VwGH vom 21.09.2000, 2000/06/0083

VwGH vom 21.09.2000, 2000/06/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des H in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 F 86 - 00/1, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Fehring, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde das Ansuchen des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf dem näher angeführten Grundstück abgewiesen. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers war am verstorben. Auf Grund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers als Rechtsnachfolger wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass § 119 Abs. 3 Stmk Baugesetz u.a. normiere, dass Widmungsbewilligungen, die bis zum erteilt worden seien, am erlöschen würden. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass für das gegenständliche Grundstück eine Widmungsbewilligung aus dem Jahr 1981 existiere. In Entsprechung der oben zitierten Bestimmung sei diese Widmungsbewilligung am erloschen und aus ihr könnten keinerlei Rechte mehr abgeleitet werden. Selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Erlassung des Vorstellungsbescheides eine rechtskräftige Widmungsbewilligung vorgelegen wäre, hätte die vor dem beantragte Baubewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan nicht erteilt werden dürfen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei nämlich nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Freiland ausgewiesen. Grundsätzlich sei eine Bebauung im Freiland nicht zulässig, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des § 25 Stmk Raumordnungsgesetz 1974 zur Anwendung kämen. Dies wäre bei dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht der Fall. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besitze eine Widmungsbewilligung, die der im (neuen) Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung widerspreche, keine Bedeutung mehr (es wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/06/0068, verwiesen). Daraus folge, dass selbst bei einer aufrechten Widmungsbewilligung eine Baubewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan hätte versagt werden müssen, da sich das vorliegende Grundstück im Freiland befinde und selbst bei einer aufrechten Widmungsbewilligung nicht hätte konsumiert werden können.

In der dagegen vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), bleiben Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, unberührt. Gemäß § 119 Abs. 3 erster Satz Stmk. BauG erlöschen Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die bis zum erteilt worden sind, am . Gemäß § 119 Abs. 4 leg. cit. ersetzt der dem Ansuchen angeschlossene Widmungsbewilligungsbescheid die im § 22 Abs. 2 Z. 5 geforderten Angaben über die Bauplatzeignung, wenn um die Erteilung der Baubewilligung gemäß § 22 zu einem Zeitpunkt angesucht, in welchem eine Widmungsbewilligung im Sinne des Abs. 3 noch aufrecht ist.

Gemäß § 32 Abs. 1 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 in der Fassung LGBl. Nr. 41/1991 (im Folgenden: Stmk. ROG), dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde ein, dass § 119 Abs. 3 Stmk. Baugesetz lediglich normiere, dass Widmungsbewilligungen, die bis zum erteilt worden seien, am erlöschen würden. Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung sehe ausdrücklich vor, dass bei einer aufrechten Widmungsbewilligung nach Abs. 3 ein Ansuchen um Baubewilligung gestellt werden könne. Aus diesem Grund erscheine es unverständlich, wenn es im Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde heiße, die Widmung sei zwar im Zeitpunkt des Bauansuchens "theoretisch" noch aufrecht gewesen, sei aber ab schon nicht mehr konsumierbar gewesen. Diese Auffassung enthalte auch der angefochtene Bescheid. Wie könne aber in § 119 Abs. 4 leg. cit. von der Erteilung der Baubewilligung die Rede sein, wenn eine solche Widmungsbewilligung nicht mehr konsumierbar sein solle? Diese Gesetzesbestimmung sei zweifelsfrei auch die speziellere Norm gegenüber § 25

