zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 26.02.2001, 2000/17/0247

VwGH vom 26.02.2001, 2000/17/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunk in Wien, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 R - K 293/1998 - 7, betreffend Vorschreibung von Ankündigungsabgabe für die Zeiträume 1993 und 1994 sowie vom bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der ursprünglich vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung der an die Stadt Graz geleisteten Ankündigungsabgabe für den Zeitraum ab dem . Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer die Ankündigungsabgabe mit S 0,--.

Es kam sodann zur Festsetzung der Ankündigungsabgabe für die Zeiträume vom bis in einem gesonderten Verfahren (dieses Verfahren führte zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , B 723/98).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Ankündigungsabgabe für die Zeiträume vom bis und vom bis Gegenstand der Beschwerde. Auch für diese Zeiträume hatte der Beschwerdeführer Anträge auf Rückerstattung der Abgabe gestellt.

1.2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde (die auf Grund eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers zuständig geworden war) die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom betreffend einerseits die Vorschreibung der Ankündigungsabgabe für die Zeiträume vom bis und vom bis zum in der Höhe von insgesamt S 12,048.160,79 und andererseits die Abweisung der Anträge auf Rückerstattung der (zu viel bezahlten) Abgabe als unbegründet ab.

1.3. Der Beschwerdeführer erhob zunächst (im Dezember 1999) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 723/98, wurde im Parallelverfahren hinsichtlich des Zeitraumes vom bis der dort angefochtene Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis insbesondere aus, dass die der Abgabenvorschreibung zu Grunde liegende Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung vom , ABl. 1/1986 (im Folgenden: Grazer AnkündigungsabgabeV) verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden könne, dass sie nur die Besteuerung von Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Graz, im Fall von Rundfunkwerbung somit nur die Besteuerung des sich auf diesem Gebiet ergebenden Werbewertes, vorsehe. Da die in jenem Verfahren belangte Behörde der Vorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe, sei der Beschwerdeführer im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Mit Beschluss vom , B 2006/99-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der in der vorliegenden Abgabensache erhobenen Beschwerde gegen den (hier angefochtenen) Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom ab; mit Beschluss vom trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gegen den genannten Bescheid dem Verwaltungsgerichtshof ab.

1.4. In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf Festsetzung der Ankündigungsabgabe mit jeweils S 0,--, im Recht auf Ankündigungsabgabefreiheit wegen Verstoßes gegen Art. 33 der

6. MWSt-RL, im Recht auf Berechnung der Ankündigungsabgabe nur anteilig vom in Graz erzielten Reklamewert (im Verhältnis zum gesamten Reklamewert) und im Recht auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Ankündigungsabgabe geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof ihm den § 15a FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 entgegenhalte, müsse bedeuten, "dass er es vermutlich als einfach gesetzliche Frage ansieht, unter Zugrundelegung welcher Rechtslage die nachprüfende Kontrolle durch ein Höchstgericht im Zuge der Bescheidprüfung zu erfolgen hat".

Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur sei ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn nachträglich eine Gesetzesänderung mit Rückwirkung erfolgt sei, "die über den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, allenfalls über den vom Verfahren betroffenen Zeitraum" hinausgehe. Der Verwaltungsgerichtshof berufe sich im Zuge der "Getränkesteuer-Beschwerdewelle" regelmäßig auf diese ständige Rechtsprechung (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/16/0473, und vom , Zl. 99/16/0474). Für die gegenständliche Bescheidprüfung sei daher § 15a FAG 1997 völlig unbeachtlich, weil der angefochtene Bescheid, zugestellt am , lange vor Kundmachung des § 15a FAG 1997 in dem am ausgegebenen Bundesgesetzblatt I Nr. 30/2000 erlassen worden sei. Es entspreche auch ständiger Judikatur, dass "die Frage, welchen Inhalt der Ersatzbescheid - angesichts einer rückwirkend in Kraft gesetzten Norm - haben wird, bei der Beurteilung dieser Prüfung außer Betracht zu bleiben" habe.

