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VwGH vom 18.10.2001, 2000/07/0003

VwGH vom 18.10.2001, 2000/07/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der H Entsorgung GesmbH in S, vertreten durch Steger & Schilchegger, Rechtsanwälte in 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom , Zl. 31 3606/60-III/1/99- Au, betreffend eine Feststellung nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Salzburg, Weiserstraße 22, 5020 Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung stellte auf Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom gemäß den §§ 2, 3, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) fest, dass (nur) 960 t des auf Grundstück Nr. 307/63 und 307/8 KG O im Zeitraum 1995 bis 1997 abgelagerten Bentonits mit Betonbrocken beitragspflichtiger Abfall seien.

Dies wurde im Wesentlichen - auf Basis eines von der Behörde eingeholten Gutachtens - hinsichtlich des Zeitraumes bis damit begründet, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Deponieren und das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres dem Altlastenbeitrag unterlegen sei (§ 2 Abs. 8 ALSAG). Das Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes sei das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie. Im Zeitraum 4. Quartal 1994 bis seien in die gegenständliche Deponie näher genannte Mengen von Betonbruch, Bentonit und Bauschutt eingebracht worden. Die eingebrachten Bentonitschlämme und der Betonbruch seien zur Erfüllung der bescheidmäßigen Auflage (des die Deponie betreffenden naturschutzrechtlichen Bescheides) der Einbringung einer mindestens 0,5 m mächtigen Basisabdichtung verwendet worden. Diesbezüglich lägen als Sekundärrohstoffe wieder verwertete Abfälle (= Betriebsmittel) gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, vor. Deponiebau-technische Maßnahmen seien vor dem , dem Inkrafttreten der ALSAG-Novelle, nicht der Beitragspflicht unterlegen, weshalb das Hauptzollamt Salzburg auch nur den in diesem Zeitabschnitt eingebrachten Bauschutt von 216 t (und nicht den Betonbruch und das Bentonit) als altlastenbeitragspflichtig vorgeschrieben habe.

Für den Zeitraum ab habe die mitbeteiligte Partei für die vom Juni 1996 bis Dezember 1996 eingebrachten Bentonitmassen im Ausmaß von 5.532 t und Betonabbruchmassen im Ausmaß von 3.202,74 t bescheidmäßig die Entrichtung des Altlastenbeitrages vorgeschrieben, weil auf Grund der geänderten Rechtslage auch Material, welches für Baumaßnahmen des Deponiekörpers herangezogen werde, nicht mehr allein aus diesem Verwendungsgrund die Abfalleigenschaft verliere (vgl. § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG). Der abfalltechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass diese Bentonit- und Betonabbruchmassen Abfall seien. Hinsichtlich der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 (offensichtlich gemeint: Z. 2) ALSAG unterlägen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder Anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllten.

Der Beschwerdeführerin sei (vorerst) eine naturschutzbehördliche Bewilligung zur Verfüllung der ehemaligen Schottergrube auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken erteilt worden, wobei als Auflagen 10, 11 und 13 vor Beginn der Wiederverfüllung die Ausführung einer mindestens 0,5 m mächtigen Basisabdichtung am Grund der Grube mittels Bentonitschlämmen durchmischt mit Betonteilen mit einer Kantenlänge von mindestens 30 cm vorgesehen und (damit) die Standsicherheit des Deponiekörpers zu Gewähr leisten gewesen sei; zu diesem Zweck seien diese Materialien bereits vor bzw. während des Transportes behandelt worden, damit es den Auflagen gemäß eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen könne und unterliege daher dieser Teil nicht der Beitragspflicht. Ausgenommen seien nach den Erfahrungswerten des Amtssachverständigen jene 30 % an Betonbruchmasse, die kleinere Kantenlängen als 30 cm aufwiesen.

Die ehemalige Kies- und Schottergrube sei mit Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom zur genehmigten Bodenaushubdeponie geworden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom sei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Verfüllung der bestehenden Schottergrube erteilt worden. Dieser Bescheid sei am zugestellt worden und am in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Bentonit- und Betonbruchmassen, welche ab dem Zeitpunkt, zu dem der Standort zur Deponie geworden sei (), angeliefert worden seien, könne auf Grundlage des Gesamterlasses zum Altlastensanierungsgesetz des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom eine Ausnahme von der Beitragspflicht im Zusammenhang mit der Erfüllung konkreter bautechnischer Funktionen für eine übergeordnete Baumaßnahme gesehen werden. Dort heiße es, dass ein Altlastenbeitrag zu entrichten sei, wenn nicht aufbereitete Baurestmassen (Abfälle) für die Verfüllung von ausgebeuteten Kies- oder Schottergruben verwendet werde. Aufbereitete Baurestmassen unterlägen im Umkehrschluss daher keinem Beitrag. Dies werde auch durch die Ausführungen zum § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG gestützt, wonach das Verfüllen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Materialien, die in einer Recyclinganlage aufbereitet seien, sowie die Verwendung des Materials für Baumaßnahmen des Deponiekörpers vom Abfallbegriff ausgenommen seien und damit nicht der Beitragspflicht unterlägen.

