VwGH vom 26.02.2001, 2000/17/0209
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des CG in N, vertreten durch Dr. Martin Kloser, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Vorstadt 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Zl. Jv 1343-33/00, betreffend Zeugengebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde in einer Strafsache vor dem Landesgericht Feldkirch am als Zeuge geladen und hat dieser Ladung Folge geleistet.
Mit Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers mit S 44,-- (an Reisekosten) und S 334,-- (als Pauschalentschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, im Folgenden: GebAG), insgesamt sohin mit S 378,-- bestimmt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde.
Er brachte vor, infolge seiner Zeugenladung seien ihm an Arbeitszeit zwölf Stunden und zehn Minuten entgangen. Dies liege daran, dass er auf Grund der herrschenden Dienstregelung als Fahrdienstleiter nicht während der Arbeitszeit "einsteigen" könne. Seitens seines Dienstgebers, den Österreichischen Bundesbahnen, seien ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Zeugenpflicht lediglich 5,5 Stunden Sonderurlaub gewährt worden. Er habe somit 6,7 Arbeitsstunden "verloren". Diese wären ihm als Überstunden zu vergüten gewesen. Das Überstundenentgelt betrage S 187,65 je Stunde. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von S 1.257,25. Dem Beschwerdeführer stehe somit ein Anspruch auf Bezahlung eines weiteren Betrages von S 879,25 zu.
Über Anfrage der belangten Behörde teilten die Österreichischen Bundesbahnen am mit, dass der Beschwerdeführer am zu einer Fahrdienstschicht als Fahrdienstleiter im Bahnhof F eingeteilt gewesen sei. Nach Vorweisen seiner Zeugenladung sei ihm für diesen Tag Sonderurlaub gemäß § 16 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (im Folgenden: AVD) gewährt worden. Eine Bezugskürzung für diesen Tag sei nicht erfolgt; die Kosten für den notwendigen Einsatz einer Ersatzkraft für diesen Tag seien vom Dienstgeber getragen worden. Da es sich beim um eine Tagdienstschicht an einem Werktag gehandelt habe, seien dem Beschwerdeführer durch die Nichtleistung des Tagdienstes keine Nebengebühren, welche ansonsten für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden anfallen würden, entgangen. Der Beschwerdeführer hätte bei Verrichtung seines Dienstes am eine Tagesleistung von 12,17 Stunden erbracht, wobei ihm auf Grund der dienstvertraglich bestehenden Regelungen für diesen Tag Sonderurlaub im Ausmaß von 5,5 Stunden gutgeschrieben worden sei. Erst wenn durch eine Dienstleistung die im Turnusdienst erforderliche Pflichtleistung an Arbeitszeit im Kalendermonat überschritten würde, entstünden Überstunden, die grundsätzlich durch Barabfindung abzugelten wären. Der Beschwerdeführer hätte unter Berücksichtigung der gerechtfertigten Abwesenheit (Urlaub, Zeitausgleich, Sonderurlaub etc.) im Kalendermonat Jänner 2000 eine Pflichtleistung von 132 Stunden zu erbringen gehabt. Tatsächlich habe er lediglich 120,34 Stunden erbracht, sodass sich für den Monat Jänner 2000 eine Minderleistung von 11,66 Stunden ergebe. Minderleistungen innerhalb eines Jahres seien durch bereits erbrachte oder noch zu erbringende Mehrleistungen auszugleichen. Sofern der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Zeugenladung an der Dienstverrichtung nicht verhindert gewesen wäre, hätte die Pflichtleistung im Kalendermonat 137,50 Stunden betragen, wovon bei Einrechnung seines Tagdienstes am (12,17 Stunden) 132,51 Stunden erbracht worden wären, sodass sich lediglich eine Minderleistung von 4,99 Stunden ergeben hätte. Der Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Zeugenladung und die damit verbundene Nichtleistung des Tagdienstes am erlitten habe, könne sich daher aus dem Umstand ergeben, dass er um 6,67 Stunden mehr von seinem Überstundenguthaben für den Ausgleich seiner Minderleistung verwenden habe müssen und damit um 6,67 weniger Überstunden für eine Barabfindung zur Verfügung gestanden seien.
