VwGH vom 29.01.2004, 2000/17/0248

VwGH vom 29.01.2004, 2000/17/0248

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunk in Wien, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-MK146-6/3-2000, betreffend Ankündigungsabgabe für die Jahre 1995 bis 1997 sowie für Jänner und Februar 1998 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, 9010 Klagenfurt, Neuer Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Klagenfurt Aufwendungen in der Höhe von EUR 921,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 151 Abs. 1 Landesabgabenordnung 1991, LGBl. für Kärnten Nr. 128/1991 (im Folgenden: Krnt LAO 1991), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Klagenfurter Ankündigungsabgabeverordnung vom , Zl. 15.386/83 (im Folgenden: Klagenfurter AnkAbgV 1983), Ankündigungsabgabe für die Jahre 1995, 1996 und 1997 sowie für Jänner und Februar 1998 in der Höhe von insgesamt S 4,889.793,56 vorgeschrieben.

1.2. Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung. Darin wurde nach der Angabe, für welche Zeiträume die Abgabe vorgeschrieben worden war, der Antrag gestellt, dass die Abgabe mit S 0,-- festgesetzt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es genüge, die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken aufrecht zu erhalten.

1.3. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung stellte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wurde ausgeführt, dass die Berufungsvorentscheidung nicht überzeugen könne, da sie sich ausschließlich mit einem Einwand befasse, zu dem die Behörde in weiterer Folge selbst sage, dass sie diesen im Hinblick auf die Bindung an geltende Normen nicht beachten könne. Im Übrigen fehle noch eine Entscheidung für die Jahre 1993 und 1994 sowie über den Rückerstattungsantrag.

1.4. Mit Schreiben vom erstattete die beschwerdeführende Partei im Abgabenverfahren ein ergänzendes Vorbringen. Darin wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 15/98, V 9/98 (Slg. Nr. 15.395), betreffend die Ankündigungsabgabe in Wien hingewiesen. Nach Darstellung des wesentlichen Inhaltes dieses Erkenntnisses wird der Schluss gezogen, dass auf bemessungsrechtlicher Ebene nur jener Teil des Entgelts der Steuer unterworfen hätte werden dürfen, der dem im Erhebungsgebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt entstandenen Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert entspreche. Es werde daher ausdrücklich beanstandet, dass durch die Abgabenvorschreibung auch der außerhalb der Stadt Klagenfurt gelegene Reklamewert besteuert worden sei. Dieses Vorbringen stelle einen zusätzlichen Aspekt dar, das gesamte sonstige Vorbringen bleibe aufrecht.

1.5. Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.

1.6. Auf Grund der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abwies.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Rechtsgrundlage für die gegenständliche Abgabenangelegenheit einerseits das (Kärntner) Ankündigungsabgabegesetz 1983, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 46/1983 (im Folgenden: Krnt AnkAbgG 1983), idF LGBl. Nr. 19/1987 und 107/1994, andererseits die Krnt LAO 1991 als verfahrensrechtliche Grundlage sei. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Abgabenverfahren habe sich insbesondere auf die Frage der Richtlinienkonformität und der Verfassungskonformität der einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Ankündigungsabgabegesetzes bezogen. Es stehe jedoch außer Streit, dass die ziffernmäßige Richtigkeit der selbstbemessenen Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1995 bis Februar 1998 nur im Hinblick auf das spätere Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 15/98, V 9/98, Slg. Nr. 15.395, in Abrede gestellt werde. Gemäß § 1 Abs. 1 Krnt AnkAbgG 1983 seien die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe von öffentlichen Ankündigungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben, wobei § 2 den Abgabengegenstand regle. Aus § 1 Abs. 1 Krnt AnkAbgG 1983 sei zu schließen, dass die Ermächtigung so zu verstehen sei, dass sich die Gemeinde bei Ausübung ihres freien Beschlussrechtes auf das "ob" der Abgabenerhebung beschränken könne. Neben finanzverfassungsrechtlichen Überlegungen zur Zulässigkeit landesgesetzlicher (konkretisierender) Regelungen betreffend Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden durch den Bundesgesetzgeber ermächtigt sind, wird weiters ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Gemeinden die Besteuerung der Rundfunkwerbung sowohl nach dem Studio- als auch nach dem Empfangsprinzip als Ankündigungsabgabe gestalten könnten. In der Folge wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt, dass die Kennzeichen einer Mehrwertsteuer nach der Rechtsprechung des EuGH nicht vorlägen. Die Ankündigungsabgabe sei somit aus der Sicht des Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie gemeinschaftsrechtlich unbedenklich.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 829/00-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über nachfolgenden Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom , B 829/00-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

