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VwGH vom 26.09.2002, 2000/06/0075

VwGH vom 26.09.2002, 2000/06/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde 1. der AS, 2. der FS, 3. des HD, 4. des ES, 5. des ML, 6. des JT, 7. der GT, 8. des GS und 9. des JH, alle in H, alle vertreten durch Dax - Klepeisz - Kröpfl, Rechtsanwaltspartnerschaft in 8380 Jennersdorf, Hauptstraße 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03- 12.10 G 149 - 00/16, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. H BaugesmbH in L, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, 2. Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zu einem Neuntel dem Land Steiermark insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der erstmitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 934,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer stationären Asphaltmischanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück. Weiters regte die Erstmitbeteiligte an, nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen, weil der Baubehörde nicht die für das Projekt erforderlichen Amtssachverständigen zur Verfügung stünden bzw. die Beiziehung solcher Sachverständiger anderer Behörden eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens bedeuten würde, und erklärte sich bereit, hiefür einen Betrag von S 400.000,-- an Verfahrenskosten zu tragen.

Daraufhin bestellte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde zahlreiche nichtamtliche Sachverständige, die Gutachten aus den Bereichen Lufttechnik, Lärmtechnik, Schalltechnik, Maschinenbautechnik, Wasserbautechnik, Medizin, Bautechnik, Immissions- und Emissionstechnik sowie Hydrogeologie erstatteten. Nach einer mündlichen Verhandlung am , bei der die Beschwerdeführer Einwendungen erhoben und die am fortgesetzt und geschlossen wurde, erteilte der Bürgermeister - unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachten - mit Bescheid vom die beantragte Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Anlage, wobei zahlreiche Auflagen erteilt wurden. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils zurück- teils abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom als unbegründet abgewiesen. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, die Baubehörde erster Instanz führe zutreffend aus, dass sämtliche, von der Erstmitbeteiligten vorgelegte Gutachten sowie die darauf aufbauenden Gutachten der beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen sowohl schlüssig seien, als auch den Denkgesetzen entsprächen. Den Nachweis, dass ein Gutachten mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehe, könne jedermann führen. Anders sei es jedoch, wenn eine Partei behaupte, das Gutachten stehe mit der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Sie müsse ihre Behauptung durch ein Gutachten unter Beweis stellen, außer das Parteivorbringen bewege sich selbst auf der Höhe eines wissenschaftlichen Gutachtens. Die Einwendungen gegen die in den Gutachten vertretenen Ansichten, die geforderten Ergänzungen der Gutachten sowie die behauptete Mangelhaftigkeit der Befundaufnahmen beträfen nicht Fragen der Denkgesetze oder der Erfahrungen des täglichen Lebens, sondern berührten die Frage, ob das Gutachten mit den Sätzen der jeweiligen Wissenschaft in Einklang stehe. Demzufolge wäre es Angelegenheit der Nachbarn gewesen, den Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Beibringung eines Gegengutachtens, entgegenzutreten. Obwohl die Gutachtenskritik laienhaft sei und jeglicher Begründung auf gleichem fachlichem Niveau entbehre und somit nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, habe die Baubehörde erster Instanz anlässlich der mündlichen Verhandlung am die von der Gutachtenskritik berührten Sachverständigen um entsprechende Stellungnahmen ersucht (es werde auf den erstinstanzlichen Bescheid S. 100 - 103 verwiesen). Darin seien die nichtamtlichen Sachverständigen der laienhaft vorgetragenen Gutachtenskritik schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei entgegengetreten. Das mit dem erstinstanzlichen Vorbringen idente Vorbringen der Beschwerdeführer in der Berufung sei durch schlüssige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Gutachten entkräftet worden, es bestehe daher für die Berufungsbehörde keine Veranlassung ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Das Berufungsvorbringen sei eine bis ins Detail wortwörtlich vollkommen identische Wiedergabe jener Einwendungen, die die Beschwerdeführer im Rahmen der am stattgefundenen örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung sowie der am stattgefundenen fortgesetzten Verhandlung erhoben hätten. In der zuletzt genannten Verhandlung hätten der medizinische Sachverständige, der Sachverständige für Wasserbautechnik und der Sachverständige für Hochbautechnik ihre Gutachten erstattet und diese dem anwesenden Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hinsichtlich der Begründung und hinsichtlich des Gutachtens im engeren Sinn erläutert. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Behörde habe am ohne den Sachverständigen für Schalltechnik verhandelt, der die zuletzt in dieser Verhandlung vorgenommenen Projektänderungen nicht habe beurteilen können, gehe ins Leere, weil dieser Sachverständige sein Gutachten bereits in der Verhandlung am abschließend erstattet und erläutert habe. Die angesprochenen Projektänderungen seien gerade auf Grund einer Vorgabe des lärmtechnischen Sachverständigen im Interesse des Lärmschutzes entstanden, nämlich die Anbringung eines Schalldämpfers beim Abluftkamin, die Einhausung des Ventilators der Filteranlage und die Anbringung einer Schalldämmhaube beim Brenner. Diese Maßnahme bildete somit einen Projektbestandteil und hätte in das schalltechnische Gutachten vom 12. Oktober1999 der Dr. P. GmbH bereits Eingang gefunden. Der medizinische Sachverständige habe daher diese Projektsänderungen bereits berücksichtigt. Die in der Verhandlung vom vorgenommene Projektsänderung, nämlich die Dieseleigentankanlage mit Betankungseinrichtung nicht auszuführen, hätte keinen Einfluss auf das schalltechnische Gutachten.

Zur Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger führte die Berufungsbehörde aus, dass die Unterbehörde Amtssachverständige von der im Instanzenzug zuständigen Oberbehörde heranziehen könne, da diese ihr zur Verfügung stünden. Von einem derartigen Verhältnis könne jedoch nicht im Rahmen des autonomen Wirkungsbereiches einer Gebietskörperschaft, wie im vorliegenden Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, gesprochen werden. Im vorangegangenen Verfahren habe die Landesregierung Amtssachverständige zur Verfügung gestellt, da das baurechtliche Verfahren mit dem gewerberechtlichen Verfahren konzentriert geführt worden sei. Gemäß dem § 52 Abs. 3 AVG i.d.F. Novelle 1995 sei die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger auch dann gerechtfertigt, wenn eine Verfahrensbeschleunigung zu erwarten sei. Tatsache sei, dass das Amt der Landesregierung die Zurverfügungstellung von Amtssachverständigen ausdrücklich abgelehnt bzw. festgestellt habe, dass eine Zurverfügungstellung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich sei. Es sei die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger eindeutig im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gelegen, zumal sich die Mitbeteiligte verpflichtet habe, die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

Zu der Abweisung des Antrages auf Erstattung einer Frist zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen in der Verhandlung vom wurde ausgeführt, dass zwischen dieser Verhandlung und der Berufung ein Zeitraum von 4 Monaten bestanden habe, in dem die Beschwerdeführer den herangezogenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene hätten begegnen können. Der Verhandlungsgegenstand sei seit der Verhandlung am klar erkennbar gewesen. Es genüge nicht, eine Verletzung des Parteiengehöres aufzuzeigen, ohne darzulegen, was vorgebracht worden wäre, wenn Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hätte.

