VwGH vom 08.09.2005, 2000/17/0261
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des KJ in H, vertreten durch Dr. Oliver Felfernig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/6/5595/1999/26, betreffend Vorschreibung von Barauslagen für die Tätigkeit einer Sachverständigen in einem Strafverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Hinsichtlich des Sachverhaltes, der der gegenständlichen Vorschreibung eines Kostenersatzes gemäß § 64 Abs. 3 VStG für die Tätigkeit einer Sachverständigen im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien (belangte Behörde) zu Grunde liegt, ist auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/17/0201, zu verweisen. In jenem Verfahren war der Berufungsbescheid im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes angefochten.
1.2. Mit dem hier angefochtenen (gesonderten) Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 3 VStG in Verbindung mit § 76 AVG der Ersatz der von der Sachverständigen für ihre Tätigkeit im Berufungsverfahren angesprochenen Kosten in der Höhe von S 18.652,-- vorgeschrieben.
Die Beiziehung der Sachverständigen als nicht amtliche Sachverständige für die Beurteilung der Glücksspieleigenschaften von Spielen in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes zu der am vor der belangten Behörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sei zur Wahrheitsfindung erforderlich gewesen. Ein Amtssachverständiger für dieses Fachgebiet existiere nicht.
Die Sachverständige habe die im Bescheid beschriebenen Leistungen im Berufungsverfahren erbracht und für ihre Tätigkeit eine Kostennote in der Höhe von S 18.652,-- gelegt.
Die von ihr angesprochenen Sachverständigengebühren seien überprüft und als "in Ordnung" befunden worden, weil sie in den von der Sachverständigen angeführten Gesetzesstellen des GebAG begründet seien. Die Gebühren seien der Sachverständigen am angewiesen worden.
Die Barauslagen seien daher dem Grunde und der Höhe nach erforderlich gewesen und dem bestraften Beschwerdeführer zum Ersatz vorzuschreiben gewesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.4. Die belangte Behörde verwies mit Schreiben vom darauf, dass sie die entsprechenden Akten bereits zu der unter Zl. 2000/17/0201 protokollierten Beschwerde vorgelegt habe, und verzichtete auf die Erstattung einer "separaten" Gegenschrift zu den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Auf Seite 3 der Beschwerde heißt es zwar zunächst, die "vorgeschriebenen Kosten der Frau Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. L sind der Höhe nach richtig" und würden nur "im Hinblick auf die Anfechtung des Berufungsbescheides UVS-06/6/5595/1999/21 dem Grunde nach angefochten"; wie sich aus der Beschwerdebegründung jedoch ergibt, erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Entscheidung über die Kosten auch (inhaltlich) in seinen Rechten verletzt und wendet sich gegen die Festsetzung der Kosten (in ihrer Höhe) auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2.2. Die mündliche Verhandlung im Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom fand am statt. Mit Schreiben vom wurde der Sachverständigen eine Ablichtung der Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt und mitgeteilt, dass eine gesonderte Stellungnahme der Sachverständigen nicht erforderlich sei. Es sei ausreichend, wenn die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung, soweit erforderlich, ihre Stellungnahme zu Protokoll gebe.
An der Verhandlung am , die von 10.00 Uhr bis 12.40 Uhr dauerte, hat die Sachverständige teilgenommen und über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers bzw. der Behörde ihr Gutachten in verschiedenen Richtungen ergänzt. Mit Schreiben vom übermittelte die Sachverständige eine mit datierte "Aufgliederung zur Honorarnote zur erbetenen Stellungnahme zu den Berufungseinwendungen", in der unter dem Titel "Auswertung und Ausarbeitung der Stellungnahme zu den einzelnen Hinweisen der Berufungseinwendungen zum Gutachten" 20 Stunden a S 790,--, gesamt somit S 15.600,-- verzeichnet werden. Für die Fahrt und die Verhandlungsteilnahme verzeichnete die Sachverständige mit einer ebenfalls mit datierten und mit Schreiben vom der Behörde übermittelten Kostennote S 2.058,-- für die Fahrt (Kilometergeld von S 4,90 je km) und 3 Stunden a S 398,--, gesamt somit S 3.052,--.
2.3. Die nach der mündlichen Verhandlung gelegten Kostennoten wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde hat dadurch das Parteiengehör gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 AVG und § 24 VStG verletzt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, sich vor Erlassung des Bescheides zur Angemessenheit der ihm vorgeschriebenen Sachverständigengebühren zu äußern. Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
2.4. Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Hinsichtlich des zur Kostentragung verpflichteten Rechtsträgers vgl. den hg. Beschluss vom , Slg. Nr. 14.889/A.
2.6. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden. Wien, am