Im konkreten Fall sei die im Monat Jänner 2000 entstandene Minderleistung aber nicht durch bestehende Mehrleistungen, sondern ausschließlich durch bestehende "Nachtzeitzuschläge" ausgeglichen worden. Nachtzeitzuschläge würden als Ausgleich für die Erschwernis der Nachtarbeit in der Höhe von 20 % der im Zeitraum zwischen 22.00 und 4.00 Uhr angerechneten Arbeitszeit gewährt. Solche sich aus der Nachtdienstleistung ergebenden Nachtzeitzuschläge würden gesondert erfasst und ausschließlich durch Gewährung von Zeitausgleich abgegolten. Eine Barabfindung solcher Nachtzeitzuschläge erfolge nur im Ausnahmefall, wenn eine Zeitausgleichsgewährung nicht mehr möglich sei (z.B. Ruhestandsversetzung, Beendigung des Dienstverhältnisses, Tod etc.). Solche Nachtzeitzuschläge seien vor sonstigen Überstunden zur Abdeckung von Minderleistungen primär heranzuziehen. Auf Grund dieser Bestimmung sei auch die Minderleistung des Beschwerdeführers am Ende des Monats Jänner 2000 ausschließlich durch solche, nicht bar abfindbare Nachtzeitzuschläge ausgeglichen worden. Der Beschwerdeführer habe daher um die genannten 6,67 Stunden weniger Zeitausgleich (Freizeit) in Anspruch nehmen können, weil er die genannten Nachtzeitzuschläge für die Abdeckung seiner zusätzlichen Minderleistung im Monat Jänner 2000 verwenden habe müssen. Weiters wurde vom Dienstgeber mitgeteilt, dass sich eine Barabfindung auf Basis der Mehrleistungen 1999 für 6,67 Überstunden auf S 1.067,06 belaufen hätte.
Über Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses erstattete der Beschwerdeführer am eine Stellungnahme. Darin brachte er vor, es treffe zu, dass die bestehende Minderleistung durch vorhandene Nachtzeitzuschläge ausgeglichen worden sei. Sinn und Zweck des Nachtzeitzuschlages sei es, dem Dienstnehmer der Österreichischen Bundesbahnen für geleistete Nachtarbeit im Regelfall ein erhöhtes Maß an Zeitausgleich zu gewähren, um die gesundheitlichen Nachteile auszugleichen und eine entsprechende Erholungsphase zu gewähren. Tatsächlich hafteten derzeit zu Gunsten des Beschwerdeführers 286 Überstunden (darin enthalten auch die Nachtzeitzuschläge) aus und es hätten zum Zeitpunkt jedenfalls mehr als 200 Überstunden ausgehaftet. Richtig sei, dass im Normalfall Zeitausgleich auf die Nachtzeitzuschläge angerechnet werde und erst danach auf ältere Überstunden. Sei dennoch ein Zeitausgleich nicht möglich, so seien auch diese Stunden als Überstunden auszuzahlen. Im vorliegenden Fall sei zu bedenken, dass die Vorladung zu einer Zeugenladung einen Sonderfall darstelle, der es verhindere, dass geregelter Zeitausgleich genommen werden könne, weil dieser Zeitausgleich den Sinn habe, dem Dienstnehmer eine zusammenhängende Erholungszeit zur Regeneration zur Verfügung zu stellen. Dies sei aber im Falle einer Zeugenladung nicht möglich. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer daher einen Zeitausgleich von 6,67 Stunden nicht regulär in Anspruch nehmen können. Deshalb sei ihm ein entsprechender Betrag für Zeitversäumnis auszuzahlen. Im Hinblick auf die Mitteilung des Dienstnehmers hinsichtlich der Höhe der Überstunden werde der geltend gemachte Gesamtanspruch dahingehend eingeschränkt, dass zuzüglich zu dem bereits zuerkannten Betrag von S 378,-- nur noch weitere S 733,06, insgesamt sohin S 1.111,06 begehrt würden.
In einer weiteren Stellungnahme der Österreichischen Bundesbahnen vom vertraten diese die Auffassung, dem Beschwerdeführer stünden aus seinem Dienstvertrag im Zusammenhang mit seiner Dienstverhinderung durch die abgelegte Zeugenaussage keine weiteren Auszahlungsansprüche zu.
Der Beschwerdeführer behauptete in einer Replik, es sei entscheidend, dass ein "regulärer Zeitausgleich" nicht habe genommen werden können, weil die "Planung" desselben wegen der Befolgung der Zeugenladung nicht möglich gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der (Administrativ)Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge und bestimmte seine Gebühren in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides lediglich mit S 44,--. Das (nach Einschränkung verbliebene) Mehrbegehren in der Höhe von S 1.067,06 wies die belangte Behörde ab.
In der Begründung schilderte die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens, wobei sie insbesondere die Stellungnahme der Österreichischen Bundesbahnen vom und die Stellungnahmen des Beschwerdeführers wiedergab.
Die belangte Behörde gab weiters § 16 Abs. 1 und 4 AVB wie folgt wieder:
"§ 16. (1) Ist der ÖBB-Angestellte nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seines Dienstes verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. ...
...
(4) Der ÖBB-Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffenden Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird."
