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VwGH vom 18.09.2002, 2000/07/0086

VwGH vom 18.09.2002, 2000/07/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Mag. S in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom , Zl. 514.109/01-I 5/00, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom (Spruchpunkt I.) wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Ortskanalisation durch die Errichtung der im Detailprojekt "L" aufgeführten Anlagen sowie unter Bedachtnahme auf das dem Reinhaltungsverband W jeweils eingeräumte Maß der Wasserbenutzung zur Ableitung vorgereinigter Abwässer in den Vorfluter auch zum Betrieb der Anlagen bei Einhaltung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt. Der Bescheid enthält u.a. die Auflage, die Kanalisationsanlage, soweit nicht Änderungen oder Ergänzungen verlangt würden, projekts- bzw. befundgemäß zu errichten, zu betreiben und in Stand zu halten, wobei (u.a.) die vom Beschwerdeführer geforderten Trassenänderungen zu berücksichtigen seien, soweit keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen würden (Punkt E 1.), die Auflage, die Bauarbeiten so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung von Bauwerken (Hochbauten, Brunnen, etc.) weitestgehend ausgeschlossen werden könne (Punkt E 3.), und die Auflage, den Forderungen des Beschwerdeführers unter Postnr. 7 und 9 (des Verhandlungsprotokolles vom ) zu entsprechen (Punkt E 36.). Ferner seien die Kollaudierungsunterlagen innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungszeitpunkt der Wasserrechtsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen (Punkt E 38.). Für die Bauvollendung wurde eine Frist bis zum gesetzt (Punkt D). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer an den LH den Antrag auf Überprüfung der Ausführung der im Auftrag der mitbeteiligten Partei errichteten Kanalanlage und auf Erteilung sämtlicher Aufträge zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und brachte dazu vor, dass im Rahmen der Kanalverlegungsarbeiten durch die mitbeteiligte Partei bzw. die ausführenden Unternehmen das Niveau der öffentlichen Straße entlang der Grenze seines Grundstückes über eine Länge von mehreren 100 m erheblich erhöht worden sei. In weiten Teilen sei im Zug der Baumaßnahmen die öffentliche Straße so weit aufgeschüttet und an die in seinem Eigentum stehende Natursteinmauer herangeführt worden, dass diese unter dem Straßenniveau liege und sich das Straßenbankett teilweise sogar darauf befinde. Schon jetzt zeige sich eine erhebliche Neigung der Mauer in Richtung seiner Grundstücke samt zahlreichen Bruchstellen, und es sei diese keinesfalls geeignet, eine derartige Belastung auf Dauer aufzunehmen. Die Straßenniveauerhöhung sei offenbar für die durchgehende Erlangung des benötigten Gefälles des konsenswidrig errichteten Kanals notwendig gewesen, und es könne von einer geringfügigen Änderung des Projekts ohne Beeinträchtigung fremder Rechte nicht gesprochen werden.

Der vom LH beigezogene Amtssachverständige führte am einen Lokalaugenschein durch und hielt (u.a.) dazu fest (Äußerung vom ), dass der desolate Zustand der auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers errichteten Mauer seit Jahren bestehe und in keinem Zusammenhang mit dem Kanal- oder Straßenbau stehe. Auch sei die Herstellung des ursprünglich schlechten Zustandes der Straße in fachlicher Hinsicht nicht möglich.

Mit Eingabe vom an den LH nahm der Beschwerdeführer zur vorgenannten Äußerung vom Stellung und stellte den Antrag, einen Lokalaugenschein unter Ladung aller Beteiligten abzuhalten sowie einen Statiker und einen Straßenbautechniker beizuziehen. Weiters machte er die Befangenheit zweier Organwalter des LH geltend.

Der LH holte eine Stellungnahme der Abteilung Straßenbau des Amtes der Oö Landesregierung ein, die mit Schreiben vom mitteilte, es sei nicht ersichtlich, ob die Gemeindestraße vor der Kanalverlegung im ähnlichen Niveau wie derzeit vorhanden gewesen und ob die vom Beschwerdeführer behauptete Erhöhung bis zu 1 m vorgenommen worden sei. Sie sehe sich daher außer Stande, festzustellen, ob durch die Kanalverlegung innerhalb der öffentlichen Straße der mitbeteiligten Partei fremde Rechte beeinträchtigt worden seien.

Ferner ersuchte der LH mit Schreiben vom den Amtssachverständigen, zu den in dem am 7. Jänner eingegangenen

Schriftsatz (des Beschwerdeführers vom ) vorgebrachten Argumenten betreffend die Gefährdung der Mauer Stellung zu nehmen. Der Amtssachverständige erstattete eine umfangreiche, mit datierte Äußerung, die der LH in weiterer Folge dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (der belangte Behörde) übermittelte.

