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VwGH vom 05.04.1990, 86/09/0133

VwGH vom 05.04.1990, 86/09/0133

Betreff

N gegen Bundesminister für Justiz vom , Zl. 504000/50-IIIB/86, betreffend Leistungsfeststellung für das Jahr 1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner mit Ablauf des gemäß § 15 BDG 1979 erfolgten Versetzung in den Ruhestand war er im landesgerichtlichen Gefangenenhaus A tätig. Die letzte Dienstbeurteilung (Leistungsfeststellung) des Beschwerdeführers vom lautete auf ausgezeichnet.

In dem für den Beschwerdefall bedeutsamen Kalenderjahr 1985 war der Beschwerdeführer als Kommandant der Jugendabteilung dieses Gefangenenhauses (bezüglich der Zeiträume siehe unten) sowie (ganzjährig) im Bereich des Referates "Fortbildung/Freizeitgestaltung und Bibliothek" tätig. Darüber hinaus wurde er gelegentlich als Nachtwach- und Tageskommandant eingesetzt.

Mitte Mai bis Anfang Juni 1985 kam es in der Jugendabteilung zu Unzukömmlichkeiten, die ihren Höhepunkt in der Mißhandlung eines jugendlichen Strafgefangenen durch jugendliche Mitinsassen fanden. Zu diesen Vorfällen, die erst auf Grund einer Meldung eines anderes Justizwachebeamten vom bekannt wurden, wurde auch der Beschwerdeführer am und am niederschriftlich einvernommen.

Mit Weisung des Anstaltsleiters vom wurde der Beschwerdeführer aus diesem Anlaß mit Wirkung ab (unbeschadet seiner Aufgaben als Nachtwachkommandant, Tageskommandant und ähnlichen Wacheagenden) von seiner bisherigen Verwendung bis auf weiteres abberufen und ihm gleichzeitig eine dienstliche Verwendung ausschließlich in der Gefangenenbibliothek zugewiesen. Gleichzeitig wurde die Jugendabteilung neu organisiert und provisorisch mit anderen Justizwachebeamten besetzt.

Mit Weisung des Anstaltsleiters vom wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung seiner Eignung als Kommandant der Jugendabteilung unter den Bedingungen der neuen Abteilungsorganisation ohne zeitliche Begrenzung vorerst wieder mit eingeschränktem unmittelbarem Weisungsrecht eingesetzt und ihm bestimmte Richtlinien für seine Tätigkeit vorgegeben.

Punkt 2 und 3 dieser Richtlinien lauten:

"2.) Sie haben als Abteilungskommandant für die Erhaltung und den weiteren Ausbau des in der bisherigen Aufbauphase der neuen Jugendabteilung erreichten positiven Abteilungsklimas für effiziente pädagogische Betreuung der Insassen Sorge zu tragen. Sie haben des weiteren die Beschaffung sinnvoller Arbeitsmöglichkeiten für die Insassen der Jugendabteilung zu besorgen.

3.) Den Beamten der Jugendabteilung haben Sie grundsätzlich eigenständiges Arbeiten mit den jugendlichen Insassen zu ermöglichen. Entscheidungsprozesse im pädagogischen und organisatorischen Bereich sind in Teamarbeit mit allen in der Jugendabteilung tätigen Bediensteten und sonstigen sachlich zuständigen Fachkräften anzustreben; soweit Übereinstimmung nicht erzielt werden kann, haben Sie vor Erteilung von Weisungen dem Referatsleiter mündlich Bericht zu erstatten und dessen Genehmigung für allfällige Weisungen einzuholen."

Auf Grund des Verdachtes, der Beschwerdeführer sei als Justizwachebeamter in den Monaten August bis November 1985 mehrmals in Hafträume der Jugendabteilung "eingedrungen" und habe die darin befindlichen Jugendlichen aufgefordert, in seiner Abwesenheit Lärm zu schlagen, wurde der Beschwerdeführer mit Weisung des Anstaltsleiters vom angewiesen, Kontakte jeglicher Art mit jugendlichen Insassen der Jugendabteilung bis auf weiteres nur im Beisein mindestens eines weiteren Beamten der Jugendabteilung bzw. im Nachtdienst im Beisein seines Stellvertreters als Nachtwachkommandant abzuwickeln. Wegen dieses Vorfalles wurde gegen den Beschwerdeführer auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das Gegenstand der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/09/0146, und Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/09/0131, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war.

