VwGH vom 19.03.2001, 2000/17/0215
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der SS in A, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-24721/25-2000, betreffend Vorschreibung von Abfallgebühren für die Jahre 1993 bis 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Strobl, vertreten durch Dr. Josef Goja, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 6/2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nachdem die Beschwerdeführerin gegen diesbezügliche Zahlungsaufträge des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde rechtzeitig Einspruch erhoben hatte, schrieb diese Behörde mit Bescheiden je vom der Beschwerdeführerin Abfallgebühren wie folgt vor:
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- | Für das Jahr 1993 S 1.133,60; |
- | für das Jahr 1994 S 963,56; |
- | für das Jahr 1995 S 1.890,72. |
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheide jeweils Berufung. Sie vertrat die Auffassung, sie sei gemäß § 8 Abs. 2 und 4 des Salzburger Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 65/1991 (im Folgenden: Sbg AbfallG), von der aus § 8 Abs. 1 leg. cit. sonst abzuleitenden Verpflichtung, sich zur Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Hausabfällen der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu bedienen, ausgenommen. Auf ihrer Liegenschaft fielen nur solche Abfälle an, die im Sinne des § 8 Abs. 2 und 4 Sbg AbfallG kompostiert bzw. verwertet werden könnten. Offenbar unter Bezugnahme auf eine bei Berufungserhebung bereits erfolgte Antragstellung gemäß § 8 Abs. 4 Sbg AbfallG vertrat die Beschwerdeführerin weiters, das diesbezügliche Verfahren sei präjudiziell für das Abgabenbemessungsverfahren.
Die Berufungsbehörde hielt der Beschwerdeführerin am vor, es möge zwar durch konsequente Trennung und Vermeidung von Abfällen die Menge des verbleibenden Restmülles gering sein, von einer hundertprozentigen Abfallvermeidung könne jedoch nicht ausgegangen werden. Es treffe jedoch zu, dass die Beschwerdeführerin sich zur Entsorgung von Restmüll nicht der von der mitbeteiligten Gemeinde beauftragten Entsorgungsunternehmen bedient habe.
In einer Stellungnahme zu diesem Vorhalt verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass bislang kein Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Es stelle im Übrigen kein Entgegenkommen der Gemeinde dar, wenn die erstinstanzliche Behörde ihre Abgabenvorschreibung auf Basis der Tarife für eine 60 l-Restmülltonne vorgenommen habe.
Mit Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde vom wies diese die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom ab und setzte die Abfallgebühr wie folgt fest:
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- | Für das Jahr 1993 mit S 1.700,40; |
- | für das erste Vierteljahr des Jahres 1994 mit S 425,10; |
- | für den Rest des Jahres 1994 (unter Anrechnung |
eines Abschlages für Eigenkompostierer ab | |
dem zweiten Vierteljahr 1994) mit S 1.020,24; | |
- | für das Jahr 1995 mit S 1.890,72. |
Weiters führte die Berufungsbehörde aus, dass auf die Abfallgebühr für 1993 ein Teilbetrag von S 850,20 entrichtet worden sei, sodass sich insgesamt ein offener Saldo von S 4.186,26 ergebe.
Begründend führte die Berufungsbehörde aus, die Abfall-Abfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde sehe in ihrem § 6 Abs. 2 für einen Dreipersonenhaushalt einen Entsorgungsbedarf von 90 l vor. Dabei sei die tatsächlich zur Abholung bereitgestellte Menge des Restmülls unwesentlich. Die erstinstanzliche Abgabenbehörde sei daher zu Unrecht von den Gebührenansätzen für ein 60 l-Gefäß ausgegangen. Seit der Einführung eines Abschlages für Eigenkompostierer, also ab sei ein solcher auch gewährt worden. Verfahrensmängel lägen nicht vor. Das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 Sbg AbfallG sei noch nicht abgeschlossen, weshalb darauf bei der Abgabenbemessung nicht Bedacht genommen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Sie brachte vor, die Höhe der nunmehr von der Berufungsbehörde vorgeschriebenen, die erstinstanzliche Vorschreibung übersteigenden Abgabe sei nicht nachvollziehbar. Sie verwies weiters auf ihr bereits in der Berufung erstattetes Vorbringen betreffend das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 4 Sbg AbfallG und ihre entsprechende Antragstellung, welche darüber hinaus auch auf § 2 Abs. 4 der Abfall-Abfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde gestützt werden könne. Überdies sei für den Haushalt der Einschreiterin seit jeher eine 60 l-Tonne angenommen worden.
