VwGH vom 18.10.1989, 86/09/0178

VwGH vom 18.10.1989, 86/09/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Dr. Novak, über die Beschwerde des LB in L, vertreten durch Dr. Franz Withoff, Rechtsanwalt in Zwettl, Landstraße 20, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 22/8-DOK/86, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1950 geborene Beschwerdeführer stand als Offizial im Postdienst (Zustelldienst) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Postamt L.

Das Kreisgericht St. Pölten hatte den Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom , 15 E Vr 871/84, 15 E Hv 168/84, schuldig erkannt, er habe in A

I. im September und November 1983 drei näher genannte Personen dadurch, dass er ihnen die Durchführung des Geschlechtsverkehrs in den Räumlichkeiten des Cafe "XY" in A ermöglichte, der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt

II. in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 1984 in L den AS durch die Äußerung: "Wehe, wenn der Oberinspektor M von dem hier etwas erfährt, dann kommst Du hier nicht mehr lebend heraus", mithin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich einer Meldung von Misshandlungen an den Dienstvorgesetzten zu nötigen versucht.

Der Beschwerdeführer habe hiedurch zu I) das Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB und zu II) das Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB begangen und wurde unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 215 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß § 31, § 40 StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom , 3b Vr 860/84, Hv 197/84 (Verurteilung wegen Verstosses gegen § 1 Abs. 1 lit. a und c des Pornographiegesetzes wegen Vorführung pornographischer Filme im Cafe "XY") zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten (bedingt auf drei Jahre Probe) unter Anrechnung der verhängten Vorhaft ( bis ) verurteilt.

In dem sich daran anschließenden Disziplinarverfahren hatte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom schuldig gefunden, er habe 1. im September und November 1983 drei Personen der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt und 2. Ende Mai, Anfang Juni 1984 einen Kollegen in der gemeinsamen Dienststelle tätlich angegriffen und ihn durch eine gefährliche Drohung zu nötigen versucht und dadurch gegen die im § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 festgelegten Dienstpflichten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordung zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