Nach Auffassung des Anstaltsleiters traf für das Kalenderjahr 1985 die zuletzt (für das Kalenderjahr 1972) getroffene Dienstbeurteilung (Leistungsfeststellung) nicht mehr zu; er erstattete deshalb (nach Befassung des Beschwerdeführers) folgenden Leistungsfeststellungsbericht:

"Bericht des Vorgesetzten

gem. § 87 Abs. 2 BDG 1979

Pünktlichkeit und Sehr pünktlich;

Verläßlichkeit im formalistische Verläß-

Dienst lichkeit;

durchschnittliche Ko-

operationsfähigkeit mit

Dienstkollegen.

Erfüllung der all-

gemeinen Dienst- Zufriedenstellend.

pflichten ent-

sprechend den be-

stehenden Vorschrif-

ten

Verhalten den An- Zunehmende Mängel in der

staltsinsassen ge- Kontaktfähigkeit mit In-

genüber, Korrekt- sassen und im Geschick im

heit und Geschick Umgang mit denselben.

bei der Behandlung

(§§ 20 Abs. 1 und

22 Abs. 1 StVG)

Brauchbarkeit und Arbeit brauchbar; wenig, überwiegend

Vollständigkeit der unstrukturierte, formalistische

Arbeit; Selbständig- oder praxisfremde Initiativen

keit bei der Erle- ohne wesentliche Eigenleistung;

digung der Dienst- zunehmend geringes Abschätzungs-

aufträge vermögen für Unzukömmlichkeiten,

abnehmende Bereitschaft zur Über-

nahme von Eigenverantwortung;

durchschnittliche Einsatzbereit-

schaft.

Fehlerfreiheit und Formal genaue Durchführung kon-

Genauigkeit in der kreter Dienstaufträge.

Erfüllung der Dienstaufträge

Zeitaufwand für die Durchschnittlicher Zeitaufwand.

Erledigung der

dienstlichen Aufgaben"