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme von der Pflicht zur Abfuhr der auf ihrer Liegenschaft anfallenden Hausabfälle durch die Gemeinde abgewiesen. Eine dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom ab. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene, zur hg. Zl. 99/07/0123, protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom sei abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Verpflichtung zur Abfuhr der auf ihrer Liegenschaft anfallenden Hausabfälle durch die Gemeinde befreit sei. Daraus resultiere ihre Verpflichtung, ihre Hausabfälle durch die Gemeinde abführen zu lassen und die entsprechende Gebühr zu bezahlen. § 6 Abs. 2 der Abfall-Abfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde enthalte die Feststellung, dass die Gemeinde bei einer Haushaltsgröße von drei bis vier Personen von einer 90 l-Tonne ausgehe. Die in den Haushaltsbeschlüssen der mitbeteiligten Gemeinde festgelegten Tarife für die Abfuhr von Hausabfällen unter Zugrundelegung eines 90 l-Gefäßes hätten in den Jahren 1993 und 1994 jeweils S 1.700,40, im Jahr 1995 S 1.890,90 betragen. Die von der Berufungsbehörde vorgeschriebenen Beträge lägen unter diesen Ansätzen. Eine von der Vorstellungsbehörde aufzugreifende Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem subjektiven Recht verletzt, keine Abfallgebühren entrichten zu müssen, wenn sie die in § 8 Abs. 2 und 4 Sbg AbfallG bzw. in § 2 Abs. 4 der Abfall-Abfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde umschriebenen Voraussetzungen erfülle. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1, § 8, § 10 und § 25 des in den Jahren 1993 bis 1995 in Kraft gestandenen Sbg AbfallG lauteten (auszugsweise):
"§ 1
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen
will oder entledigt hat oder
...
(3) Die Abfälle werden eingeteilt in
a) Hausabfälle, das sind die üblicherweise in
Haushalten anfallenden nicht flüssigen Abfälle, wie Asche, Küchenabfälle, Speisereste, Verpackungsabfälle, Papier, Garten- und Blumenabfälle sowie die im Rahmen von Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten anfallenden Abfälle ähnlicher Art und Mengen;
...
Pflichten der Liegenschaftseigentümer
§ 8
(1) Die Liegenschaftseigentümer haben sich der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Hausabfällen sowie sonstiger von der Gemeinde auf Grund des § 6 Abs. 4 oder des § 7 angebotenen Einrichtungen zu bedienen, sofern in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind biogene Abfälle, wenn sie auf der Liegenschaft kompostiert werden, auf der sie anfallen, oder sonstige Abfälle, ausgenommen Altstoffe, die in einer bewilligten Abfallbehandlungsanlage des Liegenschaftseigentümers (Eigenanlage) schadlos behandelt werden können.
...
(4) Von der Pflicht zur Abfuhr durch die Gemeinde kann der Liegenschaftseigentümer auf schriftlichen Antrag für die Dauer von drei Jahren befreit werden, wenn er über eine geeignete und bewilligte Eigenanlage (Abs. 2) verfügt oder nachweislich ein System der Abfuhr in Anspruch nimmt, das eine bessere Trennung und Verwertung der Abfälle als bei einer Abfuhr durch die Gemeinde ermöglicht. Die Befreiung hat durch die Gemeinde unter Vorschreibung der im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 2 erforderlichen Auflagen durch Bescheid zu erfolgen und den Wirksamkeitsbeginn festzulegen. ...
