die Dienstbehörde zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung gesehen, das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren. Erst durch den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (Verfügung der Einleitung gerichtlicher Voruntersuchungen bezüglich des Vorfalles vom ) sei für die Dienstbehörde zu erkennen gewesen, daß Zweifel an der Annahme einer rechtfertigenden Notwehrsituation aufgekommen seien. Erst von diesem Zeitpunkt an habe die Dienstbehörde davon ausgehen können, im Verhalten des Beschwerdeführers einen Verdacht auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung zu erblicken. Der Ansicht der Disziplinarbehörde erster Instanz, wonach der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist (erst) mit der Kenntnisnahme des Beschlusses der Ratskammer zu laufen begonnen habe, sei somit beizutreten gewesen. Demnach sei die sich auf diese Tat beziehende Einleitung des Disziplinarverfahrens vom innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 erfolgt.

Bei der Beurteilung der STRAFFRAGE sei dem Beschwerdeführer entschieden entgegenzutreten, wenn er im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung - deren Bindungswirkung nach § 95 Abs. 2 BDG 1979 sowie das grundsätzliche Bestehen eines sogenannten "disziplinären Überhanges" sei nicht in Abrede gestellt worden - eine zusätzliche Disziplinarstrafe für nicht erforderlich erachte. Sei nämlich wegen des besonderen Gewichts der begangenen Verfehlungen aus disziplinarrechtlicher Sicht, dem das Strafgericht wegen des anzuwendenden strafrechtlichen Tatbestandes nicht Rechnung zu tragen habe, von der disziplinären Verfolgung - wie im vorliegenden Fall - nicht abzusehen, sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine fiktive Strafbemessung nach § 93 BDG 1979 erforderlich, ehe auf die im § 95 Abs. 3 BDG 1979 genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen Bedacht zu nehmen sei. Die letztgenannten Gesetzesstelle sei nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen betreffend die Strafzumessung einerseits und die Abstandnahme von der Strafe anderseits zu sehen, bei deren Handhabung die Schwere der Verfehlung bzw. die Verletzung dienstlicher Interessen in die rechtliche Beurteilung mit einzubeziehen seien. Unter Bedachtnahme auf § 93 Abs. 2 BDG 1979 erachte die belangte Behörde die unter Punkt 3 des Schuldspruchs angeführte Verfehlung infolge der Beachtung, die dieser Vorfall in der Öffentlichkeit gefunden habe, als die schwerwiegendste, nach der die Disziplinarstrafe zu bemessen gewesen sei, obwohl die übrigen Dienstpflichtverletzungen, die als erschwerend zu berücksichtigen gewesen seien, ihrem Unrechtsgehalt nach als durchaus gleichwertig anzusehen seien. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Verfehlungen stellten demnach besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar, die gerade für einen Exekutivbeamten als verwerflich und nicht entschuldbar anzusehen seien. Er habe hiedurch gerade jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieser Staates berufen sei, vorsätzlich verletzt. Hiedurch habe er ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen gezeigt sowie ein Verhalten, durch das nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und seines Exekutivkörpers im besonderen herabgesetzt worden sei. Dies habe zur Folge, daß nicht nur die Achtung, die der Beamte zur Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötige, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung bestehe und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bilde, schwer und nachhaltig erschüttert worden sei. Ein Kriminalbeamter, dessen Reizschwelle derart tief angesetzt sei, daß er bei einer unbedeutenden Provokation bzw. bei einem vermeintlichen Fehlverhalten eines anderen Fahrzeuglenkers im Straßenverkehr derart außer Kontrolle gerate und sich zu einer Drohung mit einer Schußwaffe bzw. sogar zu deren Gebrauch hinreißen lasse, scheine auf Grund der an ihn gestellten besonderen Anforderungen für die Ausübung dieses Dienstes ungeeignet. Bei einem derart unkontrollierten Gebrauch von Schußwaffen und einer gleichgültigen Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten, wie sie der Beschwerdeführer gezeigt habe, scheine es ihm an der für seine dienstliche Stellung erforderliche Verläßlichkeit zu mangeln. Die tiefgreifende Vertrauensschädigung und des Ansehensverlust bewirkten nach Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nicht mehr weiter im öffentlichen Dienst verwendet werden könne. Die belangte Behörde sei sich durchaus bewußt, daß die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Bedienstete - im Hinblick auf ihre Auswirkungen - nur dann verhängt werden solle, wenn keine andere Strafart der Schwere der als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzungen entspreche. Naturgemäß komme ihr, zum Unterschied von anderen Strafmitteln, keine Erziehungsfunktion in Bezug auf den Beschuldigten zu, sondern sei sie vielmehr als Instrument des sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatzes" zu sehen. Zweck dieser Strafe sei somit, daß sich die Dienstbehörde von einem untragbar gewordenen Bediensteten unter Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses trennen könne. Die Argumentation des Beschwerdeführers, daß infolge der Schwere der vom Strafgericht verhängten Strafe eine Zusatzstrafe nicht erforderlich sei, gingen daher ebenso ins Leere wie der in der Berufung gestellte Eventualantrag, daß infolge der zu berücksichtigenden Milderungsgründe eine wesentlich geringere Disziplinarstrafe zu verhängen gewesen wäre. Zum letztgenannten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach gewichtige Milderungsgründe (bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, langjährige erfolgreiche Dienstverrichtung und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Verfehlung) zu berücksichtigen gewesen wären, sei darauf hinzuweisen, daß bei Vorliegen besonders schwerwiegender Dienstvergehen - und um solche handle es sich im vorliegenden Fall - und der daraus resultierenden gravierenden Nachteile für den Dienstgeber schon aus dem Grund, daß hierauf kraft Gesetzesbefehles (§ 93 Abs. 1 BDG 1979) Bedacht zu nehmen sei, andere Kriterien für die Strafbemessung nicht ausschlaggebend sein könnten. Obschon das Zusammentreffen dreier derart schwerer, auf der selben schädlichen Neigung des Beamten beruhender Dienstpflichtverletzungen als erschwerend zu berücksichtigen gewesen sei, sehe sich die belangte Behörde zu der Feststellung veranlaßt, daß auch jedes dieser Delikte für sich auf Grund seiner Schwere ausgereicht hätte, die Entlassung zu rechtfertigen. In den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Entlassung für den Beschwerdeführer und seine Familie sehe die belangte Behörde aus den dargelegten Umständen ebenfalls keine ausreichende Begründung, von dieser Maßnahme Abstand nehmen zu können. Auf Grund des Alters des Beschwerdeführers erscheine es überdies durchaus möglich, daß er eine entsprechende Beschäftigung außerhalb der staatlichen Verwaltung - gegebenenfalls in seinem erlernten Beruf - finden werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (hier: trotz Verjährung nach § 94 BDG 1979 nicht) disziplinär schuldig gesprochen zu werden, sowie in seinem Recht, daß nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 92 und 93 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werde, durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung (§ 105 BDG 1979 in Verbindung mit den §§ 37, 39 und 60 AVG 1950) verletzt.

