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VwGH vom 19.03.1996, 95/04/0171

VwGH vom 19.03.1996, 95/04/0171

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/04/0173

95/04/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1.) der Gemeinde Halbturn, 2.) des Andreas U und 3.) des Franz Z, alle in Halbturn und vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 317.950/2-III/A/2a/95, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei:

P-Gesellschaft m.b.H. in Halbturn, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom wurde vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten folgender Abspruch getroffen:

"1)

Die Berufungen des Andreas U und des Franz Z werden gemäß § 359 Abs. 4 iVm § 356 Abs. 3 GewO 1994 zurückgewiesen.

2)

Die Berufung der Gemeinde Halbturn wird gemäß § 75 Abs. 2 iVm § 355 GewO 1994 abgewiesen."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, über Ansuchen der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage für die Sammlung und Zwischenlagerung von Abfällen und zur Sortierung von hausmüllähnlichem Gewerbe- und Industrieabfall habe die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit Kundmachung vom für den eine mündliche Augenscheinsverhandlung anberaumt. In der Kundmachung sei ausdrücklich auf die §§ 40 bis 42 AVG und 356 GewO 1973 hingewiesen und § 356 Abs. 3 GewO 1973 wörtlich zitiert worden. Diese Kundmachung sei nachweislich den Zweit- und Drittbeschwerdeführern zugestellt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe von der Gewerbebehörde erster Instanz u.a. den Auftrag erhalten, die Einreichunterlagen zur Einsichtnahme auf dem Gemeindeamt aufzulegen, die im § 356 Abs. 1 genannten Nachbarn zu laden sowie gemäß § 355 GewO 1973 zu dem Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage unter dem Gesichtspunkt des Schutzes öffentlicher Interessen im Rahmen des Wirkungsbereiches der Gemeinde Stellung zu nehmen. Zu der genannten Augenscheinsverhandlung sei der Zweitbeschwerdeführer erschienen und habe folgende Einwendungen vorgelegt:

"1) Luftverschmutzung Staubentwicklung


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2)
Geruchsbelästigung
3)
Gefahr für Grundwasser
4)
Intensivierung des Verkehrs
5)
Gesundheitsgefährdung der Anrainer
6)
Lärmerregung
7)
was sind hausmüllähnliche Industrie- und Gewerbeabfälle? (siehe Ablehnung der Recycling Anlage in Siegendorf)".

Weiters sei vom Verhandlungsleiter festgestellt worden, daß der Zweitbeschwerdeführer nach eigenen Aussagen Eigentümer eines (benachbarten) Weingartens mit der Grundstück Nr. n1 sei. Sein Wohnhaus befinde sich jedoch in einer Entfernung von Luftlinie ca. 1 km von der gegenständlichen, zu genehmigenden Betriebsanlage. Die Anwesenheit oder ein Vorbringen des Drittbeschwerdeführers sei der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen, ebensowenig das schriftliche Vorbringen von Einwendungen bis zur Abhaltung der Augenscheinsverhandlung der Behörde erster Instanz. Mit Schreiben vom habe die Erstbeschwerdeführerin zum gegenständlichen Projekt folgendermaßen Stellung genommen:

"Die Gemeinde Halbturn erhebt gegen das gegenständliche Ansuchen der Firma P-Gesellschaft m.b.H. keinen Einwand. Die Gemeinde Halbturn besteht jedoch auf strikteste Einhaltung der Vorschreibungen und verweist zusätzlich auf die Verordnung vom , LGBl. Nr. 25/1992, da die beiden Grundstücke im Raumordnungsplan nicht in der Eignungszone ausgewiesen werden."

