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VwGH 18.11.1986, 86/07/0183

VwGH 18.11.1986, 86/07/0183

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
VStG §6;
RS 1
Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2310/61 E RS 1
Norm
VStG §6;
RS 2
In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd § 6 VStG

nicht gesehen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0441/56 E VwSlg 4074 A/1956; RS 1
Normen
VStG §5 Abs1;
VStG §6;
RS 3
Selbstverschuldete Zwangslage ist kein Schuldausschliessungsgrund (Hinweis auf das E Sts Bd III Nr 39 sowie E des Evidenzblatt Nr 365/1968 ferner E 357/53).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1708/68 E RS 6
Normen
AVG §60;
VStG §19;
RS 4
Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (Hinweis E , 195/76, und E , 1986/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0528/78 E VwSlg 9755 A/1979 RS 1
Normen
VStG §6;
WRG 1959 §137 Abs1;
RS 5
Eine zufolge Unterlassung der Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht rechtmäßige Inbetriebsetzung einer Grundwasserentnahmeanlage deren Unterbleiben eine vorübergehende Schließung des Betriebes des Bf zur Folge haben könnte, stellt keinen Notstand nach § 6 VStG dar.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde des HR in W, vertreten durch Dr. Walter Derganze, Rechtsanwalt in Bregenz, Weiherstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. VIb-171/32-1986, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfange des Strafausspruches und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma A-Gesellschaft m. b.H. in W, gegen die Bestimmungen des Wasserrechtes verstoßen, weil er, wie anläßlich einer am erfolgten Überprüfung an Ort und Stelle festgestellt worden sei, über die Sommermonate für die Bewässerung des Daches des Betriebsgebäudes in W Grundwasser entnommen habe, obwohl eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorgelegen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 begangen. Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 20 Tagen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er sein Verhalten an sich nicht bestreitet, jedoch geltend macht, daß sein Verhalten durch Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950 entschuldigt sei. Im einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Firma A-Gesellschaft m.b.H. habe die früher von der Firma Herbert G. benützte Produktionshalle im Jahre 1983 gekauft und im Frühjahr 1984 allmählich mit der Herstellung von Kunststoffnetzen begonnen. Zum Zeitpunkt des Kaufes der Produktionshalle sei die Dachsprühanlage derart defekt gewesen, daß sie nicht verwendet habe werden können. Zu Beginn des Sommers 1985 sei in der Halle durch die Sonnenbestrahlung auf das Dach eine derart unerträgliche Hitze entstanden, sodaß zur Aufrechterhaltung des Betriebes und der Erhaltung der Arbeitsplätze umgehend eine Reparatur der defekten Sprühanlage notwendig geworden sei. Es sei aber unmöglich gewesen, die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, die schließlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom erteilt worden sei, abzuwarten, da ohne die sofortige Benutzung der Sprühanlage die Produktion während der Sommermonate einzustellen und die Arbeiter zu entlassen gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe sich für den Betrieb der Sprühanlage entschieden, wobei er sich in einem Notstand befunden habe. Wer ein dem Rechtssinn nach höherwertiges Gut (hier die Aufrechterhaltung der Produktion und Weiterbeschäftigung der Arbeiter, was im Interesse der Arbeiter und der Volkswirtschaft gelegen sei) auf Kosten eines geringerwertigen Gutes (Inbetriebnahme der Sprühanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung, welche schließlich doch erteilt worden sei), rette, handle nicht rechtswidrig. Die Erstbehörde hätte das Verwaltungsverfahren aus diesem Grunde einstellen müssen, zumindest sei aber die verhängte Geldstrafe wesentlich überhöht. Die Behörde habe übersehen, daß die wasserrechtliche Bewilligung nach Durchführung des Verfahrens mit Bescheid vom von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erteilt worden sei, sodaß das ihm zur Last gelegte Verhalten ein Formaldelikt darstelle.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wurde der Berufung insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 8.000,-- und die Ersatzarreststrafe im Uneinbringlichkeitsfalle auf 16 Tage herabgesetzt worden ist. Im übrigen wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A-Gesellschaft m.b.H. in W gemäß diesem Straferkenntnis bestraft wird.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, unter Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950 könne nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten könne, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begehe. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch welche die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht sei, könne eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand nicht gesehen werden. Im vorliegenden Fall sei lediglich auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung durch eine Nichtinbetriebnahme der Dachsprühanlage hingewiesen worden, eine unmittelbar drohende Gefahr sei aber nicht vorgelegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien insbesondere auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen. Da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten einen strafbaren Tatbestand gemäß § 137 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 WRG 1959 darstelle, ein Notstand aber nicht vorgelegen sei, sei ein rechtswidriges Verhalten von der Behörde erster Instanz zu Recht angenommen worden. Die belangte Behörde habe allerdings darin, daß der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch die Wasserrechtsbehörde den Betrieb der Dachsprühanlage eingestellt und um eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser angesucht habe, die schließlich auch erteilt worden sei, einen Grund für die Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafe erblickt. Bei Bemessung der Strafhöhe seien auch die von der Berufungsbehörde zusätzlich erhobenen Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse sowie die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Der Bescheid der Behörde erster Instanz sei aber im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 VStG 1950 richtigzustellen gewesen; durch diese Richtigstellung ergebe sich weder eine Änderung des strafbaren Tatbestandes noch eine Änderung in der Person des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine solche Korrektur eines Straferkenntnisses zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, wegen des von der belangten Behörde offenbar zugrunde gelegten Sachverhaltes nicht der Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 schuldig erkannt und gemäß § 137 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz bestraft zu werden. Weiters sei er in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 57), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer am Beginn des Sommers 1985 eine Grundwasserentnahme vorgenommen hat, ohne die hiezu erforderliche Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 zu besitzen. Er hat somit den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt.