Wie aus den Materialien zu § 23b FAG 1997, AB 102 BlgNR XXI. GP, 26, eindeutig ersichtlich sei, habe sich der Bundesgesetzgeber bei Erlassung dieser Verfassungsbestimmung in die Rolle des Verfassungsgerichtshofes versetzt. Gemäß § 23b zweiter Satz FAG 1997 sei die Bestimmung des § 15a FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die den beiden Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom , B 4736/96, und vom , B 723/98, zu Grunde gelegen seien. Eben weil es hinsichtlich der gleich textierten Verordnungen für Wien und Graz (anders als zu anderen Verordnungen) nicht zu einer Verordnungsaufhebung (Art. 139 B-VG) gekommen sei, was in Anlassfällen nach Art. 139 Abs. 6 B-VG die Anlassfallwirkung gebracht hätte, sondern zu einer verfassungskonformen Interpretation, sei den diesbezüglichen Beschwerdefällen eine Art Anlassfallwirkung (Ergreiferprämie) zugebilligt worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 140 Abs. 7 B-VG bzw. Art. 139 Abs. 6 B-VG komme aber eine Anlassfallwirkung nicht nur den eigentlichen Anlassfällen zu, sondern auch den diesen gleichgehaltenen Fällen, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung oder des Beginns der nicht öffentlichen Beratung im eigentlichen Anlassfall beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Wenn sich der Bundesgesetzgeber durch Verfassungsgesetz in die Situation des Verfassungsgerichtshofes versetzt und in § 23b zweiter Satz FAG 1997 eine "Anlassfallwirkung" wie im Verfahren nach Art. 139 Abs. 6 B-VG zugebilligt habe, müsse dies aus jenen verfassungsrechtlichen Gründen, die den Verfassungsgerichtshof veranlasst hätten, neben die Anlassfälle im eigentlichen Sinne auch diesen gleichgehaltene Fälle zu stellen, auch im hier vorliegenden Fall gelten. Man könne auch nicht sagen, dass ein unsachliches und gleichheitswidriges Ergebnis hier deswegen hinzunehmen sei, weil ein derartiger Verfassungsverstoß angesichts des Umstandes, dass es sich (auch) bei § 23b zweiter Satz FAG 1997 um eine Verfassungsbestimmung handle, nicht gegeben sein könne:

Dem Verfassungsgesetzgeber seien die hier aufgezeigten zeitlichen Umstände nicht bekannt gewesen. Es sei kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Verfassungsgesetzgeber seine "verfassungsgerichtshofgleiche" Normsetzung auf eigentliche Anlassfälle beschränken habe wollen und Anlassfällen gleichgehaltene Beschwerdefälle ausschließen hätte wollen.

Es liege daher eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Der analog anzuwendende § 23b zweiter Satz FAG 1997 bewirke daher, dass § 15a FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 im Beschwerdefall unanwendbar sei.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Beschränkung auf den lokalen Reklamewert auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 15.395/1998 und vom , B 723/98, verwiesen. Darüber hinaus wird mit näherer Begründung die Auffassung vertreten, dass die Ankündigungsabgabe dem Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie widerspreche.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass mit der Geltendmachung der Verletzung im Recht auf Festsetzung der Abgabe mit S 0,-- bzw. eines Verstoßes gegen Art. 33 der 6. MWSt-Richtlinie und im Recht auf Rückerstattung zu viel bezahlter Abgabe die Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht wurde, da insoweit jedenfalls auch eine Nachprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung vom Beschwerdepunkt umfasst ist (zumal offenbar auch vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss zu Grunde gelegt wurde, dass selbst bei Geltung und Anwendbarkeit des § 15a FAG idF BGBl. I Nr. 30/2000 Raum für eine Prüfung des angefochtenen Bescheides unter einfachgesetzlichen Gesichtspunkten verbleibt). Auch wenn in der Beschwerde zur Begründung vornehmlich auf die Frage der Anwendbarkeit des § 15a FAG und § 23b FAG idF BGBl. I Nr. 30/2000 eingegangen wird, verschlägt dies im vorliegenden Zusammenhang nichts, da die geltend gemachten Rechtsverletzungen die Verletzung einfachgesetzlicher Rechte darstellen. Der Umstand, dass sich aus der Anwendung einer rückwirkend erlassenen Verfassungsbestimmung ergeben könnte, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, bedeutet nicht, dass die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet worden ist.

