VwGH vom 06.11.2003, 2000/07/0095
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft G in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Dr. Michael Brandauer und Mag. Johannes Blum, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 1/2000/8-7, betreffend Feststellungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Schriftsatz vom stellte die beschwerdeführende Partei an die Vorarlberger Landesregierung (die Erstbehörde) den Antrag, die Behörde möge feststellen, dass das von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu unterziehen sei, und brachte dazu vor, dass sie Eigentümerin mehrerer näher bezeichneter landwirtschaftlicher Grundstücke sei, die auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit derzeit landwirtschaftlich nicht genutzt werden könnten, weshalb die landwirtschaftliche Nutzbarmachung der Liegenschaften für sie und ihre Mitglieder von wesentlicher Bedeutung sei. Zur Nutzbarmachung sei beabsichtigt, auf den hangseitigen Grundstücken im Schattenbereich einer näher bezeichneten Felswand Erdreich aufzubringen, wodurch die Oberfläche über das Niveau der ganzjährig stehenden Vernässung gehoben werde. Die Maßnahme betreffe eine Fläche von ca. 130.000 m2 und habe ein Gesamtaufschüttungsvolumen von ca. 800.000 m3, wobei die hangnahe maximale Schütthöhe am Felswandanschluss ca. 25 m über dem Urgelände liege und das von der beschwerdeführenden Partei beauftragte Unternehmen dafür Sorge tragen werde, dass ausschließlich Erdmaterial verwendet werde, das die landwirtschaftliche Nutzbarmachung gewährleiste. Das Projekt werde in mehreren Etappen durchgeführt werden, wobei jeweils nach Abschluss einer Etappe die Begrünung und Bepflanzung erfolgen würde. Da die satzungsmäßige Aufgabe der beschwerdeführenden Partei die Errichtung, Nutzung und Unterhaltung von landwirtschaftlichen Flächen sei und sie daher keine gewerbliche Tätigkeit im Sinn der Gewerbeordnung ausübe, unterliege das Projekt nicht dem Regime des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes. Auch handle es sich beim gegenständlichen Vorhaben um keine Anlage und daher nach § 2 Abs. 11 Abfallwirtschaftsgesetz um keine Deponie. Ferner würden ausschließlich nicht kontaminierte Erdmaterialien in der Absicht gewonnen, beim Projekt Anwendung zu finden, sodass in keiner Phase die Abfalleigenschaft der Materialien gegeben sei, zumal deren Verwendung dem übergeordneten Zweck der Kultivierung der gegenständlichen Flächen im erforderlichen Ausmaß entspreche. Auch entstünden auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft oder Klima keinerlei (negativen) Auswirkungen.
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom wurde gemäß § 3 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben, nämlich das Ablagern von Aushubmaterial auf drei näher bezeichneten Grundstücken, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der für die Aufschüttung verwendete Bauaushub bei einer Vielzahl von künftigen Baustellen der W. GmbH & Co KG abgetragen werde und dazu als offenkundige Tatsache festgestellt werde, dass von Seiten der Bauherrn für die Entsorgung des anfallenden Aushubmaterials ein Entgelt zu bezahlen sei (im Durchschnitt um die ATS 100,-- je m3). Auf Grund der Stellungnahmen der Sachverständigen im Vorprüfungsverfahren, denen von der beschwerdeführenden Partei fachlich nicht entgegengetreten worden sei, gehe die Behörde davon aus, dass ein Teil der von der Aufschüttung betroffenen Flächen Streuewiesen seien und als solche landwirtschaftlich genutzt würden. In den flachen Bereichen, insbesondere zum Waldrand hin, seien starke Vernässungen und ein dementsprechender Pflanzenbestand vorhanden. Die nach den großflächigen Entwässerungen in den vergangenen Jahrzehnten verbliebenen Streuewiesen hätten als Refugium für viele bedrohte Tier- und Pflanzenarten grundsätzlich große ökologische Bedeutung. Durch die Aufschüttung werde es notwendig, den bestehenden Hangschuttwald im Ausmaß von ca. 1,3 ha, der mit Esche, Ahorn und Ulme sowie verschiedenen Straucharten bestockt sei und einen reich strukturierten Waldsaum aufweise, zu roden. Bei diesem Wald trete die Nutzungsfunktion in den Hintergrund, während der Erholungsfunktion im Hinblick auf einen Wanderweg, der gerne von Spaziergängern und Wanderern angenommen werde, ein hoher Stellenwert beizumessen sei. Die Anschüttung der Felswand würde in Zusammenhang mit der Rodung des Waldgürtels einen massiven landschaftsbildlichen Eingriff bedeuten, der über Jahrzehnte andauern würde.