(5) Die Liegenschaftseigentümer haben die sich aus der Abfuhrordnung (§ 10) ergebende Anzahl der Abfall- und sonstigen Sammelbehälter in der jeweils vorgeschriebenen Größe auf ihren Liegenschaften aufzustellen und zu den im Abfuhrplan festgelegten Zeitpunkten am hiefür bestimmten Aufstellungsort zur Entleerung bereitzuhalten.
...
Abfuhrordnung der Gemeinde
§ 10
(1) Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 2 sowie auf die von der Landesregierung in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eine Abfuhrordnung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Festlegung der Art der für die Sammlung der
Abfälle auf den Liegenschaften zu verwendenden Abfallbehälter
sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung;
b) die Häufigkeit der Entleerungen sowie die Anzahl
und Größe der Abfallbehälter unter Bedachtnahme auf den
durchschnittlichen Bedarf entsprechend der Zahl der in den
einzelnen Haushalten gemeldeten Personen oder der Zahl der
Haushalte bzw. entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder
der Arbeitsstätten;
c) die Tage der Abfuhr (Abfuhrplan) unter
gleichzeitiger Festlegung des Beginnes und des Endes der Abfuhrzeit;
...
g) den Abfallgebühren-Tarif.
...
Gebührenschuldner
§ 25
(1) Für die Teilnahme an der Abfuhr und Behandlung von
Abfällen, ... haben die Liegenschaftseigentümer
(Gebührenschuldner) eine Gebühr (Abfallgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten. ..."
In den Erläuterungen zu § 10 Sbg AbfallG (234 der Beilagen zum Stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
3. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, S. 42) heißt es:
"Die Häufigkeit der Entleerungen der Abfallbehälter wird zu standardisieren sein, indem den einzelnen Haushalten, Betrieben oder sonstigen Arbeitsstätten auf Grund von Erfahrungswerten ein durchschnittlicher Entsorgungsbedarf zugewiesen wird. Abhängig vom durchschnittlichen Entsorgungsbedarf und der Häufigkeit der Gefäßentleerungen ergibt sich die Notwendigkeit, die Anzahl und die Größe der zu verwendenden Abfallbehälter genau festzulegen (Abs. 1 lit. b). Maßgeblich für die Haushaltsgröße soll die Zahl der gemeldeten Personen sein. ..."
§ 2, § 6 und § 12 der am in Kraft getretenen Abfall-Abfuhrordnung 1992 (Beschluss der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom ; im Folgenden:
AbfuhrO 1992) lauteten (auszugsweise):
"§ 2
Teilnehmer
1) Teilnehmer im Sinne dieser Abfuhrordnung sind
sowohl die Liegenschaftseigentümer als auch die sonstigen
Benützungsberechtigten an der Liegenschaft, wie z.B. Mieter,
Pächter oder Bauberechtigte.
2) Die Teilnehmer haben sich zur Abfuhr der
Hausabfälle und sperrigen Hausabfälle sowie zur Sammlung der
Problemstoffe ausschließlich der von der Gemeinde dafür zur
Verfügung gestellten Einrichtungen zu bedienen.
3) Ausgenommen von der Verpflichtung sind biogene
Abfälle, wenn sie auf der Liegenschaft kompostiert werden, auf der
sie angefallen sind, oder wenn eine aufrechte Befreiung von der
Abfallabfuhr vorliegt.
4) Von der Pflicht zur Benützung der Hausabfallabfuhr
können Verpflichtete auf Antrag befreit und von Amts wegen ausgeschlossen werden, wenn dagegen mit Rücksicht auf die jeweils gegebenen, örtlichen Verhältnisse keine Bedenken und eine den sanitären Erfordernissen entsprechende Beseitigung des Abfalls gewährleistet erscheint.
...
