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VwGH vom 19.09.1989, 86/07/0017

VwGH vom 19.09.1989, 86/07/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des E und der FH in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. VI/1-1058/2-1985, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: A und HK in K, vertreten durch Dr. Ernst Stühlinger, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, Hauptstraße 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und den Mitbeteiligten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzmehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom wurde den Beschwerdeführern gemäß § 39 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auf Verlangen der Mitbeteiligten dieses Beschwerdeverfahrens zur Hintanhaltung einer weiteren Vernässung von deren Grundstück Nr. 3300 KG K aufgetragen, um die natürlichen Abflußverhältnisse wiederherzustellen, die dammartige Erdaufschüttung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 3301 KG K zu entfernen und den ursprünglichen Zustand herbeizuführen.

Der Berufung der Beschwerdeführer gab sodann der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom in Spruchpunkt I teilweise Folge und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, daß die von den Beschwerdeführern "eigenmächtig vorgenommene, dammartige Erdaufschüttung mit einer Höhe von 0,5 m" nicht zur Gänze zu entfernen, sondern nur nördlich der errichteten Gartenhütte in der Form abzutragen sei, "daß der ursprüngliche Grabenzug vom bestehenden Rohrdurchlaß unter dem Güterweg 'XY' bis zum Grundstück (der Mitbeteiligten) sein Wasserabfuhrvermögen wieder erhält". In Spruchpunkt II desselben Bescheides wurden die Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 zu einem Kostenersatz an die Mitbeteiligten in der Höhe von zusammen S 7.930,-- verpflichtet, und in Spruchpunkt III wurde ihnen die Entrichtung eines Betrages von zusammen S 3.120,-- als Kommissionsgebühr nach Maßgabe der Burgenländischen Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1985, LGBl. Nr. 17, vorgeschrieben. In der Begründung wurde auf eine am in Anwesenheit eines geologischen, eines landwirtschaftlichen und eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen an Ort und Stelle durchgeführte Berufungsverhandlung Bezug genommen. Durch eine Geländeaufnahme mittels Nivelliergerät habe dabei festgestellt werden können, daß entgegen den Ausführungen in der Berufung die Niederschlagswässer durch die angegebene dammartige Aufschüttung nicht schadlos abfließen könnten. Der Boden habe zudem keine Aufnahmefähigkeit, da das betreffende Gebiet aus lehmig-sandigen bis tonigen Ablagerungen aufgebaut sei, was durch zwei am selben Tag durchgeführte, bis in eine Tiefe von 1 m reichende Bohrungen mit einer Erdsondiernadel habe bestätigt werden können. Die durch zunehmende Verdichtungsvorgänge bewirkte Unterbindung des natürlichen Wasserablaufes stelle eine Erschwernis der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dar. Aus den Gutachten ergebe sich aber auch entgegen der Ansicht der Erstinstanz, daß die Niederschlagswässer durch eine teilweise Abtragung der Anschüttung nördlich der errichteten Gartenhütte schadlos abgeleitet werden könnten. Die Beschwerdeführer hätten sich ebenso wie die Mitbeteiligten damit einverstanden erklärt. Im Hinblick darauf habe der Berufung teilweise Folge gegeben werden können und sei der erstinstanzliche Bescheid dementsprechend abzuändern gewesen. Bei der gegebenen Rechts- und Sachlage habe es sich erübrigt, auf das Vorbringen der Beschwerdeführer näher einzugehen. Dem berechtigten Einwand eines mangelhaften Verfahrens in erster Instanz sei durch das Berufungsverfahrens unter Einbeziehung der erforderlichen Sachverständigen Rechnung getragen worden, deren schlüssige Gutachten den festgestellten Sachverhalt bestätigt hätten, weshalb der Berufung nur ein teilweiser Erfolg habe beschieden sein können. Der Kostenzuspruch in der Höhe von S 7.930,-- an den Rechtsvertreter der Mitbeteiligten bestehe zu Recht, da der Gesamtaufwand von S 21.072,98 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, wobei die Mitbeteiligten nach erfolglosem Bemühen, die Beschwerdeführer zur Wiederherstellung der bisherigen Abflußverhältnisse zu veranlassen, auch die Hilfe eines Rechtsanwaltes hätten in Anspruch nehmen müssen; die Führung des Rechtsstreites sei zudem weder leichtfertig noch mutwillig erfolgt. Im übrigen hätten die Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten anerkannt.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der getroffenen Anordnung sowie der Kostenvorschreibungen verletzt erachten.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligten erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten. Die Beschwerdeführer gaben hierauf ihrerseits eine weitere Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführer Mängel im erstinstanzlichen Verfahren behaupten, ist darauf hinzuweisen, daß Verfahrensmängel bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nur beachtlich sind, wenn sie das letztinstanzliche Verfahren betreffen (siehe die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 592). Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den wasserbautechnischen Amtssachverständigenbefund und die gemeinsamen Erklärungen der Sachverständigen für Geologie und Landwirtschaft bei der örtlichen Erhebung und mündlichen Berufungsverhandlung am wenden, ist zunächst zu bemerken, daß der Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wie folgt lautet:

"(Die Beschwerdeführer haben) in der Gemeinde K Grundstücks-Nr. 3301 KG K, ohne sich mit den Anrainern ins Einvernehmen zu setzen bzw. eine behördliche Bewilligung zu erwirken, auf der dem Hause zugekehrten Seite, wo bisher die Niederschlagswässer geländebedingt schadlos abfließen konnten, eine dammartige Erdaufschüttung errichtet, welche den geschilderten natürlichen Wasserablauf behindert, sodaß sich bei stärkeren Regenereignissen auf der Parzelle ihrer Nachbarn Parz. Nr. 3300 KG K Wasser angesammelt bzw. diese über das übliche Maß hinaus vernäßt hat."

Die Sachverständigen für Geologie und Landwirtschaft sind bei derselben Gelegenheit zu dem Ergebnis gelangt,

"daß die Bodenschichten von bindigem Charakter sind und einen relativ schwer wasserdurchlässigen Boden darstellen, sodaß Niederschlagswässer schwer versickern können. Daraus ergibt sich, daß diese bereits verdichteten Schichten sich im Zuge einer weiter fortschreitenden Vernässung weiterhin zunehmend verdichten werden. Daraus ergibt sich zwangsläufig eine Erschwernis der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung."

Hierauf haben die bei der Verhandlung vom anwesenden beiden Beschwerdeführer folgende niederschriftliche festgehaltene Erklärung abgegeben:

"Wir nehmen Befund der Sachverständigen zur Kenntnis und werden als Ergebnis eine Ertüchtigung des ehemals bestehenden Abzugsgrabens im Bereich der von uns durchgeführten Aufschüttung herstellen. Wir verweisen, daß durch die von uns vorgenommene Aufschüttung im Vermögen der Anrainer kein Schaden eingetreten ist, und es sich um eine geringfügige Maßnahme gehandelt hat, die nunmehr beseitigt wird. Die seinerzeitige Aufschüttung erfolgte im Zuge der Grundzusammenlegung und sollte den Höhenunterschied zwischen beiden Grundstücken ausgleichen. Wir haben die Anschüttung guten Glaubens, insbesondere im Hinblick auf die vom damaligen Operationsleiter Dipl. Ing. R abgegebene mündliche Zusicherung vorgenommen. Die Notwendigkeit des natürlichen Abflusses erwies sich erst im Jahre 1982, da in diesem Jahr überdurchschnittlich hohe Niederschläge in diesem Gebiet zu verzeichnen waren."

Die Beschwerdeführer haben sich nach diesem Zeitpunkt bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides nicht mehr geäußert. Unter Bedachtnahme auf jene Parteienerklärung stellen ihre vom Sachverhalt, wie er im Befund zum Ausdruck gekommen ist und von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, abweichenden Ausführungen - denen die Beschwerde breiten Raum gibt - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerungen dar. Daran ändert es auch nichts, wenn die Beschwerdeführer auf bedeutsame Sachverhaltselemente erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides aufmerksam geworden sein sollten - wie sich zum Teil aus der Beschwerde zu ergeben scheint -, weil sie dies lediglich zu einem Wiederaufnahmeantrag hätte veranlassen können (was freilich gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 binnen zwei Wochen ab Kenntnis hätte geschehen müssen), neu hervorgekommene Tatsachen aber nicht zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen können (siehe die bei Dolp, a.a.O., S. 553, angegebene Rechtsprechung). Ebensowenig sind die Beschwerdeführer den fachkundigen, nicht als unschlüssig zu erkennenden Äußerungen der Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren entgegengetreten. Was den in der oben wiedergegebenen Erklärung der Beschwerdeführer am erwähnten "guten Glauben" betrifft, ist daran zu erinnern, daß wasserpolizeiliche Aufträge gemäß § 138 WRG 1959 verschuldensunabhängig sind (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 9922/A).

Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen die Kostenbestimmungen des angefochtenen Bescheides wendet, geschieht dies ausdrücklich nur dem Grunde, nicht der Höhe nach, und insofern ohne daß hiefür eine Begründung gegeben wird. Damit sind die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entkräftet worden; darüber hinaus haben die Beschwerdeführer bei der Verhandlung vom in Hinsicht der in der Folge unter Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides bestimmten Kosten erklärt: "Wir erkennen die verzeichneten Kosten in der genannten Höhe an", was ein Anerkenntnis dem Grunde nach einschließt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989; die Abweisung des Mehrbegehrens der Mitbeteiligten betrifft den den gesetzlich pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Betrag.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-33345