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VwGH vom 25.09.1990, 86/07/0071

VwGH vom 25.09.1990, 86/07/0071

Betreff

ML gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.518/03-I4/81, betreffend Wiederaufnahme- und Fristerstreckungsanträge in einer Wasserrechtssache.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems unter Spruchabschnitt I. gemäß § 121 WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid dieser Behörde vom wasserrechtlich genehmigte Kleinwasserkraftanlage am S-Bach mit der wasserrechtlichen Bewilligung nicht übereinstimmend ausgeführt worden sei, und wies unter Spruchabschnitt II. gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 die Beschwerdeführerin an, für die ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommenen Abänderungen und Erweiterungen der genannten Wasserkraftanlage unter Beachtung einiger Vorschreibungen bis entweder um die nachträgliche Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen oder die konsenslosen Neuerungen zu entfernen. Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom sodann Spruchabschnitt III. des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem der Beschwerdeführerin verschiedene Arbeiten aufgetragen worden waren, (ersatzlos) aufgehoben, die übrigen Spruchabschnitte hingegen bestätigt, worauf der von der Beschwerdeführerin angerufene Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zlen. 2945, 3324/79, diesen Berufungsbescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, als mit ihm die Berufung gegen Spruchabschnitt IV. des Bescheides vom abgewiesen worden war; in diesem Spruchpunkt war gemäß §§ 27 Abs. 1 lit. f und 29 Abs. 5 WRG 1959 festgestellt worden, daß das der Beschwerdeführerin mit Bescheid der genannten Bezirkshauptmannschaft vom erteilte Wasserbenutzungsrecht (Abänderung der Wasserkraftanlage) mangels fristgerechter Fertigstellung mit erloschen sei, dies obwohl die Bauvollendungsfrist erst am endete.

Mit Bescheid vom gab der im Devolutionsweg angerufene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß §§ 69 f. und 73 AVG 1950 sowie §§ 105 und 112 WRG 1959 unter Spruchabschnitt I. den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom abgeschlossenen Wasserrechtsverfahrens sowie unter Spruchabschnitt II. den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Erstreckung der Bauvollendungsfrist für das Kraftwerk über den hinaus jeweils nicht Folge.

(Spruchabschnitt III. und IV., womit Berufungen der Beschwerdeführerin gegen nicht als Bescheid qualifizierte Schreiben des Landeshauptmannes als unzulässig zurückgewiesen wurden, sind mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten worden.) Begründend wurde dazu ausgeführt:

Zu Spruchabschnitt I.

Am 25. Oktober und am habe die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Oberösterreich einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes abgeschlossenen Wasserrechtsverfahrens eingebracht. Diese Anträge seien am der Bezirkshauptmannschaft als gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 zuständiger Behörde erster Instanz gemäß § 6 AVG 1950 übermittelt worden. Am habe die Beschwerdeführerin gemäß § 73 AVG 1950 einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gestellt, der in der Folge am wiederholt worden sei.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 stehe die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe. Letzte Instanz sei im gegenständlichen Fall der Landeshauptmann von Oberösterreich gewesen. Infolge Vorliegens der im § 73 AVG 1950 genannten Kriterien sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag an den Bundesminister übergegangen.

Die Beschwerdeführerin stütze ihren Antrag auf Wiederaufnahme auf die Behauptung, daß dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom ein falsches Zeugnis des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. E zugrunde liege.

Bei der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde müsse ein gemäß § 289 StGB strafbares Verhalten vorliegen. Dabei sei nicht erforderlich, daß diese gerichtlich strafbare Handlung durch ein gerichtliches Urteil festgestellt worden sei. Allerdings müsse die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sein.

