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VwGH vom 19.03.2001, 2000/17/0260

VwGH vom 19.03.2001, 2000/17/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der EP und des AP, beide in K, beide vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in 4563 Micheldorf, Hauptstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-012621/4-2000-Pe/Vi, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 118/1 der KG K (im Folgenden: K). Für dieses Grundstück war mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom eine Bauplatzbewilligung erteilt worden.

Mit Bescheid derselben Behörde vom wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhausneubaues auf dem in Rede stehenden Grundstück erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom schrieb dieser den Beschwerdeführern "auf Grund der §§ 19 bis 22 der Oö Bauordnung 1994" (im Folgenden: Oö BauO) "idF der Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998" für das in Rede stehende Grundstück einen Beitrag zur Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen in der Höhe von S 28.921,20 vor. Dabei ging die erstinstanzliche Behörde von einer anrechenbaren Breite der Fahrbahn von 3 m, von einer anrechenbaren Frontlänge von 34,43 m (der Quadratwurzel aus der Bauplatzfläche von 1.186 m2) sowie einem Einheitssatz von S 700,-- aus. Der sich aus dem Produkt dieser Beträge ergebende Betrag von S 72.303,-- sei gemäß § 21 Abs. 2 Oö BauO um 60 %, also um S 43.381,80 zu vermindern. Hieraus ergebe sich die vorgeschriebene Höhe des Verkehrsflächenbeitrages. In der Begründung dieses Bescheides führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde aus, die Vorschreibung gründe sich u. a. auf den Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde vom betreffend die Erteilung einer Bauplatzbewilligung.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten vor, dass die das Grundstück der Beschwerdeführer aufschließende Straße nicht von der mitbeteiligten Marktgemeinde errichtet worden sei, sondern vom Bund. Zwar sehe § 19 Abs. 1 Oö BauO (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998) vor, dass generell für Landes- oder Gemeindestraßen ein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben werden könne, gemäß § 20 Abs. 7 Oö BauO seien jedoch sämtliche Leistungen, die irgendwelche Rechtsvorgänger der Anlieger erbracht hätten, anzurechnen. Dies gelte auch für die Leistungen des Bundes zur Errichtung dieser Straße.

Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde diese Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte die Berufungsbehörde aus, gemäß § 19 Abs. 1 Oö BauO idF der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 sei der Verkehrsflächenbeitrag dann zu entrichten, wenn das Grundstück durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde (oder auch des Landes) aufgeschlossen sei. Hingegen komme es nicht darauf an, welche Gebietskörperschaft die Gemeindestraße errichtet habe. Die in Rede stehende Novelle zur Oö BauO sei mit in Kraft getreten. Da das gegenständliche Abgabenverfahren erst im Jänner 2000 anhängig gemacht worden sei, sei vorliegendenfalls die seit geltende gesetzliche Regelung maßgeblich. § 20 Abs. 7 Oö BauO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 sehe zwar die Anrechnung geleisteter Beiträge auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen vor, freilich hätten weder die Beschwerdeführer noch ihre Rechtsvorgänger im Eigentum des in Rede stehenden Grundstückes derartige Vorleistungen erbracht. Vorleistungen des Bundes seien nach § 20 Abs. 7 Oö BauO idF der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 jedoch nicht anzurechnen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

Darin wird zunächst gerügt, dass die erstinstanzliche Gemeindebehörde und ihr folgend die Berufungsbehörde auf den Bauplatzbewilligungsbescheid abstelle, während nach der Oö BauO 1994 sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 auf die Baubewilligung als Abgabentatbestand abgestellt werde. Feststellungen hiezu fehlten. Unter Hinweis auf Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 119, vertraten die Beschwerdeführer weiters die Auffassung, dass die Voraussetzung der Errichtung der Verkehrsfläche durch die Gemeinde auf Grund der Zeitbezogenheit des Abgabentatbestandes auch noch für jene Fälle gelte, in denen der Abgabenanspruch nach § 19 Abs. 1 Oö BauO in der Stammfassung, also noch vor dem entstanden sei. Dies sei hier im Hinblick auf das Datum der Erteilung der Baubewilligung der Fall. Im Übrigen widerspräche es dem aus der Finanzverfassung für Interessentenbeiträge ableitbaren Äquivalenzprinzip, wenn eine ausschließliche Gemeindeabgabe in Fällen eingehoben würde, in denen die Aufschließung des Grundstückes durch eine vom Bund errichtete Straße erfolge.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge.