Gemäß der Verhandlungsschrift vom habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Verhandlung während der gesamten Dauer geführt (die örtliche Erhebung und die mündliche Verhandlung). Nach der Verhandlungsschrift betreffend die fortgesetzte Verhandlung am habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die örtliche Erhebung geleitet und dann die Leitung der Verhandlung zur Aufnahme der Verhandlungsschrift dem näher angeführten Amtsleiter übertragen. Bei beiden Verhandlungen sei der von den Beschwerdeführern angeführte Beamte der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld anwesend gewesen und sei dem jeweiligen Verhandlungsleiter in verfahrensrechtlicher Hinsicht beratend zur Seite gestanden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie - wie bereits in den Verhandlungen und in der Berufung - ihre Einwendungen u.a. gegen die eingeholten Gutachten wiederholten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich des Gewässerschutzes im gegenständlichen Verfahren nicht näher behandelt werden könnten, weil es sich um keine subjektivöffentlichen Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetzes handle. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass sich der Inhalt der Vorstellung auf den Seiten 2 bis 21 mit dem Berufungsvorbringen decke. Ergänzend werde dann in Form einer Zusammenfassung das Vorstellungsvorbringen wiederholt. Eine gesonderte Auseinandersetzung mit dem Berufungsbescheid sei jedoch nicht erfolgt. Der Gemeinderat sei in seiner Berufungsentscheidung auf die in der Berufung geltend gemachten Einwendungen sehr umfangreich eingegangen. Diesen präzisen und durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes belegten Feststellungen sei nichts mehr hinzuzufügen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, ein Beamter der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld habe die Bauverhandlung geführt, wurde entgegengehalten, dass auch eine etwaige Unterstützung des Bürgermeisters durch den Beamten der Bezirkshauptmannschaft keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bewirken könne, zumal die Verhandlungsführung keine Entscheidung in der Sache selbst bewirke. Zu den Einwänden der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sachverständigengutachten, des Parteiengehörs und der Frage der Beurteilung des Lärms durch das Zu- und Abfahren von LKWs auf der öffentlichen Straße verweise die belangte Behörde gleichfalls auf die Ausführungen im Berufungsbescheid.

In der dagegen erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u. a. Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass wesentliche Umstände zur Beurteilung der "Beeinträchtigungssituation" nicht erhoben worden seien. Sie hätten mehrmals darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von rechtlich relevanten Umständen keine Erörterung erfahren hätten. Trotz der mehrmaligen "Ansprache" dieser Umstände habe die Behörde darauf hingewiesen, dass diese Umstände ausreichend erhoben worden seien, ohne inhaltlich auf die konkreten Einwendungen der Beschwerdeführer einzugehen. Im Folgenden wiederholen die Beschwerdeführer - wie bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren - ihre Einwände gegen die eingeholten Sachverständigengutachten.
Die Frage der vom hier zu beurteilenden Bauvorhaben ausgehenden Immissionen, des Schalls und einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung wurde von den Behörden des Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage von Gutachten behandelt. Die Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer wurde auf der Grundlage dieser Gutachten verneint. Die Beschwerdeführer sind diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft von Sachverständigengutachten nur durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist oder den Erfahrungen der Wissenschaft widerspricht. Wird vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden (es sei denn, das Parteivorbringen bewegt sich selbst auf der Höhe eines wissenschaftlichen Gutachtens); durch eine bloß gegenteilige Behauptung, die einer sachverständigen Grundlage entbehrt, kann das Gutachten eines Sachverständigen nicht entkräftet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/09/0030, und vom , Zl. 91/09/0019).
Die Berufungsbehörde hat zu den Einwänden der Beschwerdeführer betreffend die Gutachten zutreffend die Auffassung vertreten, dass damit nicht Fragen der Denkgesetze oder der Erfahrungen des täglichen Lebens aufgeworfen wurden, sondern die Frage, ob die Gutachten mit den Erfahrungen der jeweiligen Wissenschaft im Einklang stehen. In dieser Hinsicht hätten die Beschwerdeführer den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen, was nicht geschehen ist. Abgesehen davon hat die Berufungsbehörde auch zu Recht darauf verwiesen, dass die betroffenen Sachverständigen in der Verhandlung am zu der jeweiligen Gutachtenskritik Stellung genommen haben, was im erstinstanzlichen Bescheid (auf den Seiten 100 bis 103) einen entsprechenden Niederschlag gefunden hat. Die Beschwerdeführer haben sich weder im weiteren Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde mit diesen Stellungnahmen auseinander gesetzt. Die Berufungsbehörde hat auch zu Recht ins Treffen geführt, dass die behaupteten Mängel der Gutachten nicht näher substanziiert worden seien, sondern vielfach Forderungen darstellten, die jeder fachlichen Begründung entbehrten. Der Mangel des nicht ausreichend substanziierten Vorbringens der Beschwerdeführer zeigt sich auch daran, dass keiner ihrer Einwände konkret auf das jeweils gerügte Gutachten und die bezogenen Gutachtensteile und deren Inhalt Bezug nimmt. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde - wie auch die Baubehörden - die herangezogenen Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten und ihren Entscheidungen zugrundelegten.
Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass dem Verfahren unzulässigerweise kein brandtechnischer Sachverständiger beigezogen worden sei, sodass eine Überprüfung des Nachbarrechts des § 26 Abs. 1 Z. 5 nicht vorgenommen habe werden können (insbesondere eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung von Rauch- und Abgasfängen gemäß § 61 Abs. 1 Stmk. BauG), ist zu entgegnen, dass diese Beurteilung durch einen hochbautechnischen Sachverständigen erfolgt ist, dem nicht die Kompetenz abgesprochen werden kann, eine bauliche Anlage auch brandtechnisch zu beurteilen. Überdies ist in der Auflage 83 der Baubewilligung vorgesehen, dass vor Inbetriebnahme der Anlage der Baubehörde die Typengenehmigung der Kaminanlage, ein Dichtheitstest sowie eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Verbindungen und Anschlüsse vorzulegen ist. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einhaltung der ordnungsgemäßen Ausführung der geplanten und bewilligten Rauch- und Abgasfänge im Sinne des § 61 Abs. 1 Stmk. BauG ist im Übrigen nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, sondern wäre baupolizeilich zu überwachen und bei Verstößen allenfalls zu ahnden.
Soweit die Beschwerdeführer in ihren Einwänden gegen die Gutachten die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die verfahrensgegenständliche Anlage gerügt haben, ist darauf zu verweisen, dass Auswirkungen eines Bauvorhabens auf das Grundwasser nicht Gegenstand des Bauverfahrens gemäß dem Stmk. BauG 1995 sind; dem Nachbarn ist in dieser Hinsicht in Übereinstimmung mit der Kompetenzrechtslage des B-VG - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 kein Nachbarrecht eingeräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0206).
Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass die Behörde über Antrag der Erstmitbeteiligten nichtamtliche Sachverständige mit der Begründung beigezogen habe, dass der Baubehörde erster Instanz solche nicht zur Verfügung stünden bzw. mit einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens zu rechnen sei. Beide angegebenen Gründe lägen nicht vor. Der Baubehörde erster Instanz stünden entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Dies ergebe sich insbesondere auf Grund des bereits abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens vor der Baubehörde erster Instanz, die das gegenständliche Grundstück betreffen. Diesbezüglich werde die Beiziehung eines näher bezeichneten Aktes beantragt. Unter "zur Verfügung stehen" seien in der Judikatur jedenfalls auch Sachverständige zu verstehen, die bei der Oberbehörde tätig seien. Weiters sei die Beiziehung der nichtamtlichen Sachverständigen für eine erhebliche Beschleunigung der Verfahrens nicht zielführend, da die im bereits genannten Verfahren beteiligten Amtssachverständigen bereits mit der Sachlage vertraut gewesen seien und das nunmehr verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nach den Angaben der Erstmitbeteiligten nur geringfügige Änderungen zur bewilligten Anlage aufweise. Bei Beiziehung der bereits befassten Amtssachverständigen wäre jedenfalls mit einer raschen Abwicklung der Verfahrens zu rechnen gewesen.
Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß § 52 Abs. 3 AVG kann die Behörde auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrenes zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
Gemäß der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 9370/A, und vom , Zl. 95/05/0231) stehen die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches "zur Verfügung". Dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden (können). War das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Stmk. Landesregierung Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 52 Abs. 2 AVG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/06/0193). Die Berufungsbehörde hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das Amt der Stmk. Landesregierung die Zurverfügungstellung von Amtssachverständigen ausdrücklich abgelehnt bzw. festgestellt habe, dass eine Zurverfügungstellung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall regte die Erstmitbeteiligte im Sinne des § 52 Abs. 3 AVG die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen an und erklärte sich bereit S 400.000,-- an Verfahrenskosten zu tragen. Wenn die belangte Behörde - wie die Berufungsbehörde - angesichts dieser Umstände von einer Verfahrensbeschleunigung im Sinne des § 52 Abs. 3 AVG bei Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger ausgegangen ist, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Frage, ob angesichts der angeführten Äußerung des Amtes der Stmk. Landesregierung im vorliegenden Fall überhaupt Amtssachverständige gemäß § 52 Abs. 2 AVG zur Verfügung standen, kann daher dahingestellt bleiben.
Hinsichtlich der Einwände, es sei den Beschwerdeführern untersagt worden, eine Stellungnahme zu einem im lärmtechnischen Gutachten näher angeführten Vorgutachten abzugeben, und der lärmtechnische (gemeint wohl: schalltechnische) Sachverständige sei in der Verhandlung vom nicht anwesend gewesen, haben die Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieser allfälligen Verfahrensfehler in der Beschwerde nicht dargetan.
Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, dass die Behörde erster Instanz den Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen, insbesondere jenen der Verhandlung vom , abgewiesen habe. Während des Zeitraums zwischen der Verhandlung am und am seien weitere Gutachten dem Akt angeschlossen und zuletzt am bzw. am vorgelegt worden. Die Beschwerdeführer hätten von der "Beiziehung derartiger Gutachten" verständigt werden müssen, um allenfalls vorbereitet in die Verhandlung gehen zu können, bzw. hätte den Beschwerdeführern nach der Verhandlung eine Frist zur Stellungnahme zu diesen Gutachten gegeben werden müssen.
Auch dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer hätte im Berufungsverfahren Gelegenheit gehabt, zu den angeführten Gutachten entsprechend Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass die Bauverhandlung von einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld geführt worden sei. Der Verhandlungsleiter der Baubehörde erster Instanz sei in der Verhandlung überwiegend nicht anwesend gewesen. Darin sei ein Nichtigkeits- bzw. Befangenheitsgrund sowie ein rechtlich relevantes Zuständigkeitsproblem zu sehen. Insbesondere sei der Aspekt beachtenswert, dass offensichtlich unzuständige Organe rechtlich relevante Verfahrensschritte (Augenscheinsverhandlung) durchführen bzw. in dieser rechtlich relevante Anordnungen treffen würden.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass in der Verhandlungsschrift vom der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde für die gesamte Dauer der Verhandlung als Verhandlungsleiter angeführt ist. Gemäß dem Protokoll für die Verhandlung vom führte er die örtliche Erhebung und hat dann die Verhandlungsleitung an den näher genannten Amtsleiter der Gemeinde übertragen. Der Beschwerdeführervertreter haben keine Einwendungen gegen diese Verhandlungsschriften erhoben und diese unterfertigt. Gemäß § 15 AVG liefern daher diese Niederschriften vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Verhandlungen. Mit der bloßen Behauptung, ein näher angeführter Beamter der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld habe die Verhandlung geleitet, wurde kein Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der in den Verhandlungsprotokollen bezeugten Vorgänge im Sinne des § 15 AVG erbracht. Gegen die Übergabe der Verhandlungsleitung an einen Organwalter der Gemeinde in der Verhandlung vom bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Bedenken und es werden solche auch nicht geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, die Erstmitbeteiligte habe in ihrem Antrag auf Baubewilligung ausgeführt, dass nur geringfügige Änderungen am Projekt vorgenommen worden seien und dass der neuerliche Antrag nur aus Gründen der Vorsicht gestellt worden sei. Da es sich demnach um eine bereits entschiedene Sache handle, wäre der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführer meinen auch, dass auf dem Grundstück, auf dem die verfahrensgegenständliche Anlage errichtet werden solle, bereits eine (andere) Asphaltmischanlage baubehördlich bewilligt worden sei, weshalb man der rechtlichen Ansicht sein könnte, dass auf dem Grundstück zwei Asphaltmischanlagen zur Ausführung kommen könnten.
Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass gemäß der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0286) ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" schon deshalb nicht vorliegt, weil es sich bei der Baubewilligung um eine Polizeierlaubnis handelt, von der derjenige, der sie erwirkt hat, Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss. Daraus folgt, dass eine Bindung des Bauwerbers an die einmal erwirkte Baubewilligung in dem Sinne, dass er verpflichtet wäre, nur so und nicht anders zu bauen, nicht besteht. Vielmehr steht es ihm - die rechtzeitige Erwirkung einer weiteren, den geänderten Bauwillen deckenden Baubewilligung vorausgesetzt - jederzeit frei, nicht das ursprünglich bewilligte, sondern ein anderes Bauvorhaben auszuführen. Da es somit dem Bauwerber offen steht, auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für ein und denselben Bauplatz um mehrere Baubewilligungen unterschiedlichen Inhaltes anzusuchen, ist es ihm andererseits rechtlich auch nicht verwehrt, solange mit der Bauführung noch nicht begonnen wurde, auch auf eine frühere, noch gültige Baubewilligung zurückzugreifen, es sei denn, dass etwa bei zwei für denselben Bauplatz erteilten Baubewilligungen die spätere ausdrücklich in den Rechtsbestand der früheren eingreift oder deren Inhalt in rechtsförmiger Weise ändert. Bei dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich im Hinblick darauf, dass eine andere Asphaltmischanlage errichtet werden soll, bei der der Verladesilo neben der eigentlichen Mischanlage stehen soll und die mit Hilfe eines Schrägzuges (der eingehaust und isoliert wird) beschickt wird, jedenfalls um ein zum bereits bewilligten Bauvorhaben geändertes Vorhaben. Hinzu kommt die geringere Gesamthöhe der Anlage (statt 31 m nunmehr 20 m) und des Turmes (statt 32 m 22 m), weiters dass die gesamte Anlage um 90 Grad gedreht wird und die Mineralienboxen an der südlichen Grundgrenze (und nicht an der nördlichen) geplant sind (siehe dazu das mit dem Ansuchen vorgelegte, lärmtechnische Gutachten vom ). Weiters ist die von den Beschwerdeführern befürchtete Errichtung von zwei Asphaltmischanlagen im Hinblick auf die geplante Lage beider Anlagen auf demselben Grundstücksteil ausgeschlossen.
Soweit die Beschwerdeführer das Vorliegen eines Nichtbescheides behaupten, weil er weder von dem die Angelegenheit erledigenden Abteilungsvorstand noch von sonst einer Person unter leserlicher Beifügung des Namens, insbesondere nach dem Beglaubigungsvermerk, unterschrieben worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 18 Abs. 4 AVG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Auffassung vertritt, eine schriftliche Erledigung müsse, um im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG Bescheidqualität zu haben, den Namen des Genehmigenden enthalten (vgl. die Beschlüsse vom , Zl. 99/12/0108, und vom , Zl. 98/03/0310, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 2000/19/0095). Diesem Erfordernis kann durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden entsprochen werden (vgl. den erwähnten Beschluss vom sowie den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/10/0020). Im vorliegenden Fall ist in der den Beschwerdeführern zugekommenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der Name des Genehmigenden im Rahmen der Fertigungsklausel angegeben, weshalb auch diesem Einwand der Beschwerdeführer keine Berechtigung zukommt. Angemerkt wird, dass auch die im Akt befindliche Urschrift neben der nicht leserlichen Unterschrift des Genehmigenden die leserliche Beifügung seines Namens enthält. Die Leserlichkeit der Unterschrift, mit der die Richtigkeit der Ausfertigung bestätigt wird, ist auch gemäß § 18 Abs. 4 AVG i.d.F. BGBl. Nr. I Nr. 158/1998 für die Bescheidqualität einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde nicht von Bedeutung (siehe dazu zur diesbezüglich vergleichbaren früheren Rechtslage u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/11/222).
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am