In der Begründung führte die Disziplinarbehörde erster Instanz im wesentlichen aus, der angenommene Sachverhalt gründe sich auf das (rechtskräftige) Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten, an dessen Tatsachenfeststellungen die Behörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 gebunden sei, sowie auf die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens und das teilweise Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei von Kindheit an mit dem Eigentümer des nunmehr geschlossenen Cafes "XY" in A befreundet gewesen. Auf Ersuchen seines Freundes habe sich der Beschwerdeführer gegen eine fallweise Entschädigung um das Animierlokal gekümmert und auch die Abrechnung durchgeführt. Zu diesem Zweck habe er sich mehrmals in der Woche im Lokal aufgehalten. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er den unter Punkt 1 erwähnten Sachverhalt verwirklicht. Zu Punkt 2 ihres Bescheides führte die Behörde erster Instanz aus, Ende Mai, Anfang Juni 1984 sei der Beschwerdeführer - wie schon oft zuvor - verspätet zum Dienst erschienen. Sein Kollege im Eilzustelldienst, OO AS, habe deshalb auf eine Frage des Vorgesetzten wahrheitsgemäß geantwortet, der Beschwerdeführer sei noch nicht zum Dienst erschienen. Als der Beschwerdeführer in die Dienststelle gekommen sei und von dieser Aussage erfahren habe, habe er seinen Kollegen attackiert, indem er ihn angerempelt und ihm Stöße versetzt und durch eine gefährliche Drohung zu nötigen versucht habe. Die Behörde erster Instanz unterstellte die im Punkt 1 und 2 umschriebenen Taten dem Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG 1979, die letztgenannte darüberhinaus auch dem Tatbestand des § 43 Abs. 1 BDG 1979. Ein "disziplinärer Überhang" im Sinne des § 95 BDG 1979 wurde bejaht: Zwar sei der für die Dienstpflichtverletzungen und der für die gerichtlich strafbaren Tatbestände maßgebende Sachverhalt - mit Ausnahme des tätlichen Angriffs auf einen Kollegen - ident, jedoch habe sich das Strafgericht unter Bedachtaufnahme auf die besonderen Zwecke des Strafverfahrens nicht mit den disziplinarrechtlich wesentlichen Fragen (Ausmaß der Beeinträchtigung des Vertrauens und der Auswirkungen eines allfälligen Vertrauensverlustes auf den Dienst) zu befassen gehabt. Die Behörde erster Instanz wertete das im Punkt 1 ihres Schuldspruches dargestellte Faktum als schwerste Dienstpflichtverletzung und die im Punkt 2 genannten Handlungen neben der Begehung mehrerer pflichtwidriger Handlungen verschiedener Art, wobei die im Anschuldigungspunkt 1 angeführten Taten längere Zeit hindurch verübt worden seien, den besonders verwerflichen Beweggründen und der Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien, als Erschwerungsgründe. Als mildernd habe nur das Teilgeständnis, dem aber Reue und Offenheit gefehlt hätten, festgestellt werden können, das jedoch im Hinblick auf ein rechtskräftiges Urteil als bedeutungslos bewertet hätte werden müssen. Die Disziplinarbehörde erster Instanz sei einhellig zur Auffassung gekommen, dass der Beschwerdeführer untragbar sei. Seine Aktivitäten im kriminellen Milieu und sein enger Kontakt mit einem derartigen Personenkreis sei mit dem Beamtenstand und den sich daraus ergebenden Tätigkeiten und besonderen Pflichten unvereinbar. Es sei von einem Beamten zu verlangen, dass er sich als Vertreter des Staates mit allen rechtlich geschützten Werten identifiziere und sich nicht in so beispielloser Weise darüber hinwegsetze. Ein Beamter, der außerdem im Dienst einem Kollegen gegenüber gewalttätig werde und diesen sogar mit dem Tod bedrohe, sei auch aus diesem Grund für den öffentlichen Dienst nicht geeignet. Es sei keinem pflichtbewussten und anständigen Bediensteten zuzumuten, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten. Es sei zu verhindern, dass ein Beamter, der sich zu einem derart disziplinlosen Verhalten habe hinreißen lassen, den geordneten Dienstbetrieb unmöglich mache. Besonders die jungen Mitarbeiter der Post- und Telegraphenverwaltung seien dem möglichen Einfluss derartiger Personen und ihrem schlechten Beispiel zu entziehen. Soziale Erwägungen spielten bei der Strafbemessung keine Rolle, weil für den ledigen Beschwerdeführer keine Sorgepflichten bestünden.