In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführer seien Eigentümer des zum Bauplatz erklärten, durch die "B-Straße" verkehrsmäßig aufgeschlossenen Grundstückes Nr. 118/1, KG. K. Die genannte Straße sei eine öffentliche Verkehrsfläche der mitbeteiligten Marktgemeinde im Sinne des § 8 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84. Ursprünglich habe es sich bei dieser Straße um eine Bundesstraße gehandelt. Sie sei vor rund 35 Jahren in das öffentliche Gut der mitbeteiligten Marktgemeinde übernommen worden. Seit dieser Übernahme habe die mitbeteiligte Marktgemeinde diese Verkehrsfläche mehrfach saniert und dafür im Jahr 1971 S 147.000,--, zwischen 1977 und 1981 mehr als S 1,6 Mio und im Jahr 1996 rund S 1 Mio aufgewendet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom sei den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhausneubaues auf dem gegenständlichen Bauplatz erteilt worden. Diese Bewilligung sei in Rechtskraft erwachsen.

§ 19 Abs. 1 Oö BauO idF LGBl. Nr. 70/1998 sehe vor, dass anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes im Sinne des § 8 des Oberösterreichischen Straßengesetzes aufgeschlossen seien, die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet werden solle, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben habe. Ungeachtet des Umstandes, dass die in Rede stehende Baubewilligung vor Inkrafttreten der Novelle zur Oö BauO LGBl. Nr. 70/1998 in Rechtskraft erwachsen sei, folge aus Art. II Abs. 5 dieser Novelle ihre Anwendbarkeit im vorliegenden Fall. Nach der in Rede stehenden Übergangsbestimmung sei nämlich § 19 Abs. 1 Oö BauO in der Fassung dieser Novelle auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht hätten, wenn deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt sei.

Im Übrigen zeige ein Vergleich der Rechtslage nach der Oö BauO vor und nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 unzweifelhaft, dass der Oberösterreichische Landesgesetzgeber mit dieser Novelle beabsichtigt habe, die Beitragspflicht nicht mehr an die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche durch die Gemeinde anzuknüpfen. Insbesondere habe er aber auch durch die Novellierung des § 20 Abs. 7 Oö BauO und in dem zu dieser Neuregelung erstatteten Ausschussbericht des Landtages unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass er als "Vorleistungen" lediglich solche des Beitragspflichtigen oder seiner Rechtsvorgänger ansehen wollte. Dem Vorwurf, die in Rede stehende Abgabenvorschreibung widerspreche dem finanzverfassungsrechtlich verankerten Äquivalenzprinzip, sei entgegenzuhalten, dass die mitbeteiligte Marktgemeinde die in Rede stehende Straße bereits mehrfach habe sanieren müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Aufhebung einer rechtswidrig erfolgten Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß §§ 19 ff Oö BauO durch die Vorstellungsbehörde verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Marktgemeinde erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19, § 20 und § 22 Oö BauO in der Fassung des Art. I Z 18

der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 70/1998

lauten (auszugsweise):

"§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- , Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 O.ö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. ...

...

(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. ...

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 20

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrundegelegt wurde, nur einmal zu entrichten.

...

(7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

...

§ 22

Rechtsnatur der Beiträge

(1) Die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 sind hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948."

Art. II der in Rede stehenden Novelle lautet (auszugsweise):

"Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit in Kraft.

...

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. ...

...

(5) Soweit sie Verkehrsflächen der Gemeinde betreffen, sind die §§ 19 bis 21 der O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung des Art. I Z. 18 auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt ist."

§ 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 7 und 8 Oö BauO in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 lauteten:

"§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde

(1) Wurde von der Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 8 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991) errichtet, hat sie anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch diese öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, dem Bauwerber mit Bescheid einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

...

§ 20

...

(7) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet und hat die Gemeinde die Kosten der Herstellung einer solchen öffentlichen Verkehrsfläche ganz oder teilweise getragen, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten vorzuschreiben. ...

(8) Sonstige, insbesondere auch auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung geleistete Beiträge sind zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Beiträge, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geleistet wurden."

In den Erläuterungen zur Novellierung des § 20 Oö BauO durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998 (Ausschussbericht zur Oö Bauordnungs-Novelle 1998, Blg 208/1998 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö Landtages, XXV. GP, abgedruckt bei Neuhofer, a.a.O., 114), heißt es:

"Wer die betreffende Verkehrsfläche seinerzeit errichtet hat, soll kein Kriterium der Beitragsvorschreibung (aus Anlass der Baubewilligung) mehr sein. Maßgeblich soll allein die rechtliche Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches sein. Folgerichtig soll auch der bisherige § 20 Abs. 7 ersatzlos entfallen. Aus Sicht des Beitragspflichtigen ist es wohl ausreichend, dass die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten 'Vorleistungen' nach § 20 Abs. 7 neu (= Abs. 8 alt) im vollen Umfang angerechnet werden."

