VwGH vom 22.01.2001, 2000/17/0206

VwGH vom 22.01.2001, 2000/17/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des JF in T, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. LR R 7, GZ: 7-481-245/00-4, betreffend Vorstellung i.A. Kanalisationsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T),

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Vorstellung der VF) richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers) wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom gemäß § 94 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967, (im Folgenden: Stmk GmdO) als unzulässig zurück. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Vorstellung der VF (im Folgenden: VF) gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin VF sei als Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft mit einem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom die Verpflichtung auferlegt worden, alle Schmutzwässer der auf der Liegenschaft bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten.

Am hätten der Beschwerdeführer und VF "abermals" um eine Befreiung von der Anschlussverpflichtung angesucht. Dieser Antrag sei vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde am gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Gleichzeitig sei für die in Rede stehende Liegenschaft aufgrund der Bestimmungen des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes LGBl. Nr. 71/1955 in Verbindung mit der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von insgesamt S 30.800,-- einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zur Zahlung vorgeschrieben worden.

Dagegen hätten der Beschwerdeführer und VF Berufung erhoben. Diese Berufung sei vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde am abgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung hätten der Beschwerdeführer und VF am Vorstellung an die belangte Behörde erhoben. Aufgrund der Vorstellung der VF sei der ihr gegenüber ergangene Berufungsbescheid mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom aufgehoben und die Sache an die mitbeteiligte Gemeinde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden. Dies sei damit begründet worden, dass die Berufungsbehörde in einem über die Rechtsmittel des Beschwerdeführers und der VF abgesprochen habe, obwohl die Berufung der VF zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates bei diesem noch gar nicht habe eingelangt sein können. Demgegenüber habe die Berufungsbehörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht in meritorische Behandlung genommen. Die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates vom sei in der Folge als unbegründet abgewiesen worden.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde, an den die Sache (teilweise) zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden sei, habe schließlich mit Bescheid vom der Berufung der VF keine Folge gegeben und den ihr gegenüber ergangenen erstinstanzlichen Bescheid sowohl in Ansehung der begehrten Befreiung von der Anschlusspflicht, als auch in Ansehung der Abgabenvorschreibung bestätigt.

Gegen diesen Bescheid hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch VF am Vorstellung an die belangte Behörde erhoben.

Soweit die Vorstellungen die Frage der Ausnahme von der Anschlussverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz betroffen hätten, habe die belangte Behörde jene des Beschwerdeführers mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht Bescheidadressat des bekämpften Bescheides des Gemeinderates und daher auch nicht antragslegitimiert gewesen sei; andererseits habe die Vorstellungsbehörde der Vorstellung der VF keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde habe nunmehr die Vorstellungen zu behandeln, soweit sie die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages beträfen. Der auch vom Beschwerdeführer mit Vorstellung bekämpfte Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom sei diesem gegenüber nicht ergangen.

Bescheidadressatin des Bescheides vom sei ausschließlich VF gewesen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Sodann begründete die belangte Behörde die in Spruchpunkt II. erfolgte Abweisung der Vorstellung der VF.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, die als Beschwerdeführerin im Kopf die "Familie F." anführt und ausschließlich vom Beschwerdeführer unterfertigt ist. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Spruchpunkt dieses angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer nicht vorgenommen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, ob die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom nur gegenüber VF ergangen sei, bestritten werde. Bejahendenfalls wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den diesbezüglichen, gegen ihn ergangenen Bescheid vom vorzulegen.

In seiner Antwort vom auf diesen Vorhalt ging der Beschwerdeführer auf diese Fragestellung nicht ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter der vorliegenden Geschäftszahl wird ausschließlich die Beschwerde des Beschwerdeführers behandelt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Insoweit der angefochtene Bescheid in seinem - ebenfalls angefochtenen - Spruchpunkt II. die Vorstellung der VF abwies, fehlt es an der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diese Entscheidung. Die Beschwerde war daher, insoweit sie sich gegen diesen Spruchpunkt richtet, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Was nun die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, so tritt der Beschwerdeführer auch nach ausdrücklichem Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof der Feststellung der belangten Behörde, der von ihm angefochtene Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom sei ihm gegenüber nicht ergangen, nicht entgegen.

Gemäß § 94 StmK GmdO kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches im Bereiche der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben. Da die mit Vorstellung bekämpfte Abgabenvorschreibung