VwGH vom 21.05.2001, 2000/17/0257

VwGH vom 21.05.2001, 2000/17/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des JD in W, vertreten durch Dr. Andreas Karbiener und Mag. Martin Karbiener, Rechtsanwälte in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-524081/6-2000-Si/Gan, betreffend Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde 4902 Wolfsegg am Hausruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde gelegenen Liegenschaft L-Straße 17.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom war dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Eigentum dieser Liegenschaft auf Grund der zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Verordnung des Gemeindeausschusses der mitbeteiligten Marktgemeinde vom über die Abwasserbeseitigung (im Folgenden: AbwasserbeseitigungsO 1958) eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von S 543,-- vorgeschrieben worden. Dieser Betrag wurde in der Folge auch an die mitbeteiligte Marktgemeinde entrichtet.

Anlässlich des Anschlusses dieser Liegenschaft an einen neu gelegten Kanalstrang mit geänderter Abflussrichtung der Fäkalwässer im Juli 1998 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der genannten Liegenschaft mit Bescheid vom auf Grund des Oberösterreichischen Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, in der im Juli 1998 in Kraft gestandenen Fassung LGBl. Nr. 57/1973 (im Folgenden: Oö IBG 1958), sowie der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom (im Folgenden: KanalGebO 1996) eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von S 57.596,-- vor.

Diese Kanalanschlussgebühr berechne sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
262 m2 Erdgeschoß x Bemessungsgrundlage (S 210,--)
= S
55.020,--
112 m2 Obergeschoß x Bemessungsgrundlage (S 210,--)
= S
23.520,--
S
78.540,--

Hievon sei "laut GV-Beschluss vom " ein Drittel der zu bezahlenden Kanalanschlussgebühr für eine bereits im Jahr 1963 bezahlte Kanalanschlussgebühr, somit ein Betrag von S 26.180,-- in Abzug zu bringen.

Es ergebe sich eine Differenz von S 52.360,--, zu der die 10 %ige Mehrwertsteuer hinzuzutreten hätte.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, seine Liegenschaft sei bereits im Jahr 1963 an das öffentliche Kanalnetz der mitbeteiligten Marktgemeinde angeschlossen worden. Vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sei hiefür eine Kanalanschlussgebühr rechtzeitig und in voller Höhe beglichen worden. Seit 1993 werde überdies laufend die vorgeschriebene Kanalbenützungsgebühr entrichtet. Die Neuerrichtung des Kanals sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass auf Grund einer Ausweitung des Siedlungsgebietes die Ableitungsrichtung der Abwässer habe geändert werden müssen. Die Verbindung der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit dem neu errichteten Kanalstrang sei für seine Liegenschaft ohne Nutzen, weil bereits seit 1963 eine funktionstüchtige Kanalisation und damit verbunden eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer gewährleistet sei. Die Vorschreibung verstoße daher auch gegen § 1 Abs. 3 Oö IBG. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kanalbenützungsgebühr hätte zur Erhaltung des im Jahr 1963 entrichteten Kanals verwendet werden müssen. Bei verfassungskonformer Interpretation des Oö IBG ergebe sich, dass eine Kanalanschlussgebühr je Liegenschaft nur einmal vorgeschrieben werden könne.

In einer von der mitbeteiligten Marktgemeinde eingeholten Stellungnahme führte der mit der Planung des neuen Kanalstranges betraute Ziviltechniker aus, der bestehende Kanalstrang, an dem die Liegenschaft des Beschwerdeführers angeschlossen gewesen sei, sei etwa 35 Jahre alt, der bauliche Zustand sei schlecht und daher für eine Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr geeignet. Auf Grund dieser Tatsache sei auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung vom ein neuer, dem Stand der Technik entsprechender Kanal errichtet worden. Eine Sanierung des bestehenden Kanals wäre längerfristig betrachtet teurer gewesen als der durchgeführte Neubau.