In Ansehung des bestehenden Sachverhalts sei vom abfalltechnischen Amtssachverständigen zusammenfassend festgestellt worden, dass der Bentonitschlamm durch Aufbereitung und Zugabe von Betonsuspension in einen sekundären Baustoff überführt worden sei, der selbst für die Verfüllung geeignet sei bzw. aus Standfestigkeitsgründen und durch Abdichtung eine weitere Verfüllung der Kies- und Schottergrube ermögliche. Dieser sekundäre Baustoff weise die Eigenschaften auf, wie sie für die Herstellung einer die Standsicherheit stabilisierenden Basisdichtschicht gemäß dem Naturschutzbescheid erforderlich seien. Seitens der Behörde sei daher hinsichtlich der Bentonit- und Betonbruchmassen auch für diesen Zeitraum keine Beitragspflicht zu sehen. Ausgenommen seien wiederum jene nach Erfahrungswerten des Amtssachverständigen 30 % an Betonbruchmasse, die kleinere Kantenlängen als 30 cm aufwiesen. Weil den schlüssigen gutachterlichen Stellungnahmen des abfalltechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher Basis entgegen getreten worden sei und die Maßnahmen hinsichtlich der Bentonit- und Betonbruchmassen behördlich angeordnet gewesen seien, sei die spruchgemäße Feststellung zu treffen gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie übermittelt, wo er am einlangte.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihrer Fachabteilung ein, welche - auf Grund näher dargelegter fachlicher Prüfkriterien - zum Ergebnis gelangte, dass es sich im gegenständlichen Fall auch vor Erteilung der Deponie-Genehmigungen um eine Deponierung und nicht um eine zulässige Verwendung/Verwertung gehandelt habe. Dies deshalb, weil der Zweck des Einbringens jedenfalls bei den regelmäßig abgelagerten Bentonitschlämmen offensichtlich die Beseitigung sei, weil dafür keine anderen Verwendungsmöglichkeiten bestünden (auf den Einsatz der Bentonitschlämme in der Deponie werde weiter unten eingegangen). Die Eignung des Materials sei fraglich. Schon die Naturschutzbehörde habe die Auflage erteilt, für die vorgesehenen Abfallarten Bentonitschlämme, Betonbrocken und Erdaushub eine Art Basisdichtung herzustellen, was heiße, dass Einwirkungen auf das Grundwasser nicht ausgeschlossen hätten werden können. Darüber hinaus seien vor Erteilung der Deponiegenehmigung nachweislich wiederholt Ablagerungen von Bauschutt vorgenommen worden. Aus fachlicher Sicht habe die Ablagerung von Baurestmassen, zu denen auch Betonabbruch zähle, die Herstellung einer mineralischen Basisabdichtung und Entwässerung nach dem Stand der Technik erfordert. Sollten bestimmte Fraktionen von Baurestmassen auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden, so wären dafür entsprechende Gesamtbeurteilungen erforderlich. Bentonitschlamm und Betonschlamm seien weder ein Erdaushub noch eine Baurestmasse, auch deren Eignung für eine unabgedichtete Deponie müsste erst durch eine chemische Analyse nachgewiesen werden. Schließlich liege auch eine Beprobung und Überwachung der eingebrachten Abfälle nicht vor.