Im gegenständlichen Fall sei das Vorliegen derartiger Umstände nicht hervorgekommen. Vielmehr seien die Ausführungen des genannten Amtssachverständigen insbesondere seine Befunde und Gutachten in sich schlüssig und entsprächen den Denkgesetzen sowie den Erfahrungen des Lebens. Inhaltlich bestätigt würden seine (die Grundlage des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom bildenden) Ausführungen vom u.a. einerseits durch das von ihm dort vorhergesagte Hochwasserereignis, das am samt den von diesem Sachverständigen befürchteten Folgen tatsächlich eingetroffen sei; andererseits werde seine fachtechnische Beurteilung auch - insoweit sich die technischen Fachgebiete Bauwesen und Wasserbau überlagerten - vollinhaltlich vom gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. H bestätigt (vgl. die - gegenüber der Beschwerdeführerin als klagender und der Republik Österreich als beklagter Partei ergangenen - Urteile des Landesgerichtes Linz vom und des Oberlandesgerichtes Linz vom , insbesondere hinsichtlich der durch die eigenmächtige Bauführung verursachten Gefährdung öffentlicher Interessen, der Notwendigkeit der Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen als Bauleitung bzw. Bauaufsicht; der unsachgemäßen Bauausführung; des Fehlens projekt- und bewilligungsgemäßer Verstärkerbetonringe; sowie unbedingt erforderlicher Berechnungen und Pläne, insbesondere geeigneter statischer Nachweise, geeigneter Baustelleneinrichtungen etc.).

In dem - das Klagebegehren der Beschwerdeführerin abweisenden, in der Folge bestätigten - Urteil des Landesgerichtes Linz werde erklärt, daß "sämtliche von der Behörde bzw. dem Amtssachverständigen Dipl.Ing. E erhobene Bedenken aus damaliger Sicht begründet erschienen, mit Ausnahme der Schalung, bezüglich welcher die Situation zweifelhaft sein konnte; erst später stellte sich deren Zulänglichkeit heraus"; ferner: "Daß der Statiker dann nachträglich diesen Stahlbetonring doch wieder als überflüssig bezeichnete, konnte vorher niemand ahnen, abgesehen davon, daß auf diese zusätzliche Sicherung nur nach weiteren Untersuchungen verzichtet werden könnte".

Daraus folge, daß Dipl.-Ing. E bei Abfassung seines Gutachtens die gemäß § 1300 ABGB geforderte Sorgfalt beachtet habe.

Mangels Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung sei sohin dem Wiederaufnahmeantrag keine Folge zu geben gewesen.

Zu Spruchabschnitt II.

Der am beim Landeshauptmann von Oberösterreich eingebrachte Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist sei mit Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG 1950 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems übermittelt worden.

Mit (beim Landeshauptmann von Oberösterreich) eingebrachten Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin ein neuerliches Fristverlängerungsansuchen mit einem Devolutionsantrag verbunden; das gleiche sei in ihrem Schreiben vom (an die belangte Behörde) geschehen.

Zur Verlängerung einer Bauvollendungsfrist gemäß § 112 WRG 1959 sei jene Behörde zuständig, die seinerzeit die wasserrechtliche Bewilligung in erster Instanz erteilt habe. Im gegenständlichen Fall sei dies die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gewesen. Ein Antrag auf Fristverlängerung sei daher bei dieser Behörde einzubringen.

Der fälschlicherweise beim Landeshauptmann von Oberösterreich eingebrachte Antrag sei an die zuständige Behörde erster Instanz weitergeleitet worden.

Infolge Nichtentscheidung innerhalb der in § 73 AVG 1950 normierten Sechsmonatsfrist und Vorliegens der übrigen dort genannten Kriterien sei die Zuständigkeit aufgrund des Antrages vom an den Landeshauptmann von Oberösterreich übergegangen. Da auch dieser nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden habe, sei aufgrund des neuerlichen Fristverlängerungs- und Devolutionsantrages vom der Bundesminister zuständig geworden.

Inhaltlich sei auf die eingehenden Feststellungen der Sachverständigen der Behörde erster und zweiter Instanz (insbesondere vom , , , , , etc.) sowie das amtsbekannte gerichtliche Verfahren (vgl. das Urteil des Landesgerichtes Linz vom , sowie das bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom ), insbesondere das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für Bauwesen Dipl.-Ing. Dr. H verwiesen. Daraus gehe übereinstimmend im wesentlichen hervor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
sämtliche Erweiterungsmaßnahmen seien eigenmächtig, das heißt ohne vorherige wasserrechtliche Bewilligung sowie
-
"gleichsam im Pfusch" (vgl. das Urteil des Landesgerichtes Linz vom , sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom ), also ohne die hiefür notwendige Sorgfalt, ohne Heranziehung geeigneter Sachverständiger, ohne befugte Baufirma, ohne Überwachung durch einen Zivilingenieur, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen behördlichen Genehmigungen etc. erfolgt;
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öffentliche Interessen (§ 105 WRG) seien gravierend verletzt worden, wobei diese Verletzung insbesondere darin bestehe, daß
-
die für die Ausführung eines derartigen Vorhabens erforderliche besondere technische Sorgfalt und Erfahrung gemangelt habe,
-
"von einer sachgemäßen Bauführung nicht die Rede sein konnte" (vgl. Urteil des Oberlandesgerichtes Linz),
-
"die unbedingt erforderlichen Berechnungen und Pläne nicht vorgelegt wurden und daß die Standsicherheit der 9,80 m hohen Mauer bisher nicht nachgewiesen wurde" (vgl. Urteil des Oberlandesgerichtes Linz),
-
insbesondere der projekts- und bewilligungsgemäß vorgesehene Verstärkerbetonring gefehlt habe,
-
keine ausreichende Fundierungsnachweise vorgelegt worden seien etc.