Wie bereits im Verwaltungsverfahren bekämpft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Schuldspruch zum Teil (Punkte 1 und 2: Vorfälle vom 13. Juli und vom ) mit dem Vorbringen, diesbezüglich hätte ein solcher wegen Eintritts der Verjährung nicht erfolgen dürfen. Die Disziplinarstrafe der Entlassung hätte nicht verhängt werden dürfen, weil insbesondere der (unbestritten gebliebene) Teil des Schuldspruches (Punkt 3: Vorfall vom ) diese Diszplinarstrafe nicht rechtfertige.

Vorab ist im Beschwerdefall zu klären, ob der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Teil des Schuldspruches (Punkte 1 und 2) in jedem Fall d.h. auch dann in seinen Rechten verletzt werden kann, wenn die belangte Behörde, die von ihr verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung schon allein auf den unbekämpft gebliebenden Teil ihres Schuldspruches (Punkt 3) gestützt hat, dies (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) auch rechtmäßig tun konnte und das Ergebnis der Prüfung des vom Beschwerdeführer angefochtenen Teiles des Schuldspruches daher auf die Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarstrafe ohne Einfluß wäre.

Nach § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 95 Abs. 3 oder § 115 BDG 1979 von einem Strafausspruch abgesehen wurde, die Strafe festzusetzen.

Für den Fall, daß der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (§ 93 Abs. 2 BDG 1979).

Da der Spruch des Disziplinarerkenntnisses die in Verhandlung stehende Angelegenheit (vgl. § 105 BDG 1979 in Verbindung mit den §§ 58 Abs. 1 und 59 Abs. 1 AVG 1950) "in der Regel zur Gänze zu erledigen hat", der Verhandlungsbeschluß, der nach § 124 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen hat, den Verhandlungsgegenstand des Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission absteckt (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/09/0146 und die dort angeführte Vorjudikatur), bedeutet dies, daß sich der Schuld- oder Freispruch des Disziplinarerkenntnisses im Sinn des § 126 Abs. 2 BDG 1979 auf alle im Verhandlungsbeschluß näher umschriebenen Anschuldigungspunkte zu beziehen und jeden von ihnen gesondert zu erledigen hat. Ist der Beamte von einzelnen Anschuldigungspunkten freizusprechen, hingegen wegen anderer schuldig zu sprechen, so sind Schuld- und Freispruch in einem Disziplinarerkenntnis zu verbinden (so zutreffend KUCSKO/STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, Seite 556). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren.

Aus § 126 Abs. 2 BDG 1979 (arg.: "das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch ODER Freispruch zu lauten .....") folgt ferner, daß der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Anschuldigungspunkt des Verhandlungsbeschlusses zur Last gelegten Tat hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür zutreffen. Diese vom Wortlaut nahe gelegte Auslegung wird auch durch die Einrichtung der Selbstanzeige (§ 111 BDG 1979) untermauert, die dem Beamten die Möglichkeit eröffnet, die Einleitung des Disziplinarverfahrens selbst herbeizuführen, um den im Raum stehenden Vorwurf, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, überprüfen zu lassen (vgl. zum Rechtsinstitut der Selbstanzeige näher die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0011).

Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 nicht ausdrücklich geregelt. Unter Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften, in denen die zum Freispruch führenden Gründe näher geregelt werden (vgl. z.B. § 259 StPO) geht der Verwaltungsgerichtshof unter Beachtung der rechtlichen Gestaltung und Ausformung des Disziplinarrechts im BDG 1979 davon aus, daß jedenfalls die (soweit die Klärung dieser Frage im Beschwerdefall von Bedeutung ist) im § 118 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979 geregelten Einstellungsgründe (unter Bedachtnahme auf die beiden im § 126 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Fälle des Schuldspruches ohne Strafe) bei ihrem Vorliegen - im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses - zum Freispruch zu führen haben.

Die notwendige Wirkung eines zu fällenden Freispruches liegt darin, daß der von ihm erfaßte Sachverhalt nicht in den Schuldspruch aufgenommen werden darf und auch nicht bei der Strafbemessung bezüglich der von einem Schuldspruch erfaßten anderen Dienstpflichtverletzungen des Beamten herangezogen werden darf. Die rechtliche Bedeutung des Freispruchs erschöpft sich aber nicht in der "strafvermindernden" Wirkung. Zwar ist mit dem Schuldspruch in der Regel, aber nicht zwingend die Festsetzung einer Strafe verbunden (vgl. die Ausnahmen nach § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 und § 115 BDG 1979). Da das BDG 1979 daher auch einen Schuldspruch ohne Strafe kennt, zu dem der Freispruch die gesetzlich gebotene Alternative sein kann, besteht ein Recht auf Freispruch unabhängig von der Auswirkung auf die verhängte Disziplinarstrafe. Im übrigen kann es auch für den Ausgang eines Wiederaufnahmeverfahrens von rechtlicher Bedeutung sein, welche Dienstpflichtverletzungen von dem in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnis im Schuldspruch erfaßt wurden. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit immer zu bejahen, wenn in den Schuldspruch eine zur Last gelegte Tat als Dienstpflichtverletzung aufgenommen wurde, bezüglich der ein Freispruch hätte erfolgen müssen. Hingegen ist es ohne Bedeutung, ob sich dies im Einzelfall auch auf das Ausmaß der verhängten Strafe auswirken kann oder nicht.

Umgekehrt zieht eine Rechtsverletzung, die darin besteht, daß in einem Teil ein Schuldspruch erfolgt ist, obwohl ein Teilfreispruch hätte erfolgen müssen, noch nicht zwingend und in jedem Fall die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Ausschlaggebend für diese Rechtsfolge wird sein, ob sich die im Bereich des Schuldspruchs festgestellte Rechtsverletzung auf das Ausmaß der nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 verhängten Disziplinarstrafe auswirkt, was an Hand der von der Behörde im Einzelfall herangezogenen Strafbemessungsgründe zu prüfen sein wird. Ein zu Unrecht erfolgter Teilschuldspruch zieht die Aufhebung des Strafausspruches dann nicht nach sich, wenn die Behörde die verhängte Disziplinarstrafe nach der Begründung ihres Bescheides schon allein auf den rechtmäßigen (oder in Teilrechtskraft erwachsenen) übrigen Teil des Schuldspruches, gestützt hat und auch stützen konnte.

Diese Möglichkeit des Ausgangs des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (teilweise Aufhebung des Schuldspruches weil Teilfreispruch geboten war, aber Abweisung bezüglich des Strafausmaßes) geht auf die besondere Gestaltung des Disziplinarrechts im BDG 1979 (Verhängung einer Disziplinarstrafe im Fall der Ideal- und/oder Realkonkurrenz von Dienstpflichtverletzungen nach § 93 Abs. 2 BDG 1979) zurück. Sie stellt einen besonderen Unterfall der auch im Disziplinarverfahren anerkannten Trennung von Schuld- und Strafausspruch dar, der auf andere Rechtsgebiete nicht übertragen werden kann.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer zunächst - wie bereits im Verwaltungsverfahren - geltend, der vom Schuldspruch unter Punkt 1 erfaßte Vorfall vom sei verjährt. Eine Vernehmung im Zuge bloßer Vorerhebungen erfülle seiner Auffassung nicht den verjährungshemmenden Tatbestand "strafgerichtliches Verfahren" im Sinn des § 94 Abs. 2 BDG 1979.

§ 94 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (letzterer in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 137/1983) lauten:

"(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist."

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Fortlaufshemmung des § 94 Abs. 2 BDG 1979 bezüglich des Vorfalles vom zum Tragen gekommen ist. Zu klären ist dabei, ob bezüglich des Vorfalles vom die im Zuge der gerichtlichen Vorerhebungen am erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter, die unbestritten vor Ablauf der im § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 normierten Verjährungsfrist stattfand, den Tatbestand des § 94 Abs. 2 BDG 1979 erfüllte oder nicht.

