VwGH vom 21.02.2005, 2000/17/0258

VwGH vom 21.02.2005, 2000/17/0258

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der FH OHG in K, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7/63, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat II der Region Linz mit Sitz in Graz) vom , Zl. ZRV 232/1- L2/00, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit einem am beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingegangenen Antrag beantragte die beschwerdeführende Partei Ausfuhrerstattung nach § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) für die bei der Erzeugung der ausgeführten Ware (Schokoladeerzeugnissen) eingesetzten Mengen an erstattungsfähigen Grunderzeugnissen.

Dem Antrag war eine "Herstellererklärung zu Marktordnungswaren MO-22" angeschlossen, in der die entsprechenden Mengen der bei der Erzeugung verwendeten Grunderzeugnisse angegeben waren. In dem maschinschriftlichen Ausdruck war die Spaltenüberschrift "Vollmilchpulver" handschriftlich durch den Begriff "Butterreinfett" ersetzt worden, ebenso war auf Seite 2 der Herstellererklärung bei der Angabe der erstattungsfähigen Anteile die Angabe "Vollmilchpulver" und der dazugehörige Produktcode durchgestrichen und daneben die handschriftliche Beifügung "Butterreinfett 04059010" vorgenommen worden. In der letzten Zeile dieser Seite war weiters die Angabe "Vollmilchpulver 26 %" durchgestrichen worden, die übrigen Angaben, "GTM 96,5 % MFG i.d. TM mind. 26,94 % Glucosesirup TM 79,8 %" waren stehen geblieben.

Mit Bescheid vom wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nur teilweise stattgegeben, die Erstattung für Butterreinfett wurde unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/1994 abgewiesen. Nach den genannten Bestimmungen seien sämtliche für die Berechnung der Ausfuhrerstattung notwendigen Angaben anlässlich der Ausfuhr zu machen. Dies könne in der Ausfuhranmeldung oder auf einem gesonderten Papier geschehen. Im vorliegenden Fall seien die in der Herstellererklärung unter der Rubrik Vollmilchpulver angeführten Einsatzmengen in der Zusammenfassung derselben dann als Butterreinfett ohne Angabe eines Milchfettgehaltes erklärt worden. Da für dieses Butterreinfett keine Berechnung habe vorgenommen werden können, sei dem Antrag nur teilweise stattzugeben gewesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab. Die beantragte Ausfuhrerstattung für die eingesetzte Menge an Butterreinfett mit dem Produktcode 04059010 sei deshalb nicht gewährt worden, weil in der Herstellererklärung der Anteil des Milchfettgehaltes nicht angegeben worden sei und daher die Grundlage für die Berechnung des Erstattungsbetrages gefehlt habe. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass dieser nach Absprache mit dem Zollamt Salzburg (es sei wohl das Zollamt Salzburg/Erstattungen gemeint) mitgeteilt worden sei, die Herstellererklärung könne in Bezug auf das eingesetzte Butterreinfett händisch ergänzt werden, wurde darauf hingewiesen, eine solche handschriftliche Ergänzung der Herstellererklärung habe auf deren materiell-rechtliche Auswirkungen keinen Einfluss. Es sei jedoch von der beschwerdeführenden Partei verabsäumt worden, den Milchfettgehalt des eingesetzten Erzeugnisses anzugeben. Gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 müsse das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument (Ausfuhranmeldung samt den dazugehörenden Unterlagen) alle für die Berechnung des Erstattungsbetrages erforderlichen Angaben enthalten.

Die Angabe des Milchfettgehaltes sei gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. e dritter Teilstrich in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a siebenter Teilstrich der Verordnung (EG) Nr. 1222/1994 zur Berechnung des Erstattungsbetrages unerlässlich.

