VwGH vom 04.09.2003, 2000/17/0238

VwGH vom 04.09.2003, 2000/17/0238

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des JK in F, vertreten durch Dr. Erich Aichinger und Mag. Hermann Köck, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-012611/1-2000-Sc/VI, betreffend Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages im Bauland (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Frankenmarkt, 4890 Frankenmarkt, Hauptstraße 83), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Frankenmarkt solche in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde schrieb mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer eines im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Partei als Bauland ausgewiesenen und unbebauten näher bezeichneten Grundstückes einen Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 24.504,40 vor, wobei dieser Betrag in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 % fällig werde. Das näher genannte Grundstück gelte im Sinne des § 25 Abs. 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (in der Folge: Oö ROG), als unbebaut und sei durch eine näher genannte öffentliche Verkehrsfläche erschlossen.

Im Hinblick auf ein entsprechendes Parteivorbringen des Beschwerdeführers vom führte die Abgabenbehörde erster Instanz noch aus, mit Bescheid vom sei unter anderem die Bauplatzbewilligung für das betreffende Grundstück erteilt worden; in diesem Bescheid sei festgehalten worden, dass die Anliegerleistungen nach den §§ 19, 20 und 21 der Oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, in einem eigenen Bescheid vorgeschrieben werden würden. Durch die Behörde sei jedoch ein solcher Vorschreibungsbescheid nie erlassen worden. Es seien daher entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers keine Vorleistungen hinsichtlich Anliegerbeiträge erbracht worden. Ein entsprechender Zahlungsnachweis habe vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden können.

1.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom brachte der Beschwerdeführer vor, er bestreite zunächst, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Marktgemeinde die fragliche öffentliche Verkehrsfläche errichtet oder die Kosten der Errichtung getragen habe; die Straße sei vielmehr von der Marktgemeinde ohne Entschädigung ins öffentliche Gut übernommen worden. Weiters sei die Vorschreibung des "Verkehrsflächen-Aufschließungsbeitrages" deshalb nicht zu Recht erfolgt, weil bereits mit Bescheid vom für das Grundstück des Beschwerdeführers eine Bauplatzbewilligung erteilt worden sei. Nach der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Oberösterreichischen Bauordnung 1976 sei der Abgabenanspruch gemäß § 20 dieses Gesetzes mit Erteilung der Bauplatzbewilligung entstanden. Dementsprechend sei unter Punkt 5. der Bauplatzbewilligung auch darauf verwiesen worden, dass die Anliegerleistungen nach den §§ 19, 20 und 21 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben würden. Der Beschwerdeführer habe daher beim Kauf des Grundstückes davon ausgehen müssen, dass sein Voreigentümer und Verkäufer bereits anlässlich der Bauplatzbewilligung 1979 der "Verkehrsflächen-Aufschließungsbeitrag" für dieses Grundstück vorgeschrieben worden sei; dieser Beitrag könne daher nicht noch einmal vorgeschrieben werden. Der Beschwerdeführer könne die Behauptung der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach ein solcher Vorschreibungsbescheid nie erlassen worden sei, nicht überprüfen und auch nicht die Behauptung, dass früher auf die Vorschreibung derartiger Aufschließungsbeiträge generell verzichtet worden sei. Sollte das den Tatsachen entsprechen, so könne man eine Vorschreibung jetzt nicht nachholen. In diesem Fall sei die Abgabe verjährt. Dessen ungeachtet gehe der Beschwerdeführer jedoch davon aus, dass der Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sei.

1.3. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gab mit seinem Bescheid vom als Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "voll inhaltlich".

Das gegenständliche Grundstück sei bereits seit dem Jahr 1982 im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Durch die Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und der damit verbundenen Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes sei keine Änderung eingetreten und daher die Verpflichtung der Gemeinde nach § 25 Abs. 2 lit. 3 Oö ROG gegeben, den Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Das Grundstück sei im Sinne des § 25 Abs. 3 leg. cit. zur Gänze unbebaut, was in der Berufung auch nicht bestritten werde. Weiters sei die Voraussetzung für die Abgabeneinhebung gegeben, dass das Grundstück des Beschwerdeführers durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen werde. Die aufschließende Straße sei bereits vor dem Jahr 1941 öffentlich gewesen und immer wieder auch durch öffentliche Mittel saniert, ausgebaut und staubfrei gemacht worden. Interessentenbeiträge seien jedoch weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Rechtsvorgängern geleistet worden.

Soweit der Beschwerdeführer Verjährung geltend mache, werde darauf verwiesen, dass nur dann, wenn der Verkehrsflächenbeitrag (früher Fahrbahnkostenbeitrag) tatsächlich zur Vorschreibung gelangt sei, eine weitere Vorschreibung für dasselbe Grundstück anlässlich des Hervortretens eines neuen "Anknüpfungspunktes" ausscheide.

1.4. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung vom brachte der Beschwerdeführer vor - teilweise in Weiterverfolgung seiner bereits in der Berufung entwickelten Argumente - dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst nicht behaupte, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Marktgemeinde habe die Straße errichtet oder die Kosten für die Errichtung getragen. Schon aus diesem Grunde sei daher der angefochtene Berufungsbescheid rechtswidrig.

