VwGH vom 20.02.2003, 2000/06/0136
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. HP, 2. des Dipl. Ing. KP, 3. der Dr. KP, alle in A und vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 A 17 - 00/50, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A, z.H. des Bürgermeisters), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/06/0153, verwiesen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof es als nicht rechtswidrig erkannt, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom die Herstellung eines ausschließlich im Obergeschoß und ohne Verbindung zum Boden errichteten Verbindungsbaus zwischen zwei Bauobjekten auf dem Grundstück der Beschwerdeführer weder als Erker noch als Balkon qualifiziert und daher befunden hatte, dass damit die gemäß § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erforderlichen Abstände zum Nachbargrundstück einzuhalten gewesen wären. Das Begehren auf Genehmigung der Errichtung des als geschlossener Gang mit einer Länge von 8 m bei einer größten Breite von 2,80 m und einer geringsten Breite im östlichen Bereich von 1,30 m ausgeführten Verbindungsganges zwischen dem Wohnhaus und dem Nebengebäude ("Kellerstöckl"), wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführer wurde letztlich mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen.
In dem der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren stellten die Beschwerdeführer beim Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Schriftsatz vom neuerlich den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den - im Übrigen längst errichteten - Verbindungsgang zwischen dem Obergeschoß der beiden Gebäude. Nunmehr hatten die Baubehörden das Vorhaben nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, zu beurteilen.
Mit Schreiben vom richtete der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde an das T das Ersuchen, in Form eines fundierten und schlüssigen Gutachtens auf die Frage einzugehen, ob die Errichtung des beantragten Objektes im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liege.
Mit dem - näher begründetem - Gutachten vom "gemäß § 13 Abs. 8 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995" kam Architekt Dipl. Ing. W als Ortsbildsachverständiger zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Unterschreitung des gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. Baugesetz 1995 geforderten Grenzabstandes nicht im Interesse des Ortsbildschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liege. Für die Erstellung des Gutachtens stellte er mit Gebührennote vom den Gesamtbetrag von S 12.674,00 in Rechnung. Der Landeskonservator für Steiermark des Bundesdenkmalamtes nahm zu dem Vorhaben mit Schreiben vom Stellung und führte aus, dass für das Vorhaben kein Bewilligungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz stattgefunden habe und dadurch keine Beeinträchtigungen wesentlicher Denkmaleigenschaften am gegenständlichen Objekt gegeben seien.
Die Beschwerdeführer begehrten in einer Stellungnahme vom die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führten aus, dass über einen Verbindungsgang mit baubewilligtem Erker bisher noch nicht abgesprochen worden sei, die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen bezögen sich nicht auf den beantragten Verbindungsgang.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 1 Stmk. Baugesetz 1995 abgewiesen und ihnen gemäß dem V. Teil des AVG die Einzahlung der Kosten des T von S 12.674,-- vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verletzung des Mindestabstandes zu den Grundgrenzen eintrete. Zwar schließe der Verbindungsgang an einen mit Bescheid vom genehmigten Erker an. Der bewilligte, aber noch nicht errichtete Erker könne jedoch im Fall der Errichtung des Verbindungsganges nicht mehr als Erker gewertet werden, die Grenzabstände müssten vom gesamten Verbindungsgang aus gemessen werden. Bei dem Verbindungsgang handle es sich - wie die Aufsichtsbehörde bereits festgestellt habe - um keinen Erker, weshalb die Abstände von der Gebäudefront - auch des Verbindungsganges - zu messen seien. An seiner südöstlichen Ecke weise der Verbindungsgang aber einen Grenzabstand von 3,45 m auf und unterschreite daher den in § 13 Abs. 2 Stmk. Baugesetz 1995 normierten Mindestabstand von vier Metern für ein zweigeschoßiges Objekt. Die Zulässigkeit der Unterschreitung des in § 13 Abs. 2 Stmk. Baugesetz 1995 normierten Grenzabstandes im Grunde des § 13 Abs. 8 Stmk. Baugesetz 1995 im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung und des Denkmalschutzes sei vor dem Hintergrund des eingeholten Gutachtens und der eingeholten Stellungnahme zu verneinen. Durch die von den Beschwerdeführern gewünschte Verbindung der beiden Gebäude (durch Anbau eines Verbindungsganges zwischen Erker und Nebengebäude) würde dasselbe Objekt entstehen, wie der "Bestand", daher könnten - wie dies bereits im Bescheid der Vorstellungsbehörde vom ausgeführt