In seiner mit Schreiben vom erstatteten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer zum Punkt "Erfüllung der Dienstpflichten" im wesentlichen vor, er setze aus Eigeninitiative Aktivitäten, die weit über die allgemeinen Pflichten hinausgingen. Der Ernst seiner Berufungsauffassung sei daraus zu ersehen, daß er trotz (mittlerer) schwerer Krankheiten seit 35 Jahren keinen einzigen Tag im Krankenstand gewesen sei. Die Beurteilung "Zufriedenstellend" scheine daher nicht zutreffend. Zum Punkt "Verhalten den Anstaltsinsassen gegenüber" machte der Beschwerdeführer geltend, daß ihm Mängel der Kontaktfähigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten, da er laut Weisung vom , vom und vom von seiner bisherigen Verwendung abberufen worden sei und ihm Kontakte jeglicher Art mit jugendlichen Insassen nur im Beisein mindestens eines weiteren Beamten der Jugendabteilung bzw. im Nachtdienst im Beisein seines Stellvertreters als Nachtwachkommandant gestattet worden sei. Im übrigen sei er einer der Beamten mit den meisten persönlichen Kontakten. Aus einer angeschlossenen Jahresstatistik gehe hervor, daß er auf Grund seiner Bibliothekstätigkeit im Monat durchschnittlich 436 Insassen betreut habe und an diese 391 Bücher im Schnitt wöchentlich ausgegeben habe. 90 % der Insassen hätten von der Möglichkeit, sich ein Buch auszuleihen, Gebrauch gemacht. Zum Punkt "Brauchbarkeit und Vollständigkeit der Arbeit; Selbständigkeit bei der Erledigung der Dienstaufträge" wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf mangelhafter Initiative ohne wesentliche Eigenleistung. Er wies darauf hin, daß ihm auf Grund der Weisung vom das eigenverantwortliche Ergreifen von Initiativen im pädagogischen und organisatorischen Bereich untersagt sei, weil diesbezügliche Entscheidungen in der Jugendabteilung nur in Teamarbeit mit allen in der Jugendabteilung Bediensteten bzw. nach Genehmigung durch den Referatsleiter gefaßt werden dürften. Die pflichtgemäße Befolgung dieser Weisung könne ihm daher nicht als abnehmende Bereitschaft zur Übernahme von Eigenverantwortung angelastet werden. Was die Brauchbarkeit und Vollständigkeit seiner Arbeiten anlange, verwies der Beschwerdeführer auf Beilagen, die im wesentlichen eine Aufstellung der von ihm im Laufe eines Jahres erstellten Statistiken und administrativen Tätigkeiten enthalten.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, auf Grund des Berichtes seines Vorgesetzten festzustellen, daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1985 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Nach Darstellung der Aufgaben und Funktionen des Beschwerdeführers sowie der Wiedergabe des Leistungsfeststellungsberichtes des Vorgesetzten und der hiezu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom wies die belangte Behörde darauf hin, dem Personalakt des Beschwerdeführers (Berichte des Leiters des landesgerichtlichen Gefangenenhauses A vom , sowie sowie den dazu mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschriften vom und vom ) sei zu entnehmen, daß es im Kalenderjahr 1985 in der Zeit von etwa Mitte Mai bis Anfang Juni zu (den oben näher dargestellten) Unzukömmlichkeiten und in der Folge deshalb zu Personalmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen sei. Unter Hinweis auf den Leistungsfeststellungsbericht des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der in sich schlüssig sei und der durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers in seinen wesentlichen Aussagen nicht widerlegt habe werden können, gelangte die belangte Behörde zu dem Schluß, daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1985 (nur) den in von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe.

In seiner undatierten Stellungnahme (beim Vorgesetzten des Beschwerdeführers am eingelangt und im Dienstweg der belangten Behörde vorgelegt) warf der Beschwerdeführer dem Leistungsfeststellungbericht im wesentlichen vor, er bestehe nahezu zur Gänze aus Pauschalbehauptungen, die sich jeder Überprüfung entzögen. Der von der belangten Behörde aus den Vorfällen im Monat Mai/Juni 1985, die zu den Personalmaßnahmen vom und vom geführt hätten, gezogene Schluß, daß seine pädagogischen Fähigkeiten und sein Geschick in der Menschenführung nur durchschnittlich seien, sei unzulässig: Für derartige Vorkommnisse, die sich immer wieder und auch in anderen Anstalten ereigneten, könne der Leiter der Jugendabteilung nicht verantwortlich gemacht werden. Im übrigen sei er der Ansicht, daß er durch seine Initiativen immer wieder entscheidende Verbesserungen der Situation in der Jugendabteilung angeregt habe, worauf allerdings seitens der Anstaltsleitung nicht reagiert worden sei. Die Beschaffung von Arbeitsmöglichkeiten sei ihm mit Weisung vom aufgetragen worden. Bis dahin sei diese Aufgabe in die Kompetenz des Leiters der Wirtschaftsverwaltung gefallen. Er habe in seiner Freizeit eine große Anzahl von Firmen besucht und um Arbeit für die Jugendlichen gebeten. Durch seine Initiative sei es möglich, daß ein namentlich genannter Großbetrieb in A demnächst einen Arbeitsauftrag erteilen werde. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er gemäß § 65 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) je zwei Veranstaltungen im landesgerichtlichen Gefangenenhaus und in der Außenstelle T-Gasse organisiert habe. Seine Tätigkeit im Bibliotheksbereich werde von der Dienstbehörde als vorbildlich und mit bemerkenswerter Einsatzbereitschaft versehen bezeichnet. Er nehme an, daß seine Leistungen in diesem Bereich als überdurchschnittlich bewertet würden, weshalb er dazu keine Stellungnahme abgebe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1985 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Die belangte Behörde begründete dieses Ergebnis im wesentlichen nach Darstellung der Aufgaben des Beschwerdeführers im Jahr 1985, des Leistungsfeststellungsberichtes des Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie der beiden Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der im Personalakt dokumentierten Unzukömmlichkeiten der Jugendabteilung von etwa Mitte Mai bis Anfang Juni und der gegenüber dem Beschwerdeführer getroffenen Personalmaßnahmen im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im Kalenderjahr 1985 bis uneingeschränkt als Abteilungskommandant der Jugendabteilung sowie gelegentlich als Nachtwachkommandant und Tageskommandant eingesetzt gewesen. Weiters sei er im Referat