Dies hängt davon ab, ob die "Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens" (§ 94 Abs. 2 BDG 1979) erst mit der Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses im Sinne der StPO (vgl. dazu FOREGGER-SERINI, StPO, 4. Auflage, Erläuterung zu § 83 und die dort angeführten Querverweise auf Seite 128), also mit der Einleitung der gerichtlichen Voruntersuchung, der Verfügung auf Zustellung der Anklageschrift bei unmittelbarer Anklage oder des Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz, im bezirksgerichtlichen Verfahren mit der ersten gerichtlichen Verfügung auf Grund des Verfolgungsantrages eines berechtigten Anklägers, beginnt oder ob es dafür bereits genügt, daß irgendeine strafgerichtliche Maßnahme (Verfügung) gegen den Täter, wozu z.B. gerichtliche Vorerhebungen zählen (vgl. §§ 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 2, 451 und 452 StPO) getroffen wurde. (vgl. dazu auch FOREGGER-SERINI, aaO, Erläuterung zu § 38, Seite 64 f bzw. LEUKAUF-STEININGER, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Anmerkung 20 zu § 58, Seite 443 f).

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung beginnt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die "Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens" im Sinne des § 94 Abs. 2 BDG 1979 mit der ersten strafgerichtlichen Maßnahme, die dazu bestimmt ist, den gegen einen Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen (so z.B. LEUKAUF-STEININGER, aaO, Anmerkung 21 und 22, Seite 444). Damit reichen gerichtliche Vorerhebungen dieser Art aus, um die Hemmung der Verjährungsfrist im Sinne des § 94 Abs. 2 BDG 1979 in Gang zu setzen. Hingegen erfüllen sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder die bloße Anhängigkeit der Anzeige beim Staatsanwalt noch nicht den Tatbestand des § 94 Abs. 2 BDG 1979 (vgl. zu § 58 StGB z.B. LEUKAUF/STEININGER, aaO, Fußnote 20 auf Seite 443). Auch ist der Zeitpunkt des Einlangens der Sache bei Gericht nicht entscheidend, sondern der Verfahrensabschnitt, von dem an ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung tritt (vgl. dazu die in Fußnote 6a bei MAYERHOFER/RIEDER, Das österreichische Strafrecht, Erster Teil, StGB 3, zu § 58, auf Seite 369 f zitierte Judikatur, so auch KUSCKO-STADLMAYER, aaO, Seite 165, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0095).

Dies folgt auf Grund folgender Überlegungen: Schon der Wortlaut des § 94 Abs. 2 BDG 1979, der nicht ausdrücklich auf die Anhängigkeit eines Strafverfahrens bei Gericht abstellt, sondern auf dessen Dauer, deckt nicht bloß die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, sondern legt diese nahe; damit wird nämlich zum Ausdruck gebracht, daß der Zeitraum erfaßt werden soll, während dessen ein Strafverfahren gegen einen bestimmten Täter bei Gericht geführt wird und schon vom Wortlaut her kein Zusammenhang mit dem strafprozessualen Anhängigkeitsbegriff, der auf die Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses abstellt, hergestellt. Im übrigen wird auch § 58 Abs. 3 Z. 2 StGB (ungeachtet seiner von § 94 Abs. 2 BDG 1979 abweichenden Terminologie), wonach in die Verjährungsfrist "die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist", nicht eingerechnet wird, in Judikatur (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 9 Nds 104/75 = unter anderem abgedruckt in JBl. 1976, 325 ff mit Glosse von Liebscher) und Lehre (vgl. z.B. LEUKAUF-STEININGER, aaO und FOREGGER-SERINI, aaO, Erläuterungen zu § 88, Seite 133 ff und die dort angeführte weitere Literatur) so wie hier § 94 Abs. 2 BDG 1979 (und zwar bereits VOR Erlassung des BDG 1977 bzw. BDG 1979) ausgelegt. Es besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber des BDG von den im Bereich des gerichtlichen Strafrechts verfestigten Auffassungen in der Frage der Hemmung der Verjährung abweichen wollte.

Daß nicht jeder gerichtliche Vorerhebungsakt, sondern nur ein solcher, in dem der richterliche Verfolgungswille, den gegen den Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen, objektiv seinen Niederschlag findet, den Beginn des strafgerichtlichen Verfahrens darstellt, ergibt sich auch daraus, daß der zweite Hemmungstatbestand des § 94 Abs. 2 BDG 1979 auf die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens abstellt, ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 32 Abs. 2 VStG 1950 mit der ersten von der Behörde gegen den Beschuldigten gerichteten Verfolgungshandlung eingeleitet wird, und als verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG 1950 alle Handlungen der Behörde gelten, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, also den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Handlung zu verwirklichen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/03/0240 u.a.). In dieser Beziehung (d.h. was die Tauglichkeit einer Handlung betrifft als Verfolgungshandlung gewertet zu werden) besteht zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren bzw. dem Verwaltungsstrafverfahren kein Unterschied.

Die Dauer des Strafverfahrens endet (grundsätzlich) mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens (Einstellung, Urteil; vgl. dazu LEUKAUF/STEININGER, aaO, Anmerkung 22 zu § 58 StGB, Seite 444; für den Bereich des BDG ebenso: KUSCKO/STADLMAYER, aaO, Seite 165).

