VwGH vom 17.09.2001, 2000/17/0246
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/17/0232 E
2000/17/0233 E
2000/17/0234 E
2000/17/0235 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunk in Wien, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-Gem-146/38/1/96, betreffend Ankündigungsabgabe für Juli 1995 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, 9010 Klagenfurt, Neuer Platz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Schreiben vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Rückerstattung der an die mitbeteiligte Landeshauptstadt für Juli 1995 geleisteten Ankündigungsabgabe. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass es sich bei der eingehobenen Abgabe seit dem um eine gemäß Art. 33 der Sechsten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer verbotene zweite Umsatzsteuer handle, sodass deren Einhebung "gesetzes- und verfassungswidrig" sei.
Nach Stellung eines Devolutionsantrages entschied der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom und wies den Antrag als unbegründet ab. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abgabenbescheides gemäß § 151 der Landesabgabenordnung nicht gegeben seien; es hätten weder für die Abgabenbehörde noch für die beschwerdeführende Partei Zweifel darüber bestanden, dass "die Selbstberechnung und die Entrichtung der zu beurteilenden Ankündigungsabgabe unter Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des Ankündigungsabgabegesetzes 1983 erfolgt sei". Zum Einwand der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Einhebung der Ankündigungsabgabe wurde ausgeführt, dass die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht von der Gemeindebehörde durchzuführen sei.
Die beschwerdeführende Partei erhob Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Der Bescheid wurde nicht an den Beschwerdevertreter, der auch im Abgabenverfahren bevollmächtigt war, zugestellt, sondern an die beschwerdeführende Partei direkt. Die Weiterleitung an den Beschwerdevertreter erfolgte im Oktober 1999.
Die beschwerdeführende Partei erhob zunächst (im Dezember 1999) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom , B 1718/99-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab; mit Beschluss vom , B 1718/99-8, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf Festsetzung der Ankündigungsabgabe mit jeweils S 0,--, im Recht auf generelle Ankündigungsabgabefreiheit, weil keine ausreichende Verordnung der mitbeteiligten Landeshauptstadt vorliege, im Recht auf Ankündigungsabgabefreiheit wegen Verstoßes gegen Art. 33 der
6. MWSt-RL, im Recht auf Berechnung der Ankündigungsabgabe nur anteilig vom in der mitbeteiligten Landeshauptstadt erzielten Reklamewert (im Verhältnis zum gesamten Reklamewert) und im Recht auf Rückerstattung der zuviel bezahlten Ankündigungsabgabe geltend gemacht.
In der Beschwerdeergänzung wird zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 21-24/00, zum Kärntner Ankündigungsabgabengesetz 1983 eingegangen und hervorgehoben, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis betont habe, dass er die in Prüfung gezogenen Normen unter Zugrundelegung der rückwirkend geänderten Rechtslage (§§ 15a und 23b FAG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2000) zu prüfen gehabt hätte. Der Verfassungsgerichtshof habe kein abweisliches Erkenntnis über die ursprünglich an ihn gerichtete Beschwerde gefällt, sondern mit Beschluss vom selben Tag, an dem das oben genannten Erkenntnis beschlossen wurde, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof beschränke sich darauf, den Beschwerdeführer auf das genannte Erkenntnis und auf den Beschluss zur Zl. B 700/98, B 701/98, B 702/98 und B 703/98 (die diesbezüglichen Beschwerden wurden ebenfalls dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und sind zu den Zlen. 2000/17/0232 bis 0235 anhängig) zu verweisen.
Die beschwerdeführende Partei vertritt jedoch den Standpunkt, dass § 15a FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 im Beschwerdefall nicht anwendbar sei. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur sei ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn nachträglich eine Gesetzesänderung mit Rückwirkung erfolgt sei, "die über den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, allenfalls über den vom Verfahren betroffenen Zeitraum" hinausgehe. Der Verwaltungsgerichtshof berufe sich im Zuge der "Getränkesteuer-Beschwerdewelle" regelmäßig auf diese ständige Rechtsprechung (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/16/0473, und vom , Zl. 99/16/0474). Für die gegenständliche Bescheidprüfung sei daher § 15a FAG 1997 völlig unbeachtlich, weil der angefochtene Bescheid lange vor Kundmachung des § 15a FAG 1997 im Bundesgesetzblatt I Nr. 30/2000 erlassen worden sei. Es entspreche auch ständiger Judikatur, dass die Frage, welchen Inhalt der Ersatzbescheid angesichts einer rückwirkend in Kraft gesetzten Norm haben müsse, bei der Beurteilung dieser Prüfung außer Betracht zu bleiben habe.
Die beschwerdeführende Partei erblickt überdies in dem Umstand, dass bei der Besteuerung keine Beschränkung auf den lokalen Werbewert erfolgt sei, eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schließlich wendet sich die beschwerdeführende Partei insofern gegen die angewendeten Rechtsgrundlagen, als sie Zweifel an der vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Auffassung hegt, dass sich der angefochtene Bescheid auch auf die Klagenfurter Ankündigungsabgabenverordnung gestützt habe. Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom habe nur solange gegolten, als die landesgesetzlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien, auf welche sich die Verordnung berufe. Seit der bundesgesetzlichen Ermächtigung (zur Ausschreibung derselben Abgabe durch freien Beschluss der Gemeinde) durch das FAG 1985 sei "die Verordnung als solche unwirksam/unanwendbar geworden".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 15a und § 23b FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 lauten:
"§ 15a. (Verfassungsbestimmung)
(1) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben von Ankündigungen in § 14 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 umfasst auch Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen), die von Studios im Gemeindegebiet ihren Ausgang nehmen, unabhängig davon, wo die Wahrnehmung der Ankündigung erfolgt. Die Ermächtigung der Länder (Gemeinden) zur Erhebung von Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken in § 14 Abs. 1 Z 6 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs. 1 Z 7 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in § 14 Abs. 1 Z 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 umfasst auch Abgaben von Anzeigen, die am Erscheinungsort der Zeitung oder des sonstigen Druckwerks erhoben werden. Wurden Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder von Anzeigen, bei denen der mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundene Reklamewert außerhalb der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft entstanden ist, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind dessen ungeachtet keine Nebenansprüche zu entrichten, wenn die Abgabe bis spätestens entrichtet wird.
(2) Wenn in Verordnungen von Gemeinden gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948 oder § 8 Abs. 5 F-VG 1948, die nach dem in Kraft getreten sind, Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen für Tatbestände ausgeschrieben wurden, die vor dem von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, dann werden diese Verordnungen hiermit dahin gehend abgeändert, dass in dieser Gemeinde hinsichtlich der Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) und auf Anzeigen auf Verordnungsebene weiterhin die Rechtslage gilt, wie sie am bestanden hat; eine neuerliche Änderung der Verordnung durch die Gemeinde ist nicht möglich. Die ursprünglichen Verordnungen bilden jedenfalls weiterhin die Rechtsgrundlage für Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, insoweit die Abgaben vor dem tatsächlich entrichtet wurden. Tatsächlich entrichtete Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, die von einer Gemeinde nach dem nach dem mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundenen Reklamewert erhoben wurden, sind auf Abgaben, die unabhängig vom Reklamewert erhoben wurden, anzurechnen.
§ 23b. (Verfassungsbestimmung)
§ 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2000
tritt mit in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem ereignet haben. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf diejenigen Sachverhalte anzuwenden, die den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom , B 4736/96, und vom , B 723/98, zu Grunde gelegen sind."
Die in Rede stehende Ankündigungsabgabe ist eine von der Gemeinde auf Grund freien Beschlussrechtes eingehobene Abgabe auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung nach § 7 Abs. 5 F-VG 1948 (für das hier maßgebliche Jahr 1995 § 14 Abs. 1 Z 13 FAG 1993). Das Kärntner Ankündigungsabgabengesetz 1983, LGBl. Nr. 46, kann als Landesgesetz gemäß § 8 Abs. 1 F-VG 1948 verstanden werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 21/00 und Folgezahlen).
Mit dem Erkenntnis vom , G 21/00 und Folgezahlen, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass § 2 Abs. 3 Kärntner Ankündigungsabgabengesetz 1983, LGBl. Nr. 46, nicht verfassungswidrig war. Die Bedenken unter dem Gesichtspunkt, dass diese Bestimmung an sich unzulässigerweise die Besteuerung nach dem Studioprinzip vorgesehen hatte, waren zwar nicht als zerstreut anzusehen, im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Erlassung des § 15a FAG 1997 idF BGBl. I Nr. 30/2000, kam der Verfassungsgerichtshof jedoch wie schon im Erkenntnis vom , G 19/00 und Folgezahlen, zum Oö Anzeigenabgabegesetz zum Schluss, dass das Studioprinzip "kompetenzrechtlich rückwirkend festgeschrieben" und verfassungsrechtlich abgesichert worden sei.
Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in das Abgabenausschreibungsrecht der Gemeinden durch § 5 Abs. 2 Kärntner Ankündigungsabgabengesetz 1983, LGBl. Nr. 46, sprach der Verfassungsgerichtshof weiters aus, dass diese Bestimmung (bis zu ihrem Außerkrafttreten durch die genannte Bestimmung des § 15a FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000) verfassungswidrig gewesen sei.
2. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, dass § 15a FAG 1997 im Beschwerdefall nicht zur Anwendung zu kommen habe, da der angefochtene Bescheid vor Erlassung des § 15a FAG 1997 erlassen worden sei. Zu diesem Vorbringen ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2000/17/0247, zu verweisen. In diesem (dieselbe beschwerdeführende Partei betreffenden) Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die verfassungsgesetzlichen Regelungen des § 15a und des § 23b FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 auch in Fällen anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bestimmungen vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig waren.
Damit ergibt sich, dass entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung § 15a FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 im Beschwerdefall anwendbar ist. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung in § 23b FAG in der genannten Fassung auf den Beschwerdefall kommt nicht in Betracht.
3. Auch zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der nicht erfolgten Einschränkung der Besteuerung auf den Reklamewert in der mitbeteiligten Landeshauptstadt ist auf das genannte Erkenntnis vom zu verweisen. Im vorliegenden Beschwerdefall kommt für die hier maßgebliche Rechtslage nach dem Kärntner Ankündigungsabgabengesetz 1983 und der Klagenfurter Ankündigungsabgabenverordnung 1983 hinzu, dass eine verfassungskonforme Interpretation der angewendeten Verordnungsbestimmungen auch im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom zum Kärntner Ankündigungsabgabengesetz 1983 nicht geboten ist. Wenn der Verfassungsgerichtshof eine Verfassungswidrigkeit des Fehlens einer Einschränkung auf den Reklamewert innerhalb der jeweiligen Gemeinde auf Grund des § 15a Abs. 1 iVm § 23b FAG 1997 in der oben genannten Fassung verneinte, scheidet die Annahme der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation aus.
4. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken ist ebenfalls auf das oben genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0247, zu verweisen. In der vorliegenden Beschwerde werden keine zusätzlichen Argumente vorgetragen, sodass die Beschwerdeausführungen den Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Änderung seiner Auffassung veranlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH einzuleiten, nachzukommen.
5. Soweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die Anwendung der Klagenfurter Ankündigungsabgabenverordnung 1983 wendet, ist Folgendes auszuführen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in diesem Zusammenhang im Recht auf generelle Ankündigungsabgabefreiheit verletzt, weil keine "ausreichende Verordnung" der Landeshauptstadt Klagenfurt vorliege. Sie stützt diese These auf die Überlegung, dass die angewendete Verordnung schon vor der Schaffung der bundesgesetzlichen Ermächtigung mit dem FAG 1985 erlassen worden sei. Die Verordnung (die sich ursprünglich auf eine landesgesetzliche Ermächtigung gestützt habe und bis nicht novelliert worden sei) könne daher nicht als "Ausübung des freien Beschlussrechtes auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung" gedeutet werden.
Dieser Schluss ist unzutreffend. Abgesehen davon, dass das Kärntner Ankündigungsabgabengesetz 1983 auch mit dem Inkrafttreten des FAG 1985 nicht außer Kraft getreten ist, sondern als Landesgesetz nach § 8 Abs. 1 F-VG weiterhin für Gemeindeverordnungen, mit denen Ankündigungsabgabe ausgeschrieben wird, maßgeblich war, ist zur Frage, welchen Einfluss das Fehlen einer "expliziten Berufung" auf eine bestimmte gesetzliche Grundlage für die Wirksamkeit einer Verordnung hat, Folgendes auszuführen:
Wenn das zuständige Gemeindeorgan mit Verordnung eine Abgabenvorschrift (hier: betreffend die Erhebung von Ankündigungsabgabe) erlassen hat, ist für die Verfassungskonformität der Regelung ausschlaggebend, ob die verfassungsrechtliche Deckung für die Verordnung vorhanden ist. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Verfassungskonformität einer Verordnung die objektive Deckung der Verordnung im Gesetz (oder allenfalls die Deckung in einer Ermächtigung zur Erlassung einer verfassungsunmittelbaren Verordnung wie nach Art. 118 Abs. 6 B-VG) ausschlaggebend ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann insbesondere auch der Fall eintreten, dass eine ursprünglich gesetzlose bzw. gesetzwidrige Verordnung durch die nachfolgende Erlassung eines Gesetzes ihre Deckung erhält (vgl. zur Getränkesteuer VfSlg. 12.325/1990; Konvalidation einer Bestimmung der Getränkesteuer-Ordnung der Landeshauptstadt Linz; vgl. iZm der Abgabenausschreibung und verknüpft mit der Frage der Bestimmung des normativen Gehalts einer "Kundmachung" eines Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans auch das Erkenntnis des VfGH Slg. 15.583/1999; der VfGH sah eine ausdrückliche Berufung auf das Landesgesetz nach § 8 Abs. 1 F-VG nicht als erforderlich an; die objektive Deckung des Beschlusses sei ausreichend; zur Konvalidation weiters die Erkenntnisse des Slg. 14.504, und vom , V 52/99 u.a.; vgl. weiters VfSlg. 15.583/1999, in dem die Gemeindeverordnung durch die rückwirkende Inkraftsetzung der landesgesetzlichen Grundlage auch rückwirkend die entsprechende Deckung nachträglich erhielt; vgl. schließlich VfSlg. 15.354/1998 zu einem Fall, in dem im Rahmen der grundsätzlichen Verordnungsermächtigung im Materiengesetz eine Verordnungsbestimmung, die der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht diente, nach Auffassung des VfGH "jedenfalls" seit dem Beitritt zur EU gesetzeskonform war).
Insbesondere das zuletzt genannte Erkenntnis zeigt neben dem genannten Erkenntnis Slg. Nr. 15.583/1999, in dem dies für den Bereich der Finanzverfassung zum Ausdruck kommt, dass der Verfassungsgerichtshof nicht fordert, dass sich eine Verordnung auch ausdrücklich und zutreffend auf ihre (objektive) Grundlage berufen muss. Selbst wenn eine Berufung auf die richtige gesetzliche Grundlage (im Fall der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht im Rahmen der Ausübung der durch eine Verordnungsermächtigung in einem Gesetz eingeräumten Kompetenz auf die gesetzliche Grundlage in Verbindung mit der entsprechenden Gemeinschaftsbestimmung) fehlt, macht dies eine Verordnungsbestimmung nicht rechtswidrig, sofern keine gesetzliche Regelung über die Art und den Inhalt der Kundmachung der Verordnung besteht. Gleiches ist aber auch für den Fall anzunehmen, dass sich die Verordnung auf eine verfehlte gesetzliche Grundlage beruft. Der Umstand, dass eine Verordnung eine veraltete Promulgationsklausel enthält, in der fälschlich als Grundlage der Verordnung noch die frühere, zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Grundlage angegeben ist, schadet daher solange nicht, als die Verordnung nach wie vor ihre Deckung in einem Gesetz findet (zu einem Fall, in dem die gesetzliche Grundlage einer Verordnung durch ein neues Gesetz - das Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 - abgelöst wurde, die früher erlassene Verordnung jedoch nicht abgeändert wurde, VfSlg. 15.693/1999; der Verfassungsgerichtshof ging auch ohne explizite Übergangsregelungen im Gesetz von der Weitergeltung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes geltenden Wasserleitungsordnungen aus, hob (lediglich) eine gesetzlich nicht gedeckte Bestimmung über einen Haftungsausschluss der Gemeinde in einer Verordnung auf).
Eine solche Deckung ist im vorliegenden Fall - was auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - gegeben. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass das FAG 1985 keine Übergangsbestimmungen für früher erlassene Gemeindeverordnungen über die Einhebung einer Ankündigungsabgabe enthalten habe, bedeutet nicht, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FAG 1985 bestehende Verordnungen über die Einhebung einer Ankündigungsabgabe außer Kraft getreten wären (vgl. auch das bereits genannte Erkenntnis VfSlg. 15.693/1999).
Übergangsregelungen können den Zweck verfolgen, Verordnungen, die der neuen Rechtslage nicht mehr entsprechen (weil sich bestimmte Determinanten geändert haben), noch eine gewisse Zeit in Geltung zu belassen, wenn eine rechtzeitige Neuerlassung nicht gesichert ist (insofern wird für einen Übergangszeitraum eine andere materielle Rechtslage geschaffen). Sofern die Änderung der Rechtslage wie im vorliegenden Fall nur darin besteht, dass die Ermächtigung zur Abgabenausschreibung nicht mehr durch ein Landesgesetz, sondern durch ein Bundesgesetz erfolgt, besteht insofern keine Notwendigkeit zu Übergangsregelungen, als gemäß § 7 Abs. 5 F-VG die bundesgesetzliche Ermächtigung zur Abgabenausschreibung, anders als dies gemäß § 8 Abs. 5 F-VG für landesgesetzliche Ermächtigungen vorgeschrieben ist, keine weiteren Determinanten zu enthalten braucht und im vorliegenden Fall auch nicht enthält. Abgesehen davon, dass der Verordnungsgeber ab Inkrafttreten der neuen Grundlage eine neue Verordnung erlassen könnte bzw. etwaige Beschränkungen, die die Verordnung entsprechend dem Landesgesetz beinhaltete, beseitigen könnte, steht einer Weitergeltung der auf Grund der früheren landesgesetzlichen Ermächtigung erlassen Verordnung über die Abgabenausschreibung nichts im Wege, sofern sich am finanzverfassungsrechtlichen Abgabentatbestand nichts geändert hat. Da bei der Erweiterung des Kreises der Abgaben, die die Gemeinden auf Grund freien Beschlussrechts gemäß § 15 Abs. 3 FAG ausschreiben können, im Jahre 1985 nicht ersichtlich wurde, dass der Gesetzgeber etwas am Begriff der "Abgaben von Ankündigungen" ändern wollte (vgl. 482 BlgNR 16. GP, 17, und in gleichem Sinne wie hier Mayer, Verfassungsfragen der Ankündigungsabgabe, ecolex 1993, 126), änderte sich in diesem Sinne durch die Aufnahme der Ankündigungsabgaben in § 15 Abs. 3 FAG 1985 nichts Entscheidendes an der Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung von Ankündigungsabgaben (der Begriff der Ankündigungsabgaben war in den Vorläuferregelungen, dem jeweiligen § 14 der vorangehenden Finanzausgleichsgesetze, bereits enthalten).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , G 21/00) die Landesgesetze über die Ankündigungsabgabe mit dem Inkrafttreten des FAG 1985 nicht außer Kraft getreten sind (sie sind seither Gesetze im Sinne des § 8 Abs. 1 F-VG, die nähere Vorschriften betreffend einen Abgabentatbestand auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung enthalten und nur der Beschränkung unterliegen, dass sie die bundesgesetzliche Ermächtigung nicht einschränken dürfen). Damit besagt aber das Fehlen von Übergangsvorschriften hinsichtlich der Verordnungen der Gemeinden über die Ausschreibung von Ankündigungsabgaben im FAG 1985 nichts für die hier interessierende Frage, ob die Klagenfurter Ankündigungsabgabenverordnung 1983 gilt; gegen sie bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken, etwa im Hinblick auf ihre gesetzliche Deckung. Im Gegenteil, es lässt sich aus der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Kärntner Ankündigungsabgabengesetz 1983, LGBl. Nr. 46, mit dem Inkrafttreten des FAG 1985 nicht außer Kraft getreten ist, vielmehr schließen, dass auch die auf der Grundlage des Landesgesetzes ergangenen Verordnungen der Gemeinden weiter galten, zumal sie ab dem Inkrafttreten des FAG 1985 ihre Grundlage schon in § 15 Abs. 3 FAG 1985 bzw. den folgenden Finanzausgleichsgesetzen hatten. Dass gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze eine unzulässige Einschränkung der bundesgesetzlichen Ermächtigung darstellten und somit verfassungswidrig waren, ändert weder etwas an der Geltung dieser landesgesetzlichen Regelungen bis zu ihrer Aufhebung, noch beeinflusst dies die Weitergeltung der vor dem Inkrafttreten des FAG 1985 erlassenen Gemeindeverordnungen.
Der Einwand, dass keine ausreichende Verordnungsgrundlage vorhanden wäre, geht daher ins Leere.
An diesem Ergebnis ändert auch die in der Beschwerde genannte Bestimmung des § 23 Abs. 2 FAG 1985 hinsichtlich der Qualifizierung von Abgaben, die unter dem Titel "Fernsehschilling" bzw. "Kultur- und Sportstättenschilling'' von den Ländern eingehoben wurden, als Landesabgaben, nichts. § 23 Abs. 2 FAG 1985 stellt eine Regelung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 6 F-VG dar und besagt nichts über ein sonstiges Außerkrafttreten bereits erlassener Landesgesetze.
Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei würde darüber hinaus - konsequent weitergedacht - auch implizieren, dass die Verordnungen der Gemeinden auf Grund des freien Beschlussrechts nach den Ermächtigungen im FAG nach jeder Neuerlassung des FAG auch dann, wenn die Ermächtigung unverändert fortbesteht, neu erlassen werden müssten, da die Promulgationsklausel jeweils angepasst werden müsste bzw. auf Grund der Berufung auf eine frühere Ermächtigung die jeweils aktuelle Ermächtigung "nicht ausgenützt" wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch bislang in Fällen, in denen Gemeindeverordnungen aus früheren Finanzausgleichsperioden anzuwenden waren, keine diesbezüglichen Bedenken geäußert (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 5/01, in dem der Verfassungsgerichtshof die Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit einer Gemeindeverordnung betreffend eine einmalige Kanalanschlussgebühr vom , die durch Beschluss vom novelliert worden war, prüfte. Der Verfassungsgerichtshof zog als Beurteilungsmaßstab das FAG 1997 heran, ging also davon aus, dass die Deckung der Verordnung in der jeweils geltenden gesetzlichen Grundlage gegeben sein muss, auch wenn die Verordnung 1988 selbstverständlich nicht nach dem FAG 1997 erlassen werden konnte).
Von der hier dargelegten Auffassung dürfte letztlich auch der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall ausgegangen sein, wenn er den angefochtenen Bescheid auch als auf Grund der Klagenfurter Ankündigungsabgabenverordnung erlassen ansah. Durch die Anwendung dieser Verordnung ist die beschwerdeführende Partei somit nicht schon deshalb in ihren Rechten verletzt worden, weil der Verordnung keine Wirkung mehr zukäme.
6. Auch soweit in der Beschwerde die Verletzung im Recht auf Rückerstattung zu viel bezahlter Ankündigungsabgabe geltend gemacht wird, ist die Beschwerde daher im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
7. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war
die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am