§ 6
Anzahl der Abfallbehälter
1) Jeder Teilnehmer hat die Behälter in der Zahl und
Größe aufzustellen, die unter Berücksichtigung der im Abfall Abfuhrplan vorgesehenen Häufigkeit ihrer Entleerung sicherstellen, dass der Abfall in den Behältern ohne Einstampfen, Einpressen oder Einschlemmen untergebracht und die Deckel der Behälter immer geschlossen werden können.
2) Bei der Feststellung des Bedarfs der Teilnehmer
geht die Gemeinde von folgenden Bedarfsmengen aus:
... 3-5 Personen ..... 90 L; ...
6) Finden die Teilnehmer mit dem durchschnittlichen
Bedarf bemessenen Abfallbehältervolumen nicht das Auslangen, ist der zusätzliche Behälterraumbedarf der Gemeinde bekannt zu geben und mit dieser einvernehmlich festzulegen.
Ebenso ist vorzugehen, wenn der Mehrbedarf nicht mehr besteht.
...
§ 12
Abfallabfuhrgebühr
1) Für die Teilnahme an der Hausabfallabfuhr haben die
Teilnehmer eine Gebühr als Gemeindeabgabe (Abfallabfuhrgebühr) zu
entrichten.
...
3) Die Gemeindevertretung setzt für jedes Kalenderjahr
den Tarif für die Entleerung der Abfallbehälter fest. Der jährliche Budgetansatz im Haushaltsplan ist Bestandteil der Abfall-Abfuhrordnung."
Gleichartige Bestimmungen enthalten die §§ 2, 6 und 12 der am in Kraft getretenen Abfall-Abfuhrordnung 1994 der mitbeteiligten Gemeinde (Beschluss der Gemeindevertretung vom ; im Folgenden: AbfuhrO 1994) sowie die am in Kraft getretene Abfall-Abfuhrordnung 1995 (Beschluss der Gemeindevertretung vom ; im Folgenden: AbfuhrO 1995). Im Jahresvoranschlag für das Rechnungsjahr 1993 ist für ein 90 l-Gefäß bei ganzjähriger Entleerung eine Müllabfuhrgebühr von S 1.700,40 verordnet. Den gleichen Tarif sieht der Haushaltsvoranschlag für 1994 vor. Weiters ist dort vorgesehen, dass für Kompostierer mit Verpflichtungserklärung, denen keine Biotonne ausgefolgt wird, ab ein Abzug von 20 % in Anrechnung gebracht wird. Im Haushaltsvoranschlag für 1995 ist für ein von einem Eigenkompostierer verwendetes 90 l-Gefäß ein Tarif von S 1.890,90 vorgeschrieben.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin die Nichtdurchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörden, insbesondere das Unterbleiben der Vornahme eines Lokalaugenscheines, der Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der Einvernahme namhaft gemachter Zeugen und der Beschwerdeführerin als Partei.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Verwaltungsbehörden bei Vermeidung der ihnen vorgeworfenen Verfahrensmängel zum Ergebnis gekommen wären, dass die Müllabfuhr von der Beschwerdeführerin kein einziges Mal in Anspruch genommen worden sei und aus diesem Grund auch die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht angefahren habe. Der Beschwerdeführerin sei es seit geraumer Zeit gelungen, ein geeignetes System der "Müllvermeidung und -entsorgung" zu entwickeln. Dieses bestehe in der vollständigen Trennung des nach weit gehender Abfallvermeidung noch verbleibenden Restmülls in biogenen Abfall, der durch Kompostierung, Humusierung und Verfütterung vollständig entsorgt werde, in Verbrennung von Holzabfällen und in der Rückbringung von allfälligen sonstigen Materialien zu den von den Kaufhäusern bereitgestellten Entsorgungseinrichtungen. Das Ergebnis dieses Vermeidungs- und Trennsystems bestehe eben darin, dass kein zu entsorgender Müll verbleibe.