Die in Rede stehende Angabe stelle somit eine für die Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderliche Angabe im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 dar. Eine Berechnung des Erstattungsbetrages sei auf Grund des Fehlens dieser Angabe nicht möglich gewesen. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 gälten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (nunmehr Verordnung (EG) Nr. 800/1999). Im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels habe der Ausführer von "NA I Waren (vormals NA II Waren)" (jeweils als Kurzform für "nicht unter Anhang I bzw. Anhang II fallend") grundsätzlich bei der Ausfuhr eine Herstellererklärung abzugeben, in der er die zur Herstellung der NA I Ware tatsächlich verwendeten Erzeugnisse anzugeben habe. Diese sei als Teil der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. Sie bilde die Grundlage für die Erstattung. Gemäß Abs. 2 des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 könne dem Antragsteller keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Abs. 1 genannte Erklärung abgebe oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlege.

Der Berufung sei die Herstellererklärung Nr. 1/2000 für Butterreinfett mit den entsprechenden Angaben beigefügt. Auf Grund der dargestellten Rechtslage könne eine Nachreichung der erforderlichen Angaben nicht positiv behandelt werden, da bereits das bei der Ausfuhr verwendete Dokument (Ausfuhranmeldung mit den dazugehörenden Unterlagen) alle für die Berechnung des Erstattungsbetrages erforderlichen Angaben enthalten müsse.

Auf Grund der (Administrativ-)Beschwerde der beschwerdeführenden Partei erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde vorgebracht habe, anlässlich der Umstellung der Rezeptur anstelle von Vollmilchpulver nun Butterreinfett verwendet zu haben und auf Grund einer telefonischen Nachfrage beim Zollamt Salzburg/Erstattungen sich nur veranlasst gesehen habe, das Wort "Vollmilchpulver" durchzustreichen und durch das Wort "Butterreinfett" zu ersetzen. Die Angabe des Milchfettgehaltes sei mangels einer diesbezüglichen Anordnung unterblieben. Die Verständigung über diese fehlende Unterlage sei auch nach Zustellung der ersten Bescheide nicht erfolgt. Ergänzend habe die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass auf Grund der anlässlich der Ausfuhr getätigten Angaben in den Ausfuhrdokumenten von Amts wegen der Milchfettgehalt des Butterreinfetts ermittelt hätte werden können, da durch den angemeldeten Produktcode (PC) Nr. 04059010 über die korrespondierende Nummer im Österreichischen Gebrauchszolltarif der Milchfettgehalt ("- mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr ...") beschrieben sei.

Gemäß § 1 Abs. 5 AEG seien auf Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt sei. Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom würden unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr festgelegt (Art. 1). Diese Verordnung regle grundsätzlich das Erstattungsverfahren, sodass eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sei.

Die Grundregeln für Erstattungen für NA I Waren seien in der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom enthalten. Diese Verordnung enthalte die speziellen Regeln für den Bereich der NA I Waren, also die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages. In der Folge wird Art. 7 Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass die darin verwiesene Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nunmehr durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ersetzt worden sei. In der Folge werden die Verpflichtungen des Antragstellers gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 dargestellt. Nach Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 sei die Herstellererklärung "bei der Ausfuhr", demnach bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. "Bei der Ausfuhr" heiße nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 "als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird." Gemäß Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 müsse das bei der Ausfuhr verwendete Dokument alle für die Berechnung des Erstattungsbetrages erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere für Erzeugnisse die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Menge, ausgedrückt in der für die Berechnung der Erstattung zu Grunde gelegten Maßeinheit. Fehlten jedoch zwingende Angaben in der Herstellererklärung, welche ein Teil der Ausfuhranmeldung sei, wenn sie auf einem gesonderten Blatt abgegeben werde, wie im Beschwerdefall die Angaben des Fettgehaltes absolut, so habe dies den Verlust des betreffenden Ausfuhrerstattungsanspruches gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Folge. Wenn die beschwerdeführende Partei nunmehr vermeine, die Angabe des Produktcodes in der Herstellerklärung hätte für die Zahlstelle ausreichend sein müssen, da die Behörde auf Grund der Nachschau im Gebrauchszolltarif in der Lage gewesen wäre, zu erkennen, dass es sich hiebei um "andere Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr" handle, erscheine dies nicht relevant, da nach den vorstehenden Ausführungen die für die Berechnung der Höhe des Erstattungsbetrages für Butterreinfett gemachten Angaben unzureichend gewesen seien, da sie nicht genau die entsprechenden Anteile des Milchfettgehaltes, sondern lediglich die Mindestanteilangaben enthalten habe. Der im nationalen Recht in § 115 BAO verankerte Grundsatz der Amtswegigkeit der Ermittlung der materiellen Wahrheit finde im Ausfuhrerstattungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft deshalb seine Grenzen, weil nach langjähriger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für ein geordnetes Funktionieren des komplizierten Systems der Ausfuhrerstattungen der Erstattungsantrag schriftlich gestellt werden müsse und der Vollzug einer Gemeinschaftsordnung, wenn er den nationalen Behörden obliege, grundsätzlich nach den Form- und Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu geschehen habe, dieser Rechtssatz aber mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht werden müsse (Hinweis auf das ).