worden sei - nicht bloß Teile davon zur Beurteilung herangezogen werden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie ausführten, dass das Hauptgebäude einen genehmigten Erker aufweise, und der beantragte, an diesen Erker anschließende Verbindungsgang an keiner Stelle näher als vier Meter zur Nachbargrenze liege. Die Beurteilung des bestehenden Gebäudes mit dem bewilligten Erker sei nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauverfahrens. Fragen der Ortsbildpflege und des Denkmalschutzes hätten sich daher nicht gestellt. Auch hätte die Baubehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Die Gebührennote des Sachverständigen sei den Beschwerdeführern nicht übermittelt worden, daher könne dagegen nichts eingewendet werden.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Abweisung ihres Bauansuchens als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Vorschreibung von Sachverständigenkosten wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz dahingehend abgeändert, dass die Kosten für das Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. W zu tragen seien. Der Berufungsbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwar nur der zur Bewilligung eingereichte Verbindungsgang Gegenstand der Bewilligung sei, dass jedoch zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit das durch den Verbindungsgang neu entstehende Objekt mit einbezogen werden müsse. Zwar wäre das gegenständliche Ansuchen als Verbindungsgang zwischen bestehendem Erker und dem Nebengebäude genehmigungsfähig, weil der Verbindungsgang einen Abstand von vier Metern zur Grundgrenze aufweise. Dieser sei jedoch mit dem Erker verbunden und es entstehe ein neues Objekt, das den Erker und den Verbindungsgang mit umfasse. Dieses weise an seiner geringsten Stelle aber nur einen Abstand von 3,45 m vom Nachbargrundstück auf. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, ein nicht genehmigungsfähiges Objekt durch einzelne Teilbewilligungen genehmigungsfähig zu machen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten und die Rechtauffassung ins Treffen führten, es sei das eingereichte Projekt insgesamt und nicht in sich teilbar zu beurteilen. Auch rügten sie das Unterbleiben einer Bauverhandlung und wendeten sich gegen die Auferlegung der Kosten für die Erstellung des Gutachten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ein Verbindungsgang sei, der als Zubaumaßnahme eine Verbindung zwischen einem bestehenden Objekt und einem genehmigten Erker bilden solle. Dadurch würde jedoch, wie die Baubehörden richtig festgestellt hätten, nach Realisierung dieses Vorhabens ein Verbindungsgang (Erker und Verbindungsgang) entstehen, der mit dem Projekt identisch sei, über das bereits rechtskräftig im Sinne einer Abweisung abgesprochen worden sei, weil dieses den gesetzlichen Mindestabstand verletze. Auch die Aufteilung des Vorhabens in zwei Bauteile mit verschiedenen Bezeichnungen, ohne dass sich die Gestaltung verändere, sei nicht geeignet, im Hinblick auf die Beurteilung der Abstandsbestimmung zu einer anderen Entscheidung zu gelangen. Die Einheitlichkeit der beiden Bauteile und die Funktion als Verbindung zwischen zwei Gebäuden sei weiterhin gegeben.
Durch den vorgesehenen Verbindungsbau verliere der genehmigte Erker jedoch seine Funktion, dadurch entstehe insgesamt ein Bauteil (Erker und Verbindungsgang), der den gesetzlichen Mindestabstand zumindest in einem Teilbereich verletze. Da das gegenständliche Projekt somit den Charakter eines Erkers, der nur als solcher nicht abstandsrelevant sei, verändere und diesen zum Teil eines Verbindungsganges mache, widerspreche dieses Vorhaben § 13 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG.
Folge man der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, so wäre ein Projekt, das als einheitliches Ganzes nicht bewilligungsfähig wäre, durch eine Aufteilung des Projektes unter Einhaltung einer gewissen zeitlichen Abfolge zu genehmigen, obgleich es sich letztendlich um idente Vorhaben handle. Eine solche Interpretation würde zu einer den Gleichheitsgrundsatz verletzenden und verfassungswidrigen Vorgangsweise führen. Zur Veranschaulichung sei etwa als Beispiel darauf hingewiesen, dass ein Nebengebäude, das gemäß § 4 Z. 43 Stmk. BauG eine bebaute Fläche von höchstens 30 m2 aufweisen dürfe, gemäß § 13 Abs. 8 Stmk. BauG in einem geringerem Abstand zu Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zugelassen werde. Wenn nun ein Zubau zu einem solchen Nebengebäude dergestalt beabsichtigt sei, dass insgesamt eine 30 m2 überschreitende bebaute Fläche entstehen solle, so könne ein solches Zubauvorhaben, auch wenn es an der von der Grundstücksgrenze bzw. von Nachbargebäuden abgewandten Seite vorgesehen sei, wegen Verletzung der Abstandsbestimmungen nicht genehmigt werden. Durch diese bauliche Maßnahme würde nämlich das bereits rechtmäßig bestehende Objekt seine Qualität als Nebengebäude verlieren.
Die erstinstanzliche Behörde habe daher zu Recht das Vorhaben auch im Hinblick auf § 13 Abs. 8 Stmk. BauG geprüft. Dem vorliegenden Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig zu entnehmen, dass die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes weder im Interesse des Ortsbildschutzes liege, noch der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz diene. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes sei daher auch nach dieser Bestimmung nicht zulässig.
Die Beschwerdeführer hätten auch keinen Rechtsanspruch auf Abhaltung einer Bauverhandlung. § 24 Abs. 1 Stmk. BauG sei durch die AVG-Novelle 1998 (§ 82 Abs. 6 AVG) derogiert worden. Die nunmehr maßgebliche Bestimmung des § 39 Abs. 2 AVG bestimme lediglich, dass die Behörde insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen könne.
Zur Kostenentscheidung sei zunächst festzustellen, dass Sachverständige iSd § 52 AVG Personen oder Personengemeinschaften seien, die auf Grund besonderen Fachwissens über für die Entscheidung erhebliche Tatsachen Auskunft zu erteilen in der Lage seien. Als Sachverständiger komme immer nur ein bestimmter Mensch in Betracht. Selbst dann, wenn das Gutachten von einer Personengemeinschaft erstattet werde, bleibe es immer ein Gutachten der die Personengemeinschaft darstellenden Menschen.
Was die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen betreffe, so sei der Abstandsfrage entscheidende Bedeutung zugekommen, da durch die vorgesehene Zubaumaßnahme der Erker seine Funktion verliere und die Einbeziehung dieses bereits genehmigten Bauteiles in den verfahrensgegenständlichen Verbindungsbau auch eine neuerliche Prüfung im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstandes bedinge. Nachdem nun § 13 Abs. 8 Stmk. BauG anzuwenden sei, könne die Behörde auch geringere Abstände zulassen, wenn dies unter anderem im Interesse des Ortsbildschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liege. Die Baubehörde habe daher vor Abweisung des Bauansuchens zu prüfen gehabt, ob nicht eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes gemäß § 13 Abs. 8 Stmk. BauG bewilligungsfähig sei, daher sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls notwendig gewesen.
Im konkreten Fall sei davon auszugehen gewesen, dass einerseits der örtlich zuständigen Baubezirksleitung Bruck a.d. Mur keine Ortsbildsachverständigen beigegeben seien und andererseits die zuständige Fachabteilung der belangten Behörde wegen Personalknappheit grundsätzlich keine Sachverständigen in Verfahren der Gemeinde zur Verfügung stellen könne. Die erstinstanzliche Behörde habe daher zurecht einen nicht amtlichen Sachverständigen bestellt und es sei zulässig gewesen, dessen Kosten auf die Beschwerdeführer als Antragsteller zu überwälzen.
Zwar sei den Beschwerdeführern nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zur Honorarnote des Sachverständigen zu äußern. Diese Verletzung des Parteiengehörs sei auch ein Verfahrensfehler, doch sei dieser nicht relevant, weil die Baubehörden auch bei dessen Vermeidung nicht zu einem anderen Ergebnis hätten kommen können. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren sei die gegenständliche Gebührennote den Beschwerdeführern nämlich zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Entgegen deren dazu geäußerter Ansicht sei es aber sehr wohl zu einem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens gekommen und handle es sich bei der Anführung des in Bezug auf eine Begehung und Besprechung lediglich um einen Schreibfehler, da diese am tatsächlich stattgefunden hätten. Auch sei der Gebührenanspruch rechtzeitig gestellt worden. Gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigengebühr hätten die Beschwerdeführer keine Bedenken geäußert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13 Abs. 1, 2 und 8 des Stmk. Baugesetzes, LGBl. Nr. 58/1995, lauten:
"§ 13 Abstände
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
...
(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den
Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
- für Nebengebäude oder
- wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der
Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt."
Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass in die Beurteilung ihres Vorhabens der bereits genehmigte Erker, an dessen Nutzung sich nichts ändere, und an den der beantragte Verbindungsgang nur anschließen soll, mit einzubeziehen sei. Wenn etwa das Gebäude seit 30 Jahren mit dem Erker baubewilligt bestünde, so wäre eine Abstandsverletzung zu verneinen.
Damit zeigen die Beschwerdeführer im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Überlegung der Baubehörde zweiter Instanz, der auch die belangte Behörde gefolgt ist, es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein nicht genehmigungsfähiges Projekt durch und nur durch seine Aufteilung in mehrere Abschnitte unter Einhaltung einer gewissen zeitlichen Abfolge doch genehmigt werden könne, obgleich es sich letztendlich um ein identes Vorhaben handle, kann nämlich im vorliegenden Fall nicht entgegen getreten werden. Hier ist nämlich aus den Anträgen ersichtlich, dass es um die vollständige baubehördliche Genehmigung ein und desselben im Wesentlichen bereits bestehenden, über die Länge von mehreren Metern gleich einer umhausten Brücke (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/06/0153) zwischen zwei selbstständigen Gebäuden errichteten Verbindungsganges, und damit um ein einheitliches Vorhaben ging. Daher war es nicht rechtswidrig, wenn die Baubehörden und - diesen folgend - auch die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Abstandsvorschriften des § 13 Abs. 2 und 8 Stmk. BauG eingehalten wurden, auch den - bereits genehmigten aber erst nunmehr als Gebäudefront zu qualifizierenden - Erker mit einbezog, zumal damit der Erker seine Eigenschaft als solcher verloren hat. Dass dessen Front aber einen Abstand von weniger als vier Metern von der Grundstücksgrenze aufweist, ist unbestritten.
Den Baubehörden - und diesen folgend der belangten Behörde - ist daher kein Vorwurf zu machen, wenn sie die Frage der Genehmigungsfähigkeit der gegenständlichen umhausten Brücke im Hinblick auf die Bestimmung des § 13 Abs. 8 Stmk. BauG näher untersuchten und zu dieser Beurteilung das Gutachten eines Sachverständigen im Auftrag gaben.
Die Beschwerdeführer meinen weiter, der angefochtene Bescheid sei im Hinblick darauf rechtswidrig, dass weder in erster, noch in zweiter Instanz eine Bauverhandlung stattgefunden hat. Damit zeigen sie jedoch keine Rechtswidrigkeit auf, weil - entgegen ihrer Auffassung - die Regelungen des § 24 Abs. 1 und 2 Stmk. Baugesetz 1995, welche die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren vorsahen, gemäß § 82 Abs. 7 AVG, weil sie von der Regelung des § 39 Abs. 2 AVG abweichen, mit Ablauf des außer Kraft getreten sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0204). Inwiefern dies - wie die Beschwerdeführer ohne nähere Begründung behaupten - verfassungswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich.
Wenn die Beschwerdeführer auch vertreten, bei einer mündlichen Verhandlung hätte sich erwiesen, dass Anrainereinwendungen hinsichtlich der geringfügigen Abstandsverletzung unterblieben wären, in welchem Fall der fehlende Mindestabstand nicht zur Versagung des Vorhabens geführt hätte, verkennen sie den zwingenden Charakter des § 13 Abs. 2 Stmk. Baugesetz 1995.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Auferlegung der Sachverständigengebühr wenden und meinen, die Baubehörden hätten nicht dargetan, welche Amtssachverständige, die zur Verfügung stünden, in schicklicher Zeit nicht hätten "gutachten" können, es hätte Amtssachverständige geben müssen, im Übrigen sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens gar nicht notwendig gewesen, zeigen sie ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Bei den verfahrensgegenständlichen Gebäuden handelt es sich nach der Aktenlage um solche, die unter Denkmalschutz stehen. Bei dieser Sachlage war es nicht rechtswidrig, wenn die Baubehörden für die Beurteilung der sich bei Anwendung des § 13 Abs. 8 Stmk. Baugesetz 1995 stellenden Fragen des Ortsbildschutzes und der Altstadterhaltung die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hielten. Schließlich ist auch die bloße Behauptung der Beschwerdeführer, ein Amtssachverständiger habe zur Verfügung stehen müssen, kein stichhältiger Grund, mit dem die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt würde. Steht nämlich ein Amtssachverständiger nicht zur Verfügung, was schlüssig dargelegt wurde, so kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 2 AVG ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranziehen. Von dieser Ermächtigung haben die Baubehörden im vorliegenden Fall zutreffend Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am