Die Beschwerde ist somit zulässig.

2.2.1. § 15a und § 23b FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 lauten:

"§ 15a. (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben von Ankündigungen in § 14 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 umfasst auch Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen), die von Studios im Gemeindegebiet ihren Ausgang nehmen, unabhängig davon, wo die Wahrnehmung der Ankündigung erfolgt. Die Ermächtigung der Länder (Gemeinden) zur Erhebung von Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken in § 14 Abs. 1 Z 6 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs. 1 Z 7 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in § 14 Abs. 1 Z 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 umfasst auch Abgaben von Anzeigen, die am Erscheinungsort der Zeitung oder des sonstigen Druckwerks erhoben werden. Wurden Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder von Anzeigen, bei denen der mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundene Reklamewert außerhalb der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft entstanden ist, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind dessen ungeachtet keine Nebenansprüche zu entrichten, wenn die Abgabe bis spätestens entrichtet wird.

(2) Wenn in Verordnungen von Gemeinden gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948 oder § 8 Abs. 5 F-VG 1948, die nach dem in Kraft getreten sind, Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen für Tatbestände ausgeschrieben wurden, die vor dem von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, dann werden diese Verordnungen hiermit dahin gehend abgeändert, dass in dieser Gemeinde hinsichtlich der Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) und auf Anzeigen auf Verordnungsebene weiterhin die Rechtslage gilt, wie sie am bestanden hat; eine neuerliche Änderung der Verordnung durch die Gemeinde ist nicht möglich. Die ursprünglichen Verordnungen bilden jedenfalls weiterhin die Rechtsgrundlage für Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, insoweit die Abgaben vor dem tatsächlich entrichtet wurden. Tatsächlich entrichtete Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, die von einer Gemeinde nach dem nach dem mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundenen Reklamewert erhoben wurden, sind auf Abgaben, die unabhängig vom Reklamewert erhoben wurden, anzurechnen.

§ 23b. (Verfassungsbestimmung)

§ 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2000

tritt mit in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem ereignet haben. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf diejenigen Sachverhalte anzuwenden, die den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom , B 4736/96, und vom , B 723/98, zu Grunde gelegen sind."

2.2.2. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, dass entweder § 15a FAG 1997 im Beschwerdefall nicht zur Anwendung zu kommen habe, da der angefochtene Bescheid vor Erlassung des § 15a FAG 1997 erlassen worden sei, oder aber - selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten sollte, dass die Rückwirkung des § 15a gemäß § 23b FAG in der genannten Fassung auch im Beschwerdefall zu berücksichtigen sei - § 15a FAG im Hinblick darauf, dass der Beschwerdefall einen Parallelfall zu dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 723/98, darstelle, auf welches der Verfassungsgesetzgeber in § 23b zweiter Satz FAG 1997 in der genannten Fassung ausdrücklich im Sinne einer Ausnahme von den Wirkungen des § 23b erster Satz Bedacht genommen habe, auf Grund einer analogen Anwendung des § 23b zweiter Satz FAG nicht wirksam sei.

