VwGH vom 24.10.2002, 2000/06/0142
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1. des FS und 2. der RS, beide in L, beide vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 17/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 L 9 - 00/149, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Sport- und Turnverein S-W
L in L, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13;
2. Marktgemeinde Lieboch, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der erstmitbeteiligten Partei je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von EUR 934,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bauansuchen des Erstmitbeteiligten vom wurde die Erteilung der Baubewilligung für folgende weitere zusätzliche Baumaßnahmen auf der auf den Grundstücken Nr. 1387/2 und Nr. 1376/2, KG. L, befindlichen Sportplatzanlage beantragt:
Lautsprecheranlage, Geräteabstellraum, Ausschank, Abstellraum für ESV-Eiskristall, Umhausung der Asphaltbahnanlage, Ballfangnetzanlagen, der Lärmschutzdamm plus Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. 1387/2 und der Gastank mit Schutzmauer.
In der am kundgemachten mündlichen Verhandlung vom erklärte sich die Erstmitbeteiligte bereit, das Ansuchen betreffend den Lärmschutzdamm mit zwei freistehenden Lautsprechersäulen in eine Lärmschutzwand "entlang der nördlichen Bauplatzgrenze, beginnend von der Wegeinmündung bis Höhe Clubhaus mit einer Höhe von ebenfalls 3,50 m und einer Entfernung von der Grundgrenze von rund 2,00 m (Tiefe der bestehenden Hecke) zu errichten, wobei die beiden Lautsprecher auf der Lärmschutzwand montiert werden sollten" (siehe das Protokoll über die mündliche Verhandlung, S. 1f), abzuändern. Gemäß dem Protokoll dieser Verhandlung erhoben die Beschwerdeführer als Eigentümer unmittelbar benachbarter Grundstücke "die grundsätzliche Einwendung, dass die aus den Antragsgegenständen generierten Immissionen das zumutbare Ausmaß übersteigen und nicht nur eine Gesundheitsgefährdung darstellen, sondern bereits zu Gesundheitsschädigungen geführt haben". Für den Fall als nicht bis zum Ende der Verhandlung ein Konsens im Sinne des modifizierten Antrages erzielbar sein sollte, behielten sich die Beschwerdeführer eine Ergänzung ihrer Einwendungen vor. In dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ist weiters die Zustimmung der Beschwerdeführer zur Errichtung und zum dauernden Bestand einer Lärmschutzwand in der Höhe von 3,50 m, "welche beginnend mit der Verschneidung der südlichen Grenze des Grundstückes 1390/2 mit 1390/1 (die Grundstücke der Beschwerdeführer) und sodann entlang der Grenze zwischen 1390/2 und 1390/1 vorerst im schrägen Winkel nach Nord-Westen und sodann nach Norden zu errichten ist. Diese entlang der Südgrenze vom Grundstück Nr. 1390/2 von Westen nach Osten auf Grundstück Nr. 1387/2 zur Errichtung kommende Lärmschutzwand soll so situiert werden, dass der vegetative Lebensraum der Hecke für die Bestandssicherung gewahrt" sei.
Die Mitbeteiligte modifizierte das Bauvorhaben betreffend den Lärmschutz in der Folge in der Form einer Lärmschutzwand, die bloß 3,0 m hoch war. Hierauf erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom weitere "Einwendungen". In der Folge änderte die Mitbeteiligte ihr Projekt neuerlich dahingehend ab, dass die Lärmschutzwand eine Höhe von 3,5 m haben sollte. Ein entsprechend geänderter Plan wurde von der Erstmitbeteiligten der erstinstanzlichen Behörde am vorgelegt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Baubewilligung
"für die Errichtung nachstehender baulicher Anlagen auf den Grundstücken 1387/2 und 1376/1, KG L, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plandarstellung und Baubeschreibung und nach Maßgabe der tieferstehenden Auflagen und Vorschreibungen erteilt, und zwar:
für die Errichtung einer Lärmschutzwand samt 2 Lautsprechern, einer Ausschank als Zubau zur Asphaltbahnanlage nordseitig, eines Abstellraumes als Zubau zur Asphaltbahnanlage südseitig, einer Um- und Einhausung der Asphaltbahn, einer Ballfangnetzanlage sowie eines Gastanks mit Schutzmauer."
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer zur mündlichen Bauverhandlung am persönlich geladen worden seien, an der Verhandlung teilgenommen und auch ausreichend Gelegenheit erhalten hätten, Einwendungen zu erheben. Eine Anwendung des § 27 Abs. 3 Stmk. BauG sei aus diesem Grunde ausgeschlossen. Den im Schriftsatz vom enthaltenen Einwendungen - sofern sie sich nicht auf das modifizierte Projekt bezögen - sei daher Präklusion entgegenzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Einwendung im Rechtssinne nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt habe. Ein Nachbar müsse demnach im Baubewilligungsverfahren die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen, die generelle Behauptung einer Immissionsbelastung und Gesundheitsgefährdung ohne Hinweis, welcher Art diese Immissionsbelastung sein solle, genüge somit nicht den Anforderungen an eine Einwendung im Rechtssinne. Um die Präklusionswirkungen zu verhindern, habe der Nachbar daher ein Vorbringen zu erstatten, dem entnommen werden könne, dass die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet werde und ferner, welcher Art dieses Recht sei. Ein solches Vorbringen könne der anlässlich der mündlichen Bauverhandlung erhobenen Einwendung nicht entnommen werden.