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer "zur Schuldfrage" im wesentlichen aus, eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 liege nicht vor, weil von ihm die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht gefährdet worden sei. Vielmehr seien von ihm die berechtigten Erwartungen der Postkunden (schnelle ordnungsmässe Zustellung der Briefe und Pakete) immer erfüllt worden. Die Auffassung, der Anschuldigungspunkt 1) sei unter § 43 BDG 1979 zu subsumieren, sei unrichtig. Bestritten wurde diesbezüglich auch das Bestehen eines "disziplinären Überhanges": Wenn überhaupt, sei dieser als vernachlässigbar und gering anzusehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer in L seinen Dienst versehe, der ihm vorgeworfene Sachverhalt sich jedoch im "XY" in A (Niederösterreich) abgespielt habe und das Strafverfahren in St. Pölten abgeführt worden sei, sodass nicht anzunehmen sei, dass jemand aus seinem Zustellraum von seinem Vergehen, das er überaus bedauere, Kenntnis erlangt habe. Die Behörde erster Instanz hätte vielmehr das Anschuldigungsfaktum 2) als schwerste Dienstpflichtverletzung werten müssen. Der Beschwerdeführer bestritt, seinen Kollegen tätlich angegriffen zu haben, wovon auch das Strafgericht in seinem Urteil nicht ausgegangen sei. Es sei richtig, dass er Ende Mai, Anfang Juni 1984 verspätet zum Dienst erschienen sei, jedoch sei nicht richtig, dass dies oft zuvor passiert sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Aktivitäten im kriminellen Milieu gesetzt habe und einen engen Kontakt zu einem derartigen Personenkreis habe, finde keine Grundlage im Beweisverfahren und werde auch aufs Schärfste in Abrede gestellt. Zur "Strafbemessung" brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der einzige ihm zugebilligte Milderungsgrund (Teilgeständnis) hätte auch im Hinblick auf das rechtskräftige Urteile nicht als bedeutungslos qualifiziert werden dürfen. Außerdem hätte (abweichend von der strafgerichtlichen Bewertung) von einem umfassenden Geständnis ausgegangen werden müssen. Beim zweiten Anschuldigungspunkt hätte die Bestrafung wegen Versuchs als wesentlicher Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z. 13 StGB berücksichtigt werden müssen. Es sei auch nicht darauf Bedacht genommen worden, dass er in seiner fast 20-jährigen Dienstzeit immer den Dienst zufrieden stellend verrichtet habe und dies auch (bis zu seiner Suspendierung) zwei Monate nach seinem (unter Punkt 2 erfassten) Fehlverhalten, das von seinem Kollegen S nicht für ernst gehalten worden sei. Die Unzumutbarkeit der (weiteren) Zusammenarbeit sei daher unhaltbar. Bei richtiger Bewertung dieser Gründe sowie des festgestellten Milderungsgrundes hätte die Disziplinarbehörde erster Instanz zur Ansicht kommen müssen, dass die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe nicht notwendig gewesen wäre, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Er ersuche daher um die Verhängung einer Geldstrafe.

