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VwGH 09.12.1986, 86/05/0126

VwGH 09.12.1986, 86/05/0126

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
AVG §42 Abs1;
RS 1
Ein Anrainer, der im erstinstanzlichen Verfahren zur mündlichen Verhandlung zwar erschienen ist, dort aber keine oder keine dem Gesetz entsprechende Einwendung erhoben hat, ist zufolge der im § 42 Abs 1 AVG zum Ausdruck kommenden unwiderleglichen Rechtsvermutung als dem Vorhaben zustimmend anzusehen. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent. Eine Einwendung ist sohin, allgemein formuliert, ihrer begrifflichen Bestimmung nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben des Bauwerbers entspricht entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung (Hinweis E , 85/05/0044).
Norm
AVG §42 Abs1;
RS 2
Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG 1950 ist nicht nur von den Behörden (konkret: Baubehörden) aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und sogar vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten, sodass nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluss der (Bauverhandlung) Verhandlung vorgebracht worden sind.
Normen
AVG §14 Abs4;
AVG §47 Abs1;
RS 3
Einem Antrag auf Berichtigung einer Niederschrift ist nicht zu entsprechen, wenn diese den Formvorschriften des § 14 AVG 1950 entspricht, also insbesondere die Namen der anwesenden Beteiligten enthält und durch Beisetzung deren eigenhändiger Unterschrift bestätigt worden ist und daher als öffentliche Urkunde vollen Beweis über ihren Inhalt macht (Hinweis E , 2320/54, E , 0281/69).
Normen
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
RS 4
Aus § 118 Abs 9 NÖ BauO lässt sich kein subjektiv-öffentlicher Anspruch eines Anrainers darauf ableiten, dass sich durch ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück keine Verminderung der Wohnqualität des Anrainers ergeben darf (Hinweis E , 85/05/0157).
Normen
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
RS 5
Die Einwendung eines Anrainers im baurechtlichen Bewilligungsverfahren hinsichtlich einer befürchteten Entwertung seines Hauses und seiner Liegenschaft ist als privatrechtliche Einwendung im baurechtlichen Verfahren irrelevant.

Entscheidungstext

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §14 Abs4;
AVG §42 Abs1;
AVG §47 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 12323 A/1986
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050126.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAE-33275