VwGH vom 21.05.2001, 2000/17/0268

VwGH vom 21.05.2001, 2000/17/0268

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Dkfm. HM in Wien, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwertgasse 4/7, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom , Zl. Jv 493/00, betreffend Zeugengebühr (mitbeteiligte Partei: HP in I, vertreten durch Rechtsanwälte Puttinger, Vogl & Partner, Rainerstraße 6, 4910 Ried im Innkreis), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu einer Zeugenvernehmung für den , 13.30 Uhr, geladen.

In einem Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, um die Ladung wahrnehmen zu können, werde es erforderlich sein, dass er einen Berufskollegen mit der Vertretung für die Dauer seiner Abwesenheit bestellen werde. An Vertreterkosten würden voraussichtlich S 8.400,-- auflaufen.

Nachdem der Beschwerdeführer seiner Zeugenpflicht

nachgekommen war, sprach er folgende Gebühren an:


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"1.
Reisekosten
S
691,- -
...
3.
Entschädigung für Zeitversäumnis
...
c)
Kosten für Stellvertreter 7 Stunden zu je S 1.200,-- netto, somit
S
8.400,--
netto
S
9.091,-- "

In einem an die erstinstanzliche Behörde gerichteten Schreiben vom verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seine am erstattete Eingabe an das Gericht. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Bestätigung der Steuerberaterin Mag. A vor, wonach diese von ihm für seine Vertretung am in der Zeit zwischen 10.00 und 17.00 Uhr eine Vergütung im Betrag von S 8.400,-- erhalten habe. Gleichzeitig übermittelte der Beschwerdeführer eine Rechnung der Mag. A über den genannten Nettobetrag sowie einen Überweisungsbeleg einer Bezahlung von S 10.080,-- durch den Beschwerdeführer an Mag. A.

Mit Bescheid des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung vom nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (im Folgenden: GebAG), wie folgt bestimmt:


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"1.
Reisekosten ...
S
691,- -
2.
Entschädigung für Zeitversäumnis Kosten für Stellvertreter (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ) 7 Stunden zu je S 1.200,--
S
8.400,--
S
9.091,--"

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Bezirksrevisor beim Landesgericht Ried im Innkreis als auch die mitbeteiligte Partei Administrativbeschwerde. In diesen Administrativbeschwerden wird übereinstimmend gerügt, dass es der nunmehrige Beschwerdeführer unterlassen habe, die Notwendigkeit der Beiziehung der Stellvertreterin zu bescheinigen.

Ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den Administrativbeschwerden statt und änderte den Bescheid des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis dahingehend ab, dass der Ersatz der Stellvertreterkosten aberkannt und stattdessen eine Entschädigung für Zeitversäumnis von sieben Stunden zu je S 167,--, sohin insgesamt von S 1.169,-- zugesprochen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG gebührten die angemessen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Der Zeuge selbst habe aber die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung hinsichtlich der Vertretung an sich und auch bezüglich der erforderlichen Dauer zu bescheinigen. Der Beschwerdeführer habe bereits Mitte Juli 2000 von seiner Ladung als Zeuge für den Kenntnis erhalten. In seiner Mitteilung vom habe er bekannt gegeben, dass er anlässlich seiner Vernehmung bei Gericht einen Berufskollegen mit seiner Vertretung bestellen werde. Weder in diesem Schreiben vom noch in seinem Schreiben vom habe der Beschwerdeführer jedoch einen Grund für die Notwendigkeit der Stellvertretung angegeben. Aus der vorgelegten Rechnung Mag. A's gehe nicht hervor, dass es sich bei den verrechneten Arbeiten um Stellvertreterkosten gehandelt habe. Der Zeuge habe daher die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung nicht ausreichend bescheinigt. Insbesondere habe er nicht dargelegt, warum und für welche Tätigkeit er einen solchen benötigt hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Zuerkennung von Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG im Rahmen der Zeugengebühr verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in welchen die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 und § 20 GebAG lauten (auszugsweise):

"§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 167 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

...

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

...

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

...

§ 20. ...

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen."

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, ihn vor der Gebührenbestimmung aufzufordern, sich zur Frage der Notwendigkeit der Bestellung der Stellvertreterin zu äußern.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines Verfahrensmangels ist zutreffend.

Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere durch den Hinweis auf sein Schreiben vom , eine - wenn auch bloß allgemeine - Tatsachenbehauptung in der Richtung aufgestellt hat, durch seine Abwesenheit werde die Vertretung durch einen Berufskollegen erforderlich, war die belangte Behörde verpflichtet, vor einer Aberkennung von Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG, von der in § 20 Abs. 2 GebAG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Beschwerdeführer zur Ergänzung und zur Bescheinigung seines Vorbringens aufzufordern, insbesondere also zur konkreten Darlegung, aus welchen Gründen die Bestellung der Stellvertreterin notwendig gewesen ist. Bei unklaren oder nicht belegten Gebührenansprüchen ist nämlich ein Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs. 2 GebAG einzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0222).

Es trifft jedoch zu, dass - wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift ausführt - der in Rede stehende Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn ihm Wesentlichkeit zukommt, also die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Zutreffend ist außerdem, dass es dem Beschwerdeführer oblag, die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof darzutun (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0184).

Der Beschwerdeführer erstattet in diesem Zusammenhang folgendes Sachvorbringen:

"Im Auftragsschreiben habe ich festgehalten, dass meine Vertretung unter anderem deshalb erforderlich ist, weil es einige Fälle mit Fallfristen bis Freitag, den gibt, die umgehende Beratungs- und Prüfungsmaßnahmen erforderlich machen können, nämlich


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-
eine Umgründung
-
eine Prüfung einer formwechselnden Umwandlung,
-
eine Due Diligence Prüfung und
-
eine laufende Abschlussprüfung zum in Zusammenhang mit einer weiteren Umgründung vom .
...
... Entsprechend dem Arbeitsbericht setzt sich die siebenstündige Arbeitszeit aus
-
3 Stunden für formwechselnde Umwandlung
-
2 Stunden für Due Dilligence Prüfung und
-
2 Stunden für Abschlussprüfung
zusammen. ..."
Der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei ist auch insoweit zu folgen, dass dieses eben wiedergegebene Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun. Insbesondere reichen die in der Beschwerde erhobenen Tatsachenbehauptungen mangels Konkretisierung nicht hin, um erkennen zu lassen, warum die von der Vertreterin entfaltete Tätigkeit gerade während der Zeit der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers hätte erledigt werden müssen. Es ist nämlich nicht von Vornherein erkennbar, warum die Fallfrist zum den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, die in Rede stehenden Tätigkeiten in der Zeit vor oder nach dem Tag seiner zeugenschaftlichen Einvernahme () zu erledigen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am