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VwGH vom 20.09.1990, 86/06/0047

VwGH vom 20.09.1990, 86/06/0047

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/06/0271

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerden der Stadtgemeinde Leoben gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung 1.) vom , Zl. 03-12 Vo 10-85/1, und 2.) vom , Zl. 03-12 Vo 10-86/2, betreffend Widmungsangelegenheiten (mitbeteiligte Partei: A-Aktiengesellschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- (zusammen somit S 5.520,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am langte beim Stadtamt der beschwerdeführenden Stadtgemeinde der mit datierte Antrag der mitbeteiligten Partei um Erteilung der Widmungsbewilligung hinsichtlich der im Industrie- und Gewerbegebiet II gelegenen Grundstücke Nr. 696/1, 545, 550, 585, 586, 544, 458 und 459, alle KG X, zur Errichtung einer Kompostieranlage (Neubau einer Industrieanlage am Werksgelände; bebaute Fläche ca. 23.000 m2) unter Anschluß einer ausführlichen Baubeschreibung und von Plänen ein. Der Baubeschreibung ist u.a. zu entnehmen, daß in der Kompostieranlage aus den von Graz angelieferten Rohstoffen Klärschlamm (aus der Klärschlammentwässerungsanlage der Stadt Graz in Graz-Gössendorf) und Rohkompost in Kompostierungshallen Feinfraktion (für Düngezwecke) erzeugt werden soll, wobei als Nebenprodukt auch BRAM-Fraktion aus der Feinaufbereitung anfalle. Der Klärschlamm sei eingedickt, ausgefault und geruchlos.

Im Auftrag der Baubehörde erster Instanz legte die mitbeteiligte Partei am ein Gutachten des Vorstandes des Institutes für Verfahrenstechnik und Technologie der Brennstoffe der Technischen Universität Wien und Zivilingenieurs für Technische Chemie Univ.-Prof.