2.2.3. Dazu ist Folgendes auszuführen:

2.2.3.1. Grundsätzlich trifft es zu, dass der Verwaltungsgerichtshof einen gemäß Art. 130 und Art. 131 B-VG bei ihm angefochtenen Bescheid auf Grund der Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegolten hat, zu prüfen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus verschiedentlich für den Fall einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage - wie in der Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung in Getränkesteuerfällen nach dem , Evangelischer Krankenhausverein und Wein & Co, zutreffend ausgeführt wird (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/16/0473, oder vom . Zl. 2000/16/0193) - die Auffassung vertreten, dass der Bescheid nicht auf Grund der nachträglich mit Wirkung für den Zeitpunkt der Bescheiderlassung geänderten Rechtslage zu beurteilen sei, sondern auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt ursprünglich geltenden Rechtslage (nur die Rechtsprechung referierend - nicht zustimmend - Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 1020).

2.2.3.2. Die im Jahre 2000 vom Verfassungsgesetzgeber mit rückwirkender Kraft erlassenen Bestimmungen des § 15a FAG 1997 und § 23b FAG 1997 sind Verfassungsbestimmungen.

Sie zielten darauf ab, die Vorschreibung von Ankündigungsabgabe auf Grund von Verordnungen, die vor dem in Kraft getreten sind, auch dann als verfassungskonform festzuschreiben, wenn die Besteuerung entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes entsprechend dem Studioprinzip (ohne Einschränkung auf den in der abgabenerhebenden Gemeinde erzielten Werbewert) erfolgte. Der Verfassungsgesetzgeber hatte dabei sowohl jene Fälle vor Augen, in denen die Abgabenvorschriften verfassungswidrig waren, als auch jene, in denen gegebenenfalls im Wege verfassungskonformer Interpretation der der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Norminhalt ableitbar war. Der Verfassungsgesetzgeber wollte damit ersichtlich auch jene Fälle erfassen, in denen sich der Abgabentatbestand vor der Erlassung der Verfassungsbestimmungen verwirklicht hatte. Wenn der Verfassungsgesetzgeber dabei nämlich in § 23b zweiter Satz FAG idF BGBl. I Nr. 30/2000 Ausnahmen zu Gunsten zweier bestimmter Einzelfälle, die Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde lagen, vorsah, ist er ersichtlich davon ausgegangen, dass nur in den beiden dort genannten Fällen die normierte Rückwirkung nicht zum Tragen kommen, im Übrigen aber die Neuregelung zur Anwendung gelangen solle. Für die Annahme, dass der Verfassungsgesetzgeber danach differenzieren hätte wollen, ob einerseits ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig war oder ob andererseits eine Vorschreibung der Abgabe noch nicht erfolgt war und somit die Anfechtung erst künftig möglich wäre, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Der Verfassungsgesetzgeber wollte durch die rückwirkende Erlassung der Regelung die verfassungsrechtliche Unangreifbarkeit der einschlägigen Landesgesetze und Gemeindeverordnungen (und zwar auch jener, die noch nicht Gegenstand von Normprüfungsverfahren waren; AB 102 BlgNR, XXI. GP,

2) erreichen. Wenn der Verfassungsgesetzgeber die allfällige Aufhebung der den Bescheiden zu Grunde liegenden Gesetze oder Verordnungen oder die Aufhebung von Bescheiden auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof in anderen Ländern oder Gemeinden als möglich angenommenen verfassungskonformen Interpretation ausschließen wollte, bezieht sich dieser gesetzgeberische Wille auch auf jene Fälle, in denen es auf Grund eines bereits anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof oder allenfalls zu einer verfassungskonformen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof hätte kommen können.