Nach der Augenscheinsverhandlung der Behörde erster Instanz hätten die Zweit- und Drittbeschwerdeführer schriftliche Vorbringen erstattet. Nach Einholung weiterer Gutachten habe die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit Bescheid vom die beantragte Betriebsanlagengenehmigung unter Zugrundelegung einer Betriebsbeschreibung und Vorschreibung von insgesamt 160 Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien zum Teil als unbegründet abgewiesen, zum Teil als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführer Berufung erhoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom sei die Berufung der Erstbeschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen und die Berufungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer als unbegründet abgewiesen worden. Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, daß eine dem Gesetz entsprechende Kundmachung vorliege und die Beschwerdeführer auch nachweislich von der Augenscheinsverhandlung vom verständigt worden seien. Sie hätten jedoch bis zur Augenscheinsverhandlung keinerlei schriftliche Einwendungen erhoben. Eine Anwesenheit des Drittbeschwerdeführers, was logischerweise Voraussetzung für die Erhebung von Einwendungen in der Verhandlung vom gewesen wäre, lasse sich der Verhandlungsschrift nicht entnehmen. Wenn die Behörde zweiter Instanz nachträglich ermittelt habe, daß der Berufungswerber am Beginn der Verhandlung anwesend gewesen sei, und sich von dieser entfernt habe, ohne darauf zu achten, daß seine Einwendungen protokolliert worden seien, so falle dies nicht der Behörde zur Last, zumal diese nach der (dargestellten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine weitere Manuduktionspflicht oder eine Verpflichtung zur Protokollierung von Einwendungen am Beginn der Verhandlung treffe. Ein nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom erstattetes Vorbringen sei jedenfalls verspätet und daher zur Erlangung der Parteistellung nicht geeignet. Der Zweitbeschwerdeführer sei Eigentümer eines Weingartens in der Nachbarschaft der Betriebsanlage, sein Wohnhaus befinde sich jedoch in einer Entfernung von ca. 1 km Luftlinie von der gegenständlichen Betriebsanlage. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Gefährdung des Eigentums oder einer Gefährdung oder persönlichen Belästigung im Hinblick auf einen bloß vorübergehenden Aufenthalt in seinem Weingarten sei den in der Augenscheinsverhandlung der Behörde erster Instanz getätigten Einwendungen (abgesehen davon, daß diese unzulässigerweise in der Verhandlung schriftlich erstattet worden seien) nicht zu entnehmen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß die Zweit- und Drittbeschwerdeführer keine Parteistellung erlangt hätten, sodaß ihre Berufungen, ohne auf das Berufungsvorbringen weiter eingehen zu müssen, als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären. Sache des Berufungsverfahrens sei im Falle der Erstbeschwerdeführerin die Überprüfung der Richtigkeit der Zurückweisung der Berufung in dem angefochtenen (zweitinstanzlichen) Bescheid wegen des Mangels der Parteistellung der Berufungswerberin. In diesem Umfang sei die Berufung zulässig. Ein Recht zur Erhebung von Einwendungen bzw. ein Berufungsrecht gegen den Bescheid stehe einer Gemeinde, außer in den Fällen, in denen sie selbst als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 berührt sei, nicht zu. Insbesondere normiere § 355 leg. cit. nur ein Anhörungsrecht, jedoch keine Stellung als Legalpartei. Den Bestimmungen des § 355 leg. cit. sei im vorliegenden Verfahren entsprochen worden und es habe die Erstbeschwerdeführerin auch rechtzeitig von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht, sich jedoch ausdrücklich nicht gegen das verfahrensgegenständliche Ansuchen ausgesprochen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin nunmehr in der Berufung Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. vorbringe, so sei dieses Vorbringen verspätet. Darüber hinaus komme bei einer Gemeinde als Gebietskörperschaft und damit als juristischer Person ein persönlicher Schutz vor Gefährdungen des Lebens oder Gesundheit oder vor Belästigungen nicht in Betracht. Die Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 4 (wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) räume den Nachbarn, somit auch einer Gemeinde, keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnten. Auch ein gesetzliches Vertretungsrecht der Gemeinde zur Geltendmachung des Schutzes der Gemeindebürger sei in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen. Die in der Berufung gegen den Bescheid der Behörde zweiter Instanz vorgebrachten Einwendungen seien daher - abgesehen davon, daß sie verspätet seien - auch von ihrem Inhalt her nicht geeignet, der Erstbeschwerdeführerin Parteistellung zu verschaffen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, den Beschwerden keine Folge zu geben. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und hierüber erwogen:

I.