"Fortbildung/Freizeitgestaltung/Bibliothek" tätig gewesen. Er habe seinen Dienst pünktlich und verläßlich versehen, sei durchschnittlich kooperationsfähig mit Dienstkollegen gewesen und habe brauchbare, administrative Arbeit verrichtet. Seine Tätigkeit im Bibliotheksbereich habe er nach den Wahrnehmungen der belangten Behörde vorbildlich und mit bemerkenswerter Einsatzbereitschaft erfüllt. Seine uneingeschränkte Tätigkeit als Kommandant der Jugendabteilung bis zum habe jedoch zunehmende Mängel in der Kontaktfähigkeit und im Umgang mit den jugendlichen Insassen hervorkommen lassen (Vorfälle im Monat Mai/Juni 1985), was die Maßnahmen der Anstaltsleitung vom und vom notwendig gemacht habe. Da die Tätigkeit eines Wachebeamten, insbesondere eines Beamten der Jugendabteilung, sich nicht in der Erledigung administrativer Aufgaben erschöpfen könne, sondern zum überwiegenden Teil Geschick in der Menschenführung und pädagogische Fähigkeiten erfordere, habe auch die Leistungsbeurteilung beide Aspekte zu berücksichtigten. Die belangte Behörde gelange daher auf Grund der in sich schlüssigen Berichte der Anstaltungsleitung, die durch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers in ihren wesentlichen Aussagen nicht widerlegt hätten werden können, zu dem Schluß, der Beschwerdeführer habe im Kalenderjahr 1985 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung, im Kalenderjahr 1985 den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistung erheblich überschritten zu haben sowie der unrichtigen Anwendung der Vorschrift über die Sachverhaltsermittlung, die Bescheidbegründung und das Parteiengehör (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG 1950), verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einleitend ist festzuhalten, daß im Beschwerdefall im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am ) das BDG 1979 in der Fassung vor der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, anzuwenden war.

Die zuletzt (d.h. vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) bezüglich des Beschwerdeführers von der Dienstbeurteilungskommission beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus A für das Kalenderjahr 1972 gemäß § 20 Abs. 3 DP vorgenommene Gesamtbeurteilung lautete auf "ausgezeichnet". Nach § 137 zweiter Satz BDG 1977, BGBl. Nr. 329, gilt eine Gesamtbeurteilung mit "ausgezeichnet" als Feststellung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ("durch besondere Leistungen erheblich überschritten"). Gemäß § 190 Abs. 3 BDG 1979 (in der Stammfassung) bleiben (unter anderem) die nach § 137 BDG (1977) zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem Bundesgesetz unberührt. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat.

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des § 87 Abs. 1 BDG 1979 (vor der BDG-Novelle 1986) hatte die Dienstbehörde auf Grund des Berichtes (gemeint: des Vorgesetzten) und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg


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1.)
durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2.)
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z. 1 getroffen und war der Vorgesetzte der Meinung diese Leistungfeststellung treffe nicht mehr zu, so war (nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle) über den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten. Traf die Meinung des Vorgesetzten zu, so war eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
Das in der Stammfassung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 87 Abs. 6 ursprünglich vorgesehene Recht der Berufung an die Leistungsfeststellungskommission hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Zlen. G 15-20, 27-30, 37, 38, 43/81 = Slg. 9164, als verfassungswidrig aufgehoben; diese Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft (siehe dazu auch die Kundmachung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 387).
Da der angefochtene Bescheid im Beschwerdefall von der obersten Dienstbehörde erlassen wurde, ist der Instanzenzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Der Beschwerdeführer wirft unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der belangten Behörde vor, sie übersehe, daß er (abgesehen von seiner zeitweiligen Abberufung) als Leiter der Jugendabteilung beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus A eingesetzt gewesen sei. Die Erledigung auch administrativer Aufgaben sei ein charakteristisches Merkmal einer Leiterfunktion; es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, administrative Aufgaben erledigt zu haben.
Dieser Vorwurf geht ins Leere. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die Tätigkeit eines Wachebeamten im Strafvollzugsbereich, insbesondere in einer Jugendabteilung, zum überwiegenden Teil Geschick in der Menschenführung und pädagogische Fähigkeiten erfordert und der in dieser Richtung beim Beschwerdeführer zu Tage getretene Mangel sich in seiner Leistung niedergeschlagen hat. Dies ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem aus den im § 20 des Strafvollzuggesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 (in der geltenden Fassung) festgelegten Zwecken des Strafvollzuges, wonach der Vollzug den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen (Abs. 1). Als ein Mittel zur Erreichung dieses Zweckes nennt § 20 Abs. 2 StVG unter anderem die erzieherische Beeinflussung. In Ergänzung dieser Bestimmung ordnet § 56 Abs. 1 erster Satz StVG an, daß "bei der Durchführung aller Maßnahmen des Strafvollzuges eine erzieherische Einwirkung auf die Strafgefangenen anzustreben" ist. Da sich die zuletzt zitierte Bestimmung auf alle Maßnahmen des Strafvollzuges bezieht, müssen auch alle im Strafvollzug eingesetzten Bediensteten Erziehungsarbeit leisten (vgl. dazu Foregger/Kunst, Das österreichische Strafvollzugsgesetz, Anmerkung 1 zu § 56, Seite 75 f). Dieser besondere Schwerpunkt der Aufgaben eines Wachebeamten im Strafvollzugsbereich gilt auch für die Funktion eines Kommandanten einer solchen Organisationseinheit, wie sie der Beschwerdeführer im Jahr 1985 überwiegend innegehabt hat, mag mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe auf unterer Führungsebene auch ein vermehrter Anfall administrativer Agenden verbunden sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß zu den Dienstpflichten eines Vorgesetzten auch die Pflicht zur Anleitung seiner Mitarbeiter nach § 45 Abs. 1 BDG 1979 gehört, die mit einer Vorbildfunktion des Vorgesetzten Hand in Hand geht.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde ziehe aus angeblich "massiven Unzukömmlichkeiten" in der Jugendabteilung offenbar den Schluß, der Beschwerdeführer habe kein Geschick in der Menschenführung bzw. nicht die erforderliche pädagogische Fähigkeit für seine Tätigkeit. Der angefochtene Bescheid enthalte aber keine Feststellung, daß der Beschwerdeführer die von der Behörde herangezogenen Unzukömmlichkeiten auch zu vertreten hätte. Der Hinweis auf den Personalakt beziehe sich nur auf das Vorkommen von Unzukömmlichkeiten und die ihm gegenüber getroffenen Personalmaßnahmen (vorläufige Abberufung von seiner bisherigen Verwendung durch Weisung vom und Zuweisung zur ausschließlichen Verwendung im Referant "Fortbildung/Freizeitgestaltung/Bibliothek"). Es müsse als notorisch vorausgesetzt werden, daß es unter Insassen einer Strafanstalt (auch unter Jugendlichen) immer wieder zu Reibereien, tätlichen Angriffen etc. komme und dies praktisch nicht zu verhindern sei. Die Behörde irre daher in ihrer rechtlichen Beurteilung, wenn sie ihm derartige Vorkommnisse anlaste und dieses Kriterium für eine durchschnittliche Leistungsfeststellung werte.