Schon aus diesen Gründen sei der beantragten Fristverlängerung nicht Folge zu geben gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe im übrigen seit 1976 die Fertigstellung jeweils für das "kommende Jahr" angekündigt; diese Hinhaltetaktik werde überdies mit fortgesetzten eigenmächtigen Neuerungen verknüpft. In Anbetracht der wiederholten gravierenden Mißachtung gesetzlicher Normen (insbesondere laufender Verletzungen des Wasserrechtsgesetzes durch eigenmächtige Maßnahmen) und dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Allgemeinheit, insbesondere die Anrainer, habe dem Fristverlängerungsansuchen nicht entsprochen werden können.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Stattgebung ihrer Wiederaufnahme- und Fristerstreckungsanträge verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Beschwerdeführerin gab hiezu eine in der Folge ergänzte Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zum Wiederaufnahmeantrag

Im Antrag der Beschwerdeführerin vom - der übrigens fristgerecht auch bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft unmittelbar eingebracht wurde - ist von einem einem "falschen Zeugnis" gleichwertigen unrichtigen Gutachten eines Amtsorganes der Wasserrechtsbehörde die Rede. In ihrem folgenden, die Wiederaufnahme behandelnden Anbringen vom erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, die "Wiederaufnahme des Verfahrens stützt sich auf das falsche Zeugnis im Sinne des § 69 (1) a AVG".

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (lit. a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Auf Verwaltungsebene ist seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines anderen Wiederaufnahmetatbestandes nicht behauptet und insbesondere auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel (§ 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950) nicht hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin kann daher bei der gegebenen Sachlage durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht in dem Recht verletzt sein, daß ihrem Antrag aufgrund des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 nicht entsprochen wurde, wie dies die Beschwerde an einer Stelle (ohne nähere Ausführung) vermeint.