Die Erstbeschwerdeführerin macht geltend, der Verhandlungsleiter im Verfahren erster Instanz hätte den Vertreter der Erstbeschwerdeführerin über die Rechtsfolgen seines Vorbringens, nämlich keinen Einwand zu erheben, belehren müssen, was jedoch unterblieben sei. Diese Belehrung sei geboten gewesen, weil die Erstbeschwerdeführerin auf strikteste Einhaltung der Vorschreibungen verweise, hier also eindeutig zu erkennen gegeben habe, "daß die rechtlichen Möglichkeiten erhalten bleiben soll, dann sich gegen den Antrag des Konsenswerbers auszusprechen, wenn trotz dieser Vorschreibungen die dadurch hintanzuhaltenden Gefährdungen nicht auszuschließen sind". Nachdem sich die Erstbeschwerdeführerin eindeutig die Möglichkeit eines Rechtsmittels habe erhalten wollen, hätte der Verhandlungsleiter eine dementsprechende Belehrung erteilen müssen. "Somit ist materiellrechtlich vom Vorliegen von Einwendungen der Gemeinde Halbturn auszugehen, womit dieses Vorbringen gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 als nicht verspätet zu werten ist." In Ausübung des § 73 AVG" (offenbar gemeint: § 37 AVG) hätte die belangte Behörde von Amts wegen Erhebungen anstellen müssen, ob die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage geeignet sei, im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Gemeindestraßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. geeignet sei, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von im öffentlichen Eigentum, nämlich im Eigentum der Gemeinde stehenden Gewässern, herbeizuführen. Bei Möglichkeit einer derartigen Gefährdung sei die Gemeinde als Eigentümer dieser öffentlichen Verkehrswege bzw. Gewässer in ihren subjektiven Rechten verletzt, wobei der Gemeinde sehr wohl Parteistellung zukomme, womit auf die Einwendungen der Gemeinde einzugehen gewesen wäre und eine Abweisung "des Bescheides" gemäß § 75 Abs. 2 i.V.m. § 355 GewO 1994 unzulässig sei. Richtig sei, daß die Gewerbeordnung ein gesetzliches Vertretungsrecht der Gemeinde zur Geltendmachung des Schutzes der Gemeindebürger in der Gewerbeordnung nicht vorsehe. Hier liege jedoch eine Gesetzeslücke vor, die nach der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 zum Ausdruck kommenden Wertung durch Analogie zu schließen sei. Ohne ein derartiges Vertretungsrecht könne nämlich insbesondere die Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 4 und 5 nicht durchgesetzt werden, zumal für die Durchsetzung dieser gesetzlichen Bestimmung niemandem eine Parteistellung zukomme, sofern Eigentümer dieser Straße bzw. der Gewässer die Gemeinde sei. "Ohne ein Vertretungsrecht der Gemeinde zum Schutze der Gemeindebürger, welches sich auf diesen Straßen bzw. in diesen Gewässern aufhalten, wäre diese Bestimmung aber entbehrlich."

Es sei hier mit Analogie vorzugehen und der Gemeinde zur Wahrung der sich aus dem § 74 Abs. 2 Z. 4 und 5 ergebenden Rechte Parteistellung zuzuerkennen.

II.

