VwGH vom 30.01.2001, 2000/18/0001
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des S D in Wien, geboren am , vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 791/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei - eigenen, nicht überprüfbaren Angaben zufolge - am nach Österreich eingereist. Auf Grund des Konfliktes in seiner Heimat habe er zunächst (ab ) ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Kriegsflüchtling erhalten. Am habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zuletzt sei ihm eine bis gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden.
Am sei der Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz - FinStrG und des Finanzvergehens der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1,7 mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu acht Monaten Freiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt worden. Aus dem Urteil ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Oktober 1998 mit seinem Kleintransporter über 2200 Stangen Zigaretten transportiert habe. Damit habe er am exakt organisierten und unter Verwendung von Mobiltelefonen durchgeführten Schmuggel von Zigaretten aus Ungarn nach Österreich teilgenommen, wobei auch künftige Schmuggelfahrten - die nächste am - vorgesehen gewesen seien. Der Beschwerdeführer hätte für jede Fahrt S 30.000,-- erhalten sollen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, diese Fahrten weiterhin durchzuführen, um sich so eine regelmäßige Einnahme zu verschaffen.
Auf Grund dieser Verurteilung sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 3 FrG verwirklicht.
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die darin zum Ausdruck kommende krasse Missachtung finanzrechtlicher Vorschriften bewirke eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und laufe auch anderen öffentlichen Interessen (Schutz des wirtschaftlichen Wohles des Landes) im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK zuwider. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei daher gerechtfertigt.
Das Aufenthaltsverbot sei mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden, weil sich die Ehegattin und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers im Inland aufhielten und der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgehe. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er jedoch erst Mitte 1995 eine Bewilligung zur Niederlassung erhalten habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch einer allfälligen, aus dem rechtmäßigen Aufenthalt ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das gerichtlich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zusätzlich beeinträchtigt werde. Den - solcherart geminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen keineswegs schwerer als die gegenteiligen öffentlichen Interessen.
Der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, dass er die Geldstrafe in Raten bezahlen würde und diese Zahlungsverpflichtung in seiner Heimat aus wirtschaftlichen Gründen nicht einhalten könnte. Bei Verhängung des Aufenthaltsverbotes würde der Republik Österreich daher ein Schaden entstehen. Dem sei einerseits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer versuchen könne, eine Herabsetzung der monatlichen Ratenverpflichtung zu erlangen. Andererseits komme es dem Beschwerdeführer nicht zu, öffentliche Interessen zu seinen Gunsten geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer könne von seiner Gattin und dem Kind ins Ausland begleitet bzw. von diesen Person dort besucht werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unstrittig wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a und § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a leg. cit. rechtskräftig verurteilt worden ist, begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Da der Beschwerdeführer durch das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten das öffentliche Interesse an der Einhaltung von abgabenrechtlichen Vorschriften beeinträchtigt hat, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erachtete.
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes sowie den Umstand berücksichtigt, dass sich auch die Gattin und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers berechtigt im Inland aufhalten. Weiters hat sie dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten, dass er im Inland einer legalen Beschäftigung nachgeht. Der im Verwaltungsverfahren zusätzlich geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung besitze, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Zu Recht hat die belangte Behörde hingegen darauf hingewiesen, dass die soziale Komponente der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration durch die strafbare Handlung des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0065).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe "die Umstände meiner familiären und beruflichen Situation in Österreich nur schablonenhaft erwähnt und nähere Umstände nicht erhoben", ist ihm zu entgegnen, dass er im Verwaltungsverfahren - wie im Übrigen auch in der Beschwerde - keine weiteren, sein Privat- und Familienleben betreffenden Umstände geltend gemacht hat. Dazu wäre er aber im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar.
Den insgesamt beachtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die Gefährdung öffentlicher Interessen durch die Straftat gegenüber. Der Beschwerdeführer hat nach dem insoweit bindenden Strafurteil (vgl. zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruches das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/18/0133, mwN) eine "Schmuggelfahrt" mit seinem Kleintransporter unternommen, wobei er 2200 Stangen Zigaretten ("Monopolgegenstände" gemäß § 17 Abs. 4 FinStrG) geladen hatte. Schon wegen dieser großen Menge geschmuggelten Gutes bezüglich dessen er Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei begangen hat, resultiert aus dieser Tat eine gravierende Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wohles des Landes (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen wird dadurch noch erheblich verstärkt, dass es ihm bei der Straftat darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und die nächste Fahrt bereits für den übernächsten Tag geplant war. Deshalb wurde er auch wegen gewerbsmäßiger Begehung gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG verurteilt. Entgegen der Beschwerdemeinung stellt die - aus dem Strafurteil übernommene - Ansicht der belangten Behörde, aus der Tatsache, dass eine weitere Schmuggelfahrt beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich die Gewerbsmäßigkeit der Tat, keine "Doppelverwertung" (der geplanten weiteren Tat) dar.
Auf Grund der schwer wiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen durch - planmäßig durchgeführte - Finanzvergehen ist vorliegend das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Wahrung des wirtschaftlichen Wohles des Landes) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG); die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.). Die von der belangten Behörde erkennbar vertretene Ansicht, dass weder § 37 Abs. 1 FrG noch § 37 Abs. 2 leg. cit. der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegenstehe, begegnet daher keinen Bedenken.
4. Die sich nach dem Gesagten als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am