§ 20 Abs. 1 und 4 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35/1976 in seiner im Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzerklärung in Geltung gestandenen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/1988, lautete:

"§ 20

Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn

öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Hat die Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anlässlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

...

(4) Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgelegten Fahrbahnbreite, wenn die Fahrbahnbreite im Bebauungsplan nicht festgesetzt ist bzw. ein Bebauungsplan nicht besteht, die Hälfte der Breite, in der die Fahrbahn tatsächlich errichtet wird, in allen Fällen höchstens aber eine Breite von vier Metern."

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer, dass es von vornherein nicht klar gewesen sei, ob "die Behörde" auf die Erteilung der Bauplatzbewilligung im Jahr 1992 abstelle oder doch auf die Baubewilligung 1995. Die Erstattung eines gezielten Vorbringens sei den Beschwerdeführern daher unmöglich gewesen.

Dieser Rüge ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Gemeindebehörden haben, wie sich aus den im Spruch zitierten Rechtsnormen sowie aus der denselben entsprechenden Berechnung der Höhe der Abgabe unzweifelhaft ergibt, den in den §§ 19 und 20 der Oö BauO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 vorgesehenen Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen zur Vorschreibung gebracht. Zutreffend ist allerdings, dass die Gemeindebehörden in ihren Bescheiden keine Feststellung zur Erteilung der für den Abgabentatbestand nach den vorzitierten Bestimmungen maßgeblichen Baubewilligung getroffen haben. Diese fehlende Feststellung hat jedoch die belangte Behörde - zulässigerweise (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/17/0400, und vom , Zl. 94/07/0099) - nachgetragen.

Nach der Begründung des Vorstellungsbescheides konnten daher keine Zweifel darüber bestehen, dass die Vorstellungsbehörde den Abgabentatbestand für die von den Gemeindebehörden vorgeschriebene Abgabe im Hinblick auf die Rechtskraft der Baubewilligung als verwirklicht ansah. Da die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht darlegen, was sie gegen diese Annahme der Vorstellungsbehörde ins Treffen geführt hätten, wenn sie ihnen vor Erlassung des Vorstellungsbescheides vorgehalten worden wäre, vermag die oben wiedergegebene Verfahrensrüge keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bleibt die Annahme der belangten Behörde, die das Grundstück der Beschwerdeführer unmittelbar aufschließende B-Straße sei - bezogen auf die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom - eine öffentliche Verkehrsfläche der mitbeteiligten Marktgemeinde im Sinne des § 8 des Oberösterreichischen Straßengesetzes gewesen, unbestritten. Demnach wäre ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen nach §§ 19 und 20 Oö BauO idF LGBl. Nr. 70/1998 entstanden, wenn der maßgebliche Abgabentatbestand (Erteilung der Baubewilligung betreffend das durch eine Gemeindestraße aufgeschlossene Grundstück) auch im zeitlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen verwirklicht worden wäre.

Die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde bestreiten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zeitbezogenheit des Abgabentatbestandes und auf die von Neuhofer, a.a.O., S. 119, Anm. 9, vertretene Auffassung, wonach die Voraussetzung der Errichtung der Verkehrsfläche durch die Gemeinde für die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages noch in Ansehung jener Fälle gelte, in denen der Abgabenanspruch nach § 19 Abs. 1 Oö BauO in seiner Stammfassung vor dem entstanden sei. Art. II Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998, sei im Falle der Beschwerdeführer auch deshalb nicht anwendbar, weil die Vorschreibung der Abgaben bereits verjährt wäre. Sie hätte nämlich im Geltungsbereich der "BauO 1992", gemeint wohl des § 20 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35/1976 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/1988, zu erfolgen gehabt. Der dort umschriebene Abgabentatbestand der Erteilung der Bauplatzbewilligung liege aber bereits acht Jahre zurück. Mit diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht:

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 3 Abs. 1 Oö LAO abzuleiten, dass im Abgabenbemessungsverfahren grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend ist, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde; freilich gilt dieser Grundsatz nur dann, wenn materiell-rechtliche Abgabenvorschriften keine besonderen abweichenden Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit enthalten (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0326). Eine solcherart abweichende besondere Anordnung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der §§ 19 ff Oö BauO idF LGBl. Nr. 70/1998 enthält nun aber Art. II Abs. 5 dieser Novelle. Demgemäß sind die §§ 19 bis 21 Oö BauO in der Fassung dieser Novelle, soweit sie - wie dies hier unstrittig der Fall ist - Verkehrsflächen der Gemeinde betreffen, auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0023).