Dr. Alfred Sch. vom Oktober 1984 vor, welcher unter Hinweis auf bereits bestehende ähnliche Anlagen insbesondere zur Frage der zur erwartenden Geruchs-, Staub- und Lärmemissionen Stellung nahm.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leoben vom wurde das Ansuchen abgewiesen. Gemäß § 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 118/1974, sei jede Gemeinde verpflichtet, für die Beseitigung des in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Mülls zu sorgen und hiefür eine öffentliche Müllabfuhr und Müllbeseitigungsanlage einzurichten. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, daß in der Kompostieranlage Teile des im Stadtgebiet von Graz anfallenden und von der dortigen Müllabfuhr in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gesammelten Mülls verarbeitet und teilweise in Form von Dünger und BRAM einer Verwertung zugeführt werden sollen. Demnach sei die vorgesehene Kompostieranlage als Müllbeseitigung im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. c des Abfallbeseitigungsgesetzes bzw. soweit sie gleichzeitig der Herstellung von BRAM diene, als solche der lit. d (Müllverwertungsanlage) zu betrachten. Daran ändere auch nichts, daß die Anlage nicht von der Stadt Graz, sondern von einem privaten Unternehmen betrieben werden solle. Gemäß § 22 Abs. 8 des Stmk. Raumordnungsgesetzes (ROG) seien im Flächenwidmungsplan Anlagen und Einrichtungen wie insbesondere Abwasserbeseitigungsanlagen, Ablagerungsplätze und Abfallbeseitigungsanlagen ersichtlich zu machen. Dadurch werde die Baubehörde auch verhalten, an anderen als solchen vorgesehenen Standorten keine derartigen Anlagen und Einrichtungen zuzulassen. Gemäß § 32 Abs. 1 ROG dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Da der am beschlossene und am in Rechtskraft erwachsene Flächenwidmungsplan der Beschwerdeführerin im Bereich der zu widmenden Grundstücke keine Abfallbeseitigungsanlage vorsehe, stünde eine Widmungsbewilligung mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes im Widerspruch.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte die mitbeteiligte Partei im wesentlichen vor, die geplante Kompostieranlage stelle keine öffentliche Müllbeseitigungsanlage im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes dar. Es handle sich um die industrielle Verarbeitung von Rohkompost zu vermarktbaren Produkten. Es bestehe kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab der Gemeinderat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom der Berufung keine Folge. Die jeweilige Gemeinde könne sich gemäß § 4 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes zur technischen Durchführung der Müllabfuhr und der Müllbeseitigung auch privater Unternehmen bedienen, wie dies vertraglich zwischen der Stadt Graz und der mitbeteiligten Partei erfolge. Eine bloße Eigentumsübertragung ändere nichts an der Müllqualität, auch wenn der gesammelte Haus- und Gewerbemüll von der Abfall-Entsorgungs- und Verarbeitungsgesellschaft m. b.H. gekauft und von dieser nach Fraktionierung von der mitbeteiligten Partei weiterverarbeitet werde. Auch der für die Kompostieranlage bestimmte Anteil bleibe ein wesentlicher Teil des Gesamtmülls, der eben weiterverarbeitet werde. Er sei als Teil des anfallenden Mülls zu "beseitigen", weshalb die Kompostieranlage eine solche nach § 15 Abs. 3 lit. c des Abfallbeseitigungsgesetzes sei und unter den Oberbegriff einer "öffentlichen Müllbeseitigungsanlage" falle. Der Argumentation der mitbeteiligten Partei müsse entgegengehalten werden, daß die Deutung "privatwirtschaftlich" dazu führen würde, daß für solche Abfallbeseitigungsanlagen weder die Bestimmungen das Abfallbeseitigungsgesetzes noch jene des Raumordnungsgesetzes Anwendung fänden und damit private Unternehmen günstiger gestellt wären als die Gemeinde. Eine solche "öffentliche Müllbeseitigungsanlage" sei gemäß § 22 Abs. 8 ROG im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Da eine derartige hier fehle, wäre ein Bescheid, der der beantragten Widmung stattgebe, gemäß § 32 ROG mit Nichtigkeit bedroht.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der rechtzeitig erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Partei Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde. Gemäß § 32 Abs. 1 ROG dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen. Entgegen dieser Vorschrift erlassene Bescheide seien gemäß Abs. 3 mit Nichtigkeit bedroht. Die Gemeindebehörden sähen einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan darin, daß eine Abfallbeseitigungsanlage auf den gegenständlichen Grundflächen nicht ersichtlich gemacht sei. Gemäß § 22 Abs. 8 ROG seien im Flächenwidmungsplan Anlagen und Einrichtungen, die öffentlichen oder kulturellen Zwecken dienen (Schulbauten usw., darunter auch Abwasserbeseitigungsanlagen, Ablagerungsplätze, Abfallbeseitigungsanlagen und dgl.), ersichtlich zu machen. Die in dieser Gesetzesbestimmung normierte Pflicht zur Ersichtlichmachung bedeute jedoch entgegen der von der Baubehörde ihren Bescheiden zugrunde gelegten Ansicht keine Ausweisung geplanter, sondern eine Darstellung bestehender Anlagen und Einrichtungen. Die Ersichtlichmachung habe nicht die Wirkung, daß keine derartigen Anlagen und Einrichtungen auf anderen Grundflächen errichtet werden dürfen. Für die Möglichkeit zur Errichtung solcher Anlagen und Einrichtungen sei, wie bei anderen Bauvorhaben - um einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan auzuschließen - lediglich zu prüfen, ob sie vom Typ her der Ausweisung des Gebietes im Flächenwidmungsplan entsprechen. Eine solche Prüfung habe aber die Baubehörde erster Instanz nicht durchgeführt, sondern die Abweisung des Ansuchens auf eine, wie ausgeführt, nicht richtige Rechtsansicht gestützt. Auch die Berufungsbehörde habe ihrer Entscheidung diese unrichtige Rechtsansicht zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu

hg. Zl. 86/06/0047 protokollierte Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Am langte bei der Beschwerdeführerin ein mit datiertes Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung der Widmungsbewilligung hinsichtlich der (im Industrie- und Gewerbegebiet II gelegenen) Grundstücke Nr. 75, 94/3, 27/1 und 614, alle KG X, unter Anschluß von Plänen zwecks Änderung der Dampfversorgung und BRAM-Verwertung (Energiekonzept) ein.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom wurde 1.) gemäß § 3 Abs. 1 der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO), in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG), das Ansuchen der mitbeteiligten Partei, soweit es sich um die Errichtung von Anlagen handelt, die der Aufbereitung und Verbrennung von Müll (BRAM) dienen, ohne Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen abgewiesen und

2.) ausgesprochen, daß die Errichtung bzw. der Umbau der LD-Abhitzekesselanlage auf Sattdampferzeugung, der Ersatz der bestehenden Hochdruckkessel sowie die Anpassung und Erneuerung infrastruktureller Einrichtungen im Rahmen der zulässigen Nutzungsart als Hüttenbetrieb liegen und daher keiner zusätzlichen Bewilligung nach § 3 Abs. 2 BO bedürfen. Die Grundstücke dienten nicht nur der für die Energieversorgung des Hüttenbetriebes erforderlichen Anlagen, sondern auch für die Verbrennung von Müll (BRAM). Die Verbrennung von Müll auch nur in Form des BRAM (auch bei einer Nutzung im Rahmen des Industriebetriebes) stelle im Sinne des § 15 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes eine Müllbeseitigungsanlage dar, deren Lage gemäß § 22 Abs. 8 ROG im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen sei. Da der rechtskräftige Flächenwidmungsplan für den gegenständlichen Bereich keine Abfallbeseitigungsanlage vorsehe, stünde eine Widmungsbewilligung mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes im Widerspruch. Für die Errichtung bzw. den Umbau der anderen Einrichtungen bedürfe es keiner neuerlichen Widmung.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung verwies die mitbeteiligte Partei darauf, daß der BRAM durch Fraktionieren von Müll in einer behördlich bewilligten Müllaufbereitungsanlage in Graz gewonnen, gegen Entgelt erworben werde und der Energieerzeugung diene. Wegen der bestehenden Widmung Industrie- und Gewerbegebiet II bestehe kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan.

Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung mit Bescheid vom ab. Eine Widmungsbewilligung für eine der Abfallbeseitigung im Rahmen öffentlicher Zwecke dienende Anlage sei nur an einem Standort zulässig, der im Flächenwidmungsplan gemäß § 22 Abs. 8 ROG hiefür ersichtlich gemacht worden sei. Aus § 26 ROG sei zu schließen, daß Standorte für öffentlichen Zwecken dienende Abfallbeseitigungsanlagen als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden sollten. Schon deshalb könne § 23 Abs. 4 lit. e ROG nicht entnommen werden, daß die Widmung Industrie- und Gewerbegebiet II bereits als solche zur Errichtung über die betrieblichen Entsorgungserfordernisse hinausgehender Abfallbeseitigungsanlagen berechtige. Es stehe außer Streit, daß der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde aus 1984 nur einen Standort für eine Müllbeseitigungsanlage, nämlich den der gemeindeeigenen Mülldeponie im Norden der Stadt vorsehe. Des weiteren sehe auch § 14 der Müllabfuhrordnung der Beschwerdeführerin nur die eine Müllbeseitigungsanlage vor. Es bestehe auch keine überörtliche Standortfestsetzung nach dem Abfallbeseitigungsgesetz. Bei dem vorgesehenen als BRAM bezeichneten Brennstoff handle es sich nach dem geplanten Energiekonzept um den "Grazer (Rest)Müll" bzw. werde dieser durch Fraktionieren von Müll gewonnen. Es liege somit Abfall im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes vor. Es folgen Bezugnahmen auf dieses Gesetz. Da es sich um eine öffentliche Müllbeseitigungsanlage handle, sei die Widmung zu versagen.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung der mitbeteiligten Partei Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde. Die Versagung der Widmung sei mit der Begründung erfolgt, daß die gegenständlichen Grundflächen im Flächenwidmungsplan nicht als Abfallbeseitigungsanlagen ersichtlich gemacht und auch nicht als Vorbehaltsflächen ausgewiesen seien, weshalb eine Widmung dem Flächenwidmungsplan widersprechen würde. Im Sinne des § 26 ROG können im Flächenwidmungsplan Flächen u.a. für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden. Diese Bestimmung solle der Gemeinde oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechtes einen Vorbehalt auf den Erwerb des für öffentliche Zwecke dienenden Grundstückes sichern. Nach Abs. 2 sei, falls die Gemeinde das Grundstück letztlich nicht erwerben wolle, die Ausweisung als Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben. Diese Bestimmung komme hier jedoch deshalb nicht zur Anwendung, weil die mitbeteiligte Partei die Anlage auf eigenem Grund errichten wolle. Eine Nichtausweisung als Vorbehaltsfläche im Flächenwidmungsplan stehe der Bewilligung nicht entgegen. Es folgen Ausführungen wie in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides zu § 22 Abs. 8 ROG. Eine Ersichtlichmachung nach dieser Bestimmung habe nicht die Wirkung, daß keine derartigen Anlagen auf anderen Grundflächen errichtet werden dürfen. Für die Möglichkeit der Errichtung solcher Anlagen und Einrichtungen sei, wie bei anderen Bauvorhaben - um einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan auszuschließen - lediglich zu prüfen, ob sie vom Typ her der Ausweisung des Gebietes im Flächenwidmungsplan entsprechen. Eine solche Prüfung sei jedoch von den Gemeindebehörden nicht vorgenommen worden. Sie hätten vielmehr die Ablehnung auf eine unzutreffende Rechtsansicht gestützt.

Gegen diesen (zweitangefochtenen) Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 86/06/0271 protokollierte Beschwerde, mit der ebenfalls Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und in den von ihr erstatteten Gegenschriften beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat im Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid in ihrer Gegenschrift einen gleichlautenden Antrag gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerdesachen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zu verbinden und über sie erwogen:

Für die Beschwerdefälle sind insgesondere folgende Bestimmungen des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 in der Fassung VOR der Novelle LGBl. Nr. 39/1986 (in Kraft seit ), von Bedeutung:

"§ 22

(8) Im Flächenwidmungsplan sind Anlagen und Einrichtungen, die öffentlichen oder kulturellen Zwecken dienen (Schulbauten, Kindergärten, Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Friedhöfe, öffentliche Kinderspielplätze, öffentliche Sportanlagen, Parkanlagen, Wasser- und Energieversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Ablagerungsplätze und Abfallbeseitigungsanlagen, Zivilschutzanlagen u. dgl.), ersichtlich zu machen."

"§ 23

(4) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:

e) Industrie- und Gewerbegebiete II, das sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die nicht unter lit. d fallen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z.B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe u. dgl.) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten;

"§ 26

(1) Im Flächenwidmungsplan können Flächen für Einrichtungen und Anlagen, für die eine nachweisbare Notwendigkeit besteht, die öffentlichen Zwecken dienen und dem umliegenden Gebiet zugeordnet sind, wie Schulen, Schülerheime, Kindergärten, Rüsthäuser, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime, Zivilschutzanlagen, Energieversorgungsanlagen, öffentliche Plätze mit zentralen Funktionen, Seelsorgeeinrichtungen, Erholungsflächen (Parkanlagen, Spiel- und Sportanlagen), Friedhöfe, Abfall- und Abwasserbeseitigungsanlagen, als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden. Dabei sollen die im Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 angebotenen Grundstücke berücksichtigt werden.

(2) Der Eigentümer von Grundstücken, die als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, kann nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes von der Gemeinde mittels schriftlichem Antrag verlangen, daß das Grundstück eingelöst wird. ..... Falls die Gemeinde oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechtes das Grundstück nicht erwerben will, ist die Ausweisung als Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben. ....."

