zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 26.02.2001, 2000/17/0251

VwGH vom 26.02.2001, 2000/17/0251

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in I, vertreten durch Dr. Hans Lesigang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 36, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-23703/41-2000, betreffend besondere Ortstaxe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde F. Auf der Liegenschaft steht ein Haus, welches zum größten Teil von der Familie S bewohnt wird; der verbleibende Teil steht dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin zur Verfügung. Diese Räume benützen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zum Teil selbst, zum Teil vermieten sie diese bzw. vergeben sie zur unentgeltlichen Benützung. Die so vom Beschwerdeführer benützten Räume sind eine Wohnküche mit Speis im Erdgeschoß sowie ein Schlafzimmer und Bad mit WC im Obergeschoß des Hauses. Das Schlafzimmer im Obergeschoß liegt zu einem überwiegenden Teil unter der Dachschräge, sodass die Raumhöhe nur über dem kleineren Teil der Grundfläche des Raumes mehr als 2 m beträgt.

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde F vom und vom wurde dem Beschwerdeführer besondere Ortstaxe nach dem Salzburger Ortstaxengesetz für das Jahr 1994 bzw. 1996 in der Höhe von S 3.120,-- und von S 3.140,-- vorgeschrieben, nachdem er gegen Vorschreibungen bzw. Zahlungsaufträge des Bürgermeisters ein Rechtsmittel erhoben hatte. Die Behörde erster Instanz legte dabei eine Nutzfläche der benützten Wohnung von über 40 m2 zu Grunde und schrieb daher die besondere Ortstaxe gemäß § 4 Abs. 3 Salzburger Ortstaxengesetz für eine Wohnung mit mehr als 40 m2 vor. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag wurden die Berufungen des Beschwerdeführers zunächst mit Bescheid vom bzw. als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide wurden mit hg. Erkenntnissen vom , Zl. 96/17/0463, bzw. vom , Zl. 99/17/0221, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen neuerlich als unbegründet ab. Begründend verweist die belangte Behörde auf eine am erfolgte Vermessung der Räumlichkeiten, die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin im gegenständlichen Haus benützt werden, und eine auf Grund der Einwände des Beschwerdeführers gegen deren Ergebnis am neuerlich durchgeführte Vermessung. Nach diesen Ermittlungen ergebe sich für die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe ein Flächenausmaß von 44,84 m2. Da es sich beim Ortstaxengesetz um ein Abgabengesetz handle, sei für die Berechnung der Nutzfläche der Ferienwohnung des Beschwerdeführers der Nutzflächenbegriff des für die Bundesabgaben geltenden Bewertungsgesetzes herangezogen worden. Zum Berufungsvorbringen der Unzulässigkeit der Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe neben der allgemeinen Ortstaxe werde auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1079/98, hingewiesen, mit welchem der Verfassungsgerichtshof eine die Behandlung dieser Frage betreffende Beschwerde des Berufungswerbers abgewiesen habe (vgl. dazu das genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0221).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Heranziehung des Bewertungsgesetzes bei der Auslegung des Ortstaxengesetzes. Das Bewertungsgesetz lege in § 1 Abs. 2 ausdrücklich fest, für welche Abgaben es Anwendung finde. Für den Regelungszweck des Bewertungsgesetzes habe auch ein Raumteil mit einer Höhe von nur 1,5 m einen Wert, weil ein Raum dieser Art irgendwie nutzbar sei und jedenfalls einen Sachwert darstelle. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde im Detail gegen die Feststellung des Ausmaßes der Nutzfläche und macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, da der Beschwerdeführer zu der Verhandlung, in deren Rahmen die Vermessung erfolgt sei, nicht ordnungsgemäß geladen gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass in der den Ausgangspunkt des Verfahrens bildenden Zahlungsaufforderung vom die Vorschreibung für das Jahr 1994 erfolgt sei. In diesem Zusammenhang ist auf die Sachverhaltsdarstellung im oben genannten Erkenntnis zu Zl. 99/17/0221 hinzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Jahresangabe in dieser Vorschreibung in einer Beilage zur Vorschreibung auf 1996 korrigiert wurde. Die belangte Behörde ist daher im angefochtenen Bescheid auch nicht über die Sache des Abgabenverfahrens erster Instanz hinausgegangen. Zu diesem Vorbringen ist überdies darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Unklarheit, für welches Jahr die Vorschreibung erfolgt war, durch den vorliegenden Berufungsbescheid bereinigt ist, der im Spruch eindeutig festlegt, dass die Berufungen gegen die Vorschreibungen der besonderen Ortstaxe für das Jahr 1994 in der Höhe von S 3.120,-