Betreffend die bautechnische Funktion von Bentonitschlamm und Betonbrocken meinten die Amtssachverständigen der belangten Behörde, dass die in Auflage 10 des naturschutzrechtlichen Bescheides vorgeschriebene Basisabdichtung zwar im konkreten Einzelfall zweckmäßig sein könne, jedoch keine Basisabdichtung im Sinne des Standes der Deponietechnik darstelle. Eine Basisdichtung würde auch eine Basisentwässerung erfordern. Im Übrigen wäre für eine Bodenaushubdeponie bzw. Verfüllung mit unbedenklichem Material keine Dichtung erforderlich. Für die naturschutzrechtlich vorgeschriebene Basisdichtung seien keine Qualitätskriterien festgelegt und überprüft worden. Es sei nicht einmal das dafür notwendige Ausmaß festgestellt worden (welche Grubenfläche mit welcher Mächtigkeit zu bedecken und welche Massen an Abfällen dafür notwendig gewesen wäre). Eine zulässige bautechnische Verwendung der Abfälle Bentonitschlamm und Betonbrocken für eine Basisdichtung des Deponiekörpers liege keinesfalls vor. Darüber hinaus würde im Feststellungsbescheid die naturschutzrechtlichen Auflage so interpretiert, dass die Einbringung sämtlicher Bentonitschlämme und Betonbruchteile über 30 cm in die Deponie eine "stabilisierende Basisdichtschicht" darstelle. Auch dies sei nicht zutreffend, weil eine Basisdichtschicht an der Basis der Deponie vor Einbringen weiterer Abfälle errichtet werden müsste - es sei jedoch keine Abgrenzung einer Basisschicht von späteren Befüllungen erfolgt - und weil selbstverständlich alle Abfälle so eingebracht werden müssten, dass ein stabiler Deponiekörper entstehe. Dabei erfüllten einzelne Abfälle und die Art ihrer Einbringung keine bautechnische Funktion, die über das Deponieren an sich hinausgehe.

Betreffend die Eigenschaft als Sekundärrohstoff werde ausgeführt, dass der Bentonitschlamm, der durch Zugabe von Betonschlamm aufbereitet werde, kein üblicherweise in Verwendung stehender Sekundärrohstoff sei. Insbesondere würden keine bestimmten vorgegebenen Qualitätskriterien verlangt bzw. deren Einhaltung überprüft. Obwohl die Art der Verwendung im Rahmen der konkreten Verfüllung/Deponierung zweckmäßig sein könne, sei der Bentonitschlamm als Abfall anzusehen. Auch die Auflage, Betonbruchteile über 30 cm einzubauen, sei nur als zweckmäßige Forderung für den Abfalleinbau anzusehen. Dieses einfache Größenkriterium entspreche keiner bekannten Richtlinie für die Qualität von Recyclingmaterial. Für die Qualität von Recyclingbaustoffen sei üblicherweise neben einer definierten Korngrößenverteilung auch das Auslaugverhalten nachzuweisen. Die Betonbruchteile seien ebenfalls als Abfall anzusehen.

Bei Durchsicht des Feststellungsbescheides erhebe sich schließlich die Frage, ob im Zeitraum vom bis Ablagerungen von Bentonitschlamm und Betonbruch erfolgt seien, die die Beschwerdeführerin möglicherweise als nicht beitragspflichtige Materialien angesehen und daher nicht genannt habe.

Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese gutachterliche Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs (per FAX) am und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum ein.

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schriftsatz vom um Fristverlängerung, es seien zur Ausarbeitung einer Stellungnahme umfangreiche Erhebungen und Gespräche erforderlich. Seitens der belangten Behörde wurde ihr telefonisch mitgeteilt, dass eine solche Fristverlängerung nicht möglich sei.

Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Frist keine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG zur Gänze. Die Begründung des angefochtenen Bescheides stützt sich nach Wiedergabe des Inhaltes des Gutachtens der abfalltechnischen Sachverständigen und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen darauf, dass für den Zeitraum vom bis davon auszugehen sei, dass die gegenständlichen Betonbrocken als mineralische Baurestmassen im Sinne des § 6 Z. 2 ALSAG anzusehen seien. Es handle sich im gegenständlichen Fall um eine Deponie, das Einbringen der Betonbrocken sei demnach als Deponieren von mineralischen Baurestmassen nach § 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 6 Z. 2 ALSAG anzusehen. Durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sei lediglich festgestellt worden, dass vom im Zeitraum 1995 bis 1997 abgelagerten Bentonit und Betonbrocken die Masse von 960 t beitragspflichtig sei; es sei nicht geklärt, zu welchem Ausmaß die im Zeitraum vom bis eingebrachten Betonbrocken beitragspflichtig seien.

