VwGH vom 17.10.2003, 2000/17/0240

VwGH vom 17.10.2003, 2000/17/0240

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/17/0241 E

2000/17/0242 E

2000/17/0243 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der F reg.Gen.m.b.H. in B, vertreten durch Dr. Otto Holter, Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter und Mag. Mario Schmieder, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I der Region Linz) vom , Zl. ZRV 176/1-L1/99, betreffend Vorfinanzierung einer Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit ihrem am beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingelangten Antrag begehrte die beschwerdeführende Partei die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Rindfleisch "frisch gekühlt".

1.2. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab. Die vorgelegten Lizenzen seien für die Abfertigung nicht verwendbar gewesen, weil eine Vorfinanzierung der Erstattung im Falle einer Verarbeitung oder Lagerung vor der Ausfuhr beantragt worden sei.

1.3. In ihrer Berufung vom führte die beschwerdeführende Partei aus, bei der gegenständlichen Ausfuhr seien zur zollamtlichen Abfertigung zwei näher genannte Lizenzen vorgelegt worden; es habe sich dabei um Kurzlizenzen mit dem Vermerk "Lizenz 5 Arbeitstage gültig und nicht verwendbar für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80" gehandelt. Da es bei der Ausfuhrabfertigung "offensichtlich nicht bekannt" gewesen sei, dass solche Lizenzen nicht für die Abfertigung in das Zolllager geeignet seien, seien diese von ihr "mit bestem Gewissen" vorgelegt worden. Sollten diese Lizenzen nicht zur Anwendung kommen, werde gebeten, die vorgesehene 60 Tage-Frist anzuwenden.

1.4. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85b Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz als unbegründet ab.

Am sei vom Hauptzollamt Salzburg die Ausfuhranmeldung der beschwerdeführenden Partei über 56 Stück Vorderviertel von Rindern, frisch oder gekühlt, des Produktcodes Nr. 0201 2030 110 und 60 Stück frische oder gekühlte Hinterviertel von männlichen ausgewachsenen Rindern, mit höchstens neun Rippen oder Rippenpaaren, des Produktcodes Nr. 0201 2050 110 angenommen worden. Als Bestimmungsland sei die Türkei erklärt worden. Durch Anführung des Verfahrenscodes 7600 9 in Feld 37 der Ausfuhranmeldung sei eine Überführung in die Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung beantragt worden.

Im vorliegenden Fall seien die Erzeugnisse jedoch in ein Zolllager ausgeführt und der Ausgangszollstelle eine Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk Zahlungserklärung vorgelegt worden. Es sei somit eine Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzierung des Erstattungsbetrages begehrt worden. Da die vorgelegten Ausfuhrlizenzen von diesem Verfahren ausdrücklich ausgenommen worden seien, sei der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Vorfinanzierung in der Erstattungslagerung nicht zu entsprechen gewesen. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Unwissenheit in Bezug auf die Einschränkung der Ausfuhrlizenzen komme mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen keine bescheidaufhebende Wirkung zu.

Dem Antrag auf Gewährung der Erstattung auf Grund der Einhaltung der 60 Tagefrist werde unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sowie die Art. 16, 17 und 28 Abs. 4 der genannten Verordnung entgegnet, dass die Erstattungssätze der zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisse zu dem im Voraus festgesetzten Zeitpunkt (), je nach Bestimmung unterschiedlich hoch gewesen seien, sodass gemäß Art. 16 der genannten Verordnung auch die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 17 zu erfüllen seien. Im gegenständlichen Fall seien frische oder gekühlte Vorderviertel von Rindern des Produktcodes 0201 2030 110 und frische oder gekühlte Hinterviertel von Rindern des Produktcodes 0201 2050 110 zur Ausfuhr überlassen worden. Der Erstattungssatz für die Vorderviertel habe auf 112,50 ECU/100 kg, der Satz für das Hinterviertel auf 196,50 ECU/100 kg gelautet. Im Zolllager seien diese Rinderteile gefroren als Waren des Produktcodes 0202 2030 000 (Vorderviertel), mit einem Erstattungssatz von 83 ECU/100 kg, und des Produktcodes 0202 2050 100 (Hinterviertel), mit einem Erstattungssatz von 145 ECU/100 kg, in die jeweiligen Drittländer eingeführt worden.