Die Darlegungs- und Beweislast des Ausführers bestehe für jede Ware jeder einzelnen Ausfuhrsendung. Die korrespondierenden Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 erster Unterabsatz und des Art. 3 Abs. 2 erster und zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 legten verbindlich fest, "dass die Menge der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne des Unterabsatzes 1 für jede anzuführende Ware zu ermitteln ist".

Bei näherer Betrachtung träfe den Ausführer somit die Erklärungs-, die Ermittlungs- sowie die Beweispflicht, wobei die Ermittlungspflicht in der Darlegungs- und Beweispflicht aufgehe. Um nämlich den letzten beiden Pflichten nachzukommen, müsse der Hersteller die Mengen des tatsächlich verwendeten Erzeugnisses ermitteln.

Aus näher nicht erläuterbaren Gründen könne dies durch die Verwaltungsbehörde nicht geleistet werden, weil dies Aufgabe des Herstellers sei, der wissen müsse, wie er seine NA I Ware herstelle. Schon allein aus diesem Grund scheide im Bereich der Herstellererklärung die Ermittlungspflicht der Behörde gemäß § 115 BAO aus. § 115 Abs. 1 BAO sei eine lex generalis, die gegenüber Spezial- oder Sonderregelungen zurücktreten müsse, da die allgemeinen Bestimmungen der BAO nicht heranzuziehen seien, soweit Sonderregelungen anderweitige Grundsätze über die Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes vorsähen. Selbst nach langjähriger österreichischer Rechtsprechung trete die Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis Zl. 89/13/0107). Wirtschaftsteilnehmer seien als Beteiligte im Erstattungsverfahren dazu verhalten, sich ständig aus den Veröffentlichungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblätter) zu informieren und könnten sich nicht auf die Mitteilungs- bzw. Aufklärungspflicht der Verwaltung berufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1222/94), lauten:

"Artikel 1

...

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung gilt folgendes:

a) - Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13, direkt auf der Grundlage von Kartoffeln hergestellt unter Ausschluss jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen,

- Stärke der KN-Codes 1108 14 und 1108 19 90, aus Wurzeln und Knollen des KN-Codes 0714, -Mehl und Griess des KN-Codes 1106 20

sind der Maisstärke des KN-Codes 1108 12 gleichgestellt;

...

e) - Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 26, 0403 90 59, 0404 90 13, 0404 90 19, 0404 90 33 und 0404 90 39, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 Gewichtshundertteilen,


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-
Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 06, 0403 90 19, 0404 90 19 und 0404 90 39, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 40 Gewichtshundertteilen,
-
Butter und andere Milchfette, mit einem anderen Milchfettgehalt als 82 Gewichtshundertteilen, aber nicht weniger als 62 Gewichtshundertteilen
sind Butter gleichgestellt, die der Begriffsbestimmung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 entspricht;
...
Artikel 3