Mit Schriftsatz vom hatte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen Devolutionsantrag (dort eingelangt am ) gestellt und den Übergang der Entscheidungspflicht über seinen an den LH gerichteten Antrag vom begehrt.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde gemäß §§ 8 und 56 AVG iVm §§ 14, 63, 115 und 121 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 den Antrag des Beschwerdeführers vom ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Begehren auf die §§ 14, 63, 115 und 121 WRG 1959 stütze, wobei sich dieses inhaltlich offenkundig auf den in Rechtskraft erwachsenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH vom beziehe. Die darin gesetzte Bauvollendungsfrist (bis ) sei noch nicht verstrichen, eine Fertigstellungsanzeige liege noch nicht vor und die Konsenswerberin habe dafür noch etwa eineinhalb Jahre Zeit. Nach Projektausführung bzw. erstatteter Fertigstellungsanzeige werde gemäß § 121 WRG 1959 ein Überprüfungsverfahren abzuwickeln und bescheidmäßig abzuschließen sein. Im Rahmen dieses Verfahrens habe sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde von der Übereinstimmung der Anlagen mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechte nicht nachteilig seien oder denen der Betroffene zustimme, könnten im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Der Antrag des Beschwerdeführers stütze sich ausschließlich auf Bestimmungen des Wasserrechts, die in Wahrung des öffentlichen Interesses von der Behörde wahrzunehmen seien, und eine subjektive Antragslegitimation sei aus keiner dieser wasserrechtlichen Vorschriften abzuleiten. Allenfalls könnte der Antrag als Anregung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde im Hinblick auf deren Aufsichtspflicht ausgelegt werden. Aber auch diesbezüglich gehe der Antrag ins Leere, weil der gegenständliche Bau (noch) nicht vollständig ausgeführt sei (und auch noch nicht vollständig ausgeführt sein müsse) und das Wasserrecht, wie oben aufgezeigt, ein eigenes und amtswegig zu handhabendes Rechtsinstrument zur Abstellung allfälliger Mängel zwingend vorsehe. Ferner ergebe sich aus der Äußerung der Abteilung Wasserbau des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom kein Indiz, das das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würde.

Dem Beschwerdeführer sei keine Antragslegitimation zugekommen, eine Überprüfung der Ausführung der im Auftrag der mitbeteiligten Partei errichteten Kanalanlage und die Abstellung allfälliger Missstände zu verlangen. Dies habe zwingend im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens zu erfolgen. Aus dem von der säumig gewordenen Behörde vorgelegten Akt ergebe sich kein Hinweis auf eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sodass ein weiteres hydrologisches Gutachten aus der Sicht der Wahrnehmung einer etwaigen Aufsichtspflicht der Oberbehörde keinesfalls erforderlich erscheine. Das Verfahren des LH habe ergeben, dass ein öffentliches Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerde bringt vor, dass infolge der Kanalverlegungsarbeiten und des damit verbundenen Neubaus der öffentlichen Straße, die über weite Strecken direkt an die Natursteingrenzmauer des Beschwerdeführers verlegt worden sei, obwohl sich zwischen der Straße und seinem Grundstück laut Grenzkatasterplan noch ein im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehender Waldstreifen befinden sollte, die Straße höhenmäßig zum Teil über die Grenzmauer rage und das Straßenbankett sowie die gesamte Last der Straße auf seine Grenzmauer zu liegen komme. Die im angefochtenen Bescheid zitierte Äußerung vom sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht und im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt worden und ihm bisher nicht bekannt geworden, weshalb er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen sei, und es hätte diese Feststellungen treffen müssen, inwiefern der Istzustand vom bewilligten Zustand abweiche, wobei ein Lokalaugenschein und die Einsichtnahme in den Bescheid vom samt Projektunterlagen sofort ergeben hätten, dass sehr wohl eine gravierende Abweichung zwischen dem bewilligten Projekt und dem Istzustand vorliege. Die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer keine Antragslegitimation zukomme, sei, wie § 138 WRG ergebe, verfehlt, und er habe ein subjektives öffentliches Recht, dass seitens der Wasserrechtsbehörde die eigenmächtigen Maßnahmen unterbunden und die nicht bewilligten Änderungen beseitigt würden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 121 Abs. 1 WRG 1959 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 lautet:

"§ 121. (1) Unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligten Wasseranlage hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1)."

Mit ihrer Auffassung, dass der Beschwerdeführer vor einer Geltendmachung des von ihm behaupteten konsenswidrigen Sachverhaltes den Ablauf der Bauvollendungsfrist bzw. die Fertigstellungsanzeige der mitbeteiligten Partei und ein Überprüfungsverfahren abzuwarten habe, die Abstellung allfälliger Missstände zwingend im Rahmen eines solchen Kollaudierungsverfahrens zu erfolgen habe und sein Antrag daher bestenfalls als Anregung an die dem LH übergeordnete Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht ausgelegt werden könne, befindet sich die belangte Behörde in einem Rechtsirrtum.

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. unter vielen etwa das Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0213) ist unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist. Darunter fällt auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes als eigenmächtige Neuerung anzusehen ist. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, ebenso jedoch auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0004).