In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst Schuldausschließungsgründe gemäß § 5 Abs. 1 und 2 VStG 1950 geltend. Auf diese erstmals in der Beschwerde erhobenen Gründe war nicht weiter einzugehen, weil sie gemäß § 41 VwGG als unbeachtliche Neuerungen zu beurteilen sind.

Der Beschwerdeführer bringt weiters wie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vor, es wäre der Schuldausschließungsgrund des Notstandes vorgelegen. Die belangte Behörde hätte auf Grund der Berufungsausführungen die Feststellung zu treffen gehabt, daß sich der Beschwerdeführer im Sommer 1985 in einem Notstand befunden und eine wirtschaftliche Schädigung für ihn und seine Arbeitskräfte unmittelbar gedroht habe, durch die ihre Lebensmöglichkeiten hätten betroffen sein können. Bei Aufrechterhaltung des Betriebes hätte er gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen. Die drohende Einstellung der Produktion, Schließung des Betriebes und Entlassung aller Arbeitskräfte könne nicht als bloße wirtschaftliche Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht seien, qualifiziert werden. Der Betrieb sei die Grundlage der (wirtschaftlichen) Lebensmöglichkeiten aller darin beschäftigten Personen. Der Verlust der Beschäftigung und der damit drohende Einkommensverlust könne die Lebensmöglichkeit des Beschäftigten durchaus schwer gefährden. Die Aufrechterhaltung einer Betriebsstätte und die Erhaltung der Arbeitsplätze sei ein zweifellos höherwertiges Gut als die Inbetriebnahme einer Sprühanlage mit geringem Wasserverbrauch ohne wasserrechtliche Bewilligung, die schließlich erteilt worden sei.

Gemäß § 6 VStG 1950 ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ist dieser strafbefreiende Notstand nicht gegeben. Denn als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zl. 319/73). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, wodurch die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht gesehen werden (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 4074/A, und vom , Zl. 1374/79 u.a.m.). Die Hinweise des Beschwerdeführers auf Schließung des Betriebes und Entlassung seiner Arbeitskräfte im Falle einer nicht rechtzeitigen Inbetriebsetzung der Dachsprühanlage sind mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr für das Leben und das Vermögen nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen, weil eine allenfalls erforderlich gewordene vorübergehende Betriebseinstellung nur eine wirtschaftliche Schädigung darstellt. Eine selbstverschuldete Zwangslage - der Beschwerdeführer wußte seit dem Jahr 1983 von der defekten Dachsprühanlage und der nicht vorhandenen wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme ist kein Schuldausschließungsgrund (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zl. 1708/68, und vom , Zl. 1705/75).

Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Strafbemessung.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1950 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2 derselben Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde begründete im bekämpften Bescheid die Herabsetzung der Strafe und verwies im übrigen auf die von ihr erhobenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdefühers sowie auf dessen bisherige Unbescholtenheit. Eine solche Begründung ist unzureichend. Denn bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 9755/A).

So hat die belangte Behörde die Strafbemessung weder unter dem im § 19 Abs. 1 VStG 1950 normierten Gesichtspunkt sachverhaltsmäßig dargelegt und rechtlich begründet noch insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens bei dem bloß vorliegenden Ungehorsamsdelikt Bedacht genommen. Dazu kommt noch, daß auch nicht dargelegt worden ist, warum die Geldstrafe weit über das von der belangten Behörde ermittelten Monatseinkommen des Beschwerdeführers (zirka S 5.000,--) festzulegen war, zumal der Beschwerdeführer als bisher unbescholten angesehen wurde.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG in seinem Straf- und Kostenausspruch aufzuheben, weil Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §60;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;
WRG 1959 §137 Abs1;
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070183.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAE-33459