Im Beschwerdefall ist daher § 94 Abs. 2 BDG 1979 jedenfalls hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im Schuldpunkt 1 zur Last gelegten Tat vom zur Anwendung gekommen, begann doch das unbestritten auf den dieser Dienstpflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt sich beziehende strafgerichtliche Verfahren spätestens am mit der Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen (Einvernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter), also jedenfalls zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979. Zutreffend hat die belangte Behörde den Eintritt der Verjährung in diesem Fall verneint, erfolgte doch die diesbezügliche Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Bescheid der Disziplinarkommission vom zu einem Zeitpunkt, zu dem das strafgerichtliche Verfahren bezüglich dieses Vorfalles unbestritten noch nicht beendet war und damit die Hemmungswirkung des § 94 Abs. 2 BDG 1979 noch andauerte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte wegen des ihm zur Last gelegten Vorfalles vom wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr bestraft werden dürfen, ist daher unbegründet.

Der Beschwerdeführer wendet auch Verjährung bezüglich der vom Schuldpunkt 2 erfaßten Dienstpflichtverletzung ein (Vorfall vom ). Der Dienstbehörde, die gleichzeitig Disziplinarbehörde sei, seien mehr als sechs Monate vor Einleitung des Strafverfahrens bezüglich dieser Tat (und damit auch vor der noch später - nämlich am - erfolgten Einleitung des Disziplinarverfahrens) alle Umstände bekannt gewesen. Dies gehe aus der Anzeige der Dienstbehörde an die Staatsanwaltschaft Wien vom 29. (richtig: 24.) September 1981 hervor. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde könne der Zeitpunkt, mit dem ihr der Einleitungsbeschluß der Ratskammer vom bekannt geworden sei, nicht mit dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt sei (§ 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979) gleichgesetzt werden. Unterstelle man dieser Wendung des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 den Sinn, daß dieser Tatbestand erst dann erfüllt sei, wenn ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliege, käme er nie zur Anwendung: Darunter könne daher notwendigerweise nur die "Anschuldigung einer Dienstpflichtverletzung" verstanden werden. Im Beschwerdefall könne es dahingestellt bleiben, inwieweit das (spätere) Hervorkommen von Beweismitteln eine Rolle spiele. Es seien nämlich der Dienstbehörde alle Beweismittel von Anfang an bekannt gewesen, insbesondere auch die Zeugen des Vorfalles und deren wesentliche Aussagen. Die Änderung der Beurteilung der Beweislage durch die Strafverfolgungsbehörden habe nichts mit der Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten (durch die Dienstbehörde) zu tun. Schon vor der Zurücklegungserklärung der Staatsanwaltschaft Wien vom sei die Verjährungszeit hinsichtlich des Vorfalles vom abgelaufen gewesen. Die Dienstbehörde könne nicht, wenn sie von allen Umständen, die für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedeutsam gewesen seien, Kenntnis gehabt habe, ihre Verantwortung für die Erstattung der Disziplinaranzeige auf die durch andere Behörden in deren Bereich zu setzenden Maßnahmen abwälzen.

Dieser Einwand ist im Ergebnis berechtigt.

Disziplinarbehörden sind nach § 96 BDG 1979 die Dienstbehörden, die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission. Welche Behörden Dienstbehörden sind, bestimmt § 2 DVG, welcher als Zuständigkeitsnorm auch im

9. Abschnitt des BDG 1979 anwendbar ist. § 1 Abs. 1 Z. 22 DVV 1981 überträgt die Aufgaben der Dienstbehörde in Disziplinarsachen den nachgeordneten Dienstbehörden. Gemäß § 2 Z. 5 lit. b DVV 1981 sind im Bereich des Bundesministeriums für Inneres die Bundespolizeidirektionen nachgeordnete Dienststellen in diesem Sinne.

Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" im § 94 Abs. 1 BDG 1979 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. § 94 Abs. 1 BDG 1979 stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahelegt.

Erlangt wie im Beschwerdefall die Dienstbehörde, die nach § 96 BDG 1979 zu den Disziplinarbehörden zählt, von einer Dienstpflichtverletzung "Kenntnis", so muß sie entweder binnen sechs Monaten eine Disziplinarverfügung erlassen oder die Anzeige an die Disziplinarkommission so rechtzeitig weiterleiten, daß binnen dieser Frist noch ein Einleitungsbeschluß (§ 123 Abs. 2 BDG 1979) gefaßt werden kann. Tut sie dies nicht, so ist die Tat nach Ablauf dieser Frist verjährt, soweit nicht § 94 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt. Macht sie dies bzw. wird der Einleitungsbeschluß rechtzeitig von der Disziplinarkommission erlassen, so kann die Tat nicht mehr verjähren. Unabhängig von der Kenntnis durch die Dienstbehörde ist die Tat jedenfalls dann verjährt, wenn seit dem Zeitpunkt ihrer Beendigung drei Jahre vergangen sind (absolute Verjährungsfrist), soweit nicht § 94 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt.

Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist im Beschwerdefall die KENNTNIS - nicht das Kennenmüssen - der Dienstbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten des Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Dienstbehörde in einer die Frist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in Lauf setzenden Weise, wenn ihr - von dem später als Dienstvergehen gewürdigten Verhalten des Beamten - ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. In Betracht kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, nicht also das bloße Erfahren eines Gerüchts. Dagegen kommt es nicht auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon an, daß die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahnenden Tatbestand erfüllen. Bei der Kenntnis von solchen Umständen kann es keinesfalls darauf ankommen, daß die Dienstbehörde bereits mit Sicherheit vom Vorliegen aller dieser Tatsachen ausgeht; ist doch die Dienstbehörde gar nicht zur Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens berufen. Es kann somit nur auf die Kenntnis jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Pflicht zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt begründen (so die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 89/09/0112, und vom , Zl. 89/09/0136).