In der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom schränkte laut Verhandlungsschrift der Verteidiger die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung dahin ein, dass nunmehr ausschließlich die von der Disziplinarbehörde erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe angefochten, der Schuldspruch selbst aber nicht bekämpft werde. Der Beschwerdeführer schloss sich diesen Ausführungen seines Verteidigers an. Neuerlich wurde der Antrag gestellt, an Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Geldstrafe auszusprechen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis. Zur Begründung führte sie nach Darstellung des Sachverhaltes und des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, wegen der einschränkenden Erklärung der Verteidigung in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die von der Behörde erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe richte, sei auf die Schuldfrage nicht näher einzugehen gewesen. Die belangte Behörde bejahte das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" im Sinne des § 95 BDG 1979 aus den von der Behörde erster Instanz angestellten Erwägungen. Strafrechtlich sei nur ein Teil des disziplinären Sachverhaltes abgeurteilt worden; der Beschwerdeführer habe aber durch die als erwiesen anzusehenden Tathandlungen auch gegen die ihm gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 auferlegten Dienstpflichten verstoßen, wobei vor allem auf die hiedurch eingetretene Vertrauensschädigung Bedacht zu nehmen gewesen sei. Nach Darstellung des § 95 Abs. 3 BDG 1979 und dessen in der Rechtsprechung entwickelter Auslegung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen besonders schwer wiegende und verwerfliche Verfehlungen darstellten. Gerade die Begehung der Delikte der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht sowie der versuchten Nötigung ließen ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und ein gestörtes Verhältnis des Beschwerdeführers zu den durch die Rechtsordnung dieses Staates geschützten Werten erkennen. Die Respektierung derartig wesentlicher Rechtsgüter sollte für einen Beamten schon auf Grund der Tatsache, dass er zu diesem Staat - dem Garanten dieser durch die Rechtsordnung geschützten Werte - infolge seines Dienstverhältnisses in besonders enger Beziehung stehe, selbstverständlich sein. Demzufolge sei der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm unter Punkt 1 des Schuldspruches angelastete Fehlverhalten habe ausschließlich den außerdienstlichen Bereich betroffen und könne daher nicht als Dienstpflichtverletzung nach § 43 (Abs. 2) BDG 1979 qualifiziert werden, entgegenzuhalten, dass durch die an den Beamten gestellte Forderung, in seinem gesamten Verhalten auf die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgabe Bedacht zu nehmen, auch das außerdienstliche Verhalten gemeint sei, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstünden. Es könne den Kunden der Post nicht zugemutet werden, von einem Bediensteten, der wegen derart schwer wiegender gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt worden sei, im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit betreut zu werden. Schließlich liege es im Wesen des Zustelldienstes, dass dem Beamten Zutritt zu Wohnungen von Postkunden gewährt werde und er auch Kontakt mit dort gegebenenfalls sich allein aufhaltenden minderjährigen Personen aufnehmen könne. Seitens des Dienstgebers sei aber im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer hiebei neuerlich Bemühungen unternehmen könnte, diese Personen der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen. Außerdem sei es auch der Kollegenschaft des Beschwerdeführers unzumutbar, weiterhin mit ihm Dienst versehen zu müssen, zumal er durch die im Punkt 2 des Schuldspruches dargelegten Tathandlungen eine derartige Unbeherrschtheit gezeigt habe, die die Annahme rechtfertige, dass er sich in ähnlichen Situationen auch in der Zukunft zu gleichartigen Äußerungen und Tathandlungen gegenüber anderen Bediensteten hinreißen lassen könne. Auf Grund der dargelegten Umstände scheine das zwischen dem Beschuldigten und der Verwaltung bestehende Vertrauensverhältnis, das die Grundlage des österreichischen Beamtentums bilde, so weit zerstört, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst nicht zu vertreten sei. Die Behörde sei sich durchaus bewusst, dass die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Bedienstete - im Hinblick auf ihre Auswirkungen - nur dann verfügt werden solle, wenn keine andere Strafart der Schwere der als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzungen entspreche. Naturgemäß komme ihr, im Unterschied zu anderen Strafmitteln, keine Erziehungsfunktion in Bezug auf den Beschwerdeführer zu, sondern sie sei vielmehr als Instrument des im BDG enthaltenen so genannten "Untragbarkeitsgrundsatzes" zu sehen. Zweck dieser Strafe sei es, dass sich die Dienstbehörde von einem untragbar gewordenen Bediensteten unter Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses trennen könne. Dem in der Berufung vorgebrachten Argument, auch eine mildere Strafe werde ausreichen, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, könnte im vorliegenden Fall keine Bedeutung beigemessen werden. Zu den in der Berufung vorgebrachten Milderungsgründen (Geständnis des Beschuldigten; versuchte Nötigung; angeblich zufrieden stellende bisherige Dienstverrichtung) werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei Vorliegen besonders schwer wiegender Dienstvergehen und solche bildeten den Gegenstand dieses Verfahrens - und der daraus resultierenden gravierenden Nachteile für den Dienstgeber schon aus dem Grund, dass hierauf kraft Gesetzesbefehles (§ 93 Abs. 1 BDG 1979) Bedacht zu nehmen sei, andere Kriterien, insbesondere das bisherige Verhalten des Beschuldigten für die Strafbemessung nicht ausschlaggebend sein könnten. In den vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Entlassung sehe die belangte Behörde ebenfalls keine ausreichende Begründung, von dieser Maßnahme Abstand nehmen zu können. Auf Grund des Alters des Beschwerdeführers, dem übrigens keine Sorgepflichten oblägen, erscheine es durchaus möglich, dass er einen Arbeitsplatz außerhalb der staatlichen Verwaltung finden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes so ist - nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 - von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist (nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung), wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Diese Bestimmung regelt die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine der im § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 abschließend aufgezählten Disziplinarstrafen auch dann noch ausgesprochen werden darf, wenn gegen den Beamten zuvor wegen desselben Sachverhaltes (Tatidentität) eine gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Strafe verhängt worden ist.