Auf Grund der durch die Lagerbehandlung bedingten Änderungen des Produktcodes und der Erstattungssätze sei das im Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 angeführte Erfordernis der unveränderten Einfuhr der Erzeugnisse in ein Drittland nicht erfüllt worden.

1.5. In ihrer gegen die Berufungsvorentscheidung erhobenen Administrativbeschwerde führte die vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Partei (zusammenfassend) aus, dass nach Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 zwar die Möglichkeit vorgesehen sei, die Gültigkeitsdauer von Lizenzen unabhängig von deren Laufzeit zu beschränken, dass diese Bestimmung jedoch keine Grundlage dafür bieten könne, die Lizenzen zur Gänze von einer Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 auszunehmen.

Weiters rügte die vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Partei, dass vor der Abwicklung der gegenständlichen Ausfuhrangelegenheit unter anderem auch sie selbst Auskünfte beim Zollamt eingeholt habe und ihr im Zuge dieser Auskunftsbeantwortung mitgeteilt worden sei, dass die beantragten Lizenzen ausreichen würden, damit die beantragte Vorfinanzierung gewährt werden könne. Sofern hier von den Zollbehörden eine unrichtige Auskunft gegeben worden sei, wäre analog zu Art. 220 des Zollkodex vorzugehen gewesen. Ein allfälliger Irrtum der Zollbehörde könne hier nicht zu Lasten desjenigen geraten, der auf die Richtigkeit der Auskunft habe vertrauen können.

Von der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführenden Partei wurde auch noch darauf hingewiesen, dass ein Einfrieren der Ware (während der 60 Tagefrist) auf Grund des Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - auch unter Berücksichtigung des Art. 17 der genannten Verordnung - nicht erstattungsschädlich sei.

Im Zusammenhang mit den aufgeworfenen Fragen stellte die beschwerdeführende Partei noch mehrere Anregungen auf Einleitung von Vorabentscheidungsverfahren.

1.6. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die (Administrativ)Beschwerde als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, in der am durchgeführten Verhandlung sei außer Streit gestellt worden, dass noch im Gemeinschaftsgebiet, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland, der Zustandswechsel der in Rede stehenden Erstattungswaren von "frisch gekühlt" zu "tief gefroren" bewerkstelligt worden sei und diese im letztgenannten Zustand schließlich aus dem Gemeinschaftsgebiet in die Türkei ausgeführt worden seien.

In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde - gestützt auf den außer Streit stehenden Sachverhalt - zur Ansicht, dass für die hier gegenständlichen Waren die differenzierte Erstattung nicht zu gewähren sei, weil die zusätzlichen Bedingungen laut Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nicht erfüllt worden seien. Für die Beurteilung der Einhaltung der aufgestellten Bedingungen sei nicht der Zustand des Erzeugnisses im Zeitpunkt des Austritts aus der Gemeinschaft mit dem Zustand bei Erreichen des Bestimmungsdrittlandes, sondern der Zustand der Ware im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung mit jenem zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Bestimmungsland zu vergleichen. Würde man in den Fällen der differenzierten Erstattung die Möglichkeit des Einfrierens nach Annahme der Ausfuhranmeldung, jedoch noch vor Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft und verbunden mit einer Änderung des Produktcodes bejahen, dann wären die unterschiedlich hohen Erstattungssätze für frisches/gekühltes und für gefrorenes Rindfleisch "völlig sinnlos". Es würde - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - reichen, bei Abgabe der Ausfuhranmeldung frisches/gekühltes Rindfleisch anzuführen, um den höheren Erstattungssatz zu bekommen. Dies auch dann, wenn anschließend das Fleisch für den Weitertransport eingefroren werde.

Des Weiteren begründete die belangte Behörde, warum ihrer Ansicht nach der betreffende Vermerk hinsichtlich der 5-Tagesfrist in den ausgestellten Ausfuhrlizenzen in der anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1445/95 Deckung finde.

Die Frage, ob und welche Auskünfte vom Zollamt Salzburg/Erstattungen erteilt bzw. von der beschwerdeführenden Partei eingeholt worden seien sollten, sei im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht geklärt worden. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte habe daher diese erstmals in der Administrativbeschwerde vorgebrachte Behauptung als nicht nachvollziehbar bzw. als nachträgliche "Schutzbehauptung" aufgefasst werden müssen.

Ausgehend von ihrer Rechtsansicht legte die belangte Behörde weiters in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, warum ihrer Ansicht nach den Anregungen auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH nicht weiter nachzugehen gewesen sei.