Dies gilt auch für den Fall nach § 109 Abs. 1 zweiter und dritter Satz BDG 1979, in dem der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gleichzeitig auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung erweckt; zwar tritt dann an die Stelle der in diesem Fall entfallenden Disziplinaranzeige (des Dienstvorgesetzten) die Pflicht der Dienstbehörde (bei entsprechend begründetem Verdacht) gemäß § 84 StPO (Erstattung einer Anzeige an den zuständigen Staatsanwalt, allenfalls beim Bezirksgericht) vorzugehen. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Dienstbehörde Kenntnis vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung erlangt hat. Da § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 schlechthin auf die Kenntnis einer Dienstpflichtverletzung abstellt und keinerlei Einschränkung vornimmt, beginnt auch in diesem Fall die Verjährungsfrist nach dem BDG 1979 zu laufen. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß der Dienstbehörde kein Einfluß darauf zukommt, ob und wann die von ihr erstattete Anzeige nach § 84 StPO durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. dazu näher oben) zur Hemmung der Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 2 BDG 1979 führt. Dieses Risiko geht im Disziplinarverfahren jedoch zu ihren Lasten, zumal sich aus § 109 Abs. 1 BDG 1979 nicht ableiten läßt, daß es der Dienstbehörde nach Erstattung der Anzeige gemäß § 84 StPO verwehrt wäre, die Disziplinarbehörde zwecks Fassung eines Einleitungsbeschlusses zu befassen. Daß während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nicht entzogen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/09/0095, dargelegt.

Nach Ausweis der Akten wurden von der Bundespolizeidirektion Wien (der Dienstbehörde des Beschwerdeführers) Erhebungen über den Vorfall vom geführt (vgl. die Niederschrift vom mit dem als Zeugen einvernommenen D, dem damaligen Schankburschen im Lokal "XY", Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom , Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend den Beschwerdeführer) sowie dem Bundesministerium für Inneres darüber berichtet (vgl. das Schreiben der Dienstbehörde vom ). In der Sachverhaltsmitteilung der Bundespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien vom wurde der Vorfall vom eingehend (unter Bezugnahme auf weitere Ermittlungen) dargestellt. Dieser Darstellung, die keine Würdigung der Erhebungen enthält, läßt sich zum einen die Verantwortung des Beschwerdeführers, sein Waffengebrauch am sei in Notwehr erfolgt (tätlicher Angriff des B sowie befürchteter weiterer Angriff) als auch die Verantwortung des vom Beschwerdeführer durch einen Bauchschuß verletzten B, der das Vorliegen von Tätlichkeiten in Abrede stellte, entnehmen. Auf Grund dieser Tatsachen hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel, daß die Dienstbehörde (die zugleich auch Disziplinarbehörde ist) ab dem , spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft vom , Kenntnis vom Vorfall vom und deren möglicher Wertung als Dienstpflichtverletzung hatte. Ein genauer Zeitpunkt der Kenntnisnahme läßt sich den Akten nicht entnehmen. Dieser kann im Beschwerdefall ebenso dahingestellt bleiben wie die Klärung der Frage, ob die am durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch den Untersuchungsrichter erfolgte Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen auch den Vorfall vom erfaßt hat oder nicht: Denn selbst bei Bejahung hätte die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bezüglich des Vorfalles vom spätestens durch Einstellung geendet (vgl. dazu die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom ). Der vom Privatbeteiligten B gestellte Subsidiarantrag vom vermag nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ähnlich wie der Antrag der Staatsanwaltschaft Wien an das Strafgericht den Beginn (die Dauer) eines Strafverfahrens nach § 94 Abs. 2 BDG 1979 nicht zu begründen. Vielmehr hat im Beschwerdefall erst mit Beschluß der Ratskammer vom bezüglich des Vorfalles vom ein gerichtliches Verfahren (wieder) begonnen. Einen Einleitungsbeschluß bezüglich des Vorfalles vom hat die Disziplinarkommission erst am gefaßt. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dieser Einleitungsbeschluß sei noch innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Verjährungsfrist gefaßt worden, ist unrichtig: Wollte man nämlich bei gleichem Sachverhalt (ein solcher liegt im Beschwerdefall vor) eine andere rechtliche Qualifizierung (im Beschwerdefall: unterschiedliche Bewertung, ob ein Fall der gerichtfertigten Notwehr vorliegt oder nicht) - sei es durch die Staatsanwaltschaft, das Gericht oder durch die Dienstbehörde - in den Begriff der "Kenntnis" von Tatsachen hineinnehmen, so würde dies zu einer völligen Rechtsunsicherheit führen (vgl. dazu bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0112).

Es war daher rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bezüglich des Vorfalles vom in Punkt 2 des angefochtenen Bescheides zu einem Schuldspruch kam, obwohl sie wegen Verjährung im Disziplinarverfahren einen Freispruch zu fällen gehabt hätte (§ 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979).

