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VwGH vom 11.12.2000, 2000/17/0237

VwGH vom 11.12.2000, 2000/17/0237

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/17/0239

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der A-Bank AG, vertreten durch BZ, Rechtsanwälte in W, gegen 1. die namens des Regierungskommissärs getroffene Erledigung vom und 2. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 23 5123/197-V/13/00, jeweils betreffend Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Einstellung des Geschäftsbetriebes,

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die namens des Regierungskommissärs getroffene Erledigung vom richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom untersagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (der A-Bank) gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (im Folgenden: BWG), die Fortführung des Geschäftsbetriebs mit sofortiger Wirkung für die Dauer der Gefahr, längstens jedoch für 18 Monate. Gleichzeitig bestellte sie Rechtsanwalt Dr. I zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. b BWG mit der gleichen Befristung.

Am langte bei der Beschwerdeführerin ein an sie gerichtetes Telefax mit folgendem Wortlaut ein:

"Sehr geehrter Herr Mag. R!

Ich nehme Bezug auf das mit Ihnen heute Vormittag geführte Gespräch. Nach Rücksprache mit der E-Bank bewirkt die Gültigkeit der von der A-Bank ausgestellten Bankomat- und Scheckkarten vorab stets eine Belastung des Kontos der A-Bank bei der E-Bank. Es gibt also keine Möglichkeit, Missbrauch durch die Inhaber von Bankomatkarten im Vorhinein auszuschließen bzw entsteht im Umfange der Bankomatbehebungen insgesamt stets eine Forderung der E-Bank gegenüber der A-Bank.

Die Aufrechterhaltung dieses Systems kann von mir nicht mehr verantwortet werden. Ich habe Sie daher aufzufordern, sämtliche von der A-Bank ausgestellte Bankomat- und Scheckkarten einzuziehen bzw zu sperren. Dispositionen über Kunden- oder Gehaltskonten sind mir wie bisher Stück für Stück mit der Bitte um Erlaubnis vorzulegen.

Ebenso ersuche ich Sie dringend, mir eine nachvollziehbare Darstellung betreffend die Liquidität der Bank per heutigen Stichtag im Vergleich zum zu übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

I

Von Herrn Dr. I diktiert,

in seiner Abwesenheit unterzeichnet von:

B

- Sekretariat Dr. I"

Diese Erledigung weist die Unterschrift der B auf.

Am teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, ihr aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand gemäß § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG sofort durch Sperrung der Bankomat- und Scheckkarten herzustellen.

Mit Schreiben vom vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, die nunmehr von der belangten Behörde geforderten Maßnahmen seien von der Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes im Verständnis des § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG nicht umfasst. Vielmehr habe eine solche Untersagung lediglich zur Folge, dass der Abschluss neuer Bankgeschäfte an die Erlaubnis des Regierungskommissärs gebunden sei.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG auf, sofort den durch den Bescheid vom gewünschten rechtmäßigen Zustand, nämlich die gänzliche Nichtfortführung des Geschäftsbetriebes (mit Ausnahme der vom Regierungskommissär erlaubten Geschäfte), herzustellen und drohte für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht unverzüglich nachkomme, die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von ATS 300.000,-- an.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es:

"Mit Schreiben vom teilte der Regierungskommissär mit, dass er mit bei der A-Bank veranlasst habe, dass sämtliche Kreditkarten und Bankomatkarten gesperrt werden. Unbeschadet des Umstandes, dass der Regierungskommissärs eine solche Veranlassung rechtens nicht treffen kann, da er nur das Recht hat, einzelne Geschäfte zu erlauben, war für das BMF daraus abzuleiten, dass die A-Bank den oa. Untersagungsbescheid des BMF, der sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb erstreckt, verletzt.

Nach mündlicher Information des Regierungskommissärs über die Rechtsansicht des BMF teilte dieser mit Schreiben vom mit, dass der Vorstand der A-Bank eine Sperrung der Bankomat- und Scheckkarten bis dato nicht veranlasst habe.

Als vorläufiges Ergebnis des Ermittlungsverfahrens konnte das BMF somit feststellen, dass die A-Bank weiterhin einen teilweisen und vom Regierungskommissär nicht erlaubten Geschäftsbetrieb dadurch aufrecht hält, dass sie Auszahlungen über nicht gesperrte Bankomatkarten leistet und das Kredit- u. Garantiegeschäft im Zusammenhang mit nicht gesperrten Kreditkarten abwickelt.

Das BMF hat der A-Bank mit Schreiben vom , GZ 23 5123/180-V/13/00, gemäß § 45 AVG dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgehalten und die (nunmehr getroffene) beabsichtigte Maßnahme mitgeteilt.

Die A-Bank hat im Zuge dieses Parteiengehörs den Sachverhalt nicht bestritten, jedoch eingewandt, dass das BMF die Rechtsfrage unrichtig beurteile. Sie vermeint aus dem Umstand, dass es sich bei Bankomatkartenbeziehungen und Kontenbeziehungen mit der Möglichkeit, Schecks der Kontoinhaber einzulösen, um Dauerschuldverhältnisse handeln würde, folgern zu können, dass bereits bestehende derartige Schuldverhältnisse von einem Fortbetriebsverbot nach § 70 Abs 2 Z 4 BWG nicht betroffen sein könnten und, dass sich daher auch eine allfällige Erlaubnis des Regierungskommissärs nach § 70 Abs 2 Z 2 lit. b BWG auf solche Dauerschuldverhältnissse nicht erstrecken könne (weil eben diese bestehenden Schuldverhältnisse ohnehin nicht von § 70 Abs 2 Z 4 BWG erfasst seien). Nach Ansicht der A-Bank könne nur die Begründung neuer, oben angeführter Dauerschuldverhältnisse ein Anwendungsfall des § 70 Abs 2 Z 4 BWG sein.

Das BMF kann sich dieser Rechtsansicht nicht anschließen. Der Spruch des Bescheides v. ist ebenso wie die zugrundegelegte gesetzliche Bestimmung des § 70 Abs 2 Z 4 BWG im Wortlaut klar. 'Geschäftsbetrieb' ist die Summe aller von einem Unternehmen getätigter Geschäfte ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Bankgeschäfte, Dauerschuldverhältnisse oder andere Geschäfte handelt. Die gänzliche Untersagung ist daher allumfassend und Geschäfte dürfen nur insoweit betrieben werden, als hiefür eine Erlaubnis des RegKoärs vorliegt. Ein anderer Inhalt kann aus dem Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht abgeleitet werden und würde auch dem Sinn dieser Bestimmung und den Zielsetzungen des BWG zuwiderlaufen.

Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass aus dem Spruch des Bescheides vom nicht abgeleitet werden kann, bestehende Dauerverhältnisse müssten gekündigt werden, wie dies von der A-Bank zur Beweisführung verwendet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das BMF weist ausdrücklich auf die Bestimmung des § 70 Abs. 4 Z 2 BWG hin, wonach im Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der A-Bank die Geschäftsführung ganz zu untersagen ist, wenn die entsprechenden weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind."

Sowohl gegen die von der Beschwerdeführerin als Bescheid qualifizierte Erledigung vom als auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diese Erledigungen in ihrem subjektiv öffentlichen Recht "auf Erfüllung zivilrechtlich wirksam eingegangener Verpflichtungen sowie auf Nichtuntersagung der Erfüllung dieser Verpflichtungen und Nichteingriff in gültig zu Stande gekommene Dauerschuldverhältnisse" verletzt. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, die angefochtene Erledigung aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Rechtslage:

§ 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 6, § 70 Abs. 1 Z. 1 und 2, Abs. 2 Z. 2 und 4 sowie Abs. 4 und 5, § 78 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 86 Abs. 1 BWG lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind folgende Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

1. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);

2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);

3. der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);

...

6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks;

...

§ 70. (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

1. von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer und andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden;

2. von den Bankprüfern und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte und Auskünfte einholen;

...

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere

...

2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 1 Z 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat

a) dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

b) im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

...

4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

...

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 13 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, ..., einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat der Bundesminister für Finanzen

1. dem Kreditinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

(5) Alle vom Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (XVII. Abschnitt).

...

§ 78. (1) Geraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf § 69 letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass alle Kreditinstitute


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
in Österreich oder
2.
in einem bestimmten österreichischen Gebiet
für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen.
...

(4) Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 beschlossen, so kann der Bundesminister für Finanzen bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. ...

(5) Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Abs. 1 und einer Beauftragung nach Abs. 4 sind auf die betroffenen Kreditinstitute die §§ 86 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie 87 Abs. 1 anzuwenden.

...

§ 86. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Kreditinstitut einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (§ 50 KO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet."

II. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die erstangefochtene Erledigung:

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, wird in der Literatur die Rechtsauffassung vertreten, die vom Regierungskommissär getroffenen schriftlichen Erledigungen hätten im Auftrag des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen; es liege daher Mandat, nicht Delegation vor. Ein administrativer Instanzenzug solle nicht entstehen (vgl. Ruess in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG1, Rz 12 zu § 70). Die Beschwerdeführerin leitet hieraus ab, dem Regierungskommissär sei Hoheitsgewalt eingeräumt.

Seinen Enunziationen könne daher Bescheidqualität zukommen. Der Regierungskommissär habe die Beschwerdeführerin nun aber imperativ zur Sperre von Bankomat- und Scheckkarten aufgefordert. Daraus sei auf den Willen, dieses Verhalten hoheitlich aufzutragen, zu schließen.

Ob dem Regierungskommissär die Kompetenz zur Erlassung von Bescheiden überhaupt zukommt und ob solche Bescheide namens des Bundesministers für Finanzen ausgefertigt werden müssten, kann vorliegendenfalls aber aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:

Vorauszuschicken ist, dass bei Zutreffen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf das Verfahren zur Erlassung derartiger Akte gemäß Art. II Abs. 4 EGVG das AVG anzuwenden wäre.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 379). Im Bereich der - hier nach dem Vorgesagten gebotenen - Anwendung des AVG ist jeder Bescheid gemäß § 58 Abs. 1 AVG ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt des betreffenden Aktes an seiner Bescheidqualität keinen Zweifel aufkommen lässt; ergeben sich aus dem Inhalt jedoch Zweifel, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essenziell (vgl. die bei Walter-Mayer, a.a.O., Rz 408 wiedergegebene Judikatur).

Vorliegendenfalls liegen aber Umstände vor, die am Willen des Regierungskommissärs, eine bescheidförmige Anordnung treffen zu wollen, Zweifel aufkommen lassen. Zunächst erwachsen solche Zweifel aus der Anrede "Sehr geehrter Herr Mag. R!" und den abschließenden freundlichen Grüßen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zl. 98/17/0107, mwH). Sodann ist zu beachten, dass, wie die Beschwerdeführerin auch zur Begründung der Rechtswidrigkeit der ihres Erachtens als Bescheid zu qualifizierenden Erledigung ins Treffen führt, der Regierungskommissär vorliegendenfalls gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. b BWG lediglich zur Erlaubnis von Geschäften und zur laufenden Überwachung des Kreditinstitutes berechtigt war, nicht jedoch dazu, es bescheidförmig dazu aufzufordern, eine ausgeübte, nicht erlaubte Tätigkeit zu unterlassen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die diesbezügliche "Aufforderung" des Regierungskommissärs gesetzeskonform dahin zu deuten, dass dieser die Beschwerdeführerin lediglich auf die seines Erachtens vorliegende Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens hinweist (mit der nicht ausgesprochenen, aber in der Folge eingetretenen Konsequenz, dass er sich im Falle des Nichtnachkommens seiner "Aufforderung" zwecks weiterer Veranlassungen an die belangte Behörde wenden werde).

Bestehen aber - wie nach dem Vorgesagten hier - nach Form und Inhalt der in Rede stehenden Erledigung Zweifel an der Bescheidqualität, so gibt das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung der Erledigung als Bescheid den Ausschlag zu Gunsten der Verneinung ihres Bescheidcharakters (vgl. auch hiezu den bereits zitierten hg. Beschluss vom ).

Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob auch ohne Vorliegen genereller Anordnungen betreffend die Genehmigung, etwa in Kanzleiordnungen oder Geschäftsordnungen im Einzelfall eine Genehmigung nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz AVG vorliegen könnte und ob eine solche konkret auch bei Verwendung von Tonbändern, die nach Übertragung nicht aufbewahrt werden, vorliegt.

Daraus folgt, dass die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

III. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom :

Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist im Zusammenhalt mit der zu seiner Auslegung mit heranzuziehenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG aufgetragen werden sollte, den nach Auffassung der belangten Behörde durch den weiteren Betrieb von Bankomat-, Scheckkarten- und Kreditkartengeschäften teilweise aufrecht erhaltenen Geschäftsbetrieb gänzlich (also durch Unterlassung der Fortführung der angeführten weiterhin betriebenen Geschäfte) einzustellen. Der angefochtene Bescheid genügt daher dem aus § 59 AVG abzuleitenden Bestimmtheitsgebot. Eine Konstellation, welche jener vergleichbar wäre, die dem (ein pensionskassenaufsichtsrechtliches Verfahren betreffenden) hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2000/17/0168, AW 2000/17/0027, zu Grunde lag, liegt hier nicht vor.

Ein Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG hat unter anderem dann zu ergehen, wenn ein Kreditinstitut die Bestimmungen eines auf Grund des BWG erlassenen Bescheides verletzt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung zur Gänze untersagt wurde. Unstrittig ist weiter, dass die nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides einzustellenden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin vom Regierungskommissär nicht erlaubt wurden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, bestehende Bankomat- und Scheckkartenverträge weiterhin abzuwickeln. In Abrede gestellt wird demgegenüber, dass sie jemals Kreditkartengeschäfte abgeschlossen oder abgewickelt hätte.

Die Frage, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Bescheides zu Recht auch die Abwicklung von Kreditkartengeschäften vorgeworfen, bzw. ihr zu Recht aufgetragen hat, die Fortführung derartiger Geschäfte zu unterlassen, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführerin durch einen solchen Auftrag in den oben wiedergegebenen als Beschwerdepunkte formulierten subjektiv öffentlichen Rechten nicht verletzt sein könnte, bestanden doch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gerade keine zivilrechtlich wirksam eingegangenen Verpflichtungen, bzw. gültig zu Stande gekommene Dauerschuldverhältnisse im Zusammenhang mit Kreditkartengeschäften.

Zu prüfen war daher, ob die Beschwerdeführerin durch die - zugestandene - Fortsetzung der Abwicklung bestehender Bankomat- und Scheckkartenverträge gegen die Bestimmungen des Bescheides der belangten Behörde vom verstoßen hat. Die Beschwerdeführerin vertritt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die gänzliche Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG schließe die Abwicklung bereits eingegangener Dauerschuldverhältnisse auf Grund von Bankomat- und Scheckkartenverträgen nicht aus. Vielmehr sei von einer solchen Untersagung lediglich der Abschluss neuer Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG erfasst.

Mit dieser Auslegung entfernt sich die Beschwerdeführerin freilich vom Wortlaut des § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG. In Anwendung dieser Bestimmung wurde durch den Bescheid der belangten Behörde vom die "Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz untersagt". Zum "Geschäftsbetrieb" eines Kreditinstitutes zählen aber ohne jeden Zweifel und geradezu typischerweise auch jene Tätigkeiten, welche mit der Abwicklung bereits eingegangener Dauerschuldverhältnisse, darunter auch von Bankomat- und Scheckkartenverträgen üblicherweise verbunden sind. Demgegenüber bietet der Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte für das von der Beschwerdeführerin unterstellte eingeschränkte Verständnis der in Rede stehenden Bestimmung. Hätte der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde lediglich die Befugnis einräumen wollen, das Eingehen neuer Rechtsgeschäfte oder gar nur den Abschluss neuer Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu untersagen, wäre es nahe gelegen, die in Rede stehende Gesetzesbestimmung ausdrücklich dahingehend zu formulieren. Die Verwendung des autonomen Begriffes "Fortführung des Geschäftsbetriebes" spricht vielmehr dafür, dass von einem solchen Verbot auch die Abwicklung bestehender Dauerschuldverhältnisse mit umfasst sein sollte.

Dazu kommt vorliegendenfalls aber noch, dass sowohl mit der Abwicklung von Scheckkartenverträgen, als auch mit derjenigen von Bankomatkartenverträgen zwischen dem Kreditinstitut und seinen Kunden auch das Eingehen neuer Rechtsgeschäfte durch das Kreditinstitut verbunden ist.

Durch die Begebung eines Scheckkartenschecks entsteht nämlich zwischen dem Kreditinstitut und dem Schecknehmer jeweils ein Garantievertrag, den der Kontoinhaber und Scheckaussteller als Bevollmächtigter des Kreditinstitutes bei der Scheckübergabe mit dem Schecknehmer durch Vorweis der die Garantiebedingungen enthaltenen Scheckkarte ausdrücklich oder konkludent abschließt (vgl. hiezu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , Zl. 4 Ob 583/79, mit weiteren Hinweisen).

Gleiches gilt für die Behebung von Bargeld mittels Bankomatkarten, jedenfalls dann, wenn diese Behebung bei einer Drittbank erfolgt. Diese fungiert dann als Zahlstelle für die kontoführende Bank. In der Verwendung der Bankomatkarte durch den Kunden wird regelmäßig die Übermittlung einer Anweisung der automatenbetreibenden Bank durch die Kundenbank, dem Karteninhaber den gewünschten Betrag auszuzahlen, erblickt (vgl. Iro, Verfügungen über Girokonten nicht voll Geschäftsfähiger, ÖBA 1986, 503 ff). Die Anweisung erfolgt zu Lasten des Kontos des Kunden beim Kreditinstitut. Sie kann im Valutaverhältnis auch auf Kredit erfolgen. Jedenfalls in einer solchen (abstrakt möglichen) Konstellation liegt ein Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 BWG vor. Auch beim Scheckkartengeschäft handelt es sich um ein Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z. 6 BWG (vgl. Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2, Rz 13 zu § 1).

Auf Basis einer am Wortlaut der Bestimmung orientierten Auslegung vermag der Verwaltungsgerichtshof daher der Auffassung der belangten Behörde, von einer Untersagung gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG seien auch die hier in Rede stehenden Tätigkeiten eines Kreditinstitutes umfasst, nicht entgegenzutreten.

Aber auch die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus ins Treffen geführten gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen erzwingen keine andere Auslegung:

In diesem Zusammenhang argumentiert die Beschwerdeführerin mit den Folgen der Zurücknahme der Konzession durch eine Maßnahme der Bankenaufsicht gemäß § 70 Abs. 4 Z. 3 BWG. Sie vertritt die Auffassung, selbst diese, wohl schärfste bankenaufsichtsrechtliche Maßnahme, bewirke lediglich, dass die Bank ab diesem Zeitpunkt keine Bankgeschäfte mehr vornehmen dürfe. Andere Rechtsgeschäfte seien davon nicht betroffen. Die befristete Maßnahme des § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG könne aber keine umfassendere Einschränkung des Kreises zulässiger Geschäfte bewirken als die Zurücknahme der Konzession gemäß Abs. 4 Z. 3 leg. cit. Diese Argumentation erweist sich schon deshalb als nicht stichhaltig, weil das BWG selbst in § 78 Abs. 1 bei aufrechter Konzession Verbotsmaßnahmen (vorübergehende Schließung des Zahlungsverkehrs) vorsieht, die mit der Zurücknahme der Konzession nicht verbunden sind. Gleichermaßen ist ein Kreditinstitut, über das die Geschäftsaufsicht (§ 83 BWG) verhängt wurde, auch an der Erfüllung von solchen Verbindlichkeiten gehindert, denen im Falle der Zurücknahme der Konzession durchaus nachgekommen werden könnte.

Der Beschwerdeführerin ist also zwar zuzugestehen, dass es sich bei der Zurücknahme der Konzession gemäß § 70 Abs. 4 Z. 3 BWG um eine einschneidende Maßnahme der Bankenaufsicht handelt, welche überdies voraussetzt, dass die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes durch andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, wozu auch die Geschäftsaufsicht zählt, nicht sichergestellt werden kann. Wie sich aber aus den Voraussetzungen für die erstgenannte Maßnahme ergibt, stellt sie eine Sanktion für den Wegfall näher genannter Konzessionsvoraussetzungen oder für die Verletzung näher genannter Gesetzes-, Verordnungs- oder Bescheidbestimmungen dar. Sie wirkt gemäß § 6 Abs. 4 BWG wie ein Auflösungsbeschluss des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Unternehmensgegenstand (laut Satzung) so geändert wird, dass darin kein Bankgeschäft mehr aufscheint und die Firma entsprechend der fehlenden Bankkonzession im Sinne des § 94 BWG einwandfrei gestaltet ist (vgl. Laurer, a.a.O., Rz 3 zu § 6 BWG).

Das Vorliegen einer Gefahr im Verständnis des § 70 Abs. 2 BWG ist nicht Voraussetzung für die Zurücknahme einer Konzession. Andererseits kann eine Gefahr im Sinne des § 70 Abs. 2 BWG vorliegen, ohne dass gleichzeitig die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 BWG vorliegen müssten. Bei den in § 70 Abs. 2 BWG vorgesehenen vorübergehenden Maßnahmen handelt es sich um solche, die der Hintanhaltung der Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte bei aufrechter Konzession dienen.

Daraus folgt, dass die in Rede stehenden bankenaufsichtlichen Maßnahmen verschiedene Zwecke verfolgen, weshalb an ihre Verhängung auch unterschiedliche Konsequenzen geknüpft sind. Die an Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 BWG geknüpften Folgen sind andere, aber nicht notwendigerweise engere als jene, die sich aus der Zurücknahme der Konzession ergeben.

Im Übrigen ist aber darauf zu verweisen, dass ein Kreditinstitut auch im Falle der Zurücknahme der Konzession wohl nicht mehr berechtigt wäre, die von ihm abgeschlossenen Scheck- und Bankomatkartenverträge als Dauerschuldverhältnisse weiterhin aufrechtzuerhalten und gegenüber den Kunden zu erfüllen, weil damit typischerweise (auch) Tätigkeiten ausgeübt würden, die nach dem Vorgesagten gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 BWG konzessionspflichtig wären.

Die Beschwerdeführerin verweist weiters darauf, dass sie gegenüber ihren Kunden zivilrechtlich zur Zuhaltung der mit ihnen abgeschlossenen Bankomat- und Scheckkartenverträge verpflichtet sei. Dem Gesetz könne nicht die Intention entnommen werden, in wirksame Verträge mit der Rechtsfolge einzugreifen, dass die Bank diese nicht mehr erfüllen dürfe. In einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin auch insbesondere darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 BWG kein Moratorium vorgesehen habe. Demgegenüber seien gemäß § 78 Abs. 5 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 BWG Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 BWG notwendigerweise mit einem gesetzlichen Moratorium verbunden. Auch für den Fall der Geschäftsaufsicht gemäß § 83 BWG sehe § 86 Abs. 1 BWG eine Stundung vor.

Vorliegendenfalls ist lediglich strittig, ob die Abwicklung von Bankomat- und Scheckkartenverträgen vom Verbot des § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG umfasst ist. Ob dieses Verbot auch ganz allgemein die Rückzahlung fälliger Forderungen an die Gläubiger umfasst, ist hier nicht zu untersuchen. Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argument des Fehlens der Anordnung eines Moratoriums im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG kommt bei der Prüfung der hier in Rede stehenden Frage, ob von solchen Maßnahmen die Abwicklung von Bankomatkarten- und Scheckkartenverträgen betroffen ist, aber keine Bedeutung zu. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb das Verbot der Abwicklung derartiger Verträge mit einem Zahlungsmoratorium einherzugehen hätte.

Der Beschwerdeführerin ist aber zuzugestehen, dass ihr durch ein im obigen Sinne verstandenes Verbot die Zuhaltung ihrer zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Bankomat- und Scheckkartenkunden unmöglich würde. Verwaltungsbehördliche Eingriffe in zivilrechtliche Positionen (hier des Obligationenrechtes) sind aber der Rechtsordnung nicht fremd. Ihre Rechtsfolgen regelt bei mangelndem Verschulden eines Vertragsteiles § 880 ABGB: "Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte."; sonst § 920 ABGB (vgl. hiezu Näheres bei Rummel in Rummel I2, Rz 1 und 2 zu § 880).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass für die Auslegungsfrage, ob von der Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes auch Bankomat- und Scheckkartengeschäfte umfasst sind, auf den in § 70 Abs. 2 BWG verankerten Gesetzeszweck abzustellen ist. Dieser liegt in der Hintanhaltung der Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte. Bei der Auslegung des Begriffes "Fortführung des Geschäftsbetriebes", und der damit verbundenen Prüfung, ob hievon auch die Abwicklung bereits eingegangener Bankomat- und Scheckkartenverträge umfasst ist, stellt sich daher die Frage, ob die Abwicklung derartiger Verträge abstrakt geeignet ist, eine Gefahr für die Sicherheit der dem Bankinstitut anvertrauten Vermögenswerte darzustellen.

Diese Frage ist zu bejahen. Dem Scheckkartenscheck verleiht nämlich die vereinbarte Einlösungsgarantie zwangsläufig die Eigenschaft eines kurzfristigen Kreditmittels (vgl. die bereits zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom ). Aber auch Auszahlungen mittels Bankomatkarten können - bei abstrakter Betrachtung - nicht nur der Rückgewährung von Guthaben, sondern auch der Kreditgewährung dienen. An der abstrakten Eignung derartiger Geschäfte, eine Gefahr im Sinne des § 70 Abs. 2 BWG herbeizuführen, besteht daher kein Zweifel.

Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, in ihrem konkreten Fall könnten Bankkunden über Bankomat- und Scheckkarten von ihren Konten nur Geld beheben, soweit eine entsprechende Deckung auf dem Konto vorhanden sei, so ist ihr zu entgegnen, dass es für die Auslegung des Begriffes "Fortführung des Geschäftsbetriebes" in § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG nicht auf ihre individuelle Situation ankommt. Insoweit von solchen Geschäften im konkreten Fall der Beschwerdeführerin keine Gefahr im Sinne des § 70 Abs. 2 BWG ausgehen sollte, wären sie vom Regierungskommissär gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. b BWG zu gestatten.

Wie oben bereits ausgeführt, ist hier nicht zu prüfen, ob es dem Kreditinstitut durch eine Maßnahme gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG überhaupt verwehrt ist, seinen Gläubigern die ihnen anvertrauten Vermögenswerte bei Fälligkeit rückzugewähren. Gegenstand des hier angefochtenen Auftrages nach § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG ist ausschließlich die Einstellung des Bankomat- und Scheckkartengeschäftes. Es trifft freilich zu, dass den Bankomat- und Scheckkartenkunden auch insoweit eine Gläubigerstellung gegenüber der Beschwerdeführerin zukäme, als sie einen Anspruch auf Zuhaltung der Scheck- und Bankomatkartenverträge erworben haben. Die das Verbot der Zuhaltung dieser Verträge umfassende Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes führt, was nicht zu verkennen ist, geradezu die nicht (pünktliche) Erfüllung der aus diesen Verträgen resultierenden Verpflichtungen des Kreditinstitutes gegenüber den Bankomat- und Scheckkartenkunden herbei. Freilich hebt § 70 Abs. 2 BWG die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte gegenüber der Hintanhaltung sonstiger Gefahren für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern hervor. Vor diesem Hintergrund erscheint es nun aber keinesfalls ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber von der Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG, wie der Wortlaut nahe legt, auch die Erfüllung von Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern umfasst sah, wenn aus solchen Erfüllungshandlungen eine, wenn auch nur abstrakte Gefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte resultieren könnte. Das Interesse der Kunden eines Kreditinstitutes an der Aufrechterhaltung des Scheckkarten- und Bankomatkartenverkehrs hat daher insoweit gegenüber dem Gläubigerinteresse an der Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte zurückzutreten. Letzteres kann aber - abstrakt betrachtet - durch die mit der Abwicklung der genannten Verträge allenfalls verbundenen Kreditgewährungen durchaus betroffen sein.

Da sohin bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom richtet, erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am