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VwGH vom 22.10.1986, 86/09/0049

VwGH vom 22.10.1986, 86/09/0049

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 1987/6, S 27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Griesmacher, Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des Dr. WS in I, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 6/III., gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 12/32-DOK/84, betreffend Suspendierung und Kürzung des Monatsbezuges gemäß § 112 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom mit Wirkung vom in den Ruhestand versetzt. Abgesehen von der über ihn verhängten Suspendierung verrichtete der Beschwerdeführer bis zu seiner erwähnten Ruhestandsversetzung Dienst als Direktor an der Bundesfachschule für Fremdenverkehrsberufe in XY.

Die Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher beim Landesschulrat für Tirol hatte mit Bescheid vom gemäß § 112 Abs. 3 und Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1983 (im folgenden: BDG 1979), die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst und für deren Dauer die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - bis auf zwei Drittel verfügt.

Die Begründung dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Im Disziplinarerkenntnis des eingangs angeführten Disziplinarsenates vom , wurde Dr. S wegen zahlreicher, schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen für schuldig befunden, weshalb als Disziplinarstrafe die Entlassung ausgesprochen wurde. Eine Belassung des Direktor Dr. S bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung würde wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (siehe die ausführliche Begründung des Disziplinarerkenntnisses vom ) das Ansehen des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes gefährden. Auf Grund dieses Schuldspruches und der ausgesprochenen Entlassung ist eine Fortzahlung des Monatsbezuges in vollem Umfange nicht gerechtfertigt, noch dazu sich Dir. Dr. S durch Nebentätigkeiten während der gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst zusätzliches Einkommen sichern kann."

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung und der Rechtslage insbesondere ausgeführt: Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt werde, sei über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden. Diese Entscheidung sei infolge der vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen.

Bei der Beurteilung der Suspendierungsfrage habe die Disziplinarbehörde abzuwägen, ob die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als vertretbar anzusehen sei oder nicht. Voraussetzung für die Verhängung dieser Maßnahme sei somit das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen, die das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden könnten. Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Verfehlungen zur Last gelegt worden, die in ihrer Gesamtheit den Verdacht einer schwerwiegenden Beeinträchtigung bzw. sogar der Zerstörung des zwischen ihm und der Verwaltung bestehenden Vertrauensverhältnisses ergeben hätten. Über den Beschwerdeführer sei deshalb von der Erstinstanz die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer auf Grund der aufschiebenden Wirkung des von ihm dagegen eingebrachten Rechtsmittels im Dienst verblieben.

Nach Ansicht der belangten Behörde seien die dem Beschwerdeführer angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht so sehr auf Grund des Unrechtsgehaltes der einzelnen Verfehlungen, sondern vor allem wegen ihrer Anhäufung und des damit verbundenen Vertrauensverlustes geeignet, bei einer weiteren Dienstverwendung des Beschwerdeführers das Ansehen der Behörde insofern zu beeinträchtigen, als in der Öffentlichkeit der Eindruck entstünde, daß sich die Verwaltung auf Organwalter stütze, denen nicht mehr das volle Vertrauen des Dienstgebers entgegengebracht werden könne. Im besonderen infolge der Anforderungen, die § 56 des Schulunterrichtsgesetzes an die Funktion eines Schulleiters stelle, erscheine die Weiterverwendung des Beschwerdeführers nicht vertretbar. Wesentliche Interessen des Dienstes würden auch dadurch gefährdet, daß der Verdacht gegeben sei, der Beschwerdeführer habe während eines langen Zeitraumes und in mehrfacher Weise seine Dienstpflichten verletzt, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, daß er neuerlich disziplinär strafbare Handlungen setzen könnte, sofern man ihn im Dienst beließe. Auch unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen dieser Verdachtsmomente, die nicht nur den Lehrern, Schülern und Eltern der betreffenden Schule, sondern auch in weiten Kreisen der Bevölkerung des gesamten Bundeslandes bekannt geworden seien, erscheine die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes für den Fall der Aufhebung der Suspendierung nicht gewährleistet.