1.8. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und erachtet sich im Recht auf Festsetzung der Ankündigungsabgaben mit S 0,--, im Recht auf generelle Ankündigungsabgabefreiheit, weil keine ausreichende Verordnung der mitbeteiligten Partei vorliege, im Recht auf Ankündigungsabgabefreiheit wegen Verstoßes gegen Art. 33 der

6. Mehrwertsteuerrichtlinie, im Recht auf Berechnung der Ankündigungsabgaben bloß anteilig von dem in Klagenfurt erzielten Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert, auf Rückerstattung der zuviel bezahlten Ankündigungsabgabe und im Recht auf Aufhebung des Vorstellungsbescheides, weil dem Berufungsbescheid die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten (bzw. zumindest eine von ihnen) anhafteten, verletzt.

1.9. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin hat auf die Gegenschriften repliziert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Soweit in der Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf die "Urbeschwerde" darauf hingewiesen wird, dass die Vorstellungsbehörde zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es sei eine 15 %ige Mittlergebühr aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, mit keinem Wort Stellung nehme, ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei weder in der Vorstellung noch in den sonst im Verwaltungsakt erliegenden Schriftsätzen im Abgabenverfahren auf die Frage der Einräumung eines Maklerrabatts eingegangen ist (vgl. insbesondere den Inhalt des oben unter Punkt 1.3. vollständig wiedergegebenen Vorlageantrags und das oben unter Punkt 1.4. dargestellte Schreiben vom , in dem "ergänzendes Vorbringen" erstattet wurde; auch in diesem ist von der Mittlergebühr keine Rede, sondern es enthält nur Rechtsausführungen zur Beschränkung des Besteuerungsrechts auf den Reklamewert, der sich innerhalb des Gemeindegebiets ergibt).

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik - mit dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit des diesbezüglichen Vorbringens in der Gegenschrift - darauf hinweist, dass sie im Vorstellungsverfahren mit Schriftsatz vom als zulässige Neuerung vorgebracht habe, es werde gewerbsmäßigen Mittlern nach den AGB der beschwerdeführenden Partei eine 15 %ige Mittlervergütung gewährt, die aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid vom stammt und nach dem Eingangsstempel auf der vom Beschwerdevertreter vorgelegten Kopie diesem am zugestellt wurde. Es ist dem vorgelegten Akt der belangten Behörde auch kein früheres Schreiben der beschwerdeführenden Partei zu entnehmen, in welchem die Frage der Mittlervergütung angesprochen wäre.

Das nunmehrige Beschwerdevorbringen betreffend eine Mittlervergütung erweist sich somit tatsächlich als eine Neuerung im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG, auf welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht einzugehen ist.

2.2. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass § 15a FAG 1997 idF BGBl. I Nr. 30/2000 im Beschwerdefall nicht anwendbar sei und daher die Abgabenvorschreibung auf den lokalen Reklamewert zu beschränken gewesen wäre, gleicht das Vorbringen jenem, welches dieselbe beschwerdeführende Partei in der Beschwerde zur hg. Zl. 2000/17/0246 erstattet hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0246, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0247, ausgeführt hat, ist § 15a FAG 1997 auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen der angefochtene Bescheid vor Erlassung des § 15a FAG 1997 erlassen wurde und zum Zeitpunkt der Erlassung des § 15a und § 23b FAG 1997 idF BGBl. I Nr. 30/2000 das Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig war.

Es ist daher auch im Beschwerdefall von der Anwendbarkeit des § 15a FAG 1997 in der genannten Fassung auszugehen. Das Vorbringen hinsichtlich der Notwendigkeit der Beschränkung der Abgabenvorschreibung auf den lokalen Reklamewert ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.3. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei keine ausreichende Verordnungsgrundlage vorhanden gewesen, auf die sich die Abgabenvorschreibung stützen hätte können, genügt es ebenfalls, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0246, zu verweisen (vgl. in gleichem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0138).