Der Zweitbeschwerdeführer bringt vor, nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides habe er die zitierten Einwendungen schriftlich erstattet. Der Verhandlungsleiter habe diese schriftlichen Einwendungen entgegengenommen, obwohl er hätte wissen müssen, daß dies unzulässig sei. Nachdem er rechtsfreundlich nicht vertreten gewesen sei, hätte der Verhandlungsleiter gemäß § 13a AVG die zur Vornahme dieser Verfahrenshandlung nötigen Anleitungen geben müssen, ihn zumindest über die mit der schriftlichen Erstattung der Einwendungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehren müssen. Dies habe der Verhandlungsleiter nicht getan, wodurch er gegen die Vorschrift des § 13a AVG verstoßen habe. Dieser Verfahrensmangel sei weder mit Bescheid der zweiten noch mit Bescheid der dritten Instanz aufgegriffen worden. Infolge dieses Verfahrensmangels sei mit dem angefochtenen Bescheid dem Zweitbeschwerdeführer die Parteistellung verweigert und seine Berufung zurückgewiesen worden. Hätte die Behörde erster Instanz ihrer Manuduktionspflicht Genüge getan, so hätte der Zweitbeschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, seine Einwendungen in zulässiger Weise zu erstatten und es wäre ihm mit Anbringen dieser Einwendungen Parteistellung zugekommen und hätte daher mit den Bescheiden zweiter und dritter Instanz seine Berufungen nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde im wesentlichen ausgeführt, daß in den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers ein Vorbringen hinsichtlich einer Gefährdung des Eigentums oder einer Gefährdung oder persönlichen Belästigung im Hinblick auf einen bloß vorübergehenden Aufenthalt in seinem Weingarten nicht zu entnehmen sei, sowie weiters daß diese Einwendungen eine Behauptung einer Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht enthielten. Diese Begründung sei rechtswidrig. Ebenso sei es rechtlich unrichtig, daß die in der Augenscheinsverhandlung erster Instanz erstatteten Einwendungen unzulässig gewesen seien, zumal sie schriftlich erstattet worden seien. Dies würde nur gelten, wenn der Verhandlungsleiter erster Instanz den Zweitbeschwerdeführer auf die Folgen von schriftlich eingebrachten Einwendungen hingewiesen hätte und diese dennoch auf die schriftliche Erstattung der Einwendungen bestanden hätte. Nachdem allerdings der Verhandlungsleiter erster Instanz seiner Manuduktionspflicht diesbezüglich nicht nachgekommen sei, könne der Umstand von schriftlichen Einwendungen dem Zweitbeschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen und es seien diese als zulässig anzusehen, womit ihm die Parteistellung zukomme. Die erhobenen Einwendungen hätten auch die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes aufgestellt: Bei Umfang und Intensität der beantragten Anlage übertrage sich die Luftverschmutzung, die Staubentwicklung sowie die Geruchsbelästigung, ebenso wie die Lärmerregung und die Gesundheitsgefährdung der Anrainer auch bis zum ca. 1 m entfernten Wohnhaus des Zweitbeschwerdeführers, womit dieser in seinem subjektiven Recht beeinträchtigt sei. Diese intensiven Auswirkungen (Luftverschmutzung, Geruchsbelästigung, Gesundheitsgefährdung, Lärmerregung) seien sowohl geeignet, den Zweitbeschwerdeführer als Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen. In diese Richtung wirke auch die Einwendung, man möge aufklären, worum es sich bei hausmüllähnlichen Industrie- und Gewerbeabfällen handle, zumal diese intensiven Gestank verursachen könnten, der sich auch in einer Entfernung von 1 km, also im unmittelbaren Bereich des Wohnhauses des Zweitbeschwerdeführers in belästigender Weise auswirken könne bzw. hiezu geeignet sei. Der angefochtene Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

III.