Da die Suspendierung eines Beamten vom Dienst nicht als Strafe, sondern als vorbeugende Maßnahme anzusehen sei, die vorzusorgen habe, daß das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht beeinträchtigt werde, erscheine deren Verhängung im Falle des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Wenngleich der Beschwerdeführer inzwischen bereits in den Ruhestand versetzt worden sei und dieser Maßnahme (gemeint ist die Suspendierung) somit keine unmittelbare Wirkung auf die gegenwärtige Lage zukomme, sei dennoch die Feststellung zu treffen gewesen, daß die Suspendierung zum Zeitpunkt ihrer Verhängung zu Recht erfolgt sei.

Zur Bezugskürzung sei festzustellen, daß diese gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 für die Dauer der Suspendierung von der Disziplinarkommission verfügt werden könne und höchstens ein Drittel des Monatsbezuges des Beschuldigten - unter Ausschluß der Haushaltszulage - betragen dürfe. Ihr Zweck sei darin zu sehen, dem Entfall der Dienstleistung des Beamten während des Suspendierungszeitraumes Rechnung zu tragen. Ausschlaggebend für das Ausmaß der Kürzung seien grundsätzlich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände hätten keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bewirken können. Wenn der Beschwerdeführer meine, seine schwere Erkrankung habe seine wirtschaftliche Lage beeinträchtigt, so sei hiezu festzustellen, daß die Behandlungskosten an sich durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen würden und der Beschwerdeführer keinen krankheitsbedingten Mehraufwand (etwa für spezielle Diät, Kuraufenthalt, Pflegekosten usw.) geltend gemacht habe. Der Einwand, der Beschwerdeführer übe keine andere Tätigkeit während der Suspendierung aus, sei überhaupt als unbeachtlich anzusehen, zumal dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, daß er von der Annahme ausgegangen sei, der suspendierte Beamte, dessen Monatsbezüge gekürzt worden seien, könne sich durch die Ausübung einer zusätzlichen Beschäftigung Ersatz für die durch die Kürzung einbehaltenen Bezugsanteile schaffen. Auch die Anführung der hohen, durch das Disziplinarverfahren bedingten Anwaltskosten sei als Begründung einer etwaigen Minderung des Ausmaßes der Bezugskürzung nicht zu berücksichtigen, weil im Disziplinarverfahren kein Anwaltszwang bestehe, der Beschuldigte zudem selbst die rechtswissenschaftlichen Studien abgeschlossen habe und somit in der Beiziehung eines Rechtsbeistandes keine unbedingte Notwendigkeit erblickt werden könne.

Auf Grund der Höhe des Monatsbezuges des Beschuldigten scheine im übrigen auch nach Abzug des durch die Kürzung einbehaltenen Betrages sein Lebensunterhalt gesichert, wobei noch darauf hinzuweisen sei, daß der nunmehrige Ruhebezug, auf den der Beschuldigte seit seiner Ruhestandsversetzung Anspruch habe, auf den sich die Kürzung jedoch nicht erstrecke, etwa der Höhe seines gekürzten Aktivbetrages entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge maßgeblicher Verfahrensmängel begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Durch den bekämpften Bescheid sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, nach der gegebenen Rechts- und Sachlage nicht suspendiert und nicht in den Monatsbezügen gekürzt zu werden, verletzt.

Zur Frage der Zuständigkeit bringt die Beschwerde vor, die Beschlußfassung über die Suspendierung sei jedenfalls erst nach der Beschlußfassung über die disziplinäre Entlassung durch die Disziplinarkommission erfolgt. Nach der Beschlußfassung über die Entlassung sei aber das Disziplinarverfahren im Sinne des § 112 Abs. 3 BDG 1979 nicht mehr bei der Disziplinarkommission anhängig gewesen; die Disziplinarkommission sei daher unzuständige Behörde gewesen.

Nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 ist zur Suspendierung die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) dann zuständig, wenn das Disziplinarverfahren bereits (bei der jeweiligen Kommission) anhängig ist. Das Verfahren vor der Disziplinarkommission beginnt nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 mit dem Einleitungsbeschluß und vor der Disziplinaroberkommission mit der Berufung. 112 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 sieht für den Fall der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens also zwei Möglichkeiten der Zuständigkeit, nämlich Disziplinarkommission oder Disziplinaroberkommission, vor, wobei sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt, daß die Dauer der Anhängigkeit bei der Behörde der ersten Rechtsstufe durch die Anhängigkeit des Verfahrens bei der zweiten Rechtsstufe begrenzt wird. Die belangte Behörde konnte daher unabhängig von der Frage des Zeitpunktes der Beschlußfassung oder der Bescheiderlassung zu Recht von der Zuständigkeit der Disziplinarkommission ausgehen, weil die Berufung des Beschwerdeführers, mit der das Disziplinarverfahren bei der Disziplinaroberkommission anhängig gemacht worden ist, jedenfalls erst mit datiert ist (Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission vom ).

Die Beschwerde bringt weiters vor, durch die inzwischen erfolgte Ruhestandsversetzung (Bescheid vom ) habe sich der maßgebliche Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt geändert. Rechtsbegründende Verwaltungsakten sei aber die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Weder das BDG 1979 noch sonstige gesetzliche Anordnungen würden die belangte Behörde ermächtigen, einen dem Ruhestand angehörigen Beamten zu suspendieren. Im Gegenteil sei nach § 112 Abs. 5 BDG 1979 bei Wegfall der für die Suspendierung maßgebenden Umstände (diesfalls Entfernung aus dem Dienst wegen Ruhestandsversetzung) die Suspendierung unverzüglich aufzuheben. Im Spruch des angefochtenen Bescheides werde aber der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides voll bestätigt, obwohl in der Begründung ausgeführt sei, daß die Suspendierung (nur) im Zeitpunkt ihrer Verhängung zu Recht erfolgt sei.

Nach § 112 Abs. 5 BDG 1979 ist die Suspendierung aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens wegfallen. Diese Bestimmung bezweckt die möglichst rasche Wiedereingliederung des suspendierten Bediensteten in den Dienstbetrieb, die, ohne das Ergebnis des Disziplinarverfahrens abzuwarten, bereits dann eintreten können soll, wenn sich herausstellt, daß die Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes nicht gefährdet. Beim Beschwerdeführer hat sich Derartiges nicht herausgestellt; eine Verpflichtung zu einer gesonderten Aufhebung der Suspendierung kann daher im Beschwerdefall nicht erkannt werden; weil die Suspendierung ohnehin kraft Gesetzes mit der Versetzung in den Ruhestand beendet war (vgl. auch Erkenntnis vom , Zl. 85/09/0251). Dem Beschwerdeeinwand, daß die belangte Behörde die inzwischen erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers im Spruch des angefochtenen Bescheides zwingend berücksichtigen hätte müssen, kommt - dem vorher dargelegten Gedanken folgend - deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil die Suspendierung eines bereits rechtskräftig in den Ruhestand versetzten Beamten von vornherein der rechtlichen Deckung entbehrt und sich daher die Entscheidung der belangten Behörde vom Sachregelungsbereich her nur auf den "Aktivzeitraum" beziehen kann. An der Rechtskraft der Ruhestandsversetzung kann aber - entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerten Auffassung - die Tatsache eines diesbezüglich laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts ändern.

