VwGH 24.10.2002, 2000/06/0114
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauG Stmk 1995 §40 Abs2; BauO Stmk 1968; BauRallg; VwRallg; |
RS 1 | Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, ob der verfahrensgegenständliche Zubau als rechtmäßig im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk BauG 1995 zu beurteilen ist. Dafür ist von entscheidender Bedeutung, ob die bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wäre. |
Normen | BauO Stmk 1968 §4 Abs1; BauO Stmk 1968 §4 Abs2; BauRallg; |
RS 2 | In dem Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 1 und 2 Stmk BauO 1968 ausgesprochen, dass § 4 Abs. 1 Stmk BauO 1968 ein Wahlrecht zwischen gekuppelter Verbauung (bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze) oder der Einhaltung eines ausreichenden Abstandes konstituiert, wobei Abs. 2 des § 4 Stmk BauO 1968 hinsichtlich des Abstandes unter bestimmten Bedingungen einen gewissen Spielraum freilässt. Dieser gemäß Abs. 2 eingeräumte Spielraum geht aber nicht so weit, sich über die durch die (im damaligen Beschwerdefall) bereits erfolgte Ausübung des Wahlrechtes festgelegte Verbauungsweise des Abs. 1 hinwegzusetzen. Aus Abs. 2 des § 4 kann deshalb keine Berechtigung zur Zulassung eines Baues unmittelbar an der Grundgrenze abgeleitet werden, weil einerseits durch beiderseitige offene Verbauung das Wahlrecht des Abs. 1 Stmk BauO 1968 konsumiert wurde und dies sonst § 4 Abs. 1 Stmk BauO 1968 widersprechen würde, und andererseits § 4 Abs. 2 Stmk BauO 1968 ausdrücklich von der Festsetzung "geringerer Abstände" von den Nachbargrundgrenzen spricht, was ebenfalls ein Bauen an der Grundgrenze ausschließt. |
Normen | BauO Stmk 1968 §4 Abs1; BauRallg; Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §4; |
RS 3 | Im vorliegenden Fall wurde das Grundstückseigentümern grundsätzlich eingeräumte Wahlrecht auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und dem Nachbargrundstück in dem Sinne konsumiert, dass die Gebäude mit einem entsprechenden Abstand von der Grundgrenze errichtet wurden. Dieses Wahlrecht wird gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch die zunächst erteilte Widmungsbewilligung verbraucht (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0058). In dem das vorliegende Grundstück betreffenden Widmungsbewilligungsbescheid vom wurde die folgende Bebauungsart festgelegt: "Es ist nur die offene Bebauung zulässig; Mindestabstand von den Nachbargrenzen: 3,00 m. Diese Mindestabstände gelten jedoch nicht für Kleingaragen." Mit dieser Festlegung im Widmungsbescheid wurde die gekuppelte Bebauung, die gemäß dem § 4 des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne auch unter den Begriff der offenen Bebauung fällt, mit Ausnahme von Kleingaragen, für das verfahrensgegenständliche Grundstück ausgeschlossen. Aus § 4 Abs. 1 Stmk BauO 1968 kann auch nicht abgeleitet werden, dass im Falle der Zustimmung des betroffenen Grundstücksnachbarn von dem einmal konsumierten Wahlrecht im Hinblick auf die Lage des Gebäudes zur Grundgrenze wieder abgegangen werden könnte. |
Normen | BauO Stmk 1968 §4 Abs2; BauRallg; |
RS 4 | Die Ausnahme des § 4 Abs. 2 zweiter Satz Stmk BauO 1968 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bau von untergeordneter Bedeutung handelt. Abgesehen davon ermöglicht § 4 Abs. 2 Stmk BauO 1968 nicht das Heranbauen unmittelbar an die Grundgrenze (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0097). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. F in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - C - 23.718/1998 - 7, betreffend Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die auf dem näher angeführten Grundstück errichtete bauliche Anlage - ein nordseitiger Zubau zum bestehenden Wohnhaus bis zur nördlichen Nachbargrenze im Ausmaß von ca. 8,0 m Länge, ca. 5,5 m Breite und ca. 3,0 m Höhe in Massivbauweise mit Pultdach mit Welleterniteindeckung - binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass am von der Baubehörde festgestellt worden sei, dass auf dem näher genannten Grundstück eine bauliche Anlage in der beschriebenen Art und Weise errichtet worden sei, ohne dass hiefür eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Der errichtete Zubau sei ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 19 Abs. 1 Stmk. BauG. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei geprüft worden, ob allenfalls ein rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40 Stmk. BauG vorliege. Gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Stmk. BauG gälten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem und errichtet worden seien und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Zum damaligen Zeitpunkt (der Errichtung 1982) sei die Stmk. BauO 1968 in Geltung gestanden, in deren § 4 Abs. 1 leg. cit. bestimmt worden sei, dass Gebäude entweder unmittelbar aneinanderzubauen seien oder voneinander einen ausreichenden Abstand haben müssten. Zu der Frage, ob der Gebäudezubau auch an der Grundgrenze gebaut werden könne, sei ein Gutachten eines städtebaulichen Amtssachverständigen vom eingeholt worden, aus dem hervorgehe, dass die offene Bebauung gebietstypisch sei und auch auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude bereits in offener Bebauung errichtet worden sei. Auch das vorliegende Gebäude, an welches der nunmehr an die Grundgrenze reichende Zubau angebaut worden sei, sei ursprünglich in offener Bebauung errichtet worden. Eine städtebauliche Begründung für das unmittelbare Anbauen an die Grundgrenze liege somit nicht vor und es könne daher nicht von der Rechtmäßigkeit des an der Grundgrenze angebauten Zubaues ausgegangen werden. Nach der Abstandsbestimmung der Stmk. BauO 1968 sei der Zubau nicht genehmigungsfähig gewesen. Das rechtmäßige Bestehen des Zubaues könne somit nicht festgestellt werden, sodass der Beseitigungsauftrag der Behörde erster Instanz zu Recht ergangen sei. Gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. sei der Auftrag ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. BauG zu erteilen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), sind, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, Neu- , Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig.
Gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem und errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
Gemäß § 40 Abs. 3 leg. cit. ist die Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
Gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Gutachten des Stadtplanungsamtes vom nicht von der generellen Unzulässigkeit der vorliegenden Bebauungsweise an der Grundgrenze spreche, sondern davon, dass unter der dort genannten Voraussetzung eines gemeinsamen Bauwunsches und einer Kuppelung nur über eingeschoßige Gebäudeteile eine solche Bauabsicht vermutlich positiv begutachtet hätte werden können. Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom Zeugenaussagen zum Beweise dafür vorgelegt, dass diese Baulichkeit in den Sommer- und Herbstmonaten 1982 errichtet worden sei sowie dafür, dass die Situierung an der Nachbargrundgrenze im Einvernehmen mit der Nachbarin O.K. erfolgt sei, mit welcher die Vereinbarung getroffen worden sei, das Objekt direkt an die Nachbargrundgrenze zu stellen. Die ergänzende Einvernahme der Zeugen G.S., A.S. und von Ing. G.S. hätte auch zu Tage gebracht, dass die Nachbarin in diesem Bereich tatsächlich ihrerseits einen Zubau errichtet gehabt habe, der in weiterer Folge wieder demoliert worden sei. Dieser Sachverhalt untermauere die Aussage im Gutachten, wonach in dem Falle, dass beide Nachbarn um gekuppelte Bebauungsweise angesucht hätten, dieses Begehren vermutlich positiv begutachtet hätte werden können. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit diesen Beweismitteln auseinander zu setzen. Sie sei dabei offensichtlich von der unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass § 4 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 in der im Jahr 1982 gültigen Fassung die Festlegung getroffen habe, dass Gebäude unmittelbar aneinanderzubauen seien oder voneinander einen ausreichenden Abstand hätten haben müssen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Stmk. BauO 1968 ein grundsätzliches Verbot, in offener Bebauung Gebäude auch unmittelbar an der Nachbargrundgrenze zu errichten, nicht enthalten habe (siehe auch § 21 Abs. 1). Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht habe die belangte Behörde es daher unterlassen, sich mit der Frage auseinander zu setzen, welche auch im städtebaulichen Gutachten als Beurteilungsmaßstab vorgegeben worden sei, nämlich, ob für eine Bauführung dieser Art eine Nachbarzustimmung vorgelegen sei, in welchem Falle dieses Gutachten die Bewilligungsfähigkeit attestiert hätte. Der Vollständigkeit halber sei die Rechtsfrage zu relevieren, dass es einer solchen förmlichen Nachbarzustimmung für die Bewilligungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Zubaues nicht bedurft hätte, da die Behörde in der Lage gewesen sei, nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Stmk. BauO Planungsermessen gesetzeskonform zu üben und eine - auf den Erdgeschoßbereich beschränkte - offene Bauweise an der Grundgrenze festzulegen bzw. zuzulassen.
Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, ob der verfahrensgegenständliche Zubau als rechtmäßig im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG zu beurteilen ist. Dafür ist von entscheidender Bedeutung, ob die bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wäre. Da der verfahrensgegenständliche Zubau im Jahr 1982 errichtet wurde, ist diese Frage an Hand der Stmk. Bauordnung 1968 in der im Jahr 1982 geltenden Fassung zu lösen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 müssen Gebäude entweder unmittelbar aneinandergebaut werden oder voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um vier, ergibt. Eine Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrundgrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, als die Anzahl der Geschoße, vermehrt um zwei, ergibt.
Gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz Stmk. BauO 1968 können bei kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. bei Geräteschuppen, Kleingaragen, Waschküchen, Holzlagern u.dgl. geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden festgesetzt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 ist eine Widmungsbewilligung zu erteilen, wenn die im § 1 sowie die im Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Widmung vorliegen. Gemäß § 3 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 ist in der Widmungsbewilligung u.a. die Bebauungsweise festzusetzen.
In dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 1 und 2 Stmk. BauO 1968 ausgesprochen, dass § 4 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 ein Wahlrecht zwischen gekuppelter Verbauung (bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze) oder der Einhaltung eines ausreichenden Abstandes konstituiert, wobei Abs. 2 des § 4 Stmk. BauO 1968 hinsichtlich des Abstandes unter bestimmten Bedingungen einen gewissen Spielraum freilässt. Dieser gemäß Abs. 2 eingeräumte Spielraum geht aber nicht so weit, sich über die durch die (im damaligen Beschwerdefall) bereits erfolgte Ausübung des Wahlrechtes festgelegte Verbauungsweise des Abs. 1 hinwegzusetzen. Aus Abs. 2 des § 4 kann deshalb keine Berechtigung zur Zulassung eines Baues unmittelbar an der Grundgrenze abgeleitet werden, weil einerseits durch beiderseitige offene Verbauung das Wahlrecht des Abs. 1 Stmk. BauO 1968 konsumiert wurde und dies sonst § 4 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 widersprechen würde, und andererseits § 4 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 ausdrücklich von der Festsetzung "geringerer Abstände" von den Nachbargrundgrenzen spricht, was ebenfalls ein Bauen an der Grundgrenze ausschließt.
Im vorliegenden Fall wurde das Grundstückseigentümern grundsätzlich eingeräumte Wahlrecht auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und dem Nachbargrundstück in dem Sinne konsumiert, dass die Gebäude mit einem entsprechenden Abstand von der Grundgrenze errichtet wurden. Dieses Wahlrecht wird gemäß der hg. Judikatur durch die zunächst erteilte Widmungsbewilligung verbraucht (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0058). Wie sich dies aus dem Befund des Gutachtens vom ergibt, wurde in dem das vorliegende Grundstück betreffenden Widmungsbewilligungsbescheid vom die folgende Bebauungsart festgelegt: "Es ist nur die offene Bebauung zulässig; Mindestabstand von den Nachbargrenzen: 3,00 m. Diese Mindestabstände gelten jedoch nicht für Kleingaragen." Mit dieser Festlegung im Widmungsbescheid wurde die gekuppelte Bebauung, die gemäß dem § 4 des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne auch unter den Begriff der offenen Bebauung fällt, mit Ausnahme von Kleingaragen, für das verfahrensgegenständliche Grundstücke ausgeschlossen. Aus § 4 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 kann auch nicht abgeleitet werden, dass im Falle der Zustimmung des betroffenen Grundstücksnachbarn von dem einmal konsumierten Wahlrecht im Hinblick auf die Lage des Gebäudes zur Grundgrenze wieder abgegangen werden könnte. Es stellt somit jedenfalls keinen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht beantragten Zeugen nicht einvernommen hat.
Die Ausnahme des § 4 Abs. 2 zweiter Satz Stmk. BauO 1968 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bau von untergeordneter Bedeutung handelt. Abgesehen davon ermöglicht § 4 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 nicht das Heranbauen unmittelbar an die Grundgrenze (siehe das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0097).
Sofern der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die Behörde hätte nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 Planungsermessen gesetzeskonform zu üben und eine - auf den Erdgeschoßbereich beschränkte - offene Bauweise an der Grundgrenze festzulegen bzw. zuzulassen gehabt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat eine allfällige andere städtebauliche Beurteilung nur für den Fall angesprochen, dass beide Nachbarn zugleich um gekuppelte Bebauung in Form eines eingeschoßigen Gebäudeteiles angesucht hätten. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb auf diese Frage nicht näher einzugehen ist. Gegen die von der belangten Behörde auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene städtebauliche Beurteilung bestehen im vorliegenden Fall im Übrigen keine Bedenken.
Der verfahrensgegenständliche Zubau stellt eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG dar. Der verfahrensgegenständliche Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ist daher zu Recht ergangen.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am
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Normen | BauG Stmk 1995 §40 Abs2; BauO Stmk 1968 §4 Abs1; BauO Stmk 1968 §4 Abs2; BauO Stmk 1968; BauRallg; Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §4; VwRallg; |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2000060114.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-33314