Den gerügten Verfahrensmängeln fehlt es an Relevanz, weil die Abgabenvorschreibung der Berufungsbehörde (und damit auch die Abweisung der Vorstellung dagegen durch den angefochtenen Bescheid) selbst bei Zugrundelegung des in der Beschwerde erstatteten Sachverhaltsvorbringens unter dem Gesichtspunkt des als verletzt erachteten subjektiven Rechtes nicht zu beanstanden wäre:
Gemäß § 8 Abs. 1 Sbg AbfallG sowie gemäß § 2 Abs. 2 AbfuhrO 1992, 1994 und 1995 waren die Eigentümer von Liegenschaften grundsätzlich verpflichtet, sich zur Abfuhr von Hausabfällen der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu bedienen. Von dieser Verpflichtung sind gemäß § 8 Abs. 2 Sbg AbfallG sowie gemäß § 2 Abs. 3 AbfuhrO 1992, 1994 und 1995 biogene Abfälle ex lege befreit gewesen, wenn sie - was die Beschwerdeführerin behauptet - auf der Liegenschaft kompostiert wurden.
Dem oben wiedergegebenen Sachvorbringen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist jedoch nicht zu entnehmen, dass auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ausschließlich biogener Abfall angefallen wäre. Wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt, besteht ein Teil des von ihr ersonnenen Systems der Müllvermeidung und -entsorgung auch in der Rückbringung allfälliger sonstiger Materialien zu den von den Kaufhäusern bereitgestellten Entsorgungseinrichtungen. Bei diesen "sonstigen Materialien" handelt es sich nun aber zweifelsohne um auf der Liegenschaft anfallende Hausabfälle im Verständnis des § 8 Abs. 1 Sbg AbfallG bzw. des § 2 Abs. 2 AbfuhrO 1992, 1994 und 1995.
Eine Befreiung der Beschwerdeführerin von der aus den zuletzt genannten Bestimmungen resultierenden Verpflichtung, diese nicht biogenen Abfälle durch die Gemeinde entsorgen zu lassen, hätte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 4 Sbg AbfallG bzw. gemäß § 2 Abs. 4 AbfuhrO 1992, 1994 und 1995 vorausgesetzt. Unstrittig ist jedoch, dass eine derartige Bewilligung in den hier gegenständlichen Abgabenperioden (1993 bis 1995) nicht erteilt worden war.
Damit bestand aber ungeachtet der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Möglichkeit, die Müllentsorgung auf andere Weise zu besorgen, die aus § 8 Abs. 1 Sbg AbfallG bzw. aus § 2 Abs. 2 AbfuhrO 1992, 1994 und 1995 resultierende Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich hiefür der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu bedienen. Sie war daher Teilnehmerin an der Abfuhr von Hausabfällen im Verständnis des § 25 Abs. 1 Sbg AbfallG bzw. des § 12 Abs. 1 AbfuhrO 1992, 1994 und 1995.
Dieser Umstand im Zusammenhang mit der Leistungsbereitschaft der mitbeteiligten Gemeinde (Bereitschaft zur Entleerung eines von der Beschwerdeführerin aufzustellenden und bereitzuhaltenden Müllgefäßes zu den in der AbfuhrO 1992, 1994 und 1995 vorgesehenen Abfuhrterminen) löste aber die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Gebühr für die Abfuhr von Hausabfällen in den hier in Rede stehenden Abgabeperioden aus.
Im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie die Leistungsbereitschaft der Gemeinde durch Bereitstellung der Abfallbehälter zur Entleerung auch tatsächlich in Anspruch genommen hat oder nicht.
Anders als die Beschwerdeführerin meint, war auch die nachträgliche Vorschreibung dieser Gebühr nicht unzulässig, zumal sie innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist des § 151 Sbg LAO erfolgt war.
Da das Beschwerdevorbringen keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem als Beschwerdepunkt geltendgemachten Recht aufzeigt und auch keine vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am