Der Beschwerdeführer wendet unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen die STRAFBEMESSUNG ein, ausgehend von den im Schuldspruch angeführten Fakten sei im Hinblick auf § 93 Abs. 2 BDG 1979 als schwerste Dienstpflichtverletzung nicht der Vorfall vom (Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB), sondern jener vom (Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 93 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB), der allerdings (ebenso wie jener vom ) wegen Verjährung nicht als erschwerend hätte herangezogen werden dürfen, zu werten. Das StGB sehe nämlich für die ihm strafrechtlich angelasteten Delikte die schwerste Strafe für die schwere Körperverletzung vor; dementsprechend hätten die Gerichte auch die Strafe nach § 84 Abs. 1 StGB bemessen. Auch nach jeder speziell disziplinarrechtlichen Betrachtungsweise müsse dieses Delikt (ausgehend von der gerichtlichen Verurteilung) als das schwerwiegendste gewertet werden, sei doch in diesem Fall von der Schußwaffe gegen einen Menschen mit der Folge einer schweren Körperverletzung wirklich Gebrauch gemacht worden, während es beim Vorfall vom nach der bindenden strafgerichtlichen Verurteilung bei einer Drohung mittels Schußwaffe geblieben sei. Wenn die belangte Behörde dennoch den Vorfall vom mit der Begründung als den schwerwiegendsten gewertet habe, er habe in der Öffentlichkeit Beachtung gefunden, so bleibe sie einerseits dafür den Beweis schuldig, anderseits werde ein untaugliches Kriterium herangezogen, da das Ausmaß des Verschuldens nicht von Zufälligkeiten abhängig sein könne. Die Auffassung der belangten Behörde, jedes der drei in ihrem Schuldspruch angeführten Delikte hätte auf Grund seiner Schwere ausgereicht, die Entlassung zu rechtfertigen, sei aus folgenden Gründen verfehlt: Bei allen Fällen habe es sich um ein Verhalten außer Dienst gehandelt; bezüglich seines Verhaltens im Dienst habe der Beschwerdeführer niemals auch nur den Verdacht eines Fehlverhaltens herbeigeführt. Ferner seien die angeschuldigten Verhaltensweisen überhaupt nicht in Relation zu seiner ganzen bisherigen Lebensführung gesetzt worden: Die Tendenz zu einem gefährlichen strafgesetzwidrigen Verhalten, das zweifellos mit seiner dienstlichen Stellung unvereinbar gewesen sei, habe sich nur auf eine relative kurze Zeit seines Lebens beschränkt. Es müsse aber auch in Rechnung gestellt werden, daß sich der Beschwerdeführer jahrzehntelang vorher und auch jahrelang nach den Vorfällen völlig einwandfrei verhalten habe. Schließlich sei noch in Verbindung mit § 95 Abs. 3 BDG 1979 darauf Bedacht zu nehmen, daß er als Folge der ihm angelasteten Delikte schon schwerste Nachteile habe in Kauf nehmen müssen (Suspendierung mit Gehaltskürzung um 15 %; Verlust der Zulagen und Nebengebühren). Wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung könne nicht ernstlich angenommen werden, daß das Risiko, er werde auch in Zukunft Dienstpflichtverletzungen begehen, nicht höher einzuschätzen sei als bei jedem anderen beliebigen Beamten. Außerdem sei zu beachten, daß die ganz spezielle Erscheinungsform seines Fehlverhaltens durch eine relativ einfache Maßnahme - nämlich durch den Entzug des privaten Waffenpasses - hintangehalten werden könne.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung nicht bloß von dem vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen Vorfall vom (Anschuldigungspunkt 3), sondern auch - mangels Eintritts der Verjährung - vom Vorfall vom (Anschuldigungspunkt 1) bei der Strafbemessung ausgehen durfte. Lediglich die Berücksichtigung des Vorfalles vom (Anschuldigungspunkt 2) war wegen Eintritts der Verjährung (siehe dazu oben) unzulässig, was aber - wie bereits ausgeführt - nicht schon zwingend zur Aufhebung der verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung zu führen hat.

Die belangte Behörde hat die Vorfälle 1 und 3, die unbestritten vom Beschwerdeführer außerhalb des Dienstes gesetzt wurden, als Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 gewertet. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluß zu, daß hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 86/09/0164 und die dort zitierte Vorjudikatur). Lege non distinguente kann danach auch ein außerdienstliches Verhalten ein so schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen, daß es wegen seiner Rückwirkung auf den Dienst die Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt daher dem Umstand, daß das seine Dienstpflichtverletzung darstellende Fehlverhalten außerhalb des Dienstes gesetzt wurde, für sich allein keine entscheidende Bedeutung bei der Strafbemessung zu.

Vielmehr gilt hiefür folgendes: Wird von einer Verfolgung nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht abgesehen, dann ist nach der Anordnung des § 95 Abs. 3 BDG 1979, wenn sich eine strafgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Disziplinarstrafe nur auszusprechen, wenn und so weit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Diese Bestimmung regelt die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine der im § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 abschließend aufgezählten Disziplinarstrafen auch dann noch ausgesprochen werden darf, wenn gegen den Beamten zuvor wegen desselben Sachverhaltes (Tatidentität) eine gerichtliche Strafe verhängt worden war.