Hinsichtlich des Zeitraumes ab geht der angefochtene Bescheid davon aus, dass Baumaßnahmen des Deponiekörpers mit Abfällen nach § 2 Abs. 5 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG beitragspflichtig seien. Baurestmassen stellten grundsätzlich Abfälle im Sinne des ALSAG dar. Voraussetzung dafür, dass Baurestmassen die Abfalleigenschaft verlieren, sei, dass sie in einer Recyclinganlage so behandelt würden, dass sie den Anforderungen des Gütezeichens für Recyclingbaustoffe des Recyclingverbandes der Bauwirtschaft entsprächen. Auch der gegenständliche Bentonitschlamm sei als Abfall im Sinne des ALSAG anzusehen, wobei durch die Zugabe von Betonschlamm die Abfalleigenschaft nicht verloren gehe. Bei dem eingebrachten Bentonitschlamm und bei den eingebrachten Betonbruchteilen handle es sich daher um Abfall. Es seien im gegenständlichen Fall Abfälle in eine Deponie eingebracht worden. Eine Wiederverwendung oder Verwertung im Sinne von § 5 Abs. 1 ALSAG liege kraft ausdrücklicher Regelung nicht vor. Es handle sich daher um ein langfristiges Ablagern von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG.

Hinsichtlich der eingebrachten Baurestmassen sei auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, dass es sich im Zeitraum vom bis um ein Deponieren von mineralischen Baurestmassen im Sinne von § 6 Z. 2 ALSAG handle. Ab liege hinsichtlich der eingebrachten Baurestmassen ein langfristiges Ablagern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. vor. Der gegenständliche Feststellungsbescheid sei daher hinsichtlich der Beurteilung der eingebrachten Baurestmassen in seinem Inhalt rechtswidrig.

Im Fall des eingebrachten Bentonitschlammes liege ein langfristiges Ablagern von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG vor; der Feststellungsbescheid sei daher auch in diesem Punkt rechtswidrig. In welchem Ausmaß die im Zeitraum vom bis eingebrachten Betonbrocken und die ab eingebrachten Betonbrocken und Bentonitschlämme jeweils beitragspflichtig seien, sei im gegenständlichen Feststellungsverfahren nicht geklärt. Eine derartige Feststellung beziehe sich im gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf eine Masse von 960 t im Zeitraum 1995 bis 1997. Da auf Grund des dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegten Gutachtens davon auszugehen sei, dass allein im Jahr 1996 5.532 t Bentonit und 3.203 t Betonabbruch zur Ablagerung gelangt sei, sei der Inhalt des Bescheides (der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) rechtswidrig.

Dem Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom sei zu entnehmen, dass die im naturschutzrechtlichen Bescheid aufgetragene Basisdichtung keine solche im Sinne des Standes der Deponietechnik darstelle. Daraus folge, dass auch kein Basisdichtungssystem im Sinne von § 2 Abs. 8a bis 8c ALSAG vorliege. Die Anwendbarkeit eines Zuschlages im Sinne von § 6 Abs. 2 ALSAG sei im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht geprüft worden.

In Anbetracht der kurzen Frist des § 10 Abs. 2 ALSAG für die Aufhebung oder Abänderung von Feststellungsbescheiden sei die Frist zur Stellungnahme mit einer Arbeitswoche zu bemessen gewesen. Eine Erstreckung der Frist sei nicht möglich gewesen. Der gegenständliche Bescheid sei aus den oben genannten Gründen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 ALSAG aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde, weil die der Beschwerdeführerin gewährte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gutachten der belangten Behörde zu kurz bemessen sei, und dieser Umstand der Beschwerdeführerin dieses Recht de facto genommen habe. Die belangte Behörde gehe in ihrer rechtlichen Beurteilung von den Feststellungen eines in ihrem Auftrag eingeholten Gutachtens aus und gelange dadurch zu einer völlig anderen Rechtsauffassung, wobei der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, gegen diese neu hervor gekommenen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene zu reagieren, weil die hiefür zur Verfügung gestandene Frist keinesfalls ausreichend gewesen sei. Daran ändere auch die der belangten Behörde ihrerseits zur Verfügung gestandene Frist von sechs Wochen nichts, weil nach dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit auch der Partei eine hinreichend lange Frist zur Wahrung des Parteiengehörs einzuräumen sei, insbesondere dann, wenn sich plötzlich neue Umstände und Feststellungen ergeben, mit denen die Partei erstmalig konfrontiert werde. In weiterer Folge nimmt die vorliegende Beschwerde ausführlich zu den - Grundlage des angefochtenen Bescheides bildenden - Ausführungen der abfalltechnischen Sachverständigen der belangten Behörde Stellung und fasst diese dahin zusammen, dass sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde auf ein inhaltlich unrichtiges Gutachten stütze.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe auch materiell eine falsche Beurteilung der Rechtslage getroffen und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung aufgehoben, obwohl die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Z. 2 ALSAG nicht vorgelegen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 ALSAG lautet:

"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.