Weiters bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe die Voraussetzungen für die Suspendierung inhaltlich überhaupt nicht geprüft und die Zusammensetzung des entscheidenden Senates dem Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben, was insbesondere im Hinblick auf die Befangenheit des Vorsitzenden von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. Darüber hinaus habe weder die Disziplinarkommission noch die belangte Behörde dem gesetzlichen Gebot entsprochen anzugeben, wegen welcher behaupteter Dienstpflichtverletzungen überhaupt die Suspendierung und die Gehaltskürzung erfolgt sei.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ihm die Zusammensetzung des entscheidenden Senates nicht bekanntgegeben worden sei, und zu der von ihm behaupteten Befangenheit des Vorsitzenden des entscheidenden Senates der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/09/0206, hinzuweisen. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß im Suspendierungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die hiebei gebotene Raschheit kein Ablehnungsrecht im Sinne des § 124 BDG 1979 besteht. Sofern der Beschwerdeführer eine Befangenheit des Vorsitzenden im Sinne des § 7 AVG 1950 behauptet, erscheint dieses Vorbringen im Sinne der genannten Bestimmung in keiner Weise stichhältig.

Dem Beschwerdevorbringen kommt aber insofern Berechtigung zu, als weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Mitberücksichtigung des erstinstanzlichen Bescheides zu ersehen ist, auf Grund welcher Dienstpflichtverletzungen die Suspendierung ausgesprochen worden ist. Der erstinstanzliche Bescheid beschränkt seine Begründung im wesentlichen auf einen Hinweis auf die knapp vorher verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung. Die belangte Behörde setzt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dieser Frage zwar auseinander, führt aber nur aus, daß dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Verfehlungen zur Last gelegt worden seien, die in ihrer Gesamtheit den Verdacht einer schwerwiegenden Beeinträchtigung bzw. sogar der Zerstörung des zwischen ihm und der Verwaltung bestehenden Vertrauensverhältnisses ergeben würden. Die Häufung der begangenen Dienstpflichtverletzungen und der damit verbundene Vertrauensverlust hätten bei einer weiteren Dienstverwendung des Beschwerdeführers das Ansehen der Behörde insofern beeinträchtigt, als in der Öffentlichkeit der Eindruck entstünde, daß sich die Verwaltung auf Organwalter stütze, denen nicht mehr das volle Vertrauen des Dienstgebers entgegengebracht werden könne. Eine Weiterverwendung scheine auch im Hinblick auf die hohen Anforderungen des § 56 des Schulunterrichtsgesetzes nicht vertretbar. Wesentliche Interessen des Dienstes würden auch dadurch gefährdet, daß der Beschwerdeführer neuerlich disziplinär strafbare Handlungen setzen könnte, sofern man ihn im Dienst beließe.

Nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 ist Tatbestandsvoraussetzung für die Suspendierung, daß durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden. § 105 BDG 1979 legt u.a. fest, daß die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG 1950, die der Behörde die Möglichkeit einräumt, die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen, auf das Disziplinarverfahren nicht anzuwenden ist. Nach dem auch für das Disziplinarverfahren in Geltung stehenden § 64 Abs. 1 AVG 1950 hat die Berufung im Disziplinarverfahren aufschiebende Wirkung.

Die Tatsache der von der Disziplinarbehörde erster Instanz noch nicht rechtskräftig verhängten Entlassung bedeutet - mangels einer anderen gesetzlichen Regelung - noch nicht, daß der Beamte sofort vom Dienst zu entfernen ist. Die Notwendigkeit der Suspendierung ist vielmehr im Suspendierungsverfahren zu prüfen, im Rahmen dessen festzustellen ist, ob die Dienstpflichtverletzungen solcher Art sind, daß bei einer Nichtsuspendierung - begründet aber durch die Art der Dienstpflichtverletzungen - das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu ersehen, welche der ihm im Disziplinarerkenntnis angelasteten Dienstpflichtverletzungen konkret für die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes und damit für die Suspendierung des Beschwerdeführers maßgebend waren. Damit ist der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gehindert und die gemäß § 105 BDG 1979 anzuwendende Verfahrensvorschrift des § 60 AVG 1950 über die Bescheidbegründung verletzt.

Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich damit.

"Aus diesen Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte."

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden aufgefordert, zur Durchführung der Berichtigung die ihnen zugestellten Erkenntnisausfertigungen binnen ZWEI Wochen dem. Gerichtshof vorzulegen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §S 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Wien, am