Im Fall der verfassungskonformen Auslegung werden regelmäßig auch jene Rechtssachen betroffen, in denen sich die Sachverhalte vor der Änderung der Rechtsprechung verwirklicht haben, über die aber noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist bzw. in denen (noch) Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig sind. Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsbestimmung des § 23b zweiter Satz FAG in der Novellenfassung in Zusammenhang mit dem ersten Satz dieser Norm dahin zu verstehen, dass die insofern gegebene umfassende "Rückwirkung" der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Rechtsprechung (also der in verfassungskonformer Auslegung bewirkten Einschränkung des Besteuerungsrechtes) ebenso umfassend beseitigt werden sollte. Das gilt sowohl für den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des § 23b zweiter Satz leg. cit. als auch für den Prüfungsmaßstab für den Verwaltungsgerichtshof. Sämtliche noch nicht (sei es von den Verwaltungsbehörden durch rechtskräftigen Bescheid, sei es von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) entschiedenen Fälle sollen dadurch gleich behandelt werden, dass angeordnet wird, dass die neue Auslegung des Verfassungsgerichtshofes nicht zum Tragen kommen soll. Für eine Differenzierung innerhalb der Gruppe der noch nicht entschiedenen Fälle besteht kein Anhaltspunkt.

Diese Regelungsabsicht findet im Wortlaut der Verfassungsbestimmung des § 23b zweiter Satz FAG in der Novellenfassung ihren Ausdruck, in der nur jene beiden Rechtssachen angeführt werden, in denen bereits eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Erlassung der Verfassungsbestimmung vorlag und die im Hinblick auf die zu erlassenden Ersatzbescheide von der Rückwirkungsanordnung des § 23b erster Satz leg. cit. nicht erfasst werden sollten.

2.2.3.3. Auf Grund des eindeutig erkennbaren Willens des Verfassungsgesetzgebers ist aber jedenfalls auch die von der beschwerdeführenden Partei angesprochene analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 23b zweiter Satz FAG idF BGBl. I Nr. 30/2000 - ungeachtet der grundsätzlichen Frage, ob eine Norm dieses Inhaltes einer analogen Anwendung zugänglich ist -

nicht geboten. Hätte der Verfassungsgesetzgeber auch andere als die von ihm genannten zwei Fälle erfassen wollen, hätte er dies durch eine geeignete Textierung erreicht. Selbst unter der in der Beschwerde zu Grunde gelegten Annahme, dass dem Verfassungsgesetzgeber Fälle wie der hier vorliegende nicht bekannt gewesen seien, ist eine solche Analogie insofern nicht geboten, als gerade nicht vertreten werden kann, dass der im Beschwerdefall vorliegende Sachverhalt eher jenem gleiche, der in der Ausnahmebestimmung in § 23b zweiter Satz FAG idF BGBl. I Nr. 30/2000 ausdrücklich genannt sei. Es kann dem Verfassungsgesetzgeber mangels konkreter Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass er den Fall, der der Beschwerde zu Grunde liegt, anders behandeln wollte als jene Fälle, in denen bis zur Kundmachung der Norm noch kein Bescheid ergangen war und somit keine Möglichkeit zur Einbringung einer Beschwerde bestanden hatte. Zwischen der Erlassung einer generellen Norm und der Ausübung des Ermessens des Verfassungsgerichtshofes, wie weit er die Anlassfallwirkung seines Erkenntnisses ausdehnt, besteht ein Unterschied. Insoweit gehen die Ausführungen in der Beschwerde zur Rechtslage, wie sie bei einer Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof gewesen wäre, ins Leere.

2.2.3.4. Man kann schließlich dem Verfassungsgesetzgeber auch nicht unterstellen, dass er eine Rechtslage schaffen wollte, der zufolge die rückwirkend erlassene Regelung, die die Zulässigkeit der Abgabenvorschreibung festschreiben soll, zwar zunächst nicht vom Verwaltungsgerichtshof anzuwenden wäre (sodass der angefochtene Bescheid, mit dem die Abgabe vorgeschrieben wurde, aufzuheben wäre), im fortgesetzten Verfahren aber die Abgabenbehörde auf Grund der rückwirkend erlassenen (geänderten) Abgabenvorschrift dieselbe Abgabenvorschreibung neuerlich vornehmen müsste, ohne dass dies (in einem weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren) vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die nunmehr zu Grunde zu legende Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides wahrgenommen werden könnte.