Von wem jenes behauptetermaßen falsche Zeugnis stammen soll, ergibt sich bereits aus einer dem Antrag vom beigeschlossenen Stellungnahme vom : Es handelt sich um gutachtliche Äußerungen des in der Begründung des nun angefochtenen Bescheides genannten (wasserbautechnischen) Amtssachverständigen. Im Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom ist mit Bezug auf den Wiederaufnahmeantrag vom ausgeführt worden, in der diesem beigelegten Stellungnahme vom seien "die Gründe aufgezeigt" worden, "die eine Wiederaufnahme rechtfertigen". Das stimmt mit dem Inhalt des Antrages vom überein; denn in diesem war auf jene Stellungnahme zur "Beurteilung des ganzen Falles" verwiesen worden, in welcher "alle Vorhaltungen des Bescheides ... widerlegt" seien. Betrachtet man nun die Ausführungen in besagter Stellungnahme, zeigt sich, und zwar in Übereinstimmung mit dem Vorbringen im Antrag selbst, sowohl dem Inhalt der Ausführungen nach als auch durch die Bezugnahme auf bestimmte Textstellen im Bescheid vom , daß hiedurch die Ausführungen in diesem Bescheid zu Spruchabschnitt IV. des erstinstanzlichen Bescheides vom betroffen waren. In derselben Stellungnahme wird abschließend ausdrücklich die Beurteilung des Sachverständigen vom "" als das fragliche falsche Zeugnis gekennzeichnet. Hinsichtlich jenes Spruchabschnittes IV. war jedoch der Bescheid vom durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom aufgehoben worden. Das bedeutet, daß Spruchabschnitt I. des mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom bestätigten erstinstanzlichen Bescheides vom vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund nicht betroffen wurde. Denn die von der Beschwerdeführerin als qualifiziert unrichtig angesehenen Äußerungen des Amtssachverständigen im Zusammenhang mit jenem (später aufgehobenen) Spruchabschnitt IV. dienten dem Bescheid vom als Grundlage dafür, die Erlöschenserklärung bezüglich des mit Bescheid vom verliehenen Wasserbenutzungsrechtes (Abänderung der Wasserkraftanlage) ungeachtet dessen zu bestätigen, daß die Berufungsbehörde damals die Frist für die Fertigstellung der Anlage bis erstreckt hatte. Diese Ausführungen stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit der unter Spruchabschnitt I. des Bescheides vom getroffenen Feststellung der Nichtübereinstimmung der Wasserkraftanlage mit dem Bescheid vom . Auch Spruchabschnitt II. des Bescheides vom stand ursprünglich mit den erwähnten (späteren) Sachverständigenäußerungen nicht im Zusammenhang. Im erstinstanzlichen Bescheid bildete der Spruchabschnitt II. eine Folge der festgestellten Abweichungen der Anlage gegenüber dem Bewilligungsbescheid laut Spruchabschnitt I. einerseits und dem Fehlen einer Bewilligung für die als Neuerungen qualifizierten Abweichungen andererseits; dabei kam nicht zum Ausdruck, ob die Bezirkshauptmannschaft der Ansicht war, die Abweichungen entsprächen zwar einer Teilverwirklichung der Bewilligung vom , welche jedoch als durch Zeitablauf erloschen betrachtet wurde (Spruchabschnitt IV.), oder ob die Behörde einen diesbezüglichen Zusammenhang nicht annahm und daher unabhängig von der Erlöschenserklärung in den Änderungen jedenfalls eigenmächtige Neuerungen erblickte. Im Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde ein Zusammenhang im ersteren Sinn bejaht; zugleich erhielt aber auch die Erlöschensfeststellung eine andere Grundlage: nicht mehr der (unrichtig angenommene) Fristablauf allein war nun maßgebend, sondern die - sachverständig untermauerte - Unvertretbarkeit einer seitens der Berufungsbehörde schon (mündlich) bewilligten, dann aber wieder zurückgenommenen Fristerstreckung für die Fertigstellung der Anlage. Die in diesem Zusammenhang gesetzten Rechtsverstöße sind im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom aufgezeigt worden: Die unrichtige Fristberechnung seitens beider Instanzen und die Nichtbeachtung der Bindung an eine behördliche Fristverlängerung. Maßgebend im vorliegenden Zusammenhang bleibt jedoch, daß aufgrund des Bescheides vom der wasserpolizeiliche Auftrag nach Spruchpunkt II. mit dem Erlöschen der betreffenden Bewilligung verknüpft worden ist, das Erlöschen der Bewilligung aber letztlich auf jener fachlichen Begutachtung beruhte, deretwegen von einer schon erfolgten Fristerstreckung wieder abgesehen bzw. diese wieder zurückgenommen wurde. Unter diesem Gesichtspunkt, und nur unter diesem war daher im nun angefochtenen Bescheid vom der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund auf seine Berechtigung zu untersuchen. Dabei war es unbeachtlich, ob im Fall der Wiederaufnahme (etwa im Hinblick auf einen inzwischen erfolgten Fristablauf) ein anders lautender Bescheid resultieren könnte, weil eine derartige Voraussetzung nicht zum Tatbestand des § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 gehört (siehe die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 707, angegebene Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid setzt sich in der Begründung, wie oben wiedergegeben, mit der Frage auseinander, ob seitens des schon genannten Sachverständigen ein falscher Befund oder ein falsches Gutachten erstattet wurde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Bekräftigung der von der Beschwerdeführerin angegriffenen fachtechnischen Beurteilung durch einen anderen, in dem schon erwähnten, von der Beschwerdeführerin angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen und auf dessen ausdrückliche Bestätigung der Berechtigung der durch den von der Beschwerdeführerin des falschen Zeugnisses geziehenen Amtssachverständigen geäußerten Bedenken aus damaliger Sicht hingewiesen worden. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind demgegenüber nicht von gleicher Sachkunde getragen. Der vom Vorwurf des falschen Zeugnisses betroffene Sachverständige mußte sich bei Feststellungen über einen von ihm angetroffenen Zustand einer baulichen Anlage im Jahr 1979 auch nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, mit einem 1966 abgegebenen Gutachten über ein (noch nicht fertiggestelltes) Projekt auseinandersetzen, wobei auch gewisse fachliche Auffassungsunterschiede bestehen konnten. Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, daß das vom Sachverständigen befürchtete Hochwasserereignis, von dem auch die Anlage der Beschwerdeführerin betroffen wurde - wie immer man die Schäden im einzelnen qualifiziert -, tatsächlich eingetreten ist. Daß die belangte Behörde unter allen diesen angegebenen Voraussetzungen nicht zu dem eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 rechtfertigenden Ergebnis gelangte, der betreffende Amtssachverständige hätte vorsätzlich falsch ausgesagt - zu diesem Erfordernis siehe die Judikatur bei Ringhofer, a.a.O., S. 710, ferner § 289 StGB -, läßt sich nicht als rechtswidrig erkennen.