Weiters vertrat die Behörde die Auffassung, dass von den im Anhang 1 des UVP-G angeführten Anlagen für das gegenständliche Vorhaben die unter Z. 6 genannten Inertstoffdeponien in Betracht kämen. Es stehe fest, dass das Gesamtvolumen des abzulagernden Materials die Grenze von 500.000 m3 übersteige und unter den Begriff "Inertstoff" falle. Zur Ermittlung des Bedeutungsinhalts des Begriffes "Inertstoffdeponie" sei der Sprachgebrauch des AWG und der Deponieverordnung maßgeblich. Zwar stelle der Aufschüttungsvorgang keine Anlage dar, wohl jedoch das Ergebnis, nämlich ein fachgerecht errichteter Schüttkörper, dessen Oberfläche für eine optimale wirtschaftliche Nutzung geeignet sein solle. Ein solches von Menschen geschaffenes Gelände falle unter den Begriff einer Anlage, wobei der in Frage stehende Anlagenbegriff sehr weit auszulegen sei. Da sich die Bauherrn des für die Durchführung des Bauvorhabens auszuhebenden Erdmaterials entledigen wollten, sei hinsichtlich der für die beabsichtigte Aufschüttung angelieferten Bodenaushübe der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Darüber hinaus sei auch die objektive Abfalleigenschaft gegeben, weil die abfallrechtlichen Vorschriften der Gefahr einer unkontrollierten und willkürlichen Beseitigung von Aushubmaterial entgegenwirken sollten und im vorliegenden Fall mit der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG genannten Schutzinteressen konkret zu rechnen sei. Da die angelieferten Aushubmaterialien vor der etappenweisen Einbringung nicht behandelt würden und kein neues Produkt entstehe, handle es sich auch um keine Verwertung im Sinn des AWG. Die Aufschüttung von 800.000 m3 in einer Höhe von maximal 25 m, die sich über viele Jahre erstrecke und damit so lang die landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtige, wodurch sich der Anteil der mehrmähdigen Wiesen nur um etwa 6 ha vergrößere, lasse sich nicht mit der Meliorisierung plausibel begründen, sondern nur mit der Abfallablagerung. Die beschwerdeführende Partei nähme die damit verbundenen Nachteile nicht in Kauf, wenn sie nicht wirtschaftliche Vorteile durch die Deponierung der riesigen Abfallmengen hätte. Dass sie freiwillig auf das nach den im Land vorliegenden, allgemein bekannten wirtschaftlichen Gegebenheiten objektiv mögliche Deponieentgelt freiwillig verzichte, sei nicht anzunehmen.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Der Umweltsenat (die belangte Behörde) führte am eine mündliche Verhandlung durch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei nicht Folge gegeben und unter Zitierung von § 3 Abs. 1 und Abs. 6 UVP-G sowie Anhang 1 Z. 6 dieses Gesetzes als Rechtsgrundlage festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben, nämlich das Ablagern von Aushubmaterial auf drei näher bezeichneten Grundstücken, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der im erstinstanzlichen Bescheid festgestellte Sachverhalt auf den (von ihr auszugsweise wiedergegebenen) Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei, die Niederschrift (der Erstbehörde) vom und die Stellungnahme der Abteilung Abfallwirtschaft (der Erstbehörde vom ) stütze. Im Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei seien zwar keine umfangreichen Projektsangaben enthalten, diese seien jedoch mit den Angaben in der Niederschrift vom ident, und es gehe auch die Abteilung Abfallwirtschaft vom selben Sachverhalt aus wie im Feststellungsantrag und in der Niederschrift. In der Berufung bekämpfe die beschwerdeführende Partei den festgestellten Sachverhalt lediglich in zwei Punkten, nämlich bezüglich der Feststellung, dass für die Entsorgung des Aushubmaterials von den Bauherrn durchschnittlich S 100,-- je m3 zu bezahlen seien, und bezüglich der Aussagen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, dass der strukturierte Waldsaum, der für die Tier- und insbesondere die Pflanzenwelt von Bedeutung sei, zerstört werde und ein Eingriff in das Landschaftsbild stattfinde. Hiezu sei festzustellen, dass das Ermittlungsverfahren nicht