2.2.3.5. Die hier vertretene Auffassung wurde auch vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 19/00, V 9/00 und Folgezahlen, vertreten und von diesem schließlich auch seinem Ablehnungsbeschluss vom , B 2006/99-8, betreffend die ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte gegenständliche Beschwerde zu Grunde gelegt.

2.2.3.6. Damit ergibt sich, dass entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung § 15a FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 im Beschwerdefall anwendbar ist. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung in § 23b zweiter Satz FAG in der genannten Fassung auf den Beschwerdefall kommt nicht in Betracht.

2.3. Wenn in der Beschwerdeergänzung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt wird, dass "die Bemessungsgrundlage und damit die Abgabenvorschreibung nicht auf den in Graz (innerhalb des Gemeindegebietes) erzielten Reklamewert beschränkt" worden sei, so ergibt sich auf Grund der Ausführungen unter Punkt 2., dass eine verfassungskonforme Interpretation der angewendeten Verordnungsbestimmungen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf Grund des im Beschwerdefall anzuwendenden § 15a Abs. 1 erster Satz FAG 1997 in der oben genannten Fassung nicht geboten war.

In der Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung wird nicht vorgebracht, dass die Berechnung der Abgabenhöhe durch die belangte Behörde - abgesehen von dem behaupteten Verstoß gegen das Recht, eine Ankündigungsabgabe nur hinsichtlich des im Gemeindegebiet der Stadt Graz erzielten Reklamewerts vorgeschrieben zu erhalten - verfehlt gewesen wäre.

Die Beschwerde ist daher insofern nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.4. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken:

2.4.1. Die Argumente, die in der Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Ankündigungsabgabe mit Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, Richtlinie (EWG) Nr. 77/388, vorgetragen werden, sind solche, die auch gegen Fremdenverkehrs- oder Tourismusabgaben vorgebracht wurden, welche Gegenstand der Entscheidung des in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft, waren. Der EuGH hat in diesem Urteil ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe, wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegenstehe. Die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung sind nicht geeignet darzutun, dass die Ankündigungsabgabe im Sinne der Rechtsprechung des EuGH eine Belastung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise bedeutet. Insbesondere liegt keine allgemeine auf Umsätze angewendete Abgabe vor. Der Hinweis in der Beschwerdeergänzung auf Randnummer 11 und 14 des Urteils in der Rechtssache Denkavit, Slg. 1992, 2217, ist für die Stützung der Auffassung des Beschwerdeführers insofern nicht geeignet, als darin der EuGH darauf abstellt, dass Gleichartigkeit dann gegeben ist, wenn die Abgabe "die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer" aufweist. Unter den wesentlichen Merkmalen versteht der EuGH die in Randnummer 11 im Urteil Denkavit wiedergegebenen Merkmale; wenn in Randnummer 15 darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe nicht in allen Punkten der Mehrwertsteuer gleichen, sondern deren wesentliche Merkmale aufweisen müsse, bedeutet dies nicht, dass nicht alle wesentlichen Merkmale erfüllt sein müssten. Der EuGH unterscheidet vielmehr zwischen den "wesentlichen Merkmalen" einerseits und "allen Punkten" andererseits.

2.4.2. Soweit in der Beschwerdeergänzung Kritik am Kriterium der Vorsteuerabzugsberechtigung geübt wird, richtet sich die Argumentation gegen die Auffassung des EuGH, was auch für den Hinweis darauf gilt, dass auch die Mehrwertsteuer nicht unterschiedslos alle Handelsumsätze besteuere. Soweit in der Beschwerdeergänzung auf die Auffassung von Generalanwälten in verschiedenen Verfahren verwiesen wird, so stellt deren Meinung nicht die Auffassung des EuGH dar. Folgte man der Überlegung in der Beschwerde hätte dies zur Folge, dass nationale Gerichte immer dann, wenn der EuGH einmal den Schlussanträgen eines Generalanwalts nicht in allen Punkten gefolgt ist, in Zukunft bei Entscheidung derselben Frage eine Vorabentscheidung einholen müssten. Dies entspricht offensichtlich nicht der Auffassung des EuGH, der davon ausgeht, dass sich aus seiner Rechtsprechung die Lösung der für das nationale Gericht präjudiziellen Frage ergeben kann (vgl. etwa das Urteil vom , Rechtssache C- 337/95, Christian Dior, Randnummer 29; zum besseren Verständnis wird hier auch die englische Fassung des Urteils wiedergegeben, da in der deutschen Übersetzung dieser Randnummer die - auf "die Frage" bezogene - Wendung "substantially the same" und die Formulierung "in a similar case" umschreibend bzw.