Sodann führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, es sei nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein unselbstständig Erwerbstätiger tatsächlich einen Verdienstentgang erleide. Entscheidend sei, ob hinsichtlich des ganzen Entgelts oder eines Teiles des Arbeitslohnes eine Entgeltsfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers bestehe. Der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch werde durch den privatrechtlichen Anspruch gegen den Dienstgeber auf Fortzahlung des Entgelts ausgeschlossen. Der Dienstnehmer habe diesfalls keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG.
Der Beschwerdeführer sei für den als Fahrdienstleiter zur Verrichtung einer Tagdienstschicht im Ausmaß von 12,17 Stunden eingeteilt worden, welche ihm unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 und 4 AVB seitens seines Dienstgebers zu vergüten gewesen wäre. Vorliegendenfalls wäre nach § 8 Abs. 1 und 3 des Angestelltengesetzes (im Folgenden: AngG) das Entgeltsausfallsprinzip zum Tragen gekommen. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes solle der Arbeitnehmer durch Erkrankung und Urlaub keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden, sodass der Fortzahlung das regelmäßige Entgelt zu Grunde zu legen sei, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Das gleiche Verständnis liege dem Entgeltsbegriff des § 8 Abs. 3 AngG zu Grunde, sodass auch in diesem Zusammenhang selbst eine Berücksichtigung regelmäßigen Überstundenentgeltes Platz zu greifen habe. § 16 Abs. 1 und 4 AVB sei mit § 8 Abs. 1 und 3 AngG ident. Die erstgenannte Bestimmung sei nicht durch rechtswirksame Zusatzbestimmungen des Dienstvertrages oder durch einen von der Interpretation des § 8 Abs. 3 AngG im oben aufgezeigten Verständnis abweichenden rechtswirksamen Parteiwillen abgeändert worden.
Dem Beschwerdeführer seien zwar lediglich 5,5 Stunden an Sonderurlaub gutgeschrieben worden, obwohl er tatsächlich zu einer Dienstleistung im Umfange von 12,17 Stunden eingeteilt gewesen wäre. Wie sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren jedoch ergeben habe, habe der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Zeugenladung tatsächlich keinen Verdienstentgang erlitten, weil ihm das für den Monat Jänner 2000 zustehende Entgelt ungeschmälert und ohne irgendwelche Kürzungen ausbezahlt worden sei. Er habe in seinen Stellungnahmen auch klar zum Ausdruck gebracht, dass ihm durch die Befolgung der Zeugenladung kein Verdienstentgang erwachsen sei. Er wolle vielmehr eine finanzielle Abgeltung dafür erhalten, dass er keinen regulären Zeitausgleich habe nehmen können. Dafür stehe jedoch keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu.
Da gemäß § 20 Abs. 1 (richtig wohl: § 22 Abs. 1) GebAG ein Bescheid auch zum Nachteil des Zeugen geändert werden könne, sei auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers die Gebühr in Abweichung von der erstinstanzlichen Gebührenbemessung mit lediglich S 44,-- (an Reisekosten) zu bestimmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in dem ihm gesetzlich gewährleisteten Recht auf eine den Bestimmungen des § 3 und des § 18 GebAG entsprechende Zeugengebühr, insbesondere auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis, verletzt. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 1 Z 2, § 17, § 18 sowie § 22 Abs. 1 GebAG lauten (auszugsweise):
"§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
...
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
...
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 167 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbstständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
...
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
...
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge ... binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, ... erheben. ... Die angefochtene Entscheidung kann auch zum Nachteil des Zeugen geändert werden. ..."
§ 10 Abs. 1 und 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, lautet:
"§ 10. (1) Für Überstunden gebührt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | ein Zuschlag von 50 % oder | |||||||||
2. | eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. |
(2) Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der Kollektivvertrag keine Regelung oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Betriebsvereinbarung diese Regelung treffen. Besteht keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld."
§ 8 Abs. 1 und 3 AngG lauten auszugsweise:
"§ 8. (1) Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. ...
...
(3) Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird."
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Dies gilt sowohl für den gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG pauschalierten Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, als auch für den - hier geltend gemachten - Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes. Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen.
Bei der von den Justizverwaltungsbehörden zu prüfenden Frage, ob ein Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, ist - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches, etwa nach § 8 Abs. 3 AngG, entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters ausgeführt hat, gebührt dem Zeugen dann, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber besteht, nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG der tatsächlich entgangene Verdienst, "also das, was er auf die Hand bekommen hätte". In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob der Zeuge gegen seinen Dienstgeber bereits ein Anrecht auf die Leistung von Überstunden erworben hat. Vielmehr genügt es, dass dem Zeugen durch die durch seine Einvernahme verursachte Abwesenheit eine Erwerbschance entgeht. Es reicht also die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Zeuge im Falle seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz zur Leistung der in Rede stehenden Überstunden herangezogen worden wäre und der Dienstgeber diese Überstunden in Geld abgegolten hätte.