Sowohl nach § 20 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 als auch nach § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 war für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes u.a. erforderlich, dass die Gemeinde die Straße errichtet hat. Dies war hier unstrittig nicht der Fall. Erst die zuletzt zitierte Novelle sieht vor, dass auch für Grundstücke, die durch eine nicht von der Gemeinde errichtete Gemeindestraße aufgeschlossen werden, ein Verkehrsflächenbeitrag eingehoben werden kann.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die in Rede stehende Übergangsbestimmung sei schon deshalb nicht anwendbar, weil eine Verjährung des Rechtes zur Abgabenvorschreibung aus Anlass der Bauplatzbewilligung (gemeint also wohl das Recht auf Vorschreibung der in § 20 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 vorgesehenen Abgabe) bereits eingetreten sei, ist unzutreffend, weil die Beschwerdeführer den Abgabentatbestand nach der alten Rechtslage nicht verwirklicht haben. Die Vorschreibung einer Abgabe nach der zuletzt genannten Bestimmung aus Anlass der Bauplatzbewilligung hätte nämlich u.a. vorausgesetzt, dass die öffentliche Verkehrsfläche von der Gemeinde errichtet worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Schon deshalb konnte eine derartige Verjährung nicht eintreten.

Der von den Beschwerdeführern zitierten Lehrmeinung von Neuhofer, a.a.O., vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nach dem Vorgesagten nicht anzuschließen, zumal dieser Autor die wiedergegebene Rechtsansicht ausschließlich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zeitbezogenheit des Abgabentatbestandes begründet, ohne sich in diesem Zusammenhang überhaupt mit der abweichenden Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1998 auseinander zu setzen. Die letztgenannte Bestimmung bietet auch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Grundlage dafür, in Ansehung der dort angeordneten Rückwirkung des Inkrafttretens der §§ 19 bis 21 Oö BauO in der Fassung dieser Novelle danach zu differenzieren, ob sich die angeordnete Rückwirkung für den jeweiligen Abgabepflichtigen vorteilhaft oder aber nachteilig auswirkt.

Die Beschwerdeführer erachten die Bestimmung des Art. II Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1998 aber auch verfassungsrechtlich für bedenklich, weil sie die rückwirkende Vorschreibung der in Rede stehenden Abgabe auch für bereits längere Zeit zurückliegende Sachverhalte ermöglichen würde. Schließlich müssten gerade "Häuselbauer" wie die Beschwerdeführer bereits im Zuge der Planung und Errichtung eines Gebäudes wissen, welche Anliegerleistungen zu erwarten seien, zumal es um beträchtliche Kosten gehe.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwehrt es die Bundesverfassung dem Gesetzgeber jedoch nicht, (auch belastende) Abgabenvorschriften mit rückwirkender Kraft auszustatten, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 9483). Freilich hat der einfache Gesetzgeber dabei auf den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutz Bedacht zu nehmen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 12.186).

In Ansehung von Aufschließungsbeiträgen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 14.779, insbesondere ausgesprochen, dass es aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden ist, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen immer - bisher noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf einen neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang zur Entrichtung vorgeschrieben werde. Damit hat der Verfassungsgerichtshof aber auch implizit zum Ausdruck gebracht, dass ein durch die Verfassung geschütztes Vertrauen von Grundeigentümern, die bereits ein Bauwerk errichtet haben, ohne dass (in diesem Zusammenhang) ein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden wäre, darauf, auch in aller Zukunft hievon befreit zu sein, nicht besteht. Gegen den Einmaligkeitsgrundsatz verstößt die gegenständliche Vorschreibung jedenfalls nicht.

In diesem Zusammenhang ist den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer auch zu entgegnen, dass - typisiert betrachtet und auch in ihrem Einzelfall - die Höhe des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen in Relation zu den Kosten der in § 19 Abs. 1 Oö BauO idF LGBl. Nr. 70/1998 umschriebenen Baumaßnahmen als eher gering anzusehen sind, sodass diese Kosten in aller Regel für den Entschluss, Baumaßnahmen durchzuführen, nicht ausschlaggebend sind.

Aus diesen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof, welcher die in Rede stehende Übergangsbestimmung schon mehrfach angewendet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0225, sowie das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ), auch aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles nicht zur Einleitung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof veranlasst.

Insoweit die Beschwerdeführer sich mit ihrem Hinweis auf "Treu und Glauben" nicht auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Dispositionsschutzes, sondern auf den diesbezüglichen allgemeinen Rechtsgrundsatz stützen wollen, ist ihnen zu entgegnen, dass Letzterem das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip vorgeht (vgl. hiezu Stoll, BAO II, S. 1295).

Die Beschwerdeführer vertreten weiters die Auffassung, nach § 20 Abs. 7 Oö BauO idF der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 seien geleistete Beiträge auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen. Als solche Beiträge könnten zwanglos auch Leistungen des Bundes zur Errichtung der Straße angesehen werden.

Gegen diese Auslegung spricht aber insbesondere der letzte Halbsatz der in Rede stehenden Bestimmung, wonach ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit besteht, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann. Diese Anordnung zeigt klar, dass unter "geleisteten Beiträgen" nur solche gemeint sind, die der Abgabepflichtige oder seine Rechtsvorgänger erbracht haben. Dieses Auslegungsergebnis stimmt auch mit den in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Landesgesetzgebers unzweifelhaft überein.

Schließlich vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, die Vorschreibung eines Anliegerbeitrages für ein durch eine vom Bund errichtete Straße aufgeschlossenes Grundstück als ausschließliche Gemeindeabgabe verstoße gegen das "Äquivalenzprinzip im Gebührenrecht" sowie gegen finanzverfassungsrechtliche Grundsätze.

Dieser Auffassung ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 22 Oö BauO handelt es sich bei dem hier hinsichtlich einer Verkehrsfläche der Gemeinde vorgeschriebenen Beitrag um einen Interessentenbeitrag. Bei Interessentenbeiträgen muss die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen; die Aufteilung muss nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.947, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0135). Insbesondere ist die Abgabepflicht bei Interessentenbeiträgen, anders als bei Gebühren, nicht notwendigerweise von der Erbringung konkreter Leistungen, hier von Aufschließungsarbeiten der erhebungsberechtigten Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig (vgl. das zu § 14 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 in der Fassung LGBl. Nr. 8200-3 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0220). Weiters ist es auch nicht rechtserheblich, wenn das Grundstück (unmittelbar) durch eine Straße erschlossen wird, die keine Gemeindestraße ist (vgl. das zur Tiroler Bauordnung 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0148).

Die Vorschreibung des in Rede stehenden Interessentenbeitrages an die Beschwerdeführer als ausschließliche Gemeindeabgabe findet ihre objektive Rechtfertigung in dem Aufschließungsnutzen, welchen das Grundstück der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob es unmittelbar durch eine von der Gemeinde errichtete Straße aufgeschlossen ist, aus dem von der Gemeinde errichteten Ortsstraßennetz zieht. Andererseits ist es auch - anders als es die Beschwerdeführer meinen - nicht verfehlt, die auf den Charakter der Straße als Gemeindestraße abstellende Regelung des § 19 Abs. 1 Oö BauO idF LGBl. Nr. 78/1998 u.a. auch deshalb für sachlich gerechtfertigt zu erachten, weil die Gemeinde für die Erhaltung und Sanierung von Gemeindestraßen aufzukommen hat. Dieser Beurteilung steht § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oö BauO in der Fassung der in Rede stehenden Novelle nicht entgegen, wird hiedurch doch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche, durch die ein Bauplatz oder ein Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen ist, ein Abgabentatbestand nicht ausgelöst wird. Diese Regelung erklärt sich freilich schon daraus, dass bei typisierender Betrachtungsweise schon davor, nämlich entweder anlässlich der Errichtung des Gebäudes oder anlässlich der Ersterrichtung der Straße ein solcher Abgabentatbestand bestand. Diese Frage ist jedoch von der hier in Rede stehenden (finanz-)verfassungsrechtlichen Frage zu trennen, ob die Vorschreibung einer ausschließlichen Gemeindeabgabe an den Eigentümer eines Bauplatzes, welcher von einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde, welche jedoch von dieser nicht errichtet worden war, aufgeschlossen wird, mit der (Finanz-)Verfassung in Einklang steht.

Im Übrigen steht auch der Charakter des in Rede stehenden Beitrages als solcher zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen, weil - wie oben ausgeführt - derartige öffentliche Verkehrsflächen, die dem jeweiligen Grundstück einen Aufschließungsnutzen bieten, bei typisierender Betrachtung von den Gemeinden hergestellt werden.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am