Die Richtlinien, nach denen bei der Strafbemessung vorzugehen ist, enthält § 93 Abs. 1 BDG 1979, wonach das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vorbringt, das ihm im Anschuldigungspunkt 1 zur Last gelegte Verhalten stelle keine Verletzung der im § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 festgelegten Dienstpflichten dar, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein (bevollmächtigter) Verteidiger, dessen Ausführungen sich der Beschwerdeführer vollinhaltlich angeschlossen hat, in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am die "volle" d. h. gegen Schuld und Strafe gerichtete Berufung des Beschwerdeführers ausdrücklich auf die Strafbemessung eingeschränkt hat. Der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache ist trennbar (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1351/79 sowie Zl. 81/09/0103); eine nachträgliche Einschränkung des ursprünglich umfassenden Berufungsantrages ist in einem solchen Fall zulässig, weil sie eine teilweise Zurückziehung der bereits erhobenen Berufung d.h. aber nichts anderes als einen nachträglichen teilweisen Berufungsverzicht darstellt (zum Berufungsverzicht vgl. § 63 Abs. 4 AVG 1950, der - mangels einer abweichenden Regelung im BDG 1979 - nach dessen § 105 auch im Disziplinarverfahren Anwendung findet). Sie ist - lege non distinguente - bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zulässig, unwiderruflich und bewirkt, dass der Verfahrensgegenstand (Sache im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG 1950) auf den Umfang der aufrechtbleibenden Anfechtungserklärung eingeschränkt ist; hinsichtlich des nicht mehr angefochtenen Teiles des bekämpften Bescheides tritt Teilrechtskraft ein.

Die belangte Behörde war daher gehalten, mit Rücksicht auf den wegen der Erklärung vom eingeschränkten Anfechtungsumfang nicht mehr in die Schuldfrage einzugehen, weil dieser Abspruch des Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz in Rechtskraft erwachsen war (vgl. dazu z.B. das Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zl. 84/09/0128 und die dort zitierte Vorjudikatur), sondern sich ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung (Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung) zu beschränken. Dies hat die belangte Behörde, wie sich unter Bedachtnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, auch zutreffend getan.