"zusammengezogen" mit "die ... Frage ... in einem

gleichgelagerten Fall" wiedergegeben wird; für den vorliegenden Zusammenhang ist diese Übersetzungsproblematik gleichwohl ohne Bedeutung, weil sich hinsichtlich der grundsätzlichen Frage der Bindung an die Anschauung des Gerichtshofs keinerlei Unterschiede ergeben).

Der EuGH führte in dem zuletzt zitierten Urteil aus (Hervorhebung nicht im Original):

"According to the established case-law of the Court, although the last paragraph of Article 177 unreservedly requires national courts or tribunals against whose decisions there is no judicial remedy under national law to refer to the Court any question of interpretation raised before them, the authority of an interpretation provided by the Court under Article 177 may deprive that obligation of its purpose and thus empty it of its substance. This is especially so when the question raised is substantially the same as a question which has already been the subject of a preliminary ruling in a similar case (see, in particular, CILFIT and Lanificio di Gavardo, cited above, paragraph 13, and Joined Cases 28/62, 29/62 and 30/62 Da Costa en Schaake and Others v Nederlandse Belastingadministratie (1963) ECR 31)." (Urteil des EuGH in der Rechtssache 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415.)

Die deutsche Übersetzung lautet:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann, wenn auch Artikel 177 Absatz 3 nationale Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ohne jede Einschränkung dazu verpflichtet, dem Gerichtshof alle sich in bei ihnen anhängigen Verfahren stellenden Fragen nach der Auslegung des Vertrages vorzulegen, die Wirkung, die von einer vom Gerichtshof gemäß

Artikel 177 in einem früheren Verfahren gegebenen Auslegung ausgeht, doch im Einzelfall den inneren Grund dieser Verpflichtung entfallen und sie somit sinnlos erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (vgl. insbesondere Urteile Cilfit und Lanificio di Gavardo, a. a. O., Randnr. 13, und vom in den verbundenen Rechtssachen 28/62, 29/62 und 30/62, Da Costa u. a., Slg. 1963, 63). Es gilt erst recht, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen desselben nationalen Rechtsstreits gewesen ist.")

Der Umstand, dass ein (oder mehrere) Generalanwälte eine andere Auffassung vertreten, begründet somit allein noch nicht einen derartigen Zweifel an der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, der die Vorlage der Frage an den EuGH gemäß Art. 234 EG erfordern würde.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH einzuleiten, nachzukommen.

2.5. Sonstige Gründe für die (einfachgesetzliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wie etwa eine unrichtige Berechnung der Abgabe auf der Grundlage der anzuwendenden Abgabenverordnung, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Soweit in der Beschwerde die Verletzung im Recht auf Rückerstattung zu viel bezahlter Ankündigungsabgabe geltend gemacht wird, ist die Beschwerde daher im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da nicht ausgeführt wird, inwieweit die Höhe der Abgabe abgesehen davon, dass nur der für die Stadt Graz gegebene Werbewert zu berücksichtigen sei bzw. sich aus Gemeinschaftsrecht die Unzulässigkeit der Abgabenvorschreibung ergebe, unrichtig berechnet worden wäre (sodass sich ein Rückerstattungsanspruch ergeben hätte).

2.6. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am