1.7. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht, auf Gewährung der Ausfuhrerstattung bzw. auf Gewährung der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung verletzt.

1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Vor dem Verwaltungsgerichtshof tritt die beschwerdeführende Partei der Ansicht der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides (nur mehr) im Hinblick auf die Interpretation des Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter Bedachtnahme auf Art. 4 der genannten Verordnung entgegen und erachtet sich erkennbar nur insoweit in ihren Rechten als verletzt.

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L351 vom , Seiten 0001 bis 0031 lauten wie folgt (auszugsweise):

"TITEL 1 ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Diese Verordnung legt unbeschadet abweichender Vorschriften in besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr - nachstehend Ausfuhrerstattungen genannt - fest, die vorgesehen sind in:

...

- Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (Rindfleisch),

...

TITEL 2 AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN

KAPITEL 1 ANSPRUCH AUF DIE ERSTATTUNG

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

...

Artikel 4

(1) Unbeschadet der Art. 5 und 16 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

(2) ...

(3) Das Einfrieren der Erzeugnisse oder Waren während dieser Frist beeinträchtigt nicht die Einhaltung des Abs. 1.

Dies gilt auch im Fall der Umpackung bzw. Umfüllung, wenn diese nicht zu einer anderen Einreihung des Erzeugnisses in die kombinierte Nomenklatur oder in die Nomenklatur für Erstattungen oder andere Ausfuhrbeträge führt. Diese Umpackung bzw. Umfüllung darf nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstellen mit deren Zustimmung vorgenommen werden.

Im Fall einer Umpackung bzw. Umfüllung wird das Kontrollexemplar T 5 nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 mit einem entsprechenden Vermerk versehen.

...

Abschnitt 2 Differenzierte Erstattung

Artikel 16

(1) Bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen ist diese Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in Art. 17 und 18 festgelegt sind.

...

Artikel 17

(1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung, die gemäß den Bedingungen von

Artikel 47 verlängert werden kann, eingeführt worden seien.

(2) Als in unverändertem Zustand eingeführt gelten die Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, dass eine Verarbeitung stattgefunden hat. Jedoch dürfen die in Artikel 28 Absatz 4 genannten Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand nur durchgeführt werden, wenn das in das Drittland eingeführte Erzeugnis in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine andere Unterposition fällt, für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt wurde, für die das ausgeführte Erzeugnis gilt;

...

KAPITEL 3 VORFINANZIERUNG DER ERSTATTUNG

IM FALL EINER VERARBEITUNG ODER LAGERUNG

VOR DER AUSFUHR - ANWENDUNG DER

VERORDNUNG (EWG) NR. 565/80

...

Artikel 28

(1) ...

(4) Die in Zolllagern oder Freizonen eingelagerten Erzeugnisse oder Waren können dort unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen folgenden Behandlungen unterzogen werden:


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a)
Bestandsaufnahme;
b)
Anbringen von Warenzeichen, Stempeln, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen oder Waren oder auf ihrer Verpackung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Erzeugnisse oder Waren einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;
c) Änderung der Warenzeichen und Nummern von Packstücken, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Erzeugnisse oder Waren einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;
d)
Verpacken, Auspacken, Umpacken, Ausbessern von Verpackungen;
e)
Lüften;
f)
Kühlen;
g)
Einfrieren.
..."
Im Beschwerdefall ist die eben erwähnte Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anwendbar, obwohl diese Verordnung nunmehr durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom , Seiten 0011 bis 0052 ersetzt wurde (vgl. Art. 55 der zuletzt genannten Verordnung).

2.1.3. Die beschwerdeführende Partei vertritt - wie erwähnt - die Ansicht, aus Art. 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ergebe sich die Zulässigkeit des - im Beschwerdefall unbestritten vorgenommenen - "Einfrierens". Es sei zwar richtig, dass Art. 17 der genannten Verordnung als Regelung der differenzierten Erstattung vorsehe, dass die in Art. 28 Abs. 4 leg. cit. genannten Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand nur durchgeführt werden dürften, wenn das in das Drittland eingeführte Erzeugnis in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine "Unterdisposition" falle, für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt werde, die für das ausgeführte Erzeugnis gelte. Der erste Satz des Abs. 2 des Art. 17 leg. cit. normiere demgegenüber, dass als in unverändertem Zustand eingeführt jene Zeugnisse gälten, bei denen in keiner Weise ersichtlich sei, dass eine Verarbeitung stattgefunden habe. Zu einer Veränderung des Zustandes komme es demnach dann, wenn eine Verarbeitung stattgefunden habe. Das Einfrieren als solches stelle jedoch - wie sich aus Art. 4 leg. cit. ergebe - keine Verarbeitung der Ware bzw. des Erzeugnisses dar, sondern einen erstattungsunschädlichen Vorgang.