Zur Lärmschutzwand, die Gegenstand des modifizierten Projektes sei bzw. Grund für die Modifizierung des Projektes gewesen sei, habe der lärmtechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom ausgeführt, dass bei diesem Projekt Systeme, die den Anforderungen der ZTV-LSW88 (zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, mit Ergänzungsblatt 10/92) entsprächen und für die entsprechende Eignungsnachweise vorlägen, zur Ausführung gelangten. Die Errichtung erfolge ebenfalls gemäß den Vorschriften der ZTV-LSW88. Sportplatzseitig werde die Durisol-Wand ab einer Höhe von 0,5 m bis 3,0 m mit WSR-Rillenplatten hochabsorbierend gemäß ZTV-LSW88 verkleidet, auf der Rückseite werde sie glatt ausgeführt. Die Holzflechtwand sei sportplatzseitig ebenfalls hochabsorbierend ausgeführt. Außerdem sei die Einhausung der gesamten Asphaltbahn laut dem modifizierten Ergänzungsprojekt vorgesehen. Durch die vorgesehene Lärmschutzwand werde zunächst bei Fußballspielen der Beurteilungspegel von 58 dB um 10 dB auf 48 dB gesenkt, die Lärmimmissionen aus dem Trainingsbetrieb auf dem neuen Trainingsplatz werden unter Berücksichtigung der Lärmschutzwand um 18 dB niedriger sein als die Istsituation. Die laut modifiziertem Projekt vorgesehene komplette Einhausung der Asphaltbahn sowie die Abschirmwirkung der Lärmschutzwand ergäbe des Weiteren an der Grundgrenze zu den nunmehrigen Beschwerdeführern eine deutliche Pegelreduktion um 18 dB, sodass der zukünftige Beurteilungspegel aus der Asphaltbahn allein mit 32 dB um 8 dB bis 10 dB unter dem Grundgeräuschpegel liege. Schließlich sei durch die Errichtung der Lärmschutzwand der zu erwartende Beurteilungspegel bei den Zu- und Abfahrten und Parkplatzbewegungen mit 40 dB um 14 dB niedriger als zum derzeitigen Zeitpunkt. Insgesamt ergebe sich somit, dass die Lärmsituation durch die nach der mündlichen Bauverhandlung vorgenommenen Projektsmodifizierungen günstiger würde, sodass schon aus diesem Grunde keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer festgestellt werden könne. Dem Einwand in der Vorstellung, wonach die beurkundete Vereinbarung vom nicht rechtswirksam zu Stande gekommen sei, sei entgegenzuhalten, dass den in weiterer Folge protokollierten Verfahrensanordnungen zwar erst verspätet zur Gänze Rechnung getragen worden sei, dies allerdings nicht die Rechtsunwirksamkeit der beurkundeten Vereinbarung nach sich zu ziehen vermöge. Letztlich habe nämlich die Erstmitbeteiligte ein ergänztes Projekt betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand vorgelegt, dass den in der mündlichen Bauverhandlung vereinbarten Voraussetzungen entsprochen habe.
Die Behandlung der zunächst dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 824/00-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In dem die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betreffenden Ausführungen wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die Erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass im Hinblick auf die im Schriftsatz vom erhobenen Einwendungen eine Präklusion nicht vorliege. Gegenstand der Verhandlung vom sei eine 3,5 m hohe Lärmschutzwand gewesen. Es sei nach der Verhandlung ein geändertes Projekt, nämlich ein solches, das eine 3 m hohe Lärmschutzwand zum Gegenstand habe, vorgelegt worden. Diese 3 m hohe Lärmschutzwand sei nicht Gegenstand der Verhandlung vom gewesen, sodass die im § 42 Abs. 1 AVG normierte Präklusion nicht eingetreten sei.
In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass im angefochtenen Bescheid Präklusion in Bezug auf das mit Schriftsatz vom vorgetragene Vorbringen nur insoweit angenommen wurde, als sich dieses Vorbringen nicht auf das modifizierte Projekt bezogen hat. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der erstinstanzlich erteilten Baubewilligung die verfahrensgegenständliche Lärmschutzwand in der Höhe von 3,5 m, wie sie nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer Gegenstand der Verhandlung vom war, war. Die zunächst vorgenommene Modifizierung des Projektes durch die Erstmitbeteiligte wurde auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer in dem Schriftsatz vom neuerlich auf eine Lärmschutzwand in der Höhe von 3,5m abgeändert.