(2) Der Bescheid ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

(3) Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ALSAG. Ihrer Ansicht nach lag eine auf Grund einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsannahme getroffene unzutreffende rechtliche Beurteilung vor. Im Zusammenhang mit dem dieser Annahme der belangten Behörde zu Grunde liegenden Gutachten ihrer Fachabteilung macht die Beschwerdeführerin nun Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, weil ihr eine zu kurze Frist zur Stellungnahme zu diesem Gutachten gewährt worden sei.

Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 37 ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das im § 45 Abs. 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1180/70, und vom , Zl. 96/08/0406). Einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0177).

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rates bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. So muss die Frist zur Stellungnahme etwa dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/12/0201, vom , Zl. 91/09/0047, und vom , Zl. 95/05/0286).

Für den vorliegenden Fall war die Behörde daher aufgerufen, die Frist so zu bemessen, dass der Beschwerdeführerin angemessen Zeit für die von ihr genannten Gespräche und Erhebungen, gegebenenfalls auch zur Einholung eines Gegengutachtens, zur Verfügung stand. Eine Frist von 7 Tagen zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten der belangten Behörde, dessen Inhalt in einer für die Beschwerdeführerin neuen, erstmalig und im Gegensatz zur bisherigen sachverständigen Einschätzung stehenden fachliche Beurteilung bestand, war jedenfalls unzureichend (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/06/0001, eine Frist von vier Tagen betreffend).

Der in der Gegenschrift geäußerten Ansicht der belangten Behörde, Mängel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz könnten im Berufungsverfahren durch die in der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werden, was umso mehr dann gelten müsse, wenn der Bescheid durch die Oberbehörde aufgehoben werde und das Verfahren wieder in das Stadium vor Bescheiderlassung durch die Behörde erster Instanz zurücktrete, weil im zu ergänzenden Verfahren nun erneut die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen bestünde, ist verfehlt. Diese von der belangten Behörde genannte Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Berufungsverfahren, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (z.B. durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens im Berufungsverfahren noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung ihre Parteienrechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Beim vorliegenden Aufsichtsverfahren ist das Gegenteil der Fall. Das Verwaltungsverfahren, das gegebenenfalls in zwei Instanzen abgewickelt wird, bildet mit dem Aufsichtsverfahren keinesfalls eine Einheit, sondern ist getrennt davon zu betrachten.

Die Erstattung einer Stellungnahme vor der belangten Behörde bietet der (hier: durch den geprüften Bescheid begünstigten) Partei im Aufsichtsverfahren die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass kein Grund bzw. - wegen der Bindungswirkung der tragenden Begründung einer aufhebenden Entscheidung - nicht der von der Behörde angenommene Grund zum Einschreiten nach § 10 Abs. 2 ALSAG vorliegt. Wird der Partei dieses Recht genommen, hat sie keine Möglichkeit, im Aufsichtsverfahren ihre rechtlichen Interessen daran, dass die Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis, den Bescheid aufzuheben, keinen Gebrauch macht, geltend zu machen.

Die "Verschiebung" der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme in das wieder offene Verfahren vor der Behörde erster Instanz könnte diese Verletzung von Verfahrensrechten keinesfalls sanieren, kann doch dort das Ergebnis des aufsichtsbehördlichen Verfahrens nicht mehr rückgängig gemacht oder im Sinne der Partei beeinflusst werden. Schon aus diesem Grund ist eine Heilung dieses Verfahrensmangels durch Gewährung von Parteiengehör im fortzusetzenden Verfahren auszuschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass der belangten Behörde zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes nach § 10 Abs. 2 ALSAG nur eine Frist von 6 Wochen ab Einlangen des Feststellungsbescheides zur Verfügung steht. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass fundamentale Verfahrensrechte von Parteien beschnitten und diese an der effizienten Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen gehindert werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Frist des § 51 Abs. 7 VStG (damals § 51 Abs. 5 VStG) bereits ausgesprochen, dass die dort normierte Fristsetzung für die Erlassung eines Berufungsbescheides die Behörde nicht berechtigt, von der gesetzlichen Anordnung der Ermittlung auch der den Beschuldigten entlastenden Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 VStG abzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/18/0310, betreffend die Einvernahme eines Entlastungszeugen).