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde bereits in ihrer dem Parteiengehör unterworfenen Stellungnahme vom sowie in dem angefochtenen Bescheid auf bestimmte im Personalakt aufliegende Berichte des Leiters des landesgerichtlichen Gefangenenhauses A sowie auch auf mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschriften vom und vom hingewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat in der Niederschrift vom (zu der von einem anderen Justizwachebeamten mit Meldung vom gleichen Tag bekanntgewordenen Mißhandlung eines jugendlichen Strafgefangenen) über Befragung des Leiters des landesgerichtlichen Gefangenenhauses, warum sich der Beschwerdeführer als verantwortlicher Abteilungskommandant der Jugendabteilung nicht durch eigenen Augenschein davon überzeugt habe, daß keine Bedenken gegen eine Zusammenlegung bestimmter jugendlicher Strafgefangenen mit dem mißhandelten jugendlichen Strafgefangenen bestehe, ausgeführt, er habe nicht bemerkt, daß sich die Genannten untereinander nicht vertragen würden. Ein jugendlicher Strafgefangener habe ihn um seine Verlegung ausdrücklich gebeten und dem Beschwerdeführer versichert, er werde sich wohlverhalten. Daraufhin und wegen der Angabe des Jugendlichen, ein Kollege des Beschwerdeführers habe ihm die Verlegung versprochen, habe der Beschwerdeführer diese gegen seine ursprünglichen Bedenken veranlaßt. Über Vorhalt seines Vorgesetzten, der Abteilungskommandant der Jugendabteilung habe nicht nur im Anlaßfall, sondern auch allgemein Jugendliche einzeln zu betreuen, hat der Beschwerdeführer wörtlich angegeben: "Ich befrage die Jugendlichen des öfteren bei Kontrollen der Hafträume der Jugendabteilung, ob sie es etwas brauchen."
Schon auf Grund dieser Angaben des Beschwerdeführers, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom Verweis auf die im Personalakt enthaltenen Unterlagen erfaßt waren, und deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde bestritten wurde, konnte die belangte Behörde - dem Leistungsfeststellungsbericht des Vorgesetzten des Beschwerdeführers folgend - unbedenklich zum Schluß gelangen, es seien (bis zu der am erfolgten vorübergehenden Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Kommandantenfunktion) zunehmend Mängel in der Kontaktfähigkeit und im Umgang mit den jugendlichen Insassen hervorgekommen, auf Grund derer es dem Beschwerdeführer nicht mehr in dem von ihm sicherzustellenden Umfang möglich gewesen sei, die vorgefallenen Unzukömmlichkeiten zwischen den Insassen rechtzeitig festzustellen.
Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die belangte Behörde übersehe, daß sie ihm ausdrücklich attestiert habe, er verrichte seine Tätigkeit im Bibliotheksbereich vorbildlich und mit bemerkenswerter Einsatzbereitschaft, und sich auch aus dieser Tätigkeit Kontakte mit den jugendlichen Insassen des landesgerichtlichen Gefangenenhauses A ergäben. Schon aus dieser Formulierung sei eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung abzuleiten.
Selbst wenn es zutreffen sollte, daß vom Beschwerdeführer im Teilbereich "Bibliothek" eine überdurchschnittliche Leistung erbracht wurde, ist dem entgegenzuhalten, daß der regelmäßige und häufige Kontakt über die Bücherausgabe, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom auch mit einer Statistik belegt hat (die allerdings die Bücherausgabe mit allen Gefangenen und nicht nur den jugendlichen Gefangenen erfaßt), seiner Natur nach offenkundig etwas anderes ist als der für den geordneten Dienstbetrieb in einer Jugendabteilung erforderliche Aufbau eines Mindestmaßes an pädagogischen Kontakten und die Bereitschaft solche herzustellen, sodaß der Einwand des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund ins Leere geht. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, daß im Beschwerdefall allenfalls in einem Teilbereich vom Beschwerdeführer erbrachte besondere Leistungen so erheblich wären, daß sie vom Beschwerdeführer erbrachte Normalleistungen im Bereiche zentraler Aufgaben wettmachen könnten.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, eine allfällige Abnahme der Kontakte zu den Häftlingen sei durch Maßnahmen der Dienstbehörde (zeitweilige Abberufung als Leiter der Jugendabteilung, Beigebung eines weiteren Kollegen) verursacht worden. Die Befolgung dieser Weisungen könne ihm bei der Leistungsfeststellung nicht zum Nachteil gereichen.