In einer dazu abgegebenen Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich - wie sich auch aus der Stellungnahme dieses Ziviltechnikers ergebe - die Gemeinde durch die Neuerrichtungskosten die aus der Kanalbenützungsgebühr zu bestreitende Sanierung des alten Kanalstranges erspart habe.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom gab dieser der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, es treffe zu, dass für die in Rede stehende Liegenschaft bereits einmal eine Kanalanschlussgebühr entrichtet worden sei. Seinerzeit sei dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers jedoch lediglich der Anschluss seines Hauskanals an den Straßenkanal der L-Straße bewilligt worden. Die Inanspruchnahme dieses Straßenwasserkanals mit Fäkalwässern sei von der Landesstraßenverwaltung geduldet worden, nachdem die Ableitung im Wege des Straßenkanals schließlich in das alte Kanalsystem der Gemeinde erfolgt sei. In der mitbeteiligten Marktgemeinde habe eine alte wasserrechtlich genehmigte Kläranlage bestanden, welche erst jetzt im Zuge der Neuerrichtung der Kanalisation habe aufgelassen werden können. Nunmehr würden die Fäkalwässer des Ortsteiles L, in welchem die Liegenschaft des Beschwerdeführers gelegen sei, in den Verbandskanal nach A eingeleitet. Hauptzweck des Kanales der Landesstraßenverwaltung sei die geordnete Ableitung von Oberflächenwässern aus dem Bereich der L-Straße gewesen. Dieser Kanalstrang habe nicht die der Gemeinde obliegende öffentliche Aufgabe der Abwasserentsorgung erfüllt. Der alte Ortskanal der Gemeinde bestehe schon seit längerer Zeit. Ein direkter Anschluss der Liegenschaft an diesen wasserrechtlich genehmigten Ortskanal sei jedoch im Hinblick auf die Entfernung hievon nicht möglich gewesen. Mit der Errichtung der neuen Ortskanalisationsanlage und dem Neuanschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit der Abflussrichtung nicht mehr nach Süden, sondern nach Norden erübrige sich nun die Ableitung der Fäkalwässer über den Straßenwasserkanal der Landesstraßenverwaltung. Damit sei nun auch ein "ordnungsgemäßer Zustand" hergestellt worden. Die Neuerrichtung des Kanales unter Veränderung der Abfließrichtung sei auf Grund der Höhenlage erforderlich gewesen, nachdem auf Grund der geologischen Bodenprobleme und Bodenverhältnisse in der mitbeteiligten Marktgemeinde der Kanalbau nur in einer Mindesttiefe habe verlegt werden können. Damit sei die Verbindung mit diesem neuen Kanalstrang als Neuanschluss zu qualifizieren. Eine Auflassung eines "alten Kanales" sei nicht erfolgt. Die Ableitung der Abwässer über den Straßenwasserkanal der Landesstraßenverwaltung habe lediglich eine "Notlösung" dargestellt.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Darin brachte er insbesondere vor, dass die Einleitung der Fäkalwässer in den Kanal der Landesstraßenverwaltung nicht etwa bloß geduldet worden sei, vielmehr sei diese seinem Rechtsvorgänger mit einer in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom ausdrücklich vorgeschrieben worden. Der entsprechende Bescheid wurde vorgelegt. Pkt. 11 der Auflagen lautete:

"Die Ableitung der Fäkalien und Schmutzwässer und der Kanalanschluss sind nach den Vorschreibungen des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides und den Auflagen der Marktgemeinde W durchzuführen."

Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer sein schon im Berufungsverfahren erstattetes Vorbringen.

Die belangte Behörde holte sodann eine Stellungnahme der Abteilung Wasserbau ein. Darin wird betont, dass es sich beim ehemaligen Ableitungskanal für die Liegenschaft des Beschwerdeführers um einen Entwässerungskanal der Landesstraßenverwaltung gehandelt habe, welcher in weiterer Folge in die öffentliche Kanalisation der mitbeteiligten Marktgemeinde eingemündet sei. Der Entwässerungskanal der Landesstraßenverwaltung könne aus Sicht der Abteilung Wasserbau nicht als gemeindeeigene Kanalisationsanlage angesehen werden. Der Punkt 11 des Baubewilligungsbescheides sei als allgemeiner Vorschreibungspunkt zu betrachten, womit sichergestellt werden solle, dass bei Einleitung der Abwässer in die öffentliche Kanalisation die Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides eingehalten würden. Dies scheine hier auch gerechtfertigt, weil die gegenständlichen Wässer ja über den Straßenentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden seien. Die Errichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation im Einzugsbereich des gegenständlichen Objektes sei als unbedingt erforderliche Maßnahme zu qualifizieren. Die Vorschreibung der Gebühr erscheine daher gerechtfertigt.