Der Drittbeschwerdeführer macht geltend, er behaupte, Einwendungen erhoben zu haben. Es komme für seine Parteistellung nicht darauf an, ob diese Einwendungen protokolliert würden bzw. er bis zum Schluß der mündlichen Augenscheinsverhandlung anwesend gewesen sei. Seine Parteistellung entstehe mit jenem Zeitpunkt, in dem diese Einwendungen dem Verhandlungsleiter zur Kenntnis gebracht würden. Ob derartige Einwendungen tatsächlich erhoben worden seien, obliege der freien Beweiswürdigung. Wenn dies der Fall gewesen sei, so hätte die Behörde erster Instanz diese Einwendungen gemäß § 14 AVG in der Niederschrift festhalten müssen. Infolge der im § 37 AVG normierten Amtswegigkeit des Verfahrens hätte daher die Behörde erster Instanz Erhebungen anstellen müssen, etwa durch Vernehmung der bei der Augenscheinsverhandlung anwesenden Beteiligten, ob der Drittbeschwerdeführer tatsächlich bei diesem Lokalaugenschein anwesend gewesen sei und ob er Einwendungen erhoben habe. Derartige Ermittlungen wären ohne weiteres durchzuführen gewesen und es sei hiezu die Behörde erster Instanz verpflichtet gewesen. Diese hätte weiters feststellen müssen, ob der Drittbeschwerdeführer auf Grund des Verhaltens des Verhandlungsleiters hätte davon ausgehen dürfen, daß seine Einwendungen tatsächlich protokolliert würden. Wenn er dies hätte annehmen dürfen, so liege in seinem Entfernen von der Verhandlung kein Verschulden. Er sei daher ohne sein Verschulden gehindert gewesen, Parteistellung zu erlangen. Die belangte Behörde hätte daher Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob die Vorinstanzen diese Amtwegigkeit des Verfahrens eingehalten hätten. Wenn dies nicht der Fall gewesen sei, hätte nämlich der Berufung des Drittbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes Folge gegeben werden müssen, und zwar wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gemäß § 13a AVG hätte der Verhandlungsleiter im Verfahren erster Instanz den Drittbeschwerdeführer darauf hinweisen müssen, daß sein Entfernen von der Verhandlung, noch bevor seine Einwendungen protokolliert worden seien, zur Folge hätte, daß diese Einwendungen eben nicht berücksichtigt, also nicht protokolliert würden. Nach dem Akteninhalt habe der Verhandlungsleiter im Verfahren erster Instanz den Drittbeschwerdeführer in dieser Richtung nicht belehrt, womit gegen die Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG verstoßen worden sei. Da sohin der Drittbeschwerdeführer ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, Parteistellung zu erlangen, hätte der in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid zweiter Instanz diesbezüglich gerügte Verfahrensmangel aufgegriffen werden und die "angefochtene" Behörde dieser Berufung Folge geben müssen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde nicht angeführt, warum man davon ausgehe, daß der Drittbeschwerdeführer als Nachbar aus seinem Verschulden daran gehindert gewesen sei, Parteistellung zu erlangen. Es werde wohl in Übereinstimmung mit der zweiten Instanz davon ausgegangen, daß der Drittbeschwerdeführer am Beginn der Verhandlung anwesend gewesen sei, doch würden keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Amtswegigkeit des Verfahrens eingehalten worden sei und daher bei der Augenscheinsverhandlung erster Instanz anwesende Beteiligte hiezu befragt worden seien, ob der Drittbeschwerdeführer bei dieser Verhandlung anwesend gewesen sei und insbesondere ob dieser Einwendungen erhoben habe. Der angefochtene Bescheid sei also insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, als in der Begründung nicht ausgeführt sei, ob man Erhebungen in diese Richtung (ob Beteiligte der Verhandlung diese Einwendungen gehört hätten und ob der Drittbeschwerdeführer davon habe ausgehen dürfen, daß diese Einwendungen berücksichtigt würden), durchgeführt worden seien. Erst dann wäre es nämlich logisch gewesen, eine inhaltlich richtige Feststellung darüber zu treffen, ob der Drittbeschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, daß seine Einwendungen berücksichtigt würden und er daher mit Erhebung dieser Einwendungen Parteistellung erlangt habe. Der angefochtene Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Soweit zunächst namens der Erstbeschwerdeführerin eine Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geltend gemacht wird, nämlich dahin, der Verhandlungsleiter hätte den Vertreter der Erstbeschwerdeführerin über die Rechtsfolgen seines Vorbringens belehren müssen, so wird der normative Gehalt des § 13a AVG verkannt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde inhaltliche Mängel von Beteiligteneingaben aus der Welt zu schaffen, ebenso wie eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/04/0140). Davon abgesehen hätte die in der Beschwerde vermißte Anleitung - nämlich dahin, sich die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu erhalten - gar nicht auf ein rechtlich relevantes Einwendungsvorbringen abgezielt. Ist es doch für die Qualifizierung als rechtlich relevante Einwendung (im verneinenden Sinne) unerheblich, ausdrücklich zu erklären, keinen Einwand zu erheben oder sich die Erhebung von Einwendungen vorzubehalten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/04/0213).

