VwGH vom 22.01.2001, 2000/17/0265
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der W KG in W, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 17.450/291-1 A 7c/00, betreffend Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung von Marketingbeiträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, ihr seien mit Bescheid vom vom Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria für die Haltung von Legehennen für den Zeitraum 2., 3. und 4. Quartal 1998 Agrarmarketingbeiträge im Betrag von insgesamt S 115.193,40 vorgeschrieben worden. Diesen Bescheid habe sie mit Berufung vom bekämpft und damit verbunden die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Betrages beantragt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom sei dem Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben worden.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom sei die Berufung vom gegen die Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrages abgewiesen worden; die beschwerdeführende Partei habe gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom sei der Ablauf der mit Bescheid vom gewährten Aussetzung verfügt worden; dieser Bescheid sei mit Berufung der beschwerdeführenden Partei vom bekämpft worden.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom habe diese die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei macht vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides der belangten Behörde vom geltend; sie erachtet sich erkennbar durch die unrichtige Anwendung der Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung betreffend die Agrarmarketingbeiträge beschwert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei vertritt die Ansicht, der Ablauf der Aussetzung sei zwingend in der die Beitragsvorschreibung betreffenden Berufungsentscheidung zu verfügen; die Berufungsentscheidung vom enthalte jedoch eine solche Verfügung nicht. Die Entscheidung in einem "getrennten Verfahren" sei hingegen rechtlich nicht zulässig, weshalb der erstinstanzliche Bescheid vom rechtswidrig gewesen sei; da die belangte Behörde dies nicht erkannt habe, sei auch ihr Bescheid rechtswidrig. Es käme daher allenfalls ein - nicht vorgenommener - Widerruf gemäß § 294 BAO in Betracht.
Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
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a) | Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder | |||||||||
c) | anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. |
Nach der Rechtsprechung zu der zuletzt zitierten Vorschrift (lit. b) ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich (unter anderem) einer Berufungsentscheidung, die über eine Berufung im Sinne des Absatzes 1 ergeht, von der Behörde erster Instanz zu verfügen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/15/0173).
Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei war somit die Behörde erster Instanz zum Ausspruch des Ablaufs der bewilligten Aussetzung zuständig (vgl. auch Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 28 zu § 212a). Der Bescheid der belangten Behörde erweist sich sohin als zutreffend.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes
nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am