"§ 32

(1) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen dürfen einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen.

(3) Entgegen der Vorschrift der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950)."

Die Beschwerdeführerin vertritt wie in den Bescheiden ihrer Baubehörden die Meinung, die geplanten Vorhaben, für die die Widmung beantragt werde, widersprechen den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes. Die gegenständlichen Grundflächen seien nicht im Sinne des § 22 Abs. 8 ROG als Abfallbeseitigungsanlagen im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht. Einer solchen Ersichtlichmachung hätte es aber bedurft. Sie seien auch nicht als Vorbehaltsflächen nach § 26 Abs. 1 ROG ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe eine städtische Müllabfuhrordnung in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Abfallbeseitigungsgesetz 1974 erlassen, und zwar mit einem einzigen Standort einer Mülldeponie. Der 1984 in Kraft getretene Flächenwidmungsplan sehe auch nur diesen einen Standort für eine Abfallbeseitigung vor. Es gebe keine rechtliche Grundlage, auf anderen Flächen des Gemeindegebietes die von der mitbeteiligten Partei geplanten Vorhaben zu errichten.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht der belangten Behörde, § 22 Abs. 8 ROG in der anzuwendenden Fassung schreibe lediglich die Ersichtlichmachung bestehender Anlagen der darin genannten Art vor, als unzutreffend bekämpft, ist ihr zu entgegnen, daß ihre gegenteilige Meinung im Gesetz keine Deckung findet. Für die Richtigkeit der Ansicht der belangten Behörde spricht auch der Umstand, daß erstmals durch die ROG-Novelle, LGBl. Nr. 39/1986, (die aber im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist) im § 22 Abs. 8 ROG die Verpflichtung aufgenommen wurde, auch bestimmte geplante Bereiche auszuweisen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, es ergebe sich aus den §§ 8 Abs. 6 und 22 Abs. 6 lit. a (richtig: § 22 Abs. 7 lit. a: vgl. die ROG-Novelle, LGBl. Nr. 56/1977) ROG, daß auch geplante Anlagen ersichtlich zu machen seien, geht schon deshalb fehl, weil es sich in diesen Gesetzesstellen um rechtswirksame Planungen des Bundes bzw. überörtliche Planungen handelt, die mit solchen der gegenständlichen Art in keinem Zusammenhang stehen und im übrigen ausdrücklich die Ersichtlichmachung auch solcher Planungen normiert wird, während dies im § 22 Abs. 8 ROG in der anzuwendenden Fassung nicht der Fall ist.

Des weiteren hat eine Ersichtlichmachung keine bindende Wirkung, sondern lediglich informativen Charakter. Sie hindert nicht, darunter fallende Anlagen auch auf anderen Flächen in jener Widmungskategorie, hinsichtlich welcher sie einen für die Kategorie zulässigen Typ darstellen, zu errichten. Es wäre daher insoweit ohne rechtliche Bedeutung, wenn auch geplante Anlagen der gegenständlichen Art ersichtlich zu machen wären, was aber nicht zutrifft.

Auch aus dem Verweis auf die im § 26 ROG vorgesehene Möglichkeit der Ausweisung von Flächen zur Errichtung u.a. von Abfallbeseitigungsanlagen als Vorbehaltsflächen läßt sich die Meinung der Beschwerdeführerin, die Ersichtlichmachung sei ein Erfordernis für die Zulässigkeit der Errichtung solcher Anlagen, nicht ableiten. § 26 ROG ist eine Kannbestimmung. Die Ausweisung von Vorbehaltsflächen dient bloß der Sicherstellung von Grundstücken zur Errichtung bestimmter, öffentlichen Zwecken dienender Anlagen und Einrichtungen, und regelt die Inanspruchnahme eines Grundstückes des betroffenen Eigentümers im Wege der Einlösung. Im gegenständlichen Fall ist außerdem die mitbeteiligte Partei als Widmungswerberin ohnehin Grundeigentümer.

