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VwGH vom 30.05.1995, 95/05/0003

VwGH vom 30.05.1995, 95/05/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Gemeinde E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR - 011145/5 - 1994 Gr/Vi, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. S 2. G, beide in W, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde erließ mit Datum vom an die Mitbeteiligten und eine weitere Verfahrenspartei einen Bescheid mit folgendem Wortlaut:

"Bescheid:

Sie begannen auf Parz. Nr. 691/14, KG. K eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, nämlich den Um- und Zubau auf der Liegenschaft F-Straße 32 in E zu errichten, ohne hiefür im Besitze einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein.

Es ergeht daher folgender

Spruch:

1. Gemäß § 56 Abs. 3 der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, wird Ihnen die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Rechtskraft einer allfälligen Baubewilligung untersagt.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, wird Ihnen aufgetragen, binnen einer Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen oder binnen einer weiteren Frist von 8 Wochen nach Ablauf der für das Baubewilligungsansuchen gesetzten Frist die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage zu beseitigen.

3. Einer allfälligen Berufung gegen die Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung (obiger Punkt 1.) wird gemäß § 64 Abs. 2 AVG. 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Mitbeteiligten hat der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten hat die belangte Behörde mit Bescheid vom den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß der Bescheid so unbestimmt sei, daß daraus die Partei nicht ableiten könne, welche im Bescheid konkret übertragenen Verpflichtungen zur erfüllen seien. Durch die bloße Bezeichnung "Um- und Zubau auf der Liegenschaft F." fehle eine dem Gesetz entsprechende Konkretisierung. Weder dem erst- noch dem zweitinstanzlichen Bescheid seien konkrete Sachverhaltsfeststellungen bzw. eine auf den gegebenen Sachverhalt bezogene Begründung zu entnehmen.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und der Verständigung der Mitbeteiligten vom Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom die Berufung der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom neuerlich abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß auf dem Grundstück folgende Bauarbeiten festgestellt worden seien, für welche keine Baubewilligung erwirkt worden sei: 1. Errichtung eines Ziegelanbaues im Ausmaß von ca. 1,5 m x 5 m an der nordöstlichen Seite der Werkstätte. 2. Umbauarbeiten innerhalb des Werkstättengebäudes: Errichtung von Mauerwerk.

3. Abbrucharbeiten am Fundament an der Südseite des Werkstättengebäudes. 4. Feststellung eines konsenslos errichteten Anbaues an der Südseite der Werkstätte. Weiters wurde ausgeführt, daß im Dezember 1992 folgende bewilligungspflichtige Arbeiten auf den gegenständlichen Parzellen vorgenommen worden seien, für die aber eine Baubewilligung nicht vorhanden sei:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"a)
In der vorhandenen Lagerhalle wurde eine ca. 30 cm dicke Ziegelwand aufgestellt. Diese ragt noch ca. 2 m in einen südlich angrenzenden Werkstättenraum. Hier wurde mit einer bereits vorhandenen Flügelmauer durch diese Ziegelwand ein ca. 4 m2 großer Raum als Meisterkabine oder ähnliche Vorrichtung geschaffen.
b)
Im Werkstättentrakt wurde an der westlichen Außenwand anstelle eines Fensters ein Tor (ca. 2,5/2,3 m) ausgebrochen. Durch dieses Tor kann man in eine Stahlhalle mit einer verbauten Fläche von 9,4 x 15,75 m gelangen, die ebenfalls ohne Baubewilligung aufgestellt wurde.
c)
In dieser Stahlhalle wurden Umbauarbeiten durchgeführt. Es wurde ein Sockel mit ca. 30 cm Höhe und 60 cm Breite auf eine Länge von ca. 10 m entlang einer inneliegenden Hallenwand abgebrochen. Die ursprünglich offene Stahlhalle wurde durch Aufstellen eines ca. 8 m breiten Wandelementes aus Profilblech geschlossen. Im Anschluß an den gemauerten Hallenteil wurde auch eine ca. 1 m breite Flügelmauer aufgemauert und daran anschließend besagtes Profilblechelement eingebaut.
d)
Im östlichen, an das Wohnhaus angrenzenden Werkstättenteil wurde der Werkstattraum durch Aufstellen einer 12 cm dicken Ziegelwand in zwei Hälften unterteilt, wobei diese Wand zweimal abgewinkelt ist und eine Gesamtlänge von ca. 9 m aufweist.
e)
An der Nordseite dieser Werkstatt wurde mit dem Zubau eines Vorraumes begonnen. Dieser Zubau hat eine Fläche von ca. 1,7 x 6 m. In diesem Raum wurde der Zählerkasten als Verteilerkasten neu versetzt. Für den Anbau wurde das vorhandene, ca. 40 o geneigte Werkstättendach abgeschleppt. Die Eindeckung dieses Dachteiles ist mit grauen Betondachsteinen erfolgt.
f)
In der direkt angrenzenden Werkstättenwand wurden die Fensteröffnungen vergrößert und zusätzlich eine Gehtür ausgebrochen. Zwischen diesem Anbau und dem Wohnhaus wurde eine Wand aufgestellt und damit ein geschlossener Innenhof gebildet.
g)
Zusätzlich zu den beschriebenen Arbeiten wurde ein Traufenpflaster betoniert."