(1) Bezüglich der Waren des Anhangs B wird, außer bei Hinweis auf Anhang C oder bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, die bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigende Menge jedes der Grunderzeugnisse wie folgt bestimmt:

a) Bei Verwendung eines Grunderzeugnisses als solchem oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses ist diese Menge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, wobei nachstehende Umrechnungssätze zu berücksichtigen sind:


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-
100 kg Molke, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 1 gleichgestellt ist, entsprechen 6,06 kg dieses Leiterzeugnisses;
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100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 9,1 kg dieses Leiterzeugnisses;
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der fettfreien Trockenmasse von 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 1,01 kg des Leiterzeugnisses der Gruppe Nr. 2 je 1 Gewichtshundertteil fettfreier Trockenmasse des Erzeugnisses;
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der fettfreien Trockenmasse von 100 kg Käse entsprechen 0,80 kg des Leiterzeugnisses der Gruppe Nr. 2 nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f) je 1 Gewichtshundertteil an fettfreier Trockenmasse des Käses;
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100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 3 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett, das in dem genannten Milcherzeugnis enthalten ist;
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100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett, das in dem genannten Milcherzeugnis enthalten ist;
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dem Milchfettgehalt von 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f), dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett, das in dem genannten Milcherzeugnis enthalten ist;
...
Artikel 7

(1) Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87. Ferner ist der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 2 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen. Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 2 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten. Der Antragsteller muss den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die den Behörden zweckdienlich erscheinen. Zur Überprüfung der Richtigkeit der ihnen gemachten Angaben wenden die zuständigen Behörden alle geeigneten Kontrollmittel an. Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr erfüllt werden, teilen die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ihnen alle etwa vorhandenen Informationen unmittelbar mit, damit die Angaben des Antragstellers überprüft werden können.

(2) Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.

Weist der Antragsteller jedoch bei den zuständigen Behörden zufriedenstellend nach, dass er die erforderlichen Informationen über die Herstellungsbedingungen der auszuführenden Ware nicht besitzt oder nicht liefern kann, und ist diese Ware in Spalte 2 des Anhangs D aufgeführt, so wird dem Antragsteller auf ausdrücklichen Antrag eine Erstattung gewährt; bei der Berechnung dieser Erstattung ergeben sich Art und Menge der dabei zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse aus der Analyse der auszuführenden Ware und der Gleichwertigkeitstabelle in Anhang D. Die zuständige Behörde bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Analyse.

Der Antragsteller trägt die Kosten dieser Analyse.

Bei Ausfuhr einer unter Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 fallenden Ware entspricht der Erstattungssatz für Milcherzeugnisse demjenigen, der sich bei Verwendung von verbilligten Milcherzeugnissen ergibt, es sei denn, dass der Exporteur den Nachweis erbringt, dass die Ware keine verbilligten Milcherzeugnisse enthält.

...

(5) In dem Dokument, in dem die Ausfuhr bescheinigt wird, sind sowohl die Mengen der ausgeführten Waren als auch die Menge der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse oder ein Hinweis auf die nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird jedoch diese zuletzt genannte Angabe durch die Angabe der Mengen der in Spalte 4 des Anhangs D aufgeführten Grunderzeugnisse ersetzt, die den aus der Analyse der ausgeführten Waren hervorgehenden Angaben entsprechen."

Art. 1 (auszugsweise), Art. 5 Abs. 4 und Art. 49 (auszugsweise) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 800/1999) lauten:

"ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr - nachstehend "Ausfuhrerstattungen" genannt - festgelegt, die vorgesehen sind in


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-
Artikel 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (Fette),
-
Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (Milch und Milcherzeugnisse),
..."
"Artikel 5

(4) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

a) für Erzeugnisse


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-
die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen und den Code der Erstattungsnomenklatur sowie, soweit dies für die Berechnung der Erstattung erforderlich ist, die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung;
-
die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Menge, ausgedrückt in der für die Berechnung der Erstattung zugrunde gelegten Maßeinheit;
b) für Waren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1222/94."
"TITEL IV
VERFAHREN FÜR DIE ZAHLUNG DER ERSTATTUNG
KAPITEL 1
Allgemeines
Artikel 49

(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde. Der Erstattungsantrag erfolgt

a) entweder schriftlich, wobei die Mitgliedstaaten ein besonderes Formblatt vorsehen können;

b) oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten. Für die Anwendung dieses Absatzes gelten die Bestimmungen des Artikels 199 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 222, 223 und 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechend.