ergeben habe, dass die W. GmbH & Co KG für die Entsorgung des Aushubmaterials ein Entgelt von durchschnittlich S 100,-- verlange. Wie viel diese Gesellschaft für die Entsorgung von Aushubmaterial erhalte, sei keine offenkundige Tatsache und für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz. Entscheidend sei vielmehr, ob sich die einzelnen Bauherrn ihres Aushubes entledigen wollten und somit der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG erfüllt sei. Dass sich Bauherrn jener Teile des Bodenaushubes ihres Bauvorhabens, die sie im Zug des Baues nicht verwenden könnten, entledigen wollten, sei eine aus der Lebenserfahrung bekannte Tatsache. Ferner sei die beschwerdeführende Partei der in der Niederschrift vom festgehaltenen Aussage der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zu den Streuewiesen und zum Landschaftsbild nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Überdies sei für den objektiven Abfallbegriff nur die abstrakte Gefährdung von Schutzinteressen maßgeblich. Diese sei jedoch schlüssig nachgewiesen worden.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass bei der Beurteilung, ob Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, auf dem Parteiwillen des Projektwerbers beruhende Beschränkungen der künftigen Nutzung unerheblich seien. Die belangte Behörde trete der Auffassung der Erstbehörde bei, dass sich bereits aus der Größe der geplanten Aufschüttung, der mutmaßlichen zeitlichen Dauer dieser Aufschüttung von zumindest 10 Jahren und der Tatsache, dass üblicherweise Aushubmaterial u.dgl. nur gegen Entgelt abgelagert würden, ergebe, dass hier in Wahrheit eine Deponie betrieben werden sollte, ebenso wie den Ausführungen der Erstbehörde zu den Fragen, ob eine Anlage im Sinn des UVP-G vorliege, das verwendete Material als Abfall zu qualifizieren sei und der vorgegebene Verwendungszweck die Qualifikation als Abfall allenfalls hinfällig werden lasse. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei liege eine Anlage gemäß Anhang 1 Z. 6 des UVP-G bzw. eine Inertstoffdeponie nach der Deponieverordnung keinesfalls nur dann vor, wenn die Deponie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn der Gewerbeordnung betrieben werde. Inertstoffdeponien würden in der Praxis in vielen Fällen nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, sondern im kommunalen und im landwirtschaftlichen Bereich betrieben.
Was den von der beschwerdeführenden Partei angestellten Vergleich zwischen Veräußerung und Entledigung anlange, so wolle sich ein Bauherr in der Regel des Aushubs für ein Bauwerk entledigen. Zwar könne auch Aushubmaterial im Einzelfall unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen in zulässiger Weise für einen nachvollziehbaren Zweck, wie etwa im Straßenbau, verwendet werden, für eine derartige Annahme müssten jedoch die entsprechenden diesbezüglichen Umstände und Voraussetzungen vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall. Die einzige Möglichkeit, Aushubmaterial zu entsorgen, bestehe darin, dieses zu deponieren. Ergebnis einer Deponierung von Aushubmaterial sei in der Regel die Auffüllung einer Grube, Anschüttung eines Hanges oder seltener eines Hügels. Allen Formen sei gemeinsam, dass eine Nachnutzung erfolgen müsse. Die Tatsache, dass eine Aushubdeponie nachher landwirtschaftlich genutzt werde, sei eine logische Konsequenz, wenn sich die Deponie auf einem land- oder forstwirtschaftlich gewidmeten Grundstück befinde, und kein Beweis dafür, dass keine Deponie vorliege. Schon aus dem Antrag selbst, insbesondere dem dort angeführten Größenvolumen (maximale hangnahe Schütthöhe ca. 25 m über dem Urgelände, Gesamtaufschüttungsvolumen von ca. 800.000 m3), und dem Zusammenhang mit der bereits bestehenden Deponie der Fa. W. ergebe sich, dass primäres Ziel keinesfalls die Schaffung landwirtschaftlicher Flächen, sondern die Deponierung von Aushubmaterial u.dgl. sei. Hiezu werde im Einzelnen auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen, die von der belangten Behörde geteilt würden.