Die Richtlinien, nach denen bei der Strafbemessung vorzugehen ist, enthält § 93 Abs. 1 BDG 1979, wonach das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, wie weit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist nach der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere die Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/09/0220 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Demgegenüber ist der Zweck des Disziplinarrechtes nicht, gegen einen Beamten Sanktionen zu verhängen, etwa um ihn für begangenes Unrecht zu strafen, um ihn Unrecht sühnen zu lassen. Das Disziplinarrecht ist vielmehr das einzige Mittel des Staates, das sonst von der Seite des Dienstgebers nicht mehr lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld untragbar (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 83/09/0004 und die darin erwähnte weitere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung) geworden ist, oder den für ein öffentliches Amt weiter tragbaren Beamten durch geeignete Maßnahmen auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn - erzieherisch - zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten (vgl. hiezu die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/09/0118, vom , Zl. 83/09/0126 und vom , Zl. 89/09/0117).

Wenn ein Exekutiv(Kriminial)beamter außerhalb des Dienstes durch die Abgabe eines gezielten Schusses aus einer Privatwaffe das Auto eines anderen Verkehrsteilnehmers, der ihn überholt hatte, beschädigt und er (außerdem zu einem anderen Zeitpunkt) in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand drei jugendliche Gäste mit seiner Privatwaffe bedroht hat, hat er jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, bewußt verletzt: Damit zeigt er ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und ein unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und seines Exekutivkörpers im besonderen, von dem die Bevölkerung mit Recht im besonderen Maße die Beachtung des zum Schutz des Eigentums und der Sicherheit erlassen Strafgesetzes - auch außerhalb des Dienstes - erwartet, herabsetzt. Dies wiederum hat zur Folge, daß dadurch nicht nur die Achtung, welche der Beschwerdeführer zu Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert wird (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2073/79 = VwSlg. 10.008/A/1980, und vom , Zl. 84/09/0005). Wegen dieses außerordentlichen schweren Ansehens- und Vertrauensverlustes kann daher eine weitere Tragbarkeit des Beschwerdeführers für einen geordneten Dienstbetrieb nicht mehr angenommen werden.

Die Disziplinarstrafe der Entlassung hat nicht zum Ziel, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen, ihn gleichsam zu bestrafen. Der Zweck besteht ausschließlich darin, das Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Demnach sind gegenüberzustellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus resultierende Entlassung anderseits. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzig mögliche Entscheidung, um den genannten Zweck der Verhängung einer Disziplinarstrafe gerecht zu werden. Bei den im Beschwerdefall im Schuldspruch zu Recht zur Last gelegten Vorfällen vom und vom handelt es sich um Verhaltensweisen, die jeweils für sich eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Bevölkerung zum Ausdruck bringen, daß die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar ist. Dies hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen können im Beschwerdefall das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte (seinerzeitige und derzeitige) Wohlverhalten sowie die Nachteile, die er bisher in Kauf nehmen mußte, den eingetretenen schweren Vertrauensverlust nicht aufheben oder soweit mindern, daß die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht mehr rechtmäßig hätte verhängt werden dürfen.

Daran ändert auch nichts, daß - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - dem tatsächlichen Bekanntwerden eines disziplinären Vorfalles in der Öffentlichkeit bei der Strafzumessung nach § 93 BDG 1979 weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungs- und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zukommt, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw. der persönlichen Einflußnahme des Beamten entziehen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0017): Nach dem oben Gesagten reicht die Schwere der Dienstpflichtverletzung dessenunbeachtet sowohl beim Vorfall 1 als auch beim Vorfall 3 aus, um die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung zu rechtfertigen. Konnte im Beschwerdefall die Behörde aber davon ausgehen, daß mehrere (nämlich zwei) gleich schwere Dienstpflichtverletzungen zu ahnden waren, ist bei der Prüfung der Frage, welche Dienstpflichtverletzung als die schwerste zu qualifizieren ist, kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Im Beschwerdefall ist der belangten Behörde daher keine Verletzung des Gesetzes anzulasten, wenn sie eine dieser gleichwertigen Dienstpflichtverletzungen (nämlich den Vorfall vom ) herausgegriffen hat und ungeachtet der Gleichwertigkeit mit einer anderen Dienstpflichtverletzung (hier des Vorfalles vom ) die letztgenannte Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund im Sinn des § 93 Abs. 1 BDG 1979 wertete (vgl. dazu z.B. das Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 226/80 = VwSlg. 10.135/A).

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid (soweit er in Anfechtung gezogen wurde) dadurch verletzt, daß über ihn wegen der unter Punkt 2 angeführten Dienstpflichtverletzung ein Schuldspruch gefällt wurde, obwohl bezüglich dieses Anschuldigungspunktes Verjährung eingetreten war. Diesbezüglich war der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß wegen der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers durch Entlassung das Disziplinarverfahren bezüglich des nunmehr aufgehobenen Teilschuldspruches (Vorfall vom ) gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 als eingestellt gilt.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung vom , BGBl. Nr. 206.

Hinsichtlich der in diesem Erkenntnis zitierten nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofrs, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.