Daraus, daß die Behörde die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 Z. 4 und 5 GewO 1994 (letztere: auch) von Amts wegen zu wahren hat, läßt sich eine Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin gerade nicht ableiten; Parteistellung hat (auch) die Gemeinde nur dann, wenn sie als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 berührt wird, dies unter den im § 356 Abs. 3 GewO 1994 umschriebenen Voraussetzungen.

Eine Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin als Gemeinde läßt sich auch nicht aus § 355 GewO 1994 ableiten. Gemäß § 355 leg. cit. ist die Gemeinde lediglich zum Schutze der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. Aus dieser Bestimmung kann keinswegs abgeleitet werden, daß der Gemeinde (als solche) Parteistellung zusteht, die Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus (vgl. VfSlg. 9195/1991, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/04/0152). Schon insofern - mangels planwidriger Unvollkommenheit innerhalb des positiven Rechts - verbietet sich auch der von der Erstbeschwerdeführerin angestellte Analogieschluß.

Die belangte Behörde hat zutreffend auch die Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers verneint:

Die belangte Behörde ist zwar nicht im Recht, wenn sie schon deshalb die Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers verneinte, weil dieser seine schriftlichen "Einwendungen" in der mündlichen Verhandlung lediglich "vorgelegt" habe, ohne daß sie verlesen worden seien. Mögen die "Einwendungen" auch entgegen der Vorschrift des § 44 Abs. 2 letzter Satz AVG nur schriftlich abgegeben worden sein, so ist die Einhaltung dieser Bestimmung doch Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser das schriftliche Vorbringen entgegennimmt und dem Protokoll als dessen Bestand anschließt, muß dies so gewertet werden, als ob der Antrag (im formellen Sinn) korrekt gestellt worden wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/06/0013, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Verneinung der Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers erweist sich aber aus einer anderen, von der belangten Behörde (auch) vertretenen rechtlichen Überlegung als rechtmäßig:

Wie nämlich die belangte Behörde zutreffend (wenn auch hilfsweise) erkannte, stellen die in der mündlichen Verhandlung "vorgelegten Einwendungen" keine rechterheblichen Einwendungen im Sinne des Gesetzes dar.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,


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1.
das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2.
die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3.
die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4.
die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5.
eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 75 Abs. 1 GewO 1994 ist unter Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Nach Abs. 2 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder Belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 10.874/A, unter Bezugnahme auf das dort angeführte Vorerkenntnis dargelegt hat, haben die Eigentümer und sonstigen dinglichen Berechtigten das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz, erster Satzteil aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen; der Eigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte kann aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz unter Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen.

Gemäß § 356 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 sind im Verfahren nach Abs. 1 nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 11.745/A), liegt eine Einwendung im Sinne der vordargestellten Gesetzeslage nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung einer Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 setzt aber das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus, weshalb auch in einem derartigen Fall von der Frage der Konkretisierung von Einwendungen durch späteres Vorbringen überhaupt erst ausgegangen werden könnte.

Ausgehend von der sich so darstellenden Rechtslage, wobei insbesondere zu betonen ist, daß die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiver öffentlicher Rechte dem Nachbarn nicht zusteht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1115/79, und die dort zitierte Vorjudikatur), kommt den in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellten, bei der mündlichen Augenscheinsverhandlung erhobenen "Einwendungen" eine derartige Qualifikation nicht zu, weil sich aus ihnen eine Konkretisierung im Sinne der dargestellten gesetzlichen Tatbestandserfordernisse, insbesondere in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte (vgl. etwa den hg. Beschluß vom , Zl. 92/04/0237) als Voraussetzung für eine - persönliche - Gefährdung oder Belästigung des Zweitbeschwerdeführers oder eine nach der Gesetzeslage relevante Gefährdung seines Eigentumes, nicht erkennen läßt. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn nunmehr in der Beschwerde versucht wird, eine Konkretisierung der "Einwendungen" dahin vorzunehmen, sie bezögen sich auf das Wohnhaus des Zweitbeschwerdeführers. Ebenso fehlt es dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen an der Relevanz, "in diese Richtung wirkt auch die Einwendung, man möge aufklären, worum es sich bei hausmüllähnlichen Industrie- und Gewerbeabfällen handelt", weil der Zweitbeschwerdeführer nicht daran gehindert war, darzulegen, welches seiner subjektiven Rechte

- behauptungsmäßig - durch das fragliche Projekt verletzt würde.