Insoweit die beschwerdeführende Partei weitere Ermittlungsschritte der Erstbehörde vermisse, sei darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Antrag (der beschwerdeführenden Partei) selbst - in Verbindung mit den von der Erstbehörde angeführten offenkundigen Tatsachen - ergebe, dass hier ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß Z. 6 des Anhanges 1 des UVP-G vorliege. Hiebei komme es nicht darauf an, ob nach Abschluss der Deponie die ehemalige Deponiefläche möglicherweise landwirtschaftlich genutzt werde. Gehe man unter Anwendung des geforderten objektiven Maßstabes davon aus, dass hier in Wirklichkeit eine Deponie betrieben werden solle, gingen die übrigen Argumente der beschwerdeführenden Partei, es handelte sich um ein landwirtschaftliches Projekt, eine Anlage läge somit nicht vor und bei den hier Verwendung findenden Stoffen handelte es sich nicht um Abfälle im Sinn des AWG, ins Leere, ohne dass es einer weiteren inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen Rechtsthesen bedürfte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerde bringt vor, dass es sich bei dem gegenständlichen Projekt um keine Inertstoffdeponie handle und dieses ausschließlich landwirtschaftliche Zwecke, nämlich die Kultivierung von Flächen, verfolge. Da die beschwerdeführende Partei keine gewerbliche Tätigkeit entfalte, handle es sich bei der geplanten landwirtschaftlichen Nutzbarmachung von Flächen nicht um eine gewerbliche Anlage und daher auch um keine Anlage im Sinn des Anhanges 1 des UVP-G, zumal Inertstoffdeponien immer Anlagen im gewerblichen Sinn seien. Auch entstehe keine örtlich gebundene Einrichtung. Ferner sei hinsichtlich der für die Durchführung der Rekultivierungsmaßnahmen verwendeten Stoffe der Abfallbegriff weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht erfüllt. So bestehe für das Aushubmaterial eine konkrete Verwendungsmöglichkeit und könne das Projekt nur mit einem solchen Material ausgeführt werden. Zudem bestehe zu keinem Zeitpunkt eine Entledigungsabsicht und würden durch das Vorhaben die im § 1 Abs. 3 AWG angeführten öffentlichen Interessen nicht gefährdet. Vielmehr entsprächen die eingebrachten Materialien dem übergeordneten Zweck der Kultivierung der Flächen. Weiters rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde ein von der beschwerdeführenden Partei beantragtes landwirtschaftliches Gutachten nicht eingeholt habe. Durch dieses Gutachten hätte sich ergeben, dass die projektgegenständlichen Aufschüttungen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzbarmachung dienten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 1, 3 und 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes - UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 (am ), hat folgenden Wortlaut:
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
...
(3) Für die im Anhang 1 angeführten Vorhaben und die dort festgelegten Änderungen dieser Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
...
(6) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
..."
Nach der von der belangten Behörde getroffenen, insoweit unstrittigen Sachverhaltsannahme beabsichtigt die beschwerdeführende Partei auf hangseitigen Grundstücken im Schattenbereich einer Felswand über eine Fläche von ca. 130.000 m2 in mehreren Etappen Aufschüttungen von nicht kontaminiertem Aushubmaterial (Erdreich) in einem Gesamtvolumen von ca. 800.000 m3 vorzunehmen, wobei jeweils nach Abschluss einer (streifenweisen) Etappe die Begrünung und Bepflanzung erfolgen, die mutmaßliche zeitliche Gesamtdauer dieser Anschüttungen mindestens zehn Jahre betragen und die maximale hangnahe Schütthöhe am Felswandanschluss ca. 25 m über dem Urgelände liegen sollen. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Vorhaben der beschwerdeführenden Partei unter den Tatbestand der Z. 6 des Anhanges 1 zum UVP-G subsumiert. Diese Bestimmung lautet:
"UVP-PFLICHTIGE ANLAGEN
...
6. Inertstoffdeponien und Baurestmassendeponien bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 29 Abs. 18 AWG Deponien für
Abfälle der Eluatklasse I nach ÖNORM S 2072 und Deponien für
Abfälle der Eluatklasse II nach ÖNORM S 2072 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3;
..."
Im UVP-G deutet nichts darauf hin, dass - wie die Beschwerde meint - die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe "Anlage" und "Deponie" die Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit und eine gewerbliche Betriebsanlage (vgl. § 74 GewO 1994) voraussetzen.
Strittig ist, ob die geplanten Anschüttungen den Tatbestandsbegriff der "Deponie" (bzw. "Inertstoffdeponie") erfüllen.
Das UVP-G definiert in seinen Begriffsbestimmungen (§ 2) zwar, was unter einem "Vorhaben" zu verstehen ist - nämlich die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen - es enthält jedoch keine eigene Definition der Begriffe "Deponie" oder "Inertstoffdeponie" und verwendet diese Begriffe (lediglich) in seinem Anhang 1 (vgl. dort Z. 3, 5 und 6). Durch die Anknüpfung an § 29 Abs. 18 AWG in Z. 6 dieses Anhanges hat der Gesetzgeber des UVP-G allerdings deutlich gemacht, dass er den Deponiebegriff des AWG vor Augen hat und von diesem ausgeht.