Stmk. Raumordnungsgesetz 1974. Auch bei Anwendung des Grundsatzes "lex posterior derogat legi priori" müssten die Bestimmungen des § 119 Stmk BauG zur Anwendung kommen, die am in Kraft getreten seien, während § 25 Stmk. Raumordnungsgesetz in der derzeit geltenden Fassung seit der Novelle 1994 gelte. Dem beschwerdegegenständlichen Bescheid sei nicht zu entnehmen, warum die Widmungsbewilligung vom im Zeitpunkt des Bauansuchens nicht mehr wirksam gewesen sein sollte, nachdem § 119 Abs. 3 Stmk BauG ausdrücklich normiere, dass vor dem erteilte Widmungsbewilligungen erst am erlöschen würden. Weiters sei die Auffassung nicht nachvollziehbar, dass "selbst bei einer aufrechten Widmungsbewilligung diese in dieser Beziehung (nämlich Erteilung der Baubewilligung) nicht hätte konsumiert werden können". Es stelle sich die Frage, welchen anderen Sinn eine aufrechte Widmungsbewilligung haben solle, als als Grundlage einer Baubewilligung zu dienen, wie dies auch aus § 119 Abs. 4 Stmk BauG klar hervorgehe.

Dem Beschwerdevorbringen zu § 119 Abs. 4 Stmk. BauG ist entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung in Bezug auf die näher angeführten Widmungsbewilligungen nur vorsieht, dass dieser Widmungsbewilligungsbescheid die in § 22 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG geforderten Angaben über die Bauplatzeignung ersetzt. Insoweit kommt einer Widmungsbewilligung im Sinne des Abs. 3, abweichend von der Regelung in Abs. 3 über ihr Erlöschen (zur Gänze), noch eine normative Bedeutung zu. Diese normative Bedeutung einer Widmungsbewilligung, die im Zeitpunkt des Bauansuchens im Sinne des § 119 Abs. 3 Stmk. BauG noch aufrecht ist, beschränkt sich aber auf das in Abs. 4 ausdrücklich Angeordnete, dass nämlich der angeschlossene Widmungsbewilligungsbescheid die näher angeführten Angaben eines Bauansuchens über die Bauplatzeignung ersetzt. Im Übrigen verliert eine solche Widmungsbewilligung ihre normative Wirkung entsprechend § 119 Abs. 3 Stmk. BauG. Für den Eintritt der Rechtsfolge des Erlöschens einer Widmungsbewilligung gemäß § 119 Abs. 3 erster Satz Stmk. BauG ist im vorliegenden Fall maßgeblich, dass der für die Berufungsbehörde für die von ihr anzuwendende Sach- und Rechtslage bedeutende Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides nach dem gelegen ist. Ab diesem Zeitpunkt war vom Erlöschen der Widmungsbewilligung mit der erwähnten, im Abs. 4 vorgesehenen Einschränkung auszugehen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Bauansuchens hat für diese im § 119 Abs. 3 erster Satz Stmk. BauG angeordnete Rechtsfolge keine Bedeutung. Es kommt schon deshalb die derzeit geltende Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als Freiland und die diese Widmung betreffende raumordnungsrechtliche Bestimmung (§ 25 Stmk. ROG) im vorliegenden Bauverfahren zur Anwendung.

Im Übrigen bezieht sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Annahme, die 1981 erteilte Widmungsbewilligung gehöre noch dem Rechtsbestand an, zutreffend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der auf Grund einer seinerzeit erteilten Widmungsbewilligung, die mittlerweile mit einem geänderten Flächenwidmungsplan in Widerspruch steht, gemäß dem angeführten § 32 Stmk. BauG keine Baubewilligung erteilt werden darf (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0108). Dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Widerspruch zu der im geltenden Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmung "Freiland" steht, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Selbst wenn man also von einer aufrechten Widmungsbewilligung im vorliegenden Fall ausgehen könnte, hätte diese im Hinblick auf ihren Widerspruch zu der nunmehr geltenden Flächenwidmung nicht mehr konsumiert werden können.

Die belangte Behörde hat daher das Bauansuchen zutreffend abgewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Dem Antrag auf mündliche Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren, in dem im Übrigen nur die Rechtsfrage aufgeworfen worden war, ob der im Jahr 1981 erteilten Widmungsbewilligung im Lichte der Regelung des § 119 Stmk. BauG noch Gültigkeit zukommt, konnte gemäß dieser Bestimmung nicht entsprochen werden.

Wien, am