Der Beschwerdeführer vertritt nun die Auffassung, dass die auf sein Dienstverhältnis anzuwendenden Dienstvorschriften im Ergebnis nur einen unvollständigen Ersatz des von ihm erlittenen Verdienstentganges bewirkten. Damit unterstellt der Beschwerdeführer offenbar, dass die im Schreiben der Österreichischen Bundesbahnen vom geschilderte Gestion seines Dienstgebers arbeitsrechtlich betrachtet nicht zu beanstanden sei. Insbesondere geht der Beschwerdeführer davon aus, dass ihm gegen den Dienstgeber infolge seiner Dienstverhinderung keine weiteren Ansprüche zustehen.
Die Richtigkeit dieser Auffassung vorausgesetzt hätte der Beschwerdeführer durch die Erfüllung seiner Zeugenpflicht letztlich den Nachteil erlitten, dass ihm Nachtzeitzuschläge im Ausmaß von 6,67 Stunden weniger zur Verfügung stünden, als dies im Falle der Erfüllung seiner Dienstleistung der Fall gewesen wäre. Derartige Nachtzeitzuschläge werden jedoch, wie die belangte Behörde im Einklang mit der Auskunft der Österreichischen Bundesbahnen festgestellt hat, ausschließlich durch Gewährung von Zeitausgleich abgegolten. Eine Barabfindung derselben erfolgt nur im Ausnahmsfall, wenn eine Zeitausgleichsgewährung nicht mehr möglich ist (wie bei Ruhestandsversetzung, Beendigung des Dienstverhältnisses oder Tod). Derartige Ausnahmefälle hat der Beschwerdeführer aber vorliegendenfalls trotz entsprechenden Vorhaltes der belangten Behörde nicht dargetan.
Wenn er in diesem Zusammenhang - auch in der Beschwerde - die Auffassung vertritt, ein Ausnahmefall - offenbar vergleichbarer Art - liege im Hinblick auf seine Zeugenladung vor, so verkennt er, dass die durch die Zeugenladung verursachte Abwesenheit vom Dienst keinen Umstand darstellt, der es in vergleichbarer Weise wie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses ausschlösse, eine Abgeltung von Nachtzeitzuschlägen im Wege des Zeitausgleichs vorzunehmen.
Damit ist dem Beschwerdeführer aber - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - lediglich der Nachteil entstanden, dass er um 6,67 Stunden weniger Zeitausgleich, also Freizeit, in Anspruch hätte nehmen können, wenn man - wovon der Beschwerdeführer in seinen Äußerungen ausgeht - die Zeit der durch die Ablegung der Zeugenaussage bedingten Dienstverhinderung nicht (zum Teil) auch der Freizeit zurechnen wollte. Der Entgang von Freizeit stellt aber, und auch hier ist der belangten Behörde zu folgen, keinen Vermögensnachteil im Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG dar. Ein solcher wäre aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 GebAG.
Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem, welcher dem eine andere Zeugenladung des Beschwerdeführers betreffenden, bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0225, zu Grunde lag, dadurch, dass die belangte Behörde vorliegendenfalls mängelfrei festgestellt hat, dass es hier nicht zu einer Abgeltung der geleisteten Überstunden durch Auszahlung in Geld gekommen wäre.
Bei diesem Ergebnis kann es aber dahingestellt bleiben, ob die Österreichischen Bundesbahnen mit der (bloßen) Gewährung eines Sonderurlaubes von 5,5 Stunden die im Zusammenhang mit der Dienstverhinderung des Beschwerdeführers bestehenden arbeitsrechtlichen Ansprüche zur Gänze abgegolten haben oder nicht. Falls die Österreichischen Bundesbahnen nach Maßgabe des Dienstvertrages verpflichtet gewesen wären, dem Beschwerdeführer gleich wie im Fall der Ableistung seines Dienstes weitere 6,67 Überstunden gut zu bringen, so wäre ihm auch ein entsprechend höheres Maß an Nachtzeitzuschlägen zur Verfügung zu stellen. Er würde dann nicht einmal den von ihm angesprochenen Nachteil des Verlustes von Zeitausgleich (Freizeit) erlitten haben. Wäre der Dienstgeber nach Arbeitsrecht, anders als im Falle der tatsächlichen Dienstleistung, bei Verhinderung infolge Ableistung der Zeugenpflicht sogar zum Ausgleich der in Rede stehenden Überstunden in Geld verpflichtet, so hätte der Beschwerdeführer sogar einen Vermögensvorteil erzielt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am