In einer hiezu erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den Ausführungen des Amtssachverständigen teilweise um Fragen der rechtlichen Beurteilung handle. Das Erfordernis einer Neuerrichtung des Kanalstranges werde nicht bestritten. Dieses Erfordernis ergebe sich aber aus der Unterlassung entsprechender Wartungsarbeiten, welche aus der Kanalbenützungsgebühr hätten bestritten werden müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, es sei von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wie die Ableitung der Fäkalien und Schmutzwässer und der Kanalanschluss in den 60er-Jahren durchgeführt worden seien und ob es sich dabei um eine Entsorgung durch eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage gehandelt habe. Die eingeholte fachkundige Meinung der Abteilung Wasserbau habe ergeben, dass es sich beim ehemaligen Ableitungskanal für das verfahrensgegenständliche Objekt um einen Entwässerungskanal gehandelt habe, welcher in weiterer Folge in die öffentliche Kanalisation der mitbeteiligten Marktgemeinde eingemündet sei. Dieser Entwässerungskanal sei aus Sicht des Amtssachverständigen nicht als gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzusehen. Punkt 11 des Baubewilligungsbescheides sei aus dieser Sicht als allgemeiner Vorschreibungspunkt zu betrachten, womit sichergestellt werden solle, dass bei Einleitung der Abwässer in die öffentliche Kanalisation die Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides eingehalten würden. Dies scheine hier auch gerechtfertigt, weil die gegenständlichen Abwässer über den Straßenentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden seien. Auch habe der Sachverständige die Neuerrichtung des Kanalstranges als erforderlich erachtet und aus seiner Sicht die Vorschreibung der entsprechenden Anschlussgebühr als gerechtfertigt bezeichnet. Diesem Gutachten sei der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Der an den Entwässerungskanal der Oberösterreichischen Straßenverwaltung hergestellte Kanalanschluss sei nicht als Anschluss an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzusehen. Die mitbeteiligte Marktgemeinde sei daher berechtigt gewesen, (erstmals) eine Anschlussgebühr für den im Juli 1998 erfolgten Anschluss des in Rede stehenden Objektes an den Gemeindekanal vorzuschreiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.

§ 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 Oö IBG 1958 in der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses an den neu errichteten Kanalstrang geltenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 57/1973 lautet:

"§ 1.

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:

a) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlussgebühr;

...

Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Anlage (Einrichtung), deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

(2) Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen.

Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils.

(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig."

§ 1 Abs. 1 Oö IBG 1958 in der Stammfassung LGBl. Nr. 28, wie sie im Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in Kraft stand, lautete:

"§ 1.

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 9 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 153/1955) zu erheben:

a) den Beitrag zum Anschluss an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage (Kanal-Anschlussgebühr);"

§ 1 Abs. 1 und § 5 der KanalGebO 1996 lauten:

"§ 1

Anschlussgebühr

(1) Für den Anschluss von Grundstücken und Bauwerken an die gemeindeeigene öffentliche Kanalisationsanlage wird eine Kanal-Anschlussgebühr eingehoben.

...

§ 5.

Fälligkeit

(1) Die Kanalanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz fällig. ..."

§ 4 Abs. 1 der AbwasserbeseitigungsO 1958 lautete:

"§ 4.

Kanalanschlussgebühr.

1) Für jeden Anschluss eines Hauskanals an das öffentliche Kanalnetz ist eine einmalige Kanalanschlussgebühr zu entrichten."

Der im erstinstanzlichen Bescheid erwähnte "GV-Beschluss vom " wurde laut Auskunft der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht als Verordnung kundgemacht. Er war daher als Maßstab für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht heranzuziehen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, auch gestützt auf die eingeholte sachverständige Meinung der Abteilung Wasserbau des Amtes der Landesregierung, die Auffassung vertreten, der 1963 erfolgte Anschluss der in Rede stehenden Liegenschaft an den Kanal der Landesstraßenverwaltung, über den die Abwässer mittelbar in die Ortskanalisation eingeleitet wurden, stehe der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 erster Satz KanalGebO 1996 bzw. nach § 1 Abs. 4 Oö IBG 1958 schon deshalb nicht entgegen, weil es sich bei dieser seinerzeit hergestellten Verbindung nicht um einen Anschluss dieser Liegenschaft an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage gehandelt habe.

Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich bei der Entscheidung darüber, ob auf Grund der im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Art der seit 1963 praktizierten Ableitung der Abwässer von einem Anschluss der Liegenschaft an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu sprechen ist, nicht um die Lösung einer von einem Sachverständigen zu klärenden Tatfrage, sondern ausschließlich um einen Akt der rechtlichen Beurteilung handelt.

Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung ist unzutreffend:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0028, ausführte, sind Gerinne, deren sich eine Gemeinde zur Entsorgung der Abwässer bedient, was insbesondere dann der Fall ist, wenn über diese Gerinne Abwässer in eine Kläranlage abgeführt werden, als gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) im Verständnis des § 1 Abs. 1 Oö IBG 1958 aufzufassen. Genau dies war aber in Ansehung des in Rede stehenden Kanalstranges der Landesstraßenverwaltung der Fall. Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat sich (zwischen 1963 und 1998) dieses Kanalstranges bedient, um die von der Liegenschaft des Beschwerdeführers herrührenden Abwässer zunächst in die Ortskanalanlage und über diese - so zumindest lautet die von der Vorstellungsbehörde nicht als unzutreffend erkannte Feststellung der Berufungsbehörde - in eine Kläranlage abzuführen. Darauf, ob diese Gerinne (zur Gänze) im zivilrechtlichen Eigentum der Gemeinde standen, kommt es nicht an.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde war daher die Liegenschaft des Beschwerdeführers seit 1963 an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen. Dieser Anschluss hat auch den Abgabentatbestand des damals in Geltung gestandenen § 1 Abs. 1 Oö IBG 1958 in der Stammfassung sowie des § 4 Abs. 1 AbwasserbeseitigungsO 1958 ausgelöst. Dies bewirkte weiters die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und deren Entrichtung.

