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VwGH 21.02.1995, 95/05/0010

VwGH 21.02.1995, 95/05/0010

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §63 Abs3;
VwRallg;
RS 1
Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" soll kein strenger Maßstab angelegt werden, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd (Hinweis E , 83/04/0312, und , 89/07/0012). Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen BEGRÜNDUNG des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis. Mit dem Hinweis des Berufungswerbers in der Berufung, mit einem weiteren Schriftsatz die Begründung dieser vorzunehmen, wird dem dargelegten Erfordernis eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages nicht entsprochen. Aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich auch nicht, warum ohne Akteneinsicht eine den Mindestanforderungen genügende Begründung des Berufungsantrages nicht möglich gewesen sein sollte. Abgesehen davon behaupteten die Bf auch nicht, daß ihnen die Akteneinsicht aus Gründen, die auf Seiten der Behörde gelegen wären, nicht möglich gewesen sei.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/05/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1. des WW, und 2. der SW, beide in W, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der NÖ LReg vom , Zlen. R/1-V-94237/00 und R/1-V-94238/00, betreffend jeweils die Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (mP: Marktgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerden und den diesen angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheiden jeweils vom wurde den Beschwerdeführern gegenüber vom Bürgermeister der Mitbeteiligten ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 112 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 betreffend ein Badehaus auf dem Grundstück Nr. 362/4, Baulos 67, KG V, erteilt. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern jeweils am zugestellt. Mit Schriftsatz jeweils vom erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Nach den Ausführungen in den Beschwerden seien diese Schriftsätze als Berufung bezeichnet gewesen und hätten eine Anfechtungserklärung und das Begehren enthalten, der Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu der Baubehörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung auftragen. In der Folge sei in der Berufung ausgeführt gewesen:

"Ich werde eine Begründung der Berufung bis längstens nachreichen. Für die Begründung der Berufung benötige ich Einsicht in den gegenständlichen Bauakt, was jahreszeitlich bedingt derzeit nicht möglich ist."

Am brachten die Beschwerdeführer jeweils eine Berufungsergänzung ein. Mit Bescheiden des Gemeinderates vom wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, da die Schriftsätze vom zwar jeweils einen Berufungsantrag enthielten, aber hinsichtlich der Begründung jeweils auf einen weiteren, noch einzubringenden Schriftsatz verwiesen, der nicht innerhalb der Berufungsfrist eingebracht worden sei. Es sei somit dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs. 3 AVG nicht entsprochen worden. Die dagegen erhobenen Vorstellungen wurden von der belangten Behörde mit den angefochtenen Bescheiden jeweils abgewiesen.

Dagegen wird in den vorliegenden Beschwerden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Bescheide und ihre Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht "auf Aufhebung eines Bescheides der Baubehörde zweiter Instanz nach der Nö Bauordnung" und auf Sachentscheidung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres persönlichen Zusammenhanges - erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, daß bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab angelegt werden soll, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebender Formalismus fremd (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/04/0312, und vom , Zl. 89/07/0012, und die in diesen jeweils zitierte Vorjudikatur). Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen BEGRÜNDUNG des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis.

Mit dem Hinweis der Beschwerdeführer in der Berufung, mit einem weiteren Schriftsatz die Begründung dieser vorzunehmen, ist dem dargelegten Erfordernis eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages nicht entsprochen worden. Aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich auch nicht, warum den Beschwerdeführer ohne Akteneinsicht nicht eine den Mindestanforderungen genügende Begründung ihres Berufungsantrages im Sinne der angeführten hg. Judikatur möglich gewesen sein sollte. Abgesehen davon behaupten die Beschwerdeführer auch nicht, daß ihnen die Akteneinsicht aus Gründen, die auf Seiten der Behörde gelegen wären, nicht möglich war.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend jeweils zu dem Ergebnis gelangt, daß die Berufungen mangels Vorliegens einer Begründung des Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG zurückzuweisen waren.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §63 Abs3;
VwRallg;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050010.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-33691