Auch in der Replik der beschwerdeführenden Partei vom sind keine Argumente enthalten, die ein Abgehen von der dargestellten Rechtsauffassung nahe legen würden. Es liegt auch kein Missverständnis auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei etwa dahin gehend, dass sich diese lediglich gegen eine "veraltete Promulgationsklausel" wenden wolle, vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich vielmehr in den zitierten Erkenntnissen inhaltlich mit den Thesen der beschwerdeführenden Partei auseinander gesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die angewendete Klagenfurter AnkAbgV 1983 auch nach Inkrafttreten des FAG 1985 Grundlage der Abgabenerhebung durch die mitbeteiligte Landeshauptstadt war. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht bloß darauf gestützt, dass eine "veraltete Promulgationsklausel" nicht schade, sondern die aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ersichtliche Auffassung, dass Verordnungen, mit denen Abgaben ausgeschrieben werden, durch den Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage nicht außer Kraft treten, wenn sie in einer neuen gesetzlichen Grundlage ihre Deckung finden, auch der Beurteilung des vorliegenden Falles zu Grunde gelegt.

Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang (also im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Verordnung, mit der die bundesgesetzliche Ermächtigung in Anspruch genommen wurde, vorliegt) die "Schlussfolgerung" auf Seite 4 der Replik, dass "daher" das Kärntner AnkündigungsabgabeG 1983 "nach wie vor auf die Rechtslage aufgrund des FAG 1983" abstelle. Auch zur Frage der Weitergeltung des Kärntner AnkündigungsabgabeG 1983 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom Stellung genommen. Er hat dabei nicht nur diese Weitergeltung bejaht, sondern u.a. darin ein weiteres Argument für die Weitergeltung der Klagenfurter AnkAbgV 1983 erblickt, die sich vor und nach dem Inkrafttreten des FAG 1985 - insofern unverändert - auf das genannte Gesetz stützen konnte. Wenn die zitierte Formulierung in der Replik zum Ausdruck bringen soll, dass das AnkündigungsabgabeG 1983 seinerseits nach dem Inkrafttreten des FAG 1985 außer Kraft getreten sei oder jedenfalls keine Rechtsgrundlage mehr für Verordnungen der Gemeinden sein könne, so ist auch insofern auf das Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0246, zu verweisen.

Das Vorbringen in der Replik (das insofern nur die bereits in der Beschwerdeergänzung enthaltenen Ausführungen wiederholt) ist somit nicht geeignet, Zweifel an der im hg. Erkenntnis vom dargelegten Rechtsauffassung hervorzurufen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassung der beschwerdeführenden Partei auch bedeuten würde, dass sämtliche Abgabenverordnungen der Gemeinden, mit denen Abgaben auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung ausgeschrieben wurden, mit jeder Erlassung eines neuen Finanzausgleichsgesetzes neuerlich zu erlassen (gewesen) wären und insbesondere der Verfassungsgerichtshof entgegen seiner tatsächlichen Praxis (vgl. etwa dessen Erkenntnis vom , V 42/01, V 43/01, Slg. Nr. 16.261) in allen bei ihm anhängigen Verfahren das Fehlen einer Verordnungsgrundlage wahrzunehmen gehabt hätte, in denen eine Verordnung angewendet worden war, die nicht unter der Geltung und auf Grund des zum Zeitpunkt, für den die Abgabenvorschreibung erfolgte, geltenden FAG erlassen worden war. Legte man nämlich die Auffassung der beschwerdeführenden Partei zu Grunde, wäre eine Verordnung über die Erhebung einer Gemeindeabgabe in "Ausübung der Ermächtigung durch das FAG 1985" keine Erhebungsverordnung auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung im Sinne des § 7 Abs. 5 F-VG für spätere Zeiträume, selbst wenn die nachfolgenden Finanzausgleichsgesetze eine gleichlautende Ermächtigung enthielten. Bei der von der beschwerdeführenden Partei angewendeten Sichtweise wäre bei jeder neuen Ermächtigung eine "eigene Ausübung" der Ermächtigung erforderlich. Gleich ist die Rechtslage, wenn die Ermächtigung zunächst vom Landesgesetzgeber und später vom Bundesgesetzgeber erteilt wurde. Eine neuerliche Erlassung der jeweiligen Gemeindeverordnung ist auch in diesem Fall nicht erforderlich.

Auch der Wechsel von der landesgesetzlichen Ermächtigung zur bundesgesetzlichen Ermächtigung hat somit nichts an der Geltung und Verfassungskonformität der Ankündigungsabgabeverordnung der mitbeteiligten Landeshauptstadt Klagenfurt aus dem Jahr 1983 geändert.

2.4. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken kann auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0247, verwiesen werden.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am