Nach § 138 Abs. 6 leg. cit. sind als Betroffene im Sinn des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2) die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

Zu den bestehenden Rechten gehört nach § 12 Abs. 2 leg. cit. auch das Grundeigentum. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstückes ist und die von der mitbeteiligten Partei errichtete Kanalisationsanlage (zum Teil) auf einem daran angrenzenden Grundstück verläuft.

Beim Vorbringen eines Grundeigentümers, dass es infolge von Kanalverlegungsarbeiten bzw. einer konsenswidrigen Projektsausführung zu einer Niveauerhöhung des benachbarten Grundstückes, dadurch zu einer Beeinträchtigung des Zustandes einer auf seinem Grundstück errichteten Grenzmauer und zum Auftreten von Bruchstellen daran gekommen sei, handelt es sich um eine unter dem Blickwinkel des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zulässige Behauptung einer eigenmächtigen Neuerung im obgenannten Sinn. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat ein solcherart in bestehenden Rechten Betroffener nicht ein künftiges Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 abzuwarten, sondern kann sofort Abhilfe im Sinn des § 138 Abs. 1 leg. cit. verlangen. So enthält diese Gesetzesbestimmung ihrem Wortlaut nach keine Einschränkung in Bezug auf die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 leg. cit.; außerdem spricht gegen die Auffassung der belangten Behörde die Zielsetzung des § 138 leg. cit., ohne unnötigen Verzug eigenmächtig vorgenommene Neuerungen beseitigen zu lassen, somit einen konsenswidrigen Zustand zu beenden. Dieser Zielsetzung des WRG 1959 würde es diametral zuwiderlaufen, wenn es ein Bewilligungswerber in der Hand hätte, nach Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung bis zum Verstreichen der ihm gesetzten Bauvollendungsfrist, somit gegebenenfalls über Jahre hindurch, einen von ihm geschaffenen konsenswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten, ohne dass gegen ihn mit einem wasserpolizeilichen Auftrag vorgegangen werden könnte. Sollte die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung die hg. Rechtsprechung im Auge gehabt haben, wonach ein im Zug eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 leg. cit. zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs. 1 leg. cit. zu behandeln ist, weil insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs. 1 leg. cit. die Anwendbarkeit des § 138 leg. cit. verdrängt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/07/0124, und vom , Zl. 2000/07/0063, mwN), so gilt dieser Anwendungsvorrang nur im zeitlichen und sachlichen Bereich eines Kollaudierungsverfahrens (vgl. in diesem Zusammenhang Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, § 138 WRG Rz 2e). Dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein solches Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 eingeleitet oder abgeschlossen gewesen sei, geht jedoch aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters den Standpunkt vertritt, dass der Beschwerdeführer sein Begehren auf die Bestimmungen der §§ 14, 63, 115 und 121 leg. cit. gestützt habe und es sich dabei ausschließlich um Vorschriften handle, die im öffentlichen Interesse wahrzunehmen seien, so ist diesen Ausführungen zu erwidern, dass es auf den Inhalt einer Eingabe und das Vorbringen ankommt, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zu Grunde liegt (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 13 AVG E 38 ff zitierte hg. Judikatur). Nach dem Inhalt des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom begehrte dieser unzweifelhaft die Beseitigung einer - behauptetermaßen - konsenswidrigen Neuerung und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, womit (auch) eine Antragstellung im Sinn des § 138 Abs. 1 WRG 1959 umfasst ist.

Mit ihrer Auffassung, dass dem Beschwerdeführer keine Antragslegitimation zukomme, weil eine Überprüfung allfälliger Missstände erst im Rahmen eines Kollaudierungsverfahren erfolgen könne, verkannte die belangte Behörde somit das Gesetz.

Gegen die weitere Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach sich aus einer Äußerung der Abteilung Wasserbau des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom kein Indiz dafür ergebe, das das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würde, und sich aus dem Akt des LH ergebe, dass bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. nicht verletzt würden, bringt die Beschwerde vor, dass diese Äußerung dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht und auch nicht im angefochtenen Bescheid dargestellt worden sei und ihm daher nicht bekannt sei, weshalb er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, geht doch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die genannte Äußerung vom zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Da sich die belangte Behörde auf diese Äußerung gestützt hat, ohne dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör einzuräumen, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Darüber hinaus belastete sie ihren Bescheid auch mit einem Begründungsmangel, entspricht doch der bloße Hinweis in der Bescheidbegründung, es ergebe sich kein Indiz dafür, das das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würde, und bestehende Rechte seien nicht verletzt worden, nicht dem sich aus § 60 AVG ergebenden Erfordernis, in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Ein derartiger Begründungsmangel hindert eine Partei des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte und den Gerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltiche Rechtmäßigkeit (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 60 AVG E 157, 187 zitierte hg. Judikatur).

Demzufolge war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - dieser Aufhebungsgrund geht jenem der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor - aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am