Soweit daher in der Beschwerde die Schuldfrage als solche (dazu zählt auch die Subsumption des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens unter § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979) neuerlich aufgerollt wird, kann dieses Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zum Erfolg führen. Auch vom Verwaltungsgerichtshof ist nämlich im Hinblick auf die in der Schuldfrage eingetretene Rechtskraft des erstbehördlichen Disziplinarerkenntnisses von dem darin enthaltenen Schuldspruch auszugehen (vgl. hiezu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/09/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass seine nachträgliche Berufungseinschränkung unwirksam erfolgt sei, wofür auch nach der Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt fehlt.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass seiner Auffassung nach ein disziplinärer Überhang im Sinn des § 95 BDG 1979 zu Unrecht bejaht worden sei. Abgesehen davon, dass ein Teil der im Anschuldigungspunkt 2 dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (und zwar der Vorwurf des tätlichen Angriffs eines Kollegen in der gemeinsamen Dienststelle) nicht Gegenstand einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung war, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Schuldspruchs der Disziplinarbehörde erster Instanz davon auszugehen, dass das gesamte dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten jedenfalls (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/09/0083, näher ausgeführt hat, wird - soweit eine Ahndung des Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt - ein "disziplinärer Überhang" immer vorliegen, weil diese Bestimmung des BDG auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Im Hinblick auf die Bindungswirkung des Schuldspruches des Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz scheidet im Beschwerdefall die Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 BDG 1979 auch aus diesem Grund aus.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde ferner vor, gegen § 95 Abs. 3 BDG 1979 verstoßen zu haben, weil sie keine fiktive Strafbemessung vorgenommen habe. Zu Unrecht habe die belangte Behörde ferner die in der Berufung vorgebrachten Milderungsgründe nicht in Betracht gezogen.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid im Ergebnis davon aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, und zwar sowohl Punkt 1 als auch Punkt 2 des Schuldspruches des in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz, besonders schwer wiegender Natur seien und deshalb (soweit sie sich auf denselben Sachverhalt beziehen wie die strafgerichtliche Verurteilung) die von § 95 Abs. 3 BDG 1979 geforderte Voraussetzung für den Ausspruch einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen betreffend die Strafbemessung (§ 93 BDG 1979) einerseits und die Abstandnahme von der Strafe (§ 115 BDG 1979) anderseits gesehen werden darf, bei deren Handhabung die Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw. die Verletzung dienstlicher Interessen in die rechtliche Beurteilung darüber, ob und in welcher Höhe eine beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, miteinzubeziehen sind. Alle diese Momente können bei einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden, verfassungskonformen Auslegung im Fall der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe nach § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht außer Betracht bleiben. Würde man einen gegenteiligen Standpunkt einnehmen und nur auf Belange der Spezialprävention Rücksicht nehmen, so würde - wie im Beschwerdefall - ein vom Strafgericht rechtskräftig verurteilter Beamter disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden als ein Beamter, bei dem das nicht der Fall ist. Die erkennbare Absicht des Gesetzgebers war es, so genannte Doppelbestrafungen soweit wie möglich einzuschränken und somit zusätzliche Disziplinarstrafen, die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe nicht besonders begründen lassen, auszuschließen. Wie aus den Worten "wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist" in § 95 Abs. 3 BDG 1979 erhellt, kann aber eine Disziplinarstrafe nach wie vor neben einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe verhängt werden, ohne dass gegen das Verbot der so genannten Doppelbestrafung ("ne bis in idem") verstoßen wird (vgl. dazu die zu den inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 55, 53 und 75 BDG 1977 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wie z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 83/09/0059 und vom , Zl. 2073/79 = Slg. N.F. Nr. 10.008/A).

Bei der Strafbemessung ist nach der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (vgl. z.B. Zl. 86/09/0178 das zur inhaltsgleichen Bestimmung nach § 71 Abs. 1 LDG 1984 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/09/0208 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zutreffend hat die belangte Behörde bereits das vom Anschuldigungspunkt 1 erfasste Verhalten des Beschwerdeführers (Förderung gewerbsmäßiger Unzucht) als einen besonders schweren Verstoß gegen die dem Beamten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 auferlegte Pflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gewürdigt und im Hinblick auf die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Erfordernisse des Postdienstes (Zustelldienst) dargetan, dass eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers als Beamter bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr tragbar wäre.

Die Disziplinarstrafe der Entlassung hat zum Ziel, das Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Demnach sind gegenüberzustellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus resultierende Entlassung anderseits. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, so ist die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzige mögliche Entscheidung, um dem genannten Zweck bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe gerecht zu werden. Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid hinreichend dar, dass durch den beim Delikt der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht im Postbetrieb (Zustelldienst) gegebenen Vertrauensverlust die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar ist. Schon deshalb brauchte auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob nicht auch das im Anschuldigungspunkt 2 erfasste Verhalten des Beschwerdeführers für sich allein zur Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung geführt hätte (vgl. jedoch in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1362/77 = Slg. N.F. Nr. 10.174/A - nur Leitsatz abgedruckt - und vom , Zl. 86/09/0220).

Angesichts der Art und Schwere der unter Punkt 1 bezeichneten und vom Beschwerdeführer begangenen Straftat kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen. Rechtfertigen nämlich die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe (das bisherige Verhalten, Milderungsgründe usw.) nicht mehr entscheidend sein (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1362/77 = Slg. N.F. Nr. 10174/A). In diesem Fall kann auch auf § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht Bedacht genommen werden.

Damit erweisen sich die Rechtsrügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde in seiner Beschwerde nicht näher ausgeführt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung vom , BGBl. Nr. 206, die gemäß ihrem Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwenden war.

Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am