Gemäß § 2 Abs. 11 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000, ist Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird.
Das AWG enthält keine Definition des Begriffes "Anlage". Der Gerichtshof hat sich in seinem das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0281, mit dem Begriff "Deponie" beschäftigt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die unterschiedliche Begriffsverwendung ("Ablagern" und "Ablagern auf einer Deponie") in den §§ 3 und 6 Abs. 1 leg. cit. einerseits und § 6 Abs. 2 leg. cit. andererseits sowie die angeordneten unterschiedlichen Rechtsfolgen eine Auslegung, welche das bloße Ablagern von Abfällen bereits als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage im Sinn dieses Gesetzes ansieht, ausscheidet. Aus diesem Erkenntnis kann allerdings für die Auslegung des Deponiebegriffs des § 2 Abs. 11 AWG nichts Entscheidendes gewonnen werden, weil das in dem genannten Erkenntnis dargelegte Begriffsverständnis ein Ergebnis der Besonderheiten des ALSAG war. Die Frage, wie der Deponiebegriff des § 2 Abs. 11 AWG auszulegen sei, wurde in diesem Erkenntnis im Übrigen offen gelassen.
Eine nähere Betrachtung des AWG führt zu dem Ergebnis, dass nach diesem Gesetz die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage" erfüllt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zunächst der Wortlaut des § 2 Abs. 11 leg. cit., wonach es sich bei einer Deponie um eine Anlage, die zur (langfristigen) Ablagerung von Abfällen errichtet oder verwendet wird. Schon daraus ergibt sich, dass abgelagerte Abfälle für sich allein nicht als Deponie(anlage) anzusehen sind, sondern das Vorhandensein einer Anlage vielmehr begrifflich Voraussetzung dafür ist, sodann in dieser bereits vorhandenen Anlage Abfälle abzulagern. Ebenso unterscheiden § 17 Abs. 4 und § 39 Abs. 1 lit. b Z. 13 AWG zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen", indem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt wird, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutritt, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln muss.
Schon diese Formulierungen zwingen zu der Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber im AWG zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und dem sonstigen Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen seien, nicht zulässt. Hinzugefügt sei, dass sich auch aus den Materialien zu § 2 Abs. 11 AWG (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur RV 1274 BlgNR 17. GP) kein gegenteiliges Normenverständnis des Gesetzgebers erschließen lässt.
Laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind von der beschwerdeführenden Partei Aufschüttungen von Aushubmaterial beabsichtigt. Ob dieses Material projektsgemäß auf einer bereits vorhandenen Anlage iS des § 2 Abs. 11 AWG aufgeschüttet werden soll oder für diese Aufschüttung eine Anlage errichtet werden soll bzw. ob und zutreffendenfalls welche Vorkehrungen projektsgemäß von der beschwerdeführenden Partei zu treffen sind, die über die bloße Ablagerung von Aushubmaterial hinausgehen, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zwar aus, es ergebe sich u.a. aus dem Zusammenhang "mit der bereits bestehenden Deponie" der Fa. W., dass primäres Ziel die Deponierung von Aushubmaterial sei, nähere Feststellungen betreffend den Umfang und die Rolle dieser Deponie für das gegenständliche Projekt wurden jedoch von der belangten Behörde - diese weist in der Gegenschrift darauf hin, dass die aufzuschüttende Fläche "in der Nähe" einer "anderen" Bodenaushubdeponie liege - nicht getroffen. Im Übrigen hat die belangte Behörde (zum Teil unter Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid) die Rechtsansicht vertreten, dass (bereits) das Ergebnis des Aufschüttungsvorganges mit Abfall, nämlich ein fachgerechter Schüttkörper, den Deponiebegriff des AWG verwirkliche und sich bereits aus der Größe der geplanten Aufschüttung, der zeitlichen Dauer dieser Anschüttung von zumindest zehn Jahren und dem Umstand, dass üblicherweise Aushubmaterial nur gegen Entgelt abgelagert würde, ergebe, dass hier eine Deponie betrieben werden solle.
Mit ihrer Auffassung, dass bereits die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein den Begriff der "Deponie" iS des AWG erfülle, hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt und ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht Feststellungen dazu, ob eine - von bloßen Ablagerungen zu unterscheidende - Anlage iS des § 2 Abs. 11 AWG errichtet oder verwendet werden soll, nicht getroffen.
Im Hinblick darauf hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser - ohne dass noch auf das übrige Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am