Selbst dann aber, wenn der "Verkehrsflächen-Aufschließungsbeitrag" 1979 nicht vorgeschrieben worden wäre, sei eine Nachholung ausgeschlossen; in diesem Fall sei nämlich die Vorschreibungsverjährung gemäß § 153 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung eingetreten. Der Begriff "Anknüpfungspunkt" sei von der Berufungsbehörde "frei erfunden" und finde sich nicht im Gesetz.

1.5. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Nach Wiedergabe des Parteienvorbringens und der als maßgebend erachteten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei ein Verkehrsflächenbeitrag nach den §§ 25 ff des Oö ROG vorgeschrieben worden. Dies setze voraus, dass das der Vorschreibung zu Grunde liegende Grundstück unbebaut sei. Eine Bebauung des Grundstückes sei aus dem vorgelegten Auszug aus der Katastralmappe nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auf das Nichtvorliegen einer Bauplatzbewilligung stelle diese Bestimmung nicht ab. Die dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erteilte Bauplatzbewilligung sei zudem bereits gemäß § 5 Oberösterreichische Bauordnung 1976 erloschen, weil die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vor mehr als drei Jahren eingetreten sei.

§ 19 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 habe zwar vorgesehen, dass anlässlich der Bewilligung eines Bauplatzes die Gemeinde einen Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben habe; eine derartige Vorschreibung sei jedoch durch die Gemeinde nicht erfolgt. Aus diesem Grunde scheide auch eine Anwendung des § 39 Abs. 6 des Oö ROG aus. Die Vorschriften der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 seien hier nicht anzuwenden, da es sich um einen Aufschließungsbeitrag nach den Bestimmungen der §§ 25 ff des Oö ROG 1994 handle.

Durch den Verweis des § 25 Abs. 4 Z 3 des Oö ROG auf die Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 und den im § 19 dieses Gesetzes vorgenommenen weiteren Verweis auf § 8 des Oberösterreichischen Straßengesetzes seien Gemeindestraßen im Sinne dieser Bestimmung Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderates gewidmet und als solche eingereiht seien, oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen seien und allgemein für Verkehrszwecke benützt würden. Das hier gegenständliche Grundstück sei als Straße gewidmet und habe als Eigentümer die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Marktgemeinde. Aus diesem Grunde handle es sich bei der Straße um eine Gemeindestraße, für die bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 25 ff Oö ROG ein Verkehrsflächenbeitrag von der Gemeinde vorzuschreiben sei.

Gemäß § 39 Abs. 5 Oö ROG habe die Gemeinde den Aufschließungsbeitrag erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhalte, folgende Kalenderjahr, frühestens jedoch ab dem Kalenderjahr 1995 vorzuschreiben. Die Verjährungsfrist gemäß § 184 Abs. 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996 könne somit erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Eine Verjährung des gegenständlichen Verkehrsflächenbeitrages nach dieser Bestimmung sei somit noch nicht eingetreten. Durch die Bestimmung des § 39 Abs. 6 Oö ROG könne der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Grundstück nur einmal vorgeschrieben werden; damit werde dem abgabenrechtlichen Gebot der "Einmalbesteuerung" entsprochen. Bei den Voraussetzungen des § 25 des Oö ROG handle es sich um einen eigenständigen Abgabentatbestand. Sei es - aus welchen Gründen immer - noch nicht dazu gekommen, dass der Verkehrsflächenbeitrag bereits entrichtet worden sei, sei die Abgabenbehörde nicht daran gehindert, die gesetzlich vorgesehene Abgabe in voller Höhe infolge Verwirklichung des Abgabentatbestandes vorzuschreiben. Die Verjährungsvorschriften der Landesabgabenordnung würden damit nicht umgangen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0225, in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 1268/95 und Folgezahlen, Slg. Nr. 14.779).

Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvorgänger hätten für das gegenständliche Grundstück bereits einen Verkehrsflächenbeitrag nach der Oberösterreichischen Bauordnung oder dem Oö ROG entrichtet; es habe damit keine Verjährung eintreten können.

1.5. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gemäß § 25 des Oö ROG sowie in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.

1.6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 25 des Oö ROG (in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 32/1999) regelt den Aufschließungsbeitrag im Bauland wie folgt (auszugsweise):

"(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch ... eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils

...

3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher

Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 19 und 20 O.ö. Bauordnung 1994)

für das Grundstück oder den Grundstücksteil ... und nur

insoweit, als das jeweilige Grundstück durch ... eine öffentliche

Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist.

(3) ...

(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und

...

3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 aufgeschlossen ist.

(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 % fällig.

(6) Allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit dem Aufschließungsbeitrag kommt insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

(7) Soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht, ist bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrages die O.ö. Landesabgabenordnung 1996 anzuwenden."

§ 39 Abs. 5 und 6 Oö ROG lauten wie folgt:

"(5) Die Gemeinde hat den Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 und § 26 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, frühestens jedoch ab dem Kalenderjahr 1995, vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben.