Weil man dem Gesetzgeber aber nicht unterstellen kann, er habe eine Beschneidung von Parteienrechten in Kauf nehmen wollen, kann der Umstand der knapp bemessenen Frist nur bedeuten, dass die Aufsichtsbehörde nur in den Fällen, in denen sich bei Wahrung der Verfahrensgrundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens die Unrichtigkeit bzw. Aktenwidrigkeit des festgestellten Sachverhaltes oder die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides zeigt, zu einem Vorgehen nach § 10 Abs. 2 ALSAG berechtigt ist. Bei einem Vorgehen nach § 10 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall (Aktenwidrigkeit) und Z. 2 (inhaltliche Rechtswidrigkeit) ALSAG wird in der Regel kein besonders langes Ermittlungsverfahren notwendig sein, sodass hinsichtlich dieser Tatbestände die kurze Frist weniger Probleme bieten dürfte. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 2 Z 1 erster Fall ALSAG wird hingegen wegen dieser Fristsetzung regelmäßig nur dann möglich sein, wenn die Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahme offenkundig ist oder es für diese Feststellung keines langen Ermittlungsverfahrens bedarf. Der Gesetzgeber wollte offenbar die Handhabung des Aufsichtsrechtes - zur Korrektur ungleicher Wettbewerbsbedingungen durch den uneinheitlichen Vollzug dieser Bestimmung (vor allem) auf der Ebene der Bezirkshauptmannschaften (vgl. die Erläuterungen der RV zur AWG-Novelle 1998, GP XX RV 1201, 21 und 29, betreffend § 4 Abs. 3 AWG und § 10 Abs. 2 ALSAG) - im letztgenannten Fall auf die Fälle beschränken, wo die Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung sofort in Auge springt, offenkundig oder leicht feststellbar ist. In allen anderen Fällen, wo ein die Frist von sechs Wochen übersteigendes Ermittlungsverfahren der Aufsichtsbehörde zur Feststellung der Unrichtigkeit des von der Unterbehörde festgestellten Sachverhaltes notwendig wäre, steht ihr nur die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 68 AVG - bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen - offen.

Wie dargestellt, wurden im vorliegenden Fall durch die Gewährung einer zu kurzen Frist zur Stellungnahme zum Gutachten der belangten Behörde Verfahrensvorschriften verletzt. Allerdings ist eine solche Verletzung nur dann geeignet, zur Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit zu führen, wenn sich dieser Verfahrensmangel als für den Verfahrensausgang relevant erweist. Dies ist hier der Fall.

Träfe aus den in der Beschwerde näher dargestellten (auch) fachlichen Gründen nämlich die Ansicht der Beschwerdeführerin zu, dass keine Deponierung, sondern eine zulässige Verwertung/Verwendung des in Rede stehenden Materials oder eines Teiles davon vorliegt und dass eine übergeordnete Baumaßnahme mit konkreter bautechnischer Funktion bzw. (beim Bentonitschlamm) die Eigenschaft als Sekundärrohstoff gegeben wäre, so wäre nicht von vornherein auszuschließen, dass die belangte Behörde zu einem anders lautenden Bescheid gelangt wäre. Die Beschwerdeführerin hatte durch die Verkürzung ihrer Parteienrechte zudem auch nicht die Möglichkeit, die von der belangten Behörde u.a. gerügte Unvollständigkeit der Aufzeichnungen hinsichtlich der Ablagerungen von Bentonitschlamm und Beton im Zeitraum bis aufzuklären.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch die Rüge in der Beschwerde, wonach die Sachverständigen der belangten Behörde ihrem Gutachten die zur Zeit der Gutachtenserstellung geltenden Regelwerke zu Grunde gelegt und nicht die im Beurteilungszeitpunkt massgeblichen Standards berücksichtigten, nicht von vornherein als unzutreffend erscheint. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0174, verwiesen, wonach in einem Verfahren nach § 10 ALSAG die Behörde die Obliegenheit trifft, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war. Die als Grundlage für eine solche rechtliche Beurteilung dienenden fachlichen Bewertungen müssen daher ebenfalls auf den technischen Standard des jeweiligen Beurteilungszeitraumes (des damaligen Standes der Technik) abgestellt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0190).

Hingewiesen sei schließlich auch darauf, dass sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch insofern als mangelhaft erweist, als es bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten (hier: des Gutachtens der Bezirkshauptmannschaft und des Gutachtens der belangten Behörde) einer nachvollziehbaren Begründung bedarf, warum die Behörde dem einen Gutachten einen höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen Gutachten. Derartige beweiswürdigende Erwägungen finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Da sich die dargestellten Verfahrensmängel somit als wesentlich erweisen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am