Der belangten Behörde kann aber schließlich auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Parteistellung des Drittbeschwerdeführers verneinte:

Die belangte Behörde ging davon aus, daß eine Anwesenheit des Drittbeschwerdeführers in der Verhandlung vom , was logischerweise Voraussetzung für die Erhebung von Einwendungen gewesen wäre, sich der bezughabenden Verhandlungsschrift nicht entnehmen lasse. (Der Beschwerdehinweis, die belangte Behörde gehe "in Übereinstimmung mit der zweiten Instanz" von einer Anwesenheit des Drittbeschwerdeführers zu Beginn der Verhandlung aus, ist insoweit nicht zutreffend, als es sich um eine bloße Wiedergabe von Begründungsdarlegungen des zweitinstanzlichen Bescheides handelt.) Daß die Verhandlungsschrift entgegen § 15 AVG keinen vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung liefere, weil die Niederschrift entgegen der Bestimmungen des § 14 AVG aufgenommen worden sei (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/04/0135), wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Liefert aber eine Niederschrift vollen Beweis, so hat nach § 15 zweiter Satz AVG der Beteiligte gegen die Richtigkeit des bezeugten Vorganges den Gegenbeweis anzutreten. Insofern vermag der Drittbeschwerdeführer mit seiner Berufung auf die amtliche Ermittlungspflicht, ob er tatsächlich bei der Verhandlung anwesend gewesen sei und ob er Einwendungen erhoben habe, einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen. Auf dem Boden dieser Prämisse fehlt es aber auch dem Beschwerdevorbringen, "gemäß § 13a AVG hätte der Verhandlungsleiter im Verfahren erster Instanz den Berufungswerber darauf hinweisen müssen, daß sein Entfernen von der Verhandlung, noch bevor seine Einwendungen protokolliert worden sind, zur Folge hätte, daß diese Einwendungen eben nicht berücksichtigt werden, also nicht protokolliert werden", schon an der Relevanz.

Davon abgesehen hätte dem Drittbeschwerdeführer - selbst bei Zutreffen der Auffassung der Behörde zweiter Instanz, der Drittbeschwerdeführer habe "Einwendungen" in der mündlichen Verhandlung vom erhoben - eine Parteistellung nicht erlangt; dies im Sinne des oben Gesagten nämlich nicht, auch wenn er sich tatsächlich (nach seiner Behauptung in der Niederschrift vom ) den "Einwendungen" des Zweitbeschwerdeführers angeschlossen hätte. Gleiches hat zu gelten, wollte man der Behauptung in der letztgenannten Niederschrift (wie offenkundig die Behörde zweiter Instanz) folgen, der Drittbeschwerdeführer habe dem Verhandlungsleiter mitgeteilt: "Stichwort Feuerausbruch: Ich habe Bedenken betreffend Feuerlöschung." Auch aus einem solchen Vorbringen läßt sich nach dem oben Gesagten eine Konkretisierung im Sinne der dargestellten gesetzlichen Tatbestandserfordernisse, insbesondere in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte, nicht erkennen.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Haben - wie in den vorliegenden Beschwerdesachen - mehrere Beschwerdeführer in geteilten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten und erleiden ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal, so ist gemäß § 53 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit Abs. 1 dieser Gesetzesstelle die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerden nur von dem Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt, eingebracht worden wäre. Demgemäß haben die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei nur Anspruch auf den diese Beschwerde betreffenden (daher nur einmaligen) Schriftsatzaufwand und steht auch der belangten Behörde der Ersatz des Vorlageaufwandes nur einmal zu. Die der mitbeteiligten Partei für die die Gegenschriften zu weiteren Beschwerden erwachsenen Stempelgebühren sind jedoch zu ersetzen. Der so zu ermittelnde Aufwandersatz ist den Beschwerdeführern zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,

Zlen. 90/04/0209, 0210). Die Abweisung des Mehrbegehrens hinsichtlich der mitbeteiligten Partei betrifft weiters nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.