(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen. Wurde die Ausfuhrlizenz, die für die Ausfuhr verwendet wurde, die den Anspruch auf Zahlung der Erstattung begründet, von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausfuhrmitgliedstaat erteilt, so müssen die Unterlagen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite dieser Lizenz mit den entsprechenden Abschreibungen enthalten.

...

(4) Konnten die Dokumente gemäß Artikel 16 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, so können ihm auf Antrag zusätzliche Fristen für ihre Vorlage eingeräumt werden.

(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 sind innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu stellen. Werden diese Anträge jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dieser Frist gestellt, so gelten die Bestimmungen von Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2."

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 trat am in Kraft und ist seit dem anwendbar. Die Verordnung (EWG) 3665/87 gilt nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (nur mehr) für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem angenommen wurden (vgl. dazu , Eribrand SpA, Rdnr. 3).

Bei der Vollziehung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen sind gemäß § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 83/1999, die zollrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

2.2. Die in Art. 7 Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 verwiesene Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde mittlerweile durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ersetzt. Eine Anpassung des Verweises ist bislang nicht erfolgt. Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 stellt jedoch (nur) die im Rahmen einer Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit erfolgte Neufassung der zuletzt genannten Verordnung dar (vgl. den ersten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 800/1999). Der Verweis in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 ist daher nunmehr als Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu verstehen. Wie sich überdies aus Art. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ergibt, wäre die Rechtslage auch keine andere, wenn Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 keinen ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 enthielte. Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist als die generelle Rechtsvorschrift auch ohne den Verweis in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 soweit anzuwenden, als nicht für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Sondervorschriften bestehen, wie die Verordnung (EG) Nr. 1222/94. Diese Sondervorschriften werden in Art. 1 der Verordnung ausdrücklich aufrecht erhalten; Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verweist zudem für Waren auf die Verordnung (EG) Nr. 1222/94.

2.3. Die belangte Behörde hat sich einerseits auf die bereits von der Behörde erster Instanz genannten Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1222/94 und (EG) Nr. 800/1999 gestützt und überdies angenommen, dass die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde gemäß § 115 BAO im vorliegenden Fall auf Grund der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht zum Tragen komme.

2.4. Es kann im Beschwerdefall letztlich dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Auffassung genannten Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 1222/94 und (EG) Nr. 800/1999 die Abweisung eines Antrages auf Ausfuhrerstattung bei Fehlen einer einzelnen, für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angabe decken. Die Bestimmungen verlangen zwar die Angabe der für die Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Angaben, sehen aber die von der belangten Behörde für den Fall einer unvollständigen Erklärung angenommene Rechtsfolge des gänzlichen Verlustes des Anspruchs nicht ausdrücklich vor.