Dem ist zu erwidern, daß die Einschränkung des Tätigkeitsbereiches des Beschwerdeführers gemäß Weisung vom nur den Zeitraum vom 1. August bis und die nach der Wiederbetrauung mit der Funktion eines Kommandanten der Jugendabteilung (Weisung vom ) getroffene Anordnung Kontakte jeglicher Art mit jugendlichen Insassen nur im Beisein eines weiteren Beamten abzuwickeln (Weisung vom ) nur den geringeren Teil des Beurteilungszeitraumes (Kalenderjahr 1985) erfaßten und die mangelnde Kontaktfähigkeit des Beschwerdeführers für vor dem liegende Zeiträume (uneingeschränkte Tätigkeit als Kommandant der Jugendabteilung) angenommen wurde. Im Hinblick auf § 84 Abs. 2 BDG 1979 (in der Fassung vor der BDG-Novelle 1986) (Leistungsfeststellungsbericht des Vorgesetzten über den Beamten nur dann, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat) war es auch nicht rechtswidrig, der Leistungsfeststellung die im Kalenderjahr 1985 mehr als 26 Wochen dauernde (uneingeschränkte) Tätigkeit als Kommandant der Jugendabteilung zu grunde zu legen.
Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, in dem von der belangten Behörde als schlüssig bezeichneten Leistungsfeststellungsbericht werde zur Brauchbarkeit und Vollständigkeit der Arbeit bzw. Selbständigkeit bei der Erledigung der Dienstaufträge ausgeführt, der Beschwerdeführer würde formalistische oder praxisfremde Initiativen ohne wesentliche Eigenleistung setzen. Er habe sich - wie aus den Verwaltungsakten hervorgehe - jedoch intensiv bemüht, sinnvolle Arbeitsmöglichkeiten für die Insassen der Jugendabteilung zu beschaffen. Dies werde durch die angespannte Situation des Arbeitsmarktes in E erschwert. Es sei daher besonderes Geschick und Feinfühligkeit in der Verhandlung mit Unternehmern notwendig, um überhaupt Teilerfolge zu erreichen. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften) darauf hin, er habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, ab die bisher in die Kompetenz des Leiters der Wirtschaftsverwaltung fallende Beschaffung von Arbeitsmöglichkeiten wahrgenommen zu haben; es sei ihm gelungen, von einem Großbetrieb einen Arbeitsauftrag zu erreichen. Darüber hinaus habe er auf von ihm organisierte Veranstaltungen hingewiesen.
Auch dieser Einwand vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Aus der undatierten zweiten Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (der belangten Behörde mit Schreiben des Leiters des landesgerichtlichenen Gefangenenhauses vom im Dienstweg vorgelegt) ergibt sich, daß ein Großbetrieb "demnächst" (d.h. also im Jahr 1986) einen Arbeitsauftrag erteilen werde. Ausschlaggebend für die Erfolglosigkeit dieses Einwandes ist aber, daß das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (Besuch einer großen Zahl von Firmen in seiner Freizeit) über unsubstantiierte Behauptungen nicht hinausgeht, sodaß die Behörde nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet war. Dies gilt auch für die Organisation von (je) "zwei Veranstaltungen" (so in der oben zitierten zweiten Stellungnahme) durch den Beschwerdeführer, ohne daß er irgendeinen Hinweis auf die Art, die Dauer und den von ihm erbrachten Aufwand dieser Veranstaltungen gegeben hätte.
Was die - teilweise in die Darstellung der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit eingeflossene - Bekämpfung der des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft, läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung Grenzen gesetzt sind, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/09/0100 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Beschwerde vermag nicht darzutun, daß der belangten Behörde bei der ein Gesamt(wert)Urteil darstellenden Leistungsfeststellung betreffend die Leistungen des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1985 Fehler dieser Art unterlaufen wären.
Da der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellen konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.