Fraglich könnte lediglich sein, ob durch den Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an den nunmehr neu errichteten Kanalstrang neuerlich ein Abgabentatbestand nach § 1 Abs. 1 Oö IBG 1958 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 57/1973 bzw. nach § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 erster Satz KanalGebO 1996 entstanden ist, obwohl die in Rede stehende Liegenschaft schon davor an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (vor ihrer Umgestaltung) angeschlossen war.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0117) wurde anerkannt, dass der Abgabentatbestand nach § 1 Abs. 4 Oö IBG 1958 durch Anschluss einer Liegenschaft an eine "neue" gemeindeeigene Kanalisationsanlage auch dann verwirklicht wird, wenn die in Rede stehende Liegenschaft zu einem vor Inkrafttreten des Oö IBG 1958 gelegenen Zeitpunkt an eine damals bestandene "alte" gemeindeeigene Kanalanlage angeschlossen war.

Von einer "neuen" Kanalisationsanlage könnte aber freilich nur dann gesprochen werden, wenn der neu errichtete Kanalstrang mit dem bisher existenten von dessen Aufgabe her gesehen nicht ident ist, insbesondere wenn der bisher existente Kanalstrang nicht die Aufgabe einer systematischen Abwasserentsorgung erfüllt hat (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0037, und vom , Zl. 92/17/0104).

Vorliegendenfalls hat aber sowohl der bisher existente Kanalstrang als auch der neu errichtete Kanalstrang einer systematischen Entsorgung der von der Liegenschaft des Beschwerdeführers herrührenden Abwässer gedient. Aus der Sicht der Liegenschaft des Beschwerdeführers stellt sich die Errichtung des neuen Kanalstranges lediglich als Umgestaltung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage, nicht aber als deren Neuerrichtung oder Erweiterung dar. Bei diesem Sachverhalt hat es auf dem Boden der insofern unveränderten gesetzlichen Ermächtigung dabei zu bleiben, dass die im Beschwerdefall bereits entrichtete Kanalanschlussgebühr nach dem Wortlaut (auch) des § 4 der AbwasserbeseitigungsO 1958 als "einmalige Kanalanschlussgebühr" erhoben wurde.

Für eine Umgestaltung ist jedoch der in § 1 Abs. 1 lit. a Oö IBG 1958 genannte Beitrag nicht zu entrichten. Derartige Umgestaltungskosten sind daher auch nicht im Umfang des § 1 Abs. 3 erster Satz Oö IBG 1958 nach den Regeln des § 1 Abs. 2 leg. cit. aufzuteilen.

Die Kosten der seinerzeit errichteten und aus der Sicht der Liegenschaft des Beschwerdeführers nunmehr bloß umgestalteten Kanalisationsanlage sind aber bereits seinerzeit in dem sich aus dem damals herrschenden Teilungsschlüssel ergebenden Umfang vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers entrichtet worden.

Von diesen Erwägungen ausgehend liegt daher auch kein den Abgabentatbestand des § 1 Abs. 4 Oö IBG 1958 auslösender Anschluss an die gemeindeeigene Anlage vor, wenn das schon zuvor an das Kanalnetz angeschlossene Grundstück nunmehr mit einem Kanalstrang einer umgestalteten gemeindeeigenen Kanalisationsanlage in Verbindung gebracht wurde. Da § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 erster Satz KanalgebO 1996 gesetzeskonform auszulegen sind, ist auch davon auszugehen, dass der in diesen Verordnungsbestimmungen umschriebene Abgabentatbestand, welcher in jenem des § 1 Abs. 4 Oö IBG 1958 Deckung zu finden hat, durch den in Rede stehenden Vorgang nicht ausgelöst wurde.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der geltend gemachte Ersatz der Stempelgebühr für Beilagenstempel war nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer zu ihrer Entrichtung nicht verpflichtet war. Gemäß TP 5 Abs. 1 zu § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilagen einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 leg. cit. festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen. Gemäß TP 6 Abs. 5 Z 1 zu § 14 des Gebührengesetzes 1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 unterliegt jedoch die hier erhobene nach § 24 Abs. 3 VwGG gebührenpflichtige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, welcher die in Rede stehenden Beilagen angeschlossen waren, nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Eingabengebühr.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am