Da die mündliche Verhandlung am stattgefunden hat und somit vor Inkrafttreten der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, durch die u.a. eine Neuregelung des § 42 Abs. 1 AVG erfolgt ist, kommt im vorliegenden Fall für die Frage der Parteistellung und ihres allfälligen Verlustes § 27 Abs. 1 Stmk. BauG zur Anwendung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0046). Nach dieser Bestimmung behalten, wenn eine Bauverhandlung kundgemacht wurde, nur die Nachbarn Parteistellung die spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erhoben haben. Für die Frage der Präklusion konkreter Einwendungen von solchen Personen, die die Parteistellung gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG beibehalten haben, wäre § 42 AVG in der Fassung vor der angeführten Novelle anzuwenden gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass mit dem wiedergegebenen allgemeinen Vorbringen der Beschwerdeführer, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Immissionen des Bauvorhabens zu befürchten sei, keine entsprechend konkretisierte Einwendung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erfolgt ist, sodass sie in Bezug auf die nicht abgeänderten Teile des Bauvorhabens die Parteistellung verloren haben bzw. Präklusion eingetreten ist, wie es die belangte Behörde zu Recht insoweit vertreten hat. Dies gilt aber nicht für die Parteistellung der Beschwerdeführer in Bezug auf die Änderung des Bauvorhabens. Soweit das verfahrensgegenständliche Projekt geändert wurde, hatten die Beschwerdeführer weder die Parteistellung gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG verloren noch war in dieser Hinsicht Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG eingetreten (vgl. zu § 42 AVG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0098).
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass der angefochtene Bescheid davon ausgehe, dass durch die Errichtung der Lärmschutzwand eine Verringerung der Immissionen bewirkt werde. Der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt orientiere sich daher an dem Ist-Zustand, nämlich jenen Immissionen, die von den eingangs näher bezeichneten konsenswidrig errichteten baulichen Anlagen (insbesondere Lautsprecheranlage und Asphaltbahn) ausgingen. Das konsenslos und damit widerrechtlich herbeigeführte Istmaß könne jedoch keine Grundlage für weitere Beurteilungen sein. § 26 Abs. 1 Z. 4 Stmk. BauG enthalte den ausdrücklichen Verweis auf die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG. Gemäß letzterer Bestimmung dürfe eine bauliche Anlage nicht gesundheitsgefährdend sein. Die Gesundheitsschädlichkeit und Gesundheitsgefährdung sei in den Einwendungen dargetan worden.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Lärmschutzwand um eine Immissionsschutzmaßnahme handelt, von der selbst keine Immissionen ausgehen. Wenn moniert wird, dass es unzulässig gewesen sei, vom Ist-Zustand der Immissionen der übrigen verfahrensgegenständlichen Anlagen auszugehen, genügt es, den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Einwendung gegen Auswirkungen der von der Modifikation erfassten Lärmschutzwand handelt. Nur in dieser Hinsicht bestand für die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, weitere Einwendungen zu erheben. Dies ist den Beschwerdeführern aber auch entgegenzuhalten, wenn sie § 13 Abs. 12 Stmk. BauG ins Treffen führen. Gemäß dieser Bestimmung hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist. Der Verwendungszweck der verfahrensgegenständlichen modifizierten Lärmschutzwand lässt aber eine das ortübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft nicht erwarten.
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, sie hätten eingewendet, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen jeweils nur als Bestandteile bzw. Zubauten im Sinne des § 4 Z. 61 und Z. 56 Stmk. BauG zu dem nichtbewilligten und auch nicht bewilligungsfähigen und zudem nicht verfahrensgegenständlichen Sportplatz anzusehen seien. Bewilligungspflichtige Bestandteile, Zubauten und Umbauten setzten nicht nur die Bewilligungsfähigkeit der Hauptsache voraus, sondern eine konkrete Bewilligung derselben. Für die verfahrensgegenständliche Sportanlage bestehe eine derartige Bewilligung nicht.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Lärmschutzwand mit der vorliegenden Sportanlage wie auch mit den verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen in keinem untrennbaren Zusammenhang in dem Sinne steht, dass sie baulich ohne den Bestand der Sportplatzanlage nicht errichtet werden könnte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Vorbringen überhaupt um eine zulässige Einwendung des Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG handelt.
Wenn sich die Beschwerdeführer abschließend auf § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG berufen und meinen, die verfahrensgegenständliche Holzschutzwand stelle eine Brandgefahr für ihr unmittelbar nördlich anschließendes Wohnhaus dar, ist ihnen entgegenzuhalten, dass § 26 Stmk. BauG, was die Brandgefahr betrifft, den Nachbarn nur im Hinblick auf Brandwände an der Grundgrenze im Sinne des § 51 Abs. 1 Stmk. BauG und Rauchfänge gemäß § 61 Abs. 1 Stmk. BauG ein Nachbarrecht einräumt. Die Erstmitbeteiligte weist zutreffend darauf hin, dass die vorliegende Lärmschutzwand keine Brandwand eines Gebäudes im Sinne des § 51 Abs. 1 leg. cit. ist. Die geltend gemachte Brandgefahr stellt aber auch nicht eine solche im Sinne des § 61 Abs. 1 leg. cit. dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am