Aus der im § 23 Abs. 4 lit. e ROG (welche Bestimmung die Umschreibung der Widmungskategorie Industrie- und Gewerbegebiet II enthält) vorgesehenen Möglichkeit, daß innerhalb dieser Gebiete Flächen mit besonderer Standplatzeignung (darunter z.B. Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe) besonders gekennzeichnet werden KÖNNEN und den Betrieben mit Anlagen, die solche besondere Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten sind, läßt sich für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ebenfalls nichts gewinnen. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, "solche Flächen seien daher nicht ipso iure Teil dieser Widmung".

Wenn die Beschwerdeführerin auf das hinsichtlich der Beschwerdefälle noch anzuwendende Abfallbeseitigungsgesetz LGBl. Nr. 118/1974 und insbesondere darauf Bezug nimmt, der Standort der Müllbeseitigungsanlage in der Gemeinde sei nach diesem Gesetz in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde festzusetzen, was seitens der Stadtgemeinde auch geschehen sei, überörtlich habe die Landesregierung durch Verordnung regionale Müllbeseitigungspläne zu erstellen, was noch nicht erfolgt sei, ohne eine Verordnung könnten Anlagen, wie sie die mitbeteiligte Partei plane, nicht bewilligt werden, ist ihr zu entgegnen, daß im Beschwerdefall um die nach den baurechtlichen Vorschriften für die Vorhaben erforderlichen Widmungsbewilligungen angesucht wurde. Daß allenfalls auch noch Bewilligungen nach anderen als baurechtlichen Vorschriften notwendig sind, ist für das baurechtliche Widmungsverfahren ohne Bedeutung.

Durch das Abfallbeseitigungsgesetz wird im übrigen die Verpflichtung der Gemeinde zur Müllabfuhr und -beseitigung in ihrem Bereich festgelegt, wobei die Ablagerung (Beseitigung) von Abfällen nicht allein auf öffentliche Müllbeseitigungsanlagen beschränkt ist (vgl. § 14 Abs. 1). Zufolge § 15 Abs. 8 leg. cit. erwachsen aus Müllbeseitigungsplänen im übrigen keine Rechtsansprüche. Sie ersetzen auch nicht die für die Errichtung und den Betrieb einer Müllbeseitigungsanlage nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen.

Da die beantragten Vorhaben der mitbeteiligten Partei nach den baurechtlichen Vorschriften für das Land Steiermark zu beurteilen sind, gehen die Hinweise auf die Regelungen anderer Bundesländer ins Leere.

Die Errichtung der von der mitbeteiligten Partei beabsichtigten Vorhaben hängt also nicht davon ab, daß Müllbeseitigungsanlagen im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht oder besonders ausgewiesen sind, ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall der Errichtung im Freiland nach § 25 ROG, wofür es der Ausweisung der besonderen Nutzung im Sinne des § 25 Abs. 2 ROG bedarf. Mit Recht ist daher die belangte Behörde in den beiden angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, daß durch die von den Gemeindebehörden herangezogenen Versagungsgründe Rechte der mitbeteiligten Partei verletzt wurden. Die mitbeteiligte Partei hat die Widmungsbewilligung zur Errichtung ihrer Vorhaben, nämlich einer industriellen Kompostieranlage zwecks Gewinnung von Feinfraktion (für Düngezwecke) bzw. von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von BRAM im Rahmen ihres Energiekonzeptes auf den ihr gehörenden Grundstücken, die als Industrie- und Gewerbegebiet II im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde ausgewiesen sind, beantragt. Es bedarf daher, wie die belangte Behörde in den Begründungen der angefochtenen Bescheide zutreffend dargelegt hat, der Prüfung, ob die Errichtung dieser geplanten Anlagen und Einrichtungen vom Typ her der Ausweisung des Gebietes im Flächenwidmungsplan entsprechen, also insbesondere die für eine solche Widmungskategorie zulässigen Emissionen nicht überschreiten. Nur dann, wenn dies der Fall wäre, läge ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor.

Damit zeigt sich, daß die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten nicht verletzt wurde. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.