- und für das Jahr 1996 in der Höhe von S 3.140,-- eingebracht worden seien und der angefochtene Bescheid hierüber ergehe. Der Berufungsbescheid tritt nach der hg. Rechtsprechung an die Stelle des erstinstanzlichen Abgabenbescheides (der seine rechtliche Wirkung verliert) und ist Träger der Abgabenvorschreibung (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/16/0155, Slg. Nr. 6559/F, vom , Zl. 88/17/0152, oder vom , Zl. 91/17/0066, zur Burgenländischen Abgabenordnung unter Hinweis auf Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch, 684, zum insoweit vergleichbaren § 289 BAO). Nach Ergehen eines Berufungsbescheides sind daher allfällige Unklarheiten eines erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr von Bedeutung, soferne der Berufungsbescheid eine ausreichende Bestimmtheit aufweist. Der Beschwerdeführer ist somit insofern nicht in seinen Rechten verletzt.

2. § 2 Salzburger Ortstaxengesetz 1992, LGBl. Nr. 62, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 78/1997, lautet auszugsweise:

"Gegenstand der Abgaben

§ 2

(1) Die allgemeine Ortstaxe ...

(2) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. Wohnung: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.
Dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung: ...
3.
Ferienwohnung: eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien o.dgl. dient. Nicht darunter fallen Wohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder sonst von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden.
..."
§ 4 Abs. 3 Ortstaxengesetz lautet:

"(3) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages darf nicht höher festgelegt werden

a) als das 240fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m2 Nutzfläche;

b) als das 180fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m2 Nutzfläche,

c) als das 180fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei dauernd abgestellten Wohnwagen.

50 v.H. des danach in Betracht kommenden Betrages dürfen nicht unterschritten werden. In diesem Rahmen obliegt die Festsetzung der Höhe der besonderen Ortstaxe dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) dieser entsprechend vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung."

3. Der Beschwerdeführer wendet sich auch in der vorliegenden Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die Ortstaxe auf der Basis einer Nutzfläche von mehr als 40 m2 festzusetzen sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst grundsätzlich auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0148, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zur Festsetzung der besonderen Ortstaxe für die auch hier gegenständliche Wohnung für das Jahr 1997 ausgeführt, dass der Auslegung der belangten Behörde, das im Obergeschoß gelegene Schlafzimmer sei hinsichtlich jenes Teiles, in dem die lichte Höhe mehr als 1,50 m betrage, in die Nutzfläche einzuberechnen, nicht entgegengetreten werden könne. Soweit in der gegenständlichen Beschwerde neuerlich die Auffassung der belangten Behörde betreffend die Heranziehung von Teilen dieses Schlafzimmers bei der Berechnung der Nutzfläche bestritten wird, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Soweit im Einzelnen die Annahmen der belangten Behörde auf Grund der neuerlichen Vermessung vom bestritten werden, ist darüber hinaus Folgendes auszuführen:

Entgegen dem Vorbringen in bisherigen Beschwerden geht der Beschwerdeführer nunmehr davon aus, dass die Fläche der Wohnküche im Erdgeschoß mit 23,05 m2 anzunehmen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits genannten Erkenntnis vom ausgeführt hat, ist auf der Basis der (in jenem Verfahren getroffenen) Annahme des Beschwerdeführers, dieses Wohnzimmer sei 22,5 m2 (also kleiner als nunmehr angegeben), von einer Gesamtfläche von mehr als 40 m2 auszugehen. Das nunmehrige ergänzende Vorbringen hinsichtlich der Fläche dieses Zimmers ist somit nicht geeignet, Bedenken gegen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hervorzurufen, ist es doch ausgeschlossen, unter Zugrundelegung dieser Angaben zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis (nämlich einer geringeren Nutzfläche als von der Behörde angenommen) zu kommen. Auch hinsichtlich der Speis im Erdgeschoß geht der Beschwerdeführer nunmehr von einer (geringfügig) größeren Fläche als im Verfahren zur Zl. 2000/17/0148 aus.

4. Soweit der Beschwerdeführer (neuerlich) die Auffassung vertritt, dass nur "Wohnräume" für die Bemessung der Höhe der besonderen Ortstaxe herangezogen werden dürften, ist gleichfalls auf das bereits genannte Erkenntnis vom zu verweisen. Die belangte Behörde hat auch im vorliegenden Verfahren zutreffend die von ihr bei der Berechnung der Nutzflächen herangezogenen Räume in die Berechnung einbezogen. Auf die Bewilligungsfähigkeit der Räume als Wohnräume nach dem aktuell geltenden Baurecht kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an (vgl. ebenfalls das bereits mehrfach genannte Erkenntnis vom ).

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am