Aufgrund der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien gegen diesen Bescheid hat die belangte Behörde mit Bescheid vom den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom neuerlich aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Dies wurde damit begründet, daß der Bescheidspruch nach wie vor keine Konkretisierung erfahren habe, der Bestimmtheitsmangel des Spruches könne auch nicht durch die Ausführungen in der Begründung des Bescheides saniert werden. Eine weitere Mangelhaftigkeit des Bescheides bestehe darin, daß aufgrund des im Vorstellungsverfahren eingeholten Ergänzungsgutachtens feststehe, daß nicht sämtliche der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Arbeiten baubewilligungspflichtig seien, dies gelte jedenfalls für das unter lit. g angeführte "betonierte Traufenpflaster", sodaß der Bescheid des Gemeinderates selbst bei ausreichender Bestimmtheit des Bescheidspruches wegen Verletzung subjektiver Rechte der Einschreiter zumindest teilweise zu beheben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gemeinde E, jedoch nur in dem Umfang, als er sich auf die im Bescheid vom ausgesprochene Baueinstellung bezieht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligten Parteien die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der aufhebende Bescheid der Vorstellungsbehörde entfaltet Bindungswirkung für das weitere Verfahren hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0056, und die dort angeführte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid der Aufsichtsbehörde vom hat die Aufhebung darauf gestützt, daß es dem Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom an Bestimmtheit mangelt. Dieser Mangel bezog sich, da im Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde zwischen den beiden Aufträgen, die mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom erteilt worden waren (1. Baueinstellung und 2. Beseitigungsauftrag), nicht differenziert wurde, auf beide Aufträge.

Wie schon der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, haben die mitbeteiligten Parteien eine größere Anzahl von Arbeiten durchgeführt. Dem Bescheid des Gemeinderates vom kann aber nicht entnommen werden, auf welche baubewilligungspflichtigen Maßnahmen sich der Baueinstellungsbescheid des Bürgermeisters vom bezog, inwiefern die einzelnen Baumaßnahmen bereits abgeschlossen waren und inwiefern alle diese Arbeiten einer Baubewilligungspflicht unterlagen.

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, es sei in einem Parallelverfahren festgestellt worden, daß der bautechnische Amtssachverständige in einem Ergänzungsgutachten vom ausgeführt habe, daß das Traufenpflaster keiner Baubewilligungspflicht unterliege, er jedoch im ursprünglichen Gutachten ausgeführt habe, daß dieses Pflaster der Baubewilligungspflicht unterliege.

Im Berufungsbescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde ist unter lit. g auch das Traufenpflaster angeführt; daraus ist zu schließen, daß sich die Baueinstellung auch auf Arbeiten an einem Traufenpflaster bezog. Der Begründung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde kann aber nicht entnommen werden, weshalb die Baubehörde trotz der gegenteiligen Stellungnahme des seinerzeitigen Bausachverständigen die Ansicht vertrat, daß es sich auch bei diesen Arbeiten um baubewilligungspflichtige Maßnahmen handle. Da der Bescheid des Gemeinderates vom auch hinsichtlich des Baueinstellungsauftrages, auf den allein sich die Beschwerde der Gemeinde bezieht, eine erforderliche Bestimmtheit im Sinne des Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde vom nicht aufweist und keine nachvollziehbare Begründung dahingehend enthält, weshalb auch die Arbeiten am Traufenpflaster eingestellt werden mußten, hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Recht den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde aufgehoben.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.