Ungeachtet des Umstandes, dass - wie unter 2.5. zu zeigen ist - diese Frage im vorliegenden Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, sei hiezu jedoch auf Folgendes verwiesen: Die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Auslegung ist auch aus der allgemeinen Systematik der einschlägigen Regelungen und deren Zweck nicht geboten (vgl. zum Rekurs auf die allgemeine Systematik und den Zweck von Gemeinschaftsvorschriften das , Privat-Molkerei Borgmann). Wie der EuGH in dem zuletzt genannten Urteil (neuerlich) ausgesprochen hat, sind gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, durch die den Wirtschaftsteilnehmern Belastungen auferlegt werden, entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit klar und eindeutig zu fassen. Im Zweifel ist eine Auslegung zu wählen, die für den der Sanktion unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer am günstigsten ist (a.a.O., Rdnr. 45). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinschaftsrechtssetzer den Fall der unvollständigen Abgabe der Erklärung jenem der Unterlassung der Erklärung gleich setzen wollte. Solches ergibt sich auch nicht aus der englischen und französischen Fassung der Verordnung, in der davon die Rede ist, dass die Sanktion eingreift, wenn "the party does not draw up the declaration referred to in paragraph 1" bzw. "l'interesse n'etablit pas la declaration visee au paragraphe 1". Da Art. 7 Abs. 1 dritter Unterabsatz auch die ergänzende Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen vorsieht, worauf in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 ebenfalls Bedacht genommen wird, scheidet die Auslegung aus, dass nach Gemeinschaftsrecht ein Antrag auf Ausfuhrerstattung schon dann abgewiesen werden könnte, wenn aus den Angaben und Beilagen zum Antrag die Berechnung nicht vollständig erfolgen kann. Eine Auskunftserteilung oder Vorlage von Urkunden zur Unterstützung des Antrages würde sich in diesem Fall nämlich erübrigen.

Es steht in einem solchen Fall der Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts grundsätzlich nichts entgegen (auch der (deutsche) Bundesfinanzhof geht davon aus, dass im Ausfuhrerstattungsverfahren gegebenenfalls ergänzend das innerstaatliche Verfahrensrecht zur Anwendung kommen kann; vgl. für den Fall einer allfälligen Prüfung und Zurückstellung der eingereichten Unterlagen zur Vervollständigung gemäß § 25 VwVfG BFH , VII R 50/02 (= ZfZ 2005, 23)).

2.5. Im Beschwerdefall lag aber - entgegen der Annahme der belangten Behörde - auch nicht der Fall vor, dass eine Angabe (nämlich jene zum Fettgehalt des Butterreinfetts) gefehlt hätte.

Zu klären war vielmehr, welche Rechtsfolgen sich aus den Unklarheiten, die sich in der von der beschwerdeführenden Partei bei der Ausfuhr schriftlich erstatteten Erklärung enthalten sind, ergeben. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei den für die Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Fettgehalt nicht angegeben hätte. Tatsächlich verblieb aber auf der eingereichten Erklärung, die auf dem von der beschwerdeführenden Partei regelmäßig verwendeten Vordruck erstattet wurde, auf dem nach der Produktionsumstellung zunächst lediglich das Wort Vollmilchpulver jeweils gestrichen und durch Butterreinfett ersetzt worden war, die Angabe eines Fettgehalts von 26,5 %, bei welchem nicht ersichtlich ist, worauf er sich bezog.

Die beschwerdeführende Partei ist der Auffassung der belangten Behörde zudem zutreffend mit dem Hinweis auf die Angabe des Produktcodes auf der Erklärung entgegen getreten. Aus diesem sei ersichtlich, dass das verwendete Butterreinfett den erforderlichen Fettgehalt aufgewiesen hätte.

Der Antrag enthielt somit im Beschwerdefall sowohl die Angabe, dass in dem auszuführenden Produkt Butterreinfett in der angegebenen Menge enthalten sei, als auch die (möglicherweise aus dem Umstand der Verwendung des alten Vordrucks erklärbare) Angabe über einen Fettgehalt von 26,5 %, der aber ersichtlich nicht mit der Behauptung, dass Butterreinfett, Produktcode 04059010, verwendet worden sei und für dieses die Erstattung beantragt werde, korrelierte. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich diese Angabe auf das Butterreinfett bezogen hätte, wäre im Hinblick auf die weitere Angabe des Produktcodes, der auf Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT hinwies, eine widersprüchliche Erklärung vorgelegen.

Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde nicht berechtigt, den Antrag schon allein mit dem Hinweis auf das Fehlen einer für die Berechnung der Ausfuhrerstattung maßgeblichen Angabe abzuweisen (die belangte Behörde hat offenbar selbst erkannt, dass sich aus der Angabe des Produktcodes auch der Fettgehalt ergab, tritt sie doch der Argumentation der beschwerdeführenden Partei mit dem Hinweis entgegen, dass nicht nur der Mindestfettgehalt, sondern der konkrete Fettgehalt anzugeben gewesen wäre; wie weit angesichts Art. 3 Abs. 1 siebter Teilstrich der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 für die Berechnung der Erstattung eine genauere Angabe als jene, dass der Fettgehalt zwischen 99,3 % und 100 % gelegen wäre, erforderlich war, wird im angefochtenen Bescheid nicht begründet).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0027, ebenfalls im Zusammenhang mit der Antragstellung um Ausfuhrerstattung zu einer Erklärung anlässlich der Ausfuhr ausgesprochen hat, berechtigt (auch) ein allfälliger Widerspruch in den Erklärungen im Formular die Behörde nicht, sich für einen der denkbaren Inhalte der Erklärung zu entscheiden (in dem damaligen Beschwerdefall ging es um eine Unklarheit, welcher Antrag gestellt werden sollte; die Angabe der Registriernummer (der Herstellererklärung) in der Exporterklärung deutete auf das vereinfachte Herstellererklärungsverfahren hin; bei diesem Verfahren ist lediglich auf die hinterlegte Herstellererklärung zu verweisen, wodurch die in dieser Erklärung genannten Inhaltsmengen bindend zur Berechnung des Erstattungsbetrages heranzuziehen sind; intendiert war aber eine Antragstellung unter Beifügung der Herstellererklärung über die konkrete Zusammensetzung des Produkts, welches tatsächlich nicht die Zusammensetzung aufwies wie in der Herstellererklärung). Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem genannten Erkenntnis aus, dass es, wenn schon ein Widerspruch zwischen den Angaben in der Anmeldung und den Unterlagen bestanden haben sollte, der belangte Behörde oblegen wäre, diesen Widerspruch unter Mitwirkung der damaligen Beschwerdeführerin aufzulösen und den widerspruchsfreien und unmissverständlichen Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin festzustellen.

Selbst wenn man also nicht der beschwerdeführenden Partei folgen wollte, dass bereits aus der Angabe des Produktcodes der Fettgehalt des Grunderzeugnisses ersichtlich war (und der Irrtum der Nichtstreichung des sich auf den früher verwendeten Grundstoff beziehenden Fettanteils auf dem Formular somit ohnehin ersichtlich war), wäre der sich dann ergebende Widerspruch in den Angaben der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde aufzuklären gewesen. Sie war jedenfalls nicht berechtigt, die in der vorliegenden Form ausgefüllte und dem Antrag angeschlossene Herstellererklärung dahin gehend zu werten, dass eine für die Berechnung erforderliche Angabe gefehlt hätte.

Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Nichtanwendbarkeit des § 115 BAO nicht geeignet, den Standpunkt der belangten Behörde zu stützen. Die Frage, ob die Partei eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. auch die von der belangten Behörde selbst zitierten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 über die Auskunftspflicht des Antragstellers), ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein Antrag wegen Unklarheit oder Fehlen von Angaben schon a limine, ohne weitere Anhörung der Partei und Einholung ergänzender Äußerungen abgewiesen werden kann. Bei der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung wären die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 über die Aufklärungspflichten des Antragstellers sinnlos, weil ein Antrag im Fall der dort als sachverhaltsmäßige Voraussetzung angenommenen Unklarheiten und nicht vollständig als erwiesen anzusehenden Angaben auf der Basis der Auffassung der belangten Behörde der Antrag stets abzuweisen wäre, ohne weitere Angaben oder Nachweise vom Antragsteller einzuholen.

2.6. Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer und den angesprochenen Einheitssatz, für welche ein Ersatz in der genannten Verordnung nicht vorgesehen ist.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am