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VwGH vom 27.11.2000, 2000/17/0213

VwGH vom 27.11.2000, 2000/17/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des Dr. G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom mit der Bezeichnung "Betr.: D Kanaleinmündungsabgabe für S 10 - Berufung", betreffend Kanaleinmündungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer für eine näher genannte Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von S 103.290,88 vorgeschrieben.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es wie folgt:

"In der Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Liegenschaft bereits vor einigen Jahren an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen worden sei. Gleichzeitig wurde ersucht, den vorgeschriebenen Betrag bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen.

...

Zur vorliegenden Berufung wird ausgeführt:

Mit Bescheid der Magistratsabteilung 4 - Bauamt vom , Zl. 4a-391/1965, wurde auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom Frau M hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft ... vom Anschlusszwang an den 'öffentlichen Unratkanal', und zwar bis zu einem Umbau oder Neubau des Hauses, befreit.

Mittels Bescheide der Magistratsabteilung 8 - Rechnungs- und Steueramt vom , Zl. 962 und 963, wurde einerseits die Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von ATS 15.450,-- und andererseits die Kanalbenützungsgebühr in Höhe von ATS 1.032,-- vorgeschrieben.

Mittels Bescheide der Magistratsabteilung 8 vom , Zl. 962/1 und 963/1, wurden oben genannte Gebührenvorschreibung aufgehoben, unter Bezugnahme auf den Bescheid der Magistratsabteilung 4, vom , Zl. 4a-391/1965, wobei der Spruch dieses Bescheides in der Begründung aufgenommen wurde.

Mit Baubewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 4 - Bauamt vom , Zl. 4c/721/71, wurde, auf Grund des Ansuchens von Dr. F, die Genehmigung zum Abbruch des Altbestandes, Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses sowie Umbau des Hintertraktes erteilt.

Mangels Baubeginnsanzeige und Verwirklichung dieses Bauvorhabens ist das Recht aus diesem Bescheid erloschen, und sohin zu diesem Zeitpunkt auch kein Abgabentatbestand verwirklicht, sodass weiterhin die Regelung der Bescheide der Magistratsabteilung 8 vom , Zl. 962/1 und 963/1, aufrecht war.

Mit Bescheid der Magistratsabteilung 4 - Bauamt vom , Zl. 4B/1046/82, wurde auf Grund des Ansuchens von Dr. G (des Beschwerdeführers) vom die Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses und Neubau einer Garage erteilt, u. a. mit der Auflage, dass die Fäkalien, Abwässer und Dachwässer auf Eigengrund zu sammeln und mit einem Rohrstrang in das öffentliche Kanalnetz abzuleiten sind.

Mit Bescheid der Magistratsabteilung 14 - Rechtsabteilung vom , Zl. 14R/1046/83, wurde für den Umbau des Wohnhauses die Benützungsbewilligung erteilt.

Zur Berufungsbegründung ist noch auszuführen, dass zwar die Errichtung des Hauskanales, wie baubehördlich vorgeschrieben, zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahre 1982 und dem Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung im Jahre 1993 erfolgt sein muss und damit auch Benützung desselben gegeben war. Der Berufungswerber verkennt aber offensichtlich die damals geltende Rechtslage (§ 12 NÖ Kanalgesetz), die im Hinblick auf das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe eindeutig auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung abstellt, und diese erst im September 1993 in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 12 NÖ Kanalgesetz 1977, in der damals gültigen Fassung von LGBl. 8230-1 bis 4, entsteht die Abgabenschuld mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, wenn die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich einer Bauführung zu entrichten ist.

Sohin sind die für Abgabenansprüche relevanten baubehördlichen Bescheide die Baubewilligung vom , Zl. 4B/1046/82, und die Benützungsbewilligung vom , Zl. 14R/1046/83.

Aus diesem Grunde wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 8 vom dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe, inkl. 10% USt., in der Höhe von ATS 103.290,88 vorgeschrieben.

Aus oben angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht, keine Kanaleinmündungsgebühr vorgeschrieben zu erhalten, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen hiefür fehle, verletzt. Er macht erkennbar inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem ebenfalls erkennbaren Antrag, diesen aufzuheben, geltend.

Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass das in Rede stehende Haus bereits vor dem Jahr 1982 an den Kanal angeschlossen gewesen sei. Die belangte Behörde berufe sich zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung. Auf Grund der "vorliegenden Hausgeschichte" sei es erwiesen, dass das Haus bereits seit dem 12. Jahrhundert stehe und auch vor den Umbauarbeiten, die Gegenstand der nunmehrigen Vorschreibung bildeten, ein benützungsbewilligtes Haus bestanden habe. Auch sei der Altbestand niemals abgebrochen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ AO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Vorliegendenfalls erfolgte die Abgabenvorschreibung aus Anlass der Rechtskraft der mit Bescheid vom erteilten Benützungsbewilligung für den Umbau des Wohnhauses.

§ 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, in der zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Fassung der Novelle LGBl. 8230-4 (im Folgenden: NÖ KanalG), lauteten (auszugsweise):

"§ 2

Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

...

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.

...

§ 12

Entstehung der Abgabenschuld, Zahlungstermine

(1) Ist die Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) anlässlich einer Bauführung zu entrichten, so entsteht die Abgabenschuld mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, wenn aber eine solche nicht erforderlich ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Bauführung tatsächlich beendet wurde; in allen anderen Fällen mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluss (§ 17 Abs. 3) bzw. bei der Ergänzungsabgabe mit dem Eintritt der Änderung."

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 12 Abs. 1 NÖ KanalG Abgabentatbestand für die Kanaleinmündungsabgabe der Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung ist.

Allenfalls könnte einer Abgabenvorschreibung anlässlich dieses Tatbestandes der Umstand entgegengestanden sein, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Abgabentatbestand für die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe nach dem NÖ KanalG entstanden wäre, oder aber, dass der Anschluss der in Rede stehenden Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage schon vor dem bestanden hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0085).

Solches ist jedoch weder aus den Beschwerdebehauptungen noch aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ableitbar:

Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass der Kanalanschluss für den gegenständlichen Altbau vor dem Jahr 1982 bestanden habe. Im angefochtenen Bescheid wird ein Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers wiedergegeben, wonach die Liegenschaft "bereits vor einigen Jahren" (bezogen auf das Jahr 1994, in dem der erstinstanzliche Bescheid erlassen wurde) erfolgt sei. Damit bestehen aber keine Anhaltspunkte für einen Anschluss der in Rede stehenden Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz vor dem , bzw. zwischen diesem Termin und dem Inkrafttreten des NÖ KanalG am (in letzterem Falle wäre das Entstehen eines Abgabentatbestandes in Ansehung von Altbeständen nach dem zitierten Erkenntnis vom unter der Voraussetzung denkbar, dass die Gemeinde die Einhebungsverordnung innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen hätte).

Ebenso wenig ergibt sich aber aus dem Beschwerdevorbringen, dass sonst während der Geltungsdauer des NÖ KanalG ein Abgabentatbestand für die Kanaleinmündungsabgabe entstanden wäre:

Schon in der Stammfassung des NÖ KanalG (§ 10 Abs. 1 der Stammfassung dieses Gesetzes) werden als Abgabentatbestände für die Kanaleinmündungsgebühr einerseits die Rechtskraft einer Benützungsbewilligung bzw. die tatsächliche Beendigung einer Bauführung, andererseits aber die Rechtskraft eines Anschlussverpflichtungsbescheides genannt.

Dafür, dass in Ansehung der Liegenschaft des Beschwerdeführers aber ein Anschlussverpflichtungsbescheid ergangen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr deuten die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die im Jahr 1965 erlassenen Bescheide auf das Gegenteil hin.

Auch dafür, dass in Ansehung des nach den Behauptungen des Beschwerdeführers bereits seit dem 12. Jahrhundert bestehenden Altbestandes während der Geltungsdauer des NÖ KanalG, aber noch vor dem , eine Benützungsbewilligung erteilt worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

Nach dem Vorgesagten kann es also dahingestellt bleiben, ob und unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen derartige Umstände der Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe aus Anlass der Rechtskraft der Benützungsbewilligung vom entgegen stehen könnten.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am