(6) Für Grundstücke, für die bis Anschlußgebühren oder -beiträge bereits entrichtet wurden, gelten die §§ 25 bis 28 nicht. Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geleistete Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen im Sinn der §§ 25 und 26 entsprechend anzurechnen."

2.2. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst, die belangte Behörde habe übersehen, dass er die Errichtung der gegenständlichen öffentlichen Verkehrsfläche durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Marktgemeinde oder die Tragung der Kosten der Errichtung durch dieselbe bestritten habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen der Abgabenbehörde die gegenständliche Verkehrsfläche (Straße) im Eigentum der Gemeinde steht. Weiters hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrem Bescheid dargelegt, dass die Straße bereits vor dem Jahr 1941 öffentlich war und immer wieder auch durch öffentliche Mittel saniert, ausgebaut und staubfrei gemacht wurde. Der Beschwerdeführer vermag sich insoweit auf kein anderes Beweisergebnis zu berufen und hat auch keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Es ist damit davon auszugehen, dass die im § 25 Oö ROG gegebenen Voraussetzungen für die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde vorliegen; auf die Tragung der Kosten kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes dabei nicht an.

Auf die Frage, ob allenfalls die Oberösterreichische Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 heranzuziehen wäre, wonach es nicht mehr erforderlich wäre, dass die Gemeinde die Straße errichtet hat (vgl. dazu des Näheren das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0260), war daher schon deshalb nicht weiter einzugehen.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Vorschreibung sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil mit dem bereits erwähnten Bescheid vom eine Bauplatzbewilligung für das gegenständliche Grundstück erteilt worden sei.

Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, sein Rechtsvorgänger habe aus Anlass dieser Bauplatzbewilligung den "Verkehrsflächen-Aufschließungsbeitrag" über Vorschreibung bezahlt, entfernt er sich von den von den Behörden getroffenen Feststellungen und vom Akteninhalt. Die Berufungsbehörde hat vielmehr festgestellt, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvorgänger Interessentenbeiträge in diesem Zusammenhang erbracht hätten. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung auch nur entgegen, er habe beim Kauf des Grundstückes davon ausgehen müssen, dass sein Voreigentümer bereits anlässlich der Bauplatzbewilligung den vorgeschriebenen "Verkehrsflächen-Aufschließungsbeitrag" entrichtet habe. Auch insoweit kann sich der Beschwerdeführer daher auf keine Beweisergebnisse stützen; er hat auch keine Beweisanträge diesbezüglich gestellt.

Die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö BauO 1994 stünde der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 25 Oö ROG entgegen. Es besteht jedoch im vorliegenden Fall kein Hinweis darauf, dass ein Verkehrsflächenbeitrag nach der Oö BauO 1994 vorgeschrieben worden ist, weil die hier behaupteten Zahlungen des Rechtsvorgängers auch nach dem Parteienvorbringen nur vor dem Inkrafttreten der Oö BauO 1994 erfolgt sein können.

Ist demnach nicht davon auszugehen, dass für das gegenständliche Grundstück vor dem bereits Aufschließungsbeiträge, Anschlussgebühren oder -beiträge entrichtet wurden, haben gemäß § 39 Abs. 6 erster Satz Oö ROG die §§ 25 bis 28 leg. cit. Anwendung zu finden. Dass aber im Sinne des § 39 Abs. 6 zweiter Satz leg. cit. vor Inkrafttreten der Novelle dieses Landesgesetzes LGBl. Nr. 83/1997 Aufschließungsbeiträge (im Sinne der §§ 25 bis 28 Oö ROG) geleistet worden wären, welche bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen im Sinne der §§ 25 und 26 leg. cit. entsprechend anzurechnen gewesen wären (vgl. hiezu des Näheren etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0206), behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Ansicht vertritt, selbst dann, wenn ein Aufschließungsbeitrag 1979 nicht vorgeschrieben worden wäre, könne er jetzt nicht nachträglich vorgeschrieben werden, weil in diesem Fall die Vorschreibungsverjährung gemäß § 153 der Oberösterreichischen Abgabenordnung 1996 eintrete, kann ihm nicht gefolgt werden.

Der hier verfahrensgegenständliche Aufschließungsbeitrag im Bauland ist nämlich gemäß § 39 Abs. 5 Oö ROG erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, frühestens ab dem Kalenderjahr 1995, vorzuschreiben. Schon daraus folgt, dass das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nämlich hier den Aufschließungsbeitrag im Bauland, frühestens ab dem Kalenderjahr 1995 entstanden sein kann. Ob das Recht, eine andere Abgabe vor diesem Zeitpunkt festzusetzen, allenfalls verjährt ist, ist daher für den Beschwerdefall ohne Bedeutung.

Angemerkt sei nur, dass jedenfalls infolge der Festsetzung der hier gegenständlichen Abgabe durch den Bescheid des Bürgermeisters der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Marktgemeinde vom das Recht auf Einhebung des Aufschließungsbeitrages im Bauland nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 154 Z 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, verjährt ist.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am