Die Ausführungen betreffend eine angebliche Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gemäß § 7 AVG 1950 wegen seiner Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren (zur Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht vgl. die bei Ringhofer, a. a.O., S. 461, angegebene Rechtsprechung) haben mit der Frage einer falschen Beweisaussage nichts zu tun. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet; es wird nicht aufgezeigt, inwiefern die belangte Behörde, die sich auf keine eigenen Beweisaufnahmen gestützt, sondern aufgrund des ihr bereits vorliegenden Verfahrensergebnisses entschieden hat, "jedes Parteiengehör verweigert" hätte.

II. Zum Fristerstreckungsantrag

Nach Lage der Verwaltungsakten wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist über den hinaus mit Schreiben vom an den Landeshauptmann von Oberösterreich gerichtet, welches am dort eingelangt ist. Dieser Antrag wurde 1980 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems - welche die Bewilligung für jenes Vorhaben, für das die Bauvollendungsfrist erstreckt werden sollte, mit Bescheid vom erteilt hatte - weitergeleitet. Dieser in der Folge nicht erledigte Antrag ist sodann im Weg der Devolution zunächst an den Landeshauptmann und schließlich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gelangt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsanschauung, daß das Fristerstreckungsbegehren zunächst "fälschlicherweise beim Landeshauptmann" eingebracht wurde und zur Erledigung die genannte Bezirkshauptmannschaft zuständig gewesen ist. Gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 - ein Fall des § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 lag nicht vor - ist jedoch Voraussetzung einer Fristverlängerung, daß vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; es versteht sich von selbst, daß das Ansuchen rechtzeitig nicht an einer beliebigen Stelle, sondern bei der zuständigen Behörde einzubringen ist. Das ist im Beschwerdefall nicht geschehen. Das Fristerstreckungsersuchen der Beschwerdeführerin wäre daher von der im Devolutionsweg zuständig gewordenen belangten Behörde richtigerweise als verspätet zurückzuweisen gewesen. Denn wie bei allen fristgebundenen Anbringen geht die Weiterleitung eines an die unzuständige Stelle gerichteten Antrages mangels einer ausdrücklich anders lautenden Regelung zu Lasten des Einschreiters. Durch die ab- statt zurückweisende Erledigung des Fristverlängerungsbegehrens ist die Beschwerdeführerin allerdings nicht in ihren Rechten verletzt worden. Davon abgesehen ist in der Beschwerde lediglich behauptet worden, daß die Fristerstreckungsanträge "gesetzlich zulässig" gewesen seien, wobei noch auf Vorgänge im Jahr 1979 (kurz vor Fristablauf) Bezug genommen wurde; im übrigen blieb unbeachtet, daß die hier in Rede stehende Frist nicht etwa nur, wenn gewichtige Gründe dagegen sprechen - solche wurden im angefochtenen Bescheid angeführt -, sondern bereits dann gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 nicht zu verlängern ist, wenn keine "triftigen Gründe" für die Erstreckung sprechen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen; da der Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß § 41 Abs. 1 (anders in Fällen des Abs. 2) VwGG in der Sache keine eigenen Beweise durch Sachverständige aufnimmt, kam auch die Beiziehung eines solchen aus diesem Anlaß, wie in der Beschwerde verlangt, nicht in Betracht.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.