Zunächst ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine differenzierte Erstattung nach Titel 2 Abschnitt 2 (und nicht nach Abschnitt 1 dieses Titels) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 beantragt hat. Schon deshalb erscheint die Anwendung des Artikels 4 Absatz 3 erster Satz leg. cit. als der allgemeineren Vorschrift zweifelhaft, besteht doch eine eigene Regelung für die differenzierte Erstattung.

Selbst dann aber, wenn man die Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 grundsätzlich bejahen wollte, wäre die von der beschwerdeführenden Partei zutreffend aufgeworfene Frage der Auslegung des Art. 17 leg. cit. zu beantworten. Nach der genannten Bestimmung muss das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland ... eingeführt worden sein. Als in unverändertem Zustand befindlich gelten nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz leg. cit. die Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, dass eine Verarbeitung stattgefunden hat. Die in Art. 28 Abs. 4 leg. cit. genannten Behandlungen, die der Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand dienen, dürfen jedoch - nach dem weiteren Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 leg. cit. - nur durchgeführt werden, wenn das in das Drittland eingeführte Erzeugnis in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine andere Unterposition fällt, für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt wurde, die für das ausgeführte Erzeugnis gilt.

Mit anderen Worten: Unschädlich für den "unveränderten Zustand" (und damit für die differenzierte Ausfuhrerstattung) sind nur die in Art. 28 Abs. 4 leg. cit. genannten Behandlungen, wenn dadurch keine Änderung in der Erstattungsnomenklatur (Unterposition) eintritt. Behandlungen, die bewirken, dass das Erzeugnis in eine andere Position der Erstattungsnomenklatur einzureihen ist, führen aber jedenfalls dazu, dass kein "unveränderter Zustand" im Sinne des Art. 28 Abs. 4 leg. cit. vorliegt. Gerade dies ist im Beschwerdefall aber gegeben: Unbestritten wurden frische oder gekühlte Vorderviertel von Rindern des Produktcodes 0201 (...) und frische oder gekühlte Hinterviertel von Rindern gleichfalls des Produktcodes 0201 (...) zur Ausfuhr überlassen. Nach dem Einfrieren wurden aber Waren des Produktcodes 0202 (...) Vorderviertel von Rindern und gleichfalls des Produktcodes 0202 (...) Hinterviertel von Rindern in die jeweiligen Drittländer eingeführt. Das Einfrieren führte daher zu einer Änderung in der Position der Erstattungsnomenklatur, sodass schon aus diesem Grund die beantragte differenzierte Ausfuhrerstattung nicht zu gewähren war.

Wie die belangte Behörde überdies noch zutreffend dargelegt hat, käme ein "Einfrieren" nach Art. 28 Abs. 4 lit. g leg. cit. nur dann als unschädlich für die differenzierte Erstattung in Betracht, wenn dadurch das in das Drittland eingeführte Erzeugnis in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine andere Unterposition fällt, für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt wurde, die für das ausgeführte Erzeugnis gilt (Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit.). Dass aber diesbezüglich ein Unterschied zwischen Fleisch von Hausrindern, frisch oder gekühlt und Fleisch von Hausrindern, gefroren, besteht, wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten (vgl. dazu die Verordnung (EG) Nr. 681/96 der Kommission vom zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor, ABl. Nr. L 106, Seiten 22 und 23).

Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis im Beschwerdefall noch durch die Erwägungsgründe der Verordnung (EWG) Nr. 1523/70 der Kommission vom über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 02.01 A II A) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs, ABl. Nr. L 167 vom , Seite 0028. (Diese Verordnung wurde aufrecht erhalten und (nur) an die Codes der Kombinierten Normenklatur angepasst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 der Kommission vom , mit der in bestimmten Verordnungen zur Einreihung von Waren die auf der Basis der am geltenden Tarifnummern des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Codes der Kombinierten Normenklatur ersetzt werden, ABl. Nr. L 261 vom , Seiten 0024-0027.) Dort heißt es u.a.:

"Der Begriff 'Fleisch, frisch oder gekühlt' der Tarifstelle ... umfasst nicht Fleisch, das eine Behandlung erfahren hat, die zu einer Änderung seiner Beschaffenheit führt, wie z.B. das Gefrieren.

Außerdem wird in den Erläuterungen zu Kapitel 2 des Brüsseler Zolltarifschemas, Abschnitt ... angeführt,


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-
dass sich der Ausdruck 'frisch' auf die Erzeugnisse in natürlichem Zustand bezieht,
-
dass sich der Ausdruck 'gekühlt' auf Erzeugnisse bezieht, die auf eine Temperatur von 0 Grad C abgekühlt und gehalten, aber noch nicht gefroren wurden,
-
dass sich der Ausdruck 'gefroren' auf bis in die innersten Teile durch Kälteeinwirkung erstarrte Erzeugnisse bezieht.
Fleisch, das zunächst bis in die innersten Teile gefroren und dann ganz oder teilweise aufgetaut wurde, kann nicht als frisches oder gekühltes Fleisch betrachtet werden. Das Gefrieren des Fleisches führt zu einer Veränderung der Beschaffenheit, die sich im aufgetauten Fleisch wieder findet.
Ganz oder teilweise aufgetautes Fleisch gehört infolgedessen zu Tarifstelle ..."
Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher aus den dargelegten Erwägungen nicht die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, Art. 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 betreffend die Unschädlichkeit des Gefrierens sei auch im Beschwerdefall hinsichtlich der differenzierten Erstattung heranzuziehen.
Auf Grund der klaren Rechtslage bestand auch kein Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne des Art. 234 EG.

2.2. Die beschwerdeführende Partei rügt weiters, dass selbst dann, wenn man der eben dargelegten Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 folgen wollte, die Behörde dem Antrag auf Gewährung der Vorfinanzierung bzw. der Ausfuhrerstattung dahingehend Folge hätte geben müssen, dass sie zumindest jene Erstattung gewährt hätte, die für Produkte des entsprechenden Produktcodes vorgesehen seien.

Zutreffend verweist diesbezüglich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, dass diesfalls eine Ausfuhrerstattung (bzw. eine Vorfinanzierung) für Produkte erfolgt wäre, für die keine Ausfuhrlizenz vorgelegen sei; eine derartige Übereinstimmung ist aber systemimmanent eine zwingende Voraussetzung für eine Ausfuhrerstattung (bzw. eine Vorfinanzierung).

2.3. Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich - unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels - noch rügt, die belangte Behörde hätte zu Unrecht ihr Vorbringen hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Zollbehörden als bloße Schutzbehauptung angesehen, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde das diesbezügliche Vorbringen nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides als zu wenig präzise angesehen hat. Die beschwerdeführende Partei habe keine näheren Angaben hinsichtlich der behaupteten Auskunftserteilung durch die Zollbehörden machen können. Dies wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Fehlt es aber demnach an einem hinreichend substantiierten Tatsachenvorbringen, war die belangte Behörde auch nicht gehalten, Erkundungsbeweise (Verlesen anderer Akten) vorzunehmen.

Abgesehen davon aber, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0007, im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen näher dargelegt, dass es einem Antragsteller zumutbar ist, sich selbst intensiv mit den Rechtsgrundlagen auseinander zu setzen und danach seine Dispositionen zu treffen; verlässt er sich allein auf eine (im dortigen Beschwerdefall fernmündliche) Auskunft, dann ist ihm der Vorwurf zu machen, sich der Probleme bei der Ausfuhrerstattung nicht in der gebotenen Sorgfalt angenommen zu haben; bei diesen vom Antragsteller zu vertretenden Unzulänglichkeiten bestehe auch kein Vertrauensschutz.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall ist nach dem Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass sich die beschwerdeführende Partei allenfalls auf Auskünfte eines Mitbewerbers verlassen hat, die dieser von den Zollbehörden erhalten haben soll. Selbst bei Zutreffen ihres Vorbringens wäre es demnach der beschwerdeführenden Partei zumindest zum Vorwurf zu machen, sich nicht selbst bei den Zollbehörden (nach eingehender Befassung mit der Rechtslage) erkundigt zu haben. Schon deshalb kommt auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex, wie von der beschwerdeführenden Partei vertreten, ebenso wenig in Betracht wie sie das Vorliegen eines relevanten Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuzeigen vermag.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am