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VwGH vom 18.06.2001, 2000/17/0224

VwGH vom 18.06.2001, 2000/17/0224

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der W GesmbH in I, vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 10, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 15/04- 100/47541/513 - 516-2000, betreffend Vorschreibung von Fremdenverkehrs(verbands)beiträgen für das Jahr 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Jeweils am gab die Beschwerdeführerin Beitragserklärungen für das Jahr 1998 hinsichtlich ihrer nachgenannten Betriebsstätten wie folgt ab:


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-
Fremdenverkehrsbeitrag für die Betriebsstätte Salzburg, ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von S 185,118.000,-- , einer Einreihung in die Beitragsgruppe 6 und einem sich daraus ergebenden Promillesatz von 0,20, in der Gesamthöhe von S 37.023,60.
-
Fremdenverkehrsverbandsbeitrag für die Betriebsstätte Tamsweg, ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von S 52,542.000,-- , einer Einreihung in die Beitragsgruppe 6 und einem sich hieraus ergebenden Promillesatz von 0,90, in der Gesamthöhe von S 47.287,80.
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Fremdenverkehrsverbandsbeitrag für die Betriebsstätte St. Johann im Pongau, ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von S 147,730.000,--, einer Einreihung in die Beitragsgruppe 6 und einem sich hieraus ergebenden Promillesatz von 0,80, in der Gesamthöhe von S 118.184,--.
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Fremdenverkehrsverbandsbeitrag für die Betriebsstätte Saalfelden, ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von
S 103,551.000,--, einer Einreihung in die Beitragsgruppe 6 und einem sich hieraus ergebenden Promillesatz von 0,80, in der Gesamthöhe von S 82.840,80.

Die Heranziehung der Beitragsgruppe 6 durch die Beschwerdeführerin ergab sich aus der von ihr gewählten Zuordnung des Gesamtumsatzes der jeweiligen Betriebsstätten zu Berufsgruppen des Großhandels, welche unter Punkt II. B der Anlage zur Salzburger Beitragsgruppenverordnung, LGBl. Nr. 24/1986 (im Folgenden: Sbg BeitragsgruppenV), nicht ausdrücklich genannt wurden.

In einem Schreiben vom vertrat das Landesabgabenamt Salzburg die Rechtsauffassung, die von der Beschwerdeführerin erstatteten Beitragserklärungen seien unrichtig. Die Beschwerdeführerin betreibe keinen Großhandel, sondern einen Einzelhandel, zumal ihre Abnehmer Endverbraucher seien. Andererseits würden in den gegenständlichen Baumärkten nicht nur Baustoffe verkauft, sondern von Autozubehör über Blumen bis Werkzeuge die verschiedensten Artikel. Auf Grund einer Novelle zum Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 94/1985 (im Folgenden: Sbg FrVerkG), sei bei einer fehlenden Umsatzaufteilung auf die einzelnen Berufsgruppen ab dem Beitragsjahr 1998 der Gesamtumsatz in die für den Beitragspflichtigen in Frage kommende niedrigste Beitragsgruppe einzustufen und damit die Beitragsberechnung mit dem für den Beitragspflichtigen in Frage kommenden höchsten Promillesatz durchzuführen. Eine Umsatzaufteilung für das Beitragsjahr 1998 könne daher für die Beschwerdeführerin zwar entfallen, führe jedoch gleichzeitig zu einer wesentlich höheren Beitragszahlung. Falls die Beschwerdeführerin nicht bis spätestens Ende März 1999 berichtigte Beitragserklärungen einreiche, werde die erstinstanzliche Behörde eine Neuberechnung auf Grund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Umsätze in der niedrigsten Beitragsgruppe durchführen.

Mit Bescheiden des Landesabgabenamtes Salzburg je vom schrieb diese Behörde der Beschwerdeführerin für die nachgenannten Betriebsstätten Fremdenverkehrs(verbands)beiträge, jeweils ausgehend von den von der Beschwerdeführerin angegebenen Umsätzen, jedoch unter Heranziehung der sich aus der Einordnung dieser Umsätze in die Beitragsgruppe 4 (hinsichtlich der Betriebsstätte St. Johann im Pongau) bzw. 5 (hinsichtlich der übrigen Betriebsstätten) ergebenden Promillesätze wie folgt vor:

Fremdenverkehrsbeitrag für die Betriebsstätte Salzburg:

S 185,118.000,-- x 0,30 ‰ = S 55.535,--

Fremdenverkehrsverbandsbeitrag für die Betriebsstätte Tamsweg:

S 52,542.000,-- x 1,40 ‰ = S 73.559,-- Fremdenverkehrsverbandsbeitrag für die Betriebsstätte St. Johann im Pongau:

S 147,730.000,-- x 1,60 ‰ = S 236.368,-- Fremdenverkehrsverbandsbeitrag für die Betriebsstätte Saalfelden:

S 103,551.000,-- x 1,10 ‰ = S 113.906,--

In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde in diesen Bescheiden im Wesentlichen gleich lautend aus, dass für verschiedene im Einzelnen näher angeführte Berufsgruppen des Handels (denen nach offensichtlicher Auffassung der erstinstanzlichen Behörde Umsätze der Beschwerdeführerin zuzuordnen waren) verschiedene Beitragsgruppen und damit verschiedene Promillesätze vorgesehen seien.

Insbesondere sei ein Teil der von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze dem Einzelhandel zuzurechnen. Da die Beschwerdeführerin ihren beitragspflichtigen Gesamtumsatz jedoch nicht gemäß § 38 Abs. 3 Sbg FrVerkG auf die Beitragsgruppen aufgeteilt und den Fremdenverkehrs(verbands)beitrag getrennt berechnet habe, sei der gesamte Umsatz in die jeweils niedrigste, für die Beschwerdeführerin in Betracht kommende Beitragsgruppe einzureihen gewesen. Dies sei in Ansehung der Betriebsstätten Salzburg, Tamsweg und Saalfelden die Beitragsgruppe 5, in Ansehung der Betriebsstätte St. Johann im Pongau die Beitragsgruppe 4.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin jeweils Berufung. Darin vertrat sie im Wesentlichen übereinstimmend die Auffassung, sämtliche Umsätze seien, zumal der Großhandel bei weitem überwiege, der Beitragsgruppe 6 zuzuordnen. Sollte diese Rechtsauffassung den Bestimmungen des Sbg FrVerkG jedoch nicht entsprechen, werde die Aufteilung nach Artikelumsätzen laut den den Berufungen beiliegenden Aufstellungen begehrt.

In der Anlage zu den Berufungen teilte die Beschwerdeführerin sodann die von ihr erzielten Umsätze auf die einzelnen Berufsgruppen des Einzelhandels, sowie auf die Berufsgruppe "Großhandel nicht ausdrücklich genannt" auf. Dabei entfielen auf die letztgenannte Berufsgruppe


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-
in der Betriebsstätte Salzburg ein Umsatz von S 148,001.000,--
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in der Betriebsstätte Tamsweg ein Umsatz von S 39,602.000,--
-
in der Betriebsstätte St. Johann im Pongau ein Umsatz von
S 124,424.000,--
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in der Betriebsstätte Saalfelden ein Umsatz von S 72,743.000,--.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diese Berufungen als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, § 32 Abs. 5 Sbg FrVerkG definiere als "Großhändler" im Sinne der Berufsgruppeneinstufung der Beitragsgruppenverordnung jene Handelsbetriebe, die ausschließlich oder überwiegend Gegenstände an andere Unternehmer zur Verwendung in deren Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen lieferten. Es könne im Sinne des § 127 Abs. 1 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 (im Folgenden Sbg LAO), als offenkundig gelten und bedürfe keiner weiterführenden Erörterung, dass sich das Angebot von "Baumärkten", wie sie die Beschwerdeführerin an den hier in Frage stehenden Standorten unterhalte, in hohem Maße (auch) an private Kunden wende, wie nicht zuletzt das aus der in der Berufung übermittelten Umsatzaufteilung, deren Richtigkeit nicht in Frage gestellt werde, hervorgehende Warensortiment verdeutliche (Elektrowaren, Blumen, Haushaltsartikel, Möbel, Autozubehör etc.). Somit könne die Beschwerdeführerin keinesfalls als ausschließlicher Großhändler im Sinne des § 32 Abs. 5 Sbg FrVerkG betrachtet werden, weshalb eine pauschale Zuordnung zur Beitragsgruppe 6 von vornherein nicht in Betracht komme. Es sei allerdings durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht nur als Einzelhändlerin, sondern auch als Großhändlerin in Erscheinung trete. Nun habe die Beschwerdeführerin zwar in der Folge eine Aufgliederung ihrer Umsätze auf einzelne Beitragsgruppen des Groß- bzw. des Einzelhandels vorgenommen, sie sei jedoch in diesem Zusammenhang auf § 38 Abs. 3 Sbg FrVerkG zu verweisen. Diese Bestimmung sehe vor, dass der gesamte Umsatz der niedrigsten in Betracht kommenden Beitragsgruppe (das heißt jener mit dem höchsten Promillesatz) zuzuordnen sei, wenn es der Beitragspflichtige unterlasse, seine Umsätze getrennt zu erfassen und getrennt der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen. Eine im Sinne dieser Bestimmung getrennte Erfassung der Umsätze und Berechnung des Beitrages hätten die Beitragserklärungen der Beschwerdeführerin vom jedoch nicht enthalten. Die erstinstanzliche Behörde habe daher zu Recht den gesamten Umsatz der Beschwerdeführerin der niedrigsten in Betracht kommenden Beitragsgruppe zugeordnet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Darin machte sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 38 Abs. 3 Sbg FrVerkG bzw. gegen das Ergebnis der Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde geltend.

Mit Beschluss vom , B 561/00-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Ablehnungsbeschlusses wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der einfache Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht daran gehindert sei, Abgaben- oder Beitragspflichtigen zumutbare Mitwirkungspflichten bei der Einhebung von Abgaben oder Beiträgen aufzuerlegen, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 141/99 und Folgezahlen, ausgeführt habe.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem subjektiven Recht verletzt, Fremdenverkehrs(verbands)beiträge nur in jener Höhe vorgeschrieben zu erhalten, die vom Gesetz gedeckt ist. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beitragsjahr 1998 stand das Sbg FrVerkG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 16/1998 in Geltung. § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 Sbg FrVerkG in dieser Fassung lauten (auszugsweise):

"§ 30

(1) Die Pflichtmitglieder eines Fremdenverkehrsverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, ...

...

§ 31

...

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Fremdenverkehrsverbände, so ist der Verbandsbeitrag für jeden Fremdenverkehrsverband getrennt zu berechnen und zu entrichten. ...

...

§ 32

(1) Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung). Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.

(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.

...

(5) Großhändler im Sinne der Berufsgruppeneinstufung der Beitragsgruppenordnung sind jene Handelsbetriebe, die ausschließlich oder überwiegend Gegenstände an andere Unternehmer zur Verwendung in deren Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen liefern. Lieferungen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts zählen zu den Großhändlerlieferungen.

...

Vereinfachte Umsatzermittlung

§ 38

...

(3) Fallen die Umsätze eines Pflichtmitgliedes durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 36 Abs 1), hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen. Unterlässt dies der Beitragspflichtige, wird der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet. ...

...

Beitragshöhe

§ 39

(1) Die Höhe des vom Pflichtmitglied an den Fremdenverkehrsverband zu leistenden Verbandsbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für das Pflichtmitglied zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 35 bis 38):


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Beitragsgruppe
Promillesatz
...
...
4
1,2
5
0,9
6
0,6
...
...

...

(3) Besteht für einen Fremdenverkehrsverband ein außerordentlicher Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich unvermeidlich, so kann die Vollversammlung für den bevorstehenden und jeweils höchstens zwei weitere Beitragszeiträume eine Erhöhung des Promillesatzes ... gemäß Abs. 1 beschließen ...

...

Beitragserklärung und Beitragsleistung

§ 40

(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. ...

...

Fremdenverkehrsbeiträge

§ 43

(1) In Gemeinden, für die kein Fremdenverkehrsverband besteht, haben die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Fremdenverkehrsbeiträge im Ausmaß eines Drittels des Verbandsbeitrages zu leisten, der bei Bestehen eines Fremdenverkehrsverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, ..."

In der Anlage zur Sbg BeitragsgruppenV sind unter II. "Berufsgruppen des Handels" "A Einzelhandel" und "B Großhandel" angeführt. Weiters ist angeordnet, dass Berufsgruppen des Einzelhandels, die in der Folge nicht ausdrücklich genannt werden, in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe 5 eingereiht werden. In der Folge enthält die Sbg BeitragsgruppenV eine Auflistung von Berufsgruppen des Einzelhandels nach dem Handelsgegenstand und deren von der jeweiligen Ortsklasse abhängige Einordnung in Beitragsgruppen. Im Zusammenhang mit den Berufsgruppen des Großhandels ist angeordnet, dass alle nicht genannten Berufsgruppen in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe 6 eingereiht werden. Sodann enthält die Sbg BeitragsgruppenV eine (mit jener des Einzelhandels nicht durchgehend übereinstimmende) Auflistung einzelner Berufsgruppen des Großhandels sowie deren von der Ortsklasse abhängige Einordnung in Beitragsgruppen.

Die Beschwerdeführerin vertritt auch in ihrer ergänzten Beschwerde die Rechtsauffassung, sie sei hinsichtlich des gesamten, in den jeweiligen Betriebsstätten erzielten Umsatzes, gemäß § 32 Abs. 5 Sbg FrVerkG als Großhändlerin einzustufen. Zwar zähle die Beschwerdeführerin regelmäßig auch Privatpersonen zu ihren Kunden, jedoch überwögen die dem Großhandel zuzuordnenden Umsätze jene, welche dem Einzelhandel zuzuordnen seien.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin bereits eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

§ 32 Abs. 5 Sbg FrVerkG definiert als "Großhändler" im Sinne der Berufsgruppeneinstufung der Beitragsgruppenordnung jene Handelsbetriebe, die ausschließlich oder überwiegend Gegenstände an andere Unternehmer zur Verwendung in deren Unternehmung, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen liefern. Daraus, dass die eben zitierte Bestimmung die Eigenschaft "Großhändler" bestimmten "Handelsbetrieben" zuordnet, folgt, dass die Prüfung, ob die Eigenschaft als "Großhändler" vorliegt, für den Handelsbetrieb bzw. im Falle des § 31 Abs. 2 Sbg FrVerkG allenfalls für die jeweilige Betriebsstätte insgesamt zu prüfen ist. Diese Rechtsauffassung findet auch ihre Stütze in der in der genannten Bestimmung gebrauchten Wortfolge "ausschließlich oder überwiegend". Sohin schließt das Abstellen der Großhändlereigenschaft auf den Handelsbetrieb in seiner Gesamtheit nach § 32 Abs. 5 Sbg FrVerkG eine Auslegung, wonach die Großhändlereigenschaft differenziert nach einzelnen in der Sbg BeitragsgruppenV ausdrücklich angeführten (für Groß- und Einzelhandel nicht durchgehend übereinstimmenden) Berufsgruppen des Handels (und den jeweils darauf entfallenden Umsätzen eines einheitlichen Handelsbetriebes) zu prüfen wäre, aus. Demnach kann ein einzelner Handelsbetrieb (eine Betriebsstätte) nur insgesamt als Großhändler oder aber insgesamt als Einzelhändler eingestuft werden. Für diese Einstufung ist nun entscheidend, ob im Handelsbetrieb (in der Betriebsstätte) insgesamt ausschließlich oder überwiegend Gegenstände an andere Unternehmer zur Verwendung in deren Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen geliefert werden.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, wonach die Frage des Überwiegens der Lieferung von Gegenständen für Unternehmenszwecke gegenüber jener für sonstige Zwecke nach dem Verhältnis der jeweils auf diese Lieferungen entfallenden Umsätze zu beurteilen ist.

Wie nämlich § 32 Abs. 2 Sbg FrVerkG zeigt, ist für die Einreihung in Beitragsgruppen das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Die Festlegung niedrigerer Promillesätze für den Großhandel in der Sbg BeitragsgruppenV trägt offenkundig dem Umstand Rechnung, dass die fremdenverkehrsinduzierte Wertschöpfung im Großhandel typischerweise eine geringere ist als jene im Einzelhandel. Die Frage, ob einem Handelsbetrieb in seiner Gesamtheit (vgl. die obigen Ausführungen zu der im Gesetz ausdrücklich angeordneten betriebsbezogenen Pauschalierung) die Eigenschaft als Großhändler zukommt, kann vor dem Hintergrund des eben dargelegten Zwecks der unterschiedlichen Einstufung des Groß- bzw. Kleinhandels dann aber nur danach beurteilt werden, welcher Umsatzteil überwiegt. Jedes andere Kriterium würde nämlich dazu führen, dass der in § 32 Abs. 2 Sbg FrVerkG umschriebene Zweck, die in diesen Bereichen unterschiedliche fremdenverkehrsinduzierte Wertschöpfung der Besteuerung zu unterziehen, verfehlt würde.

In Verkennung dieser Rechtslage hat es die belangte Behörde, die die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend das Überwiegen der von ihr aus dem Großhandel erzielten Umsätze nicht als unglaubwürdig qualifizierte, unterlassen, die Richtigkeit der Beitragserklärungen vom unter Zugrundelegung der Annahme, die Beschwerdeführerin sei in Ansehung aller ihrer (auf Basis der Bescheidannahmen einheitlichen) Betriebsstätten als Großhändlerin im Sinne der Sbg BeitragsgruppenV einzustufen, zu überprüfen. Nur wenn sich, ausgehend von dieser Prämisse, eine Unrichtigkeit der Selbstbemessung ergeben hätte (Hinweise darauf enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht), wäre überhaupt gemäß § 148 Abs. 2 Sbg LAO mit einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe vorzugehen gewesen.

Indem sie diese Rechtslage verkannte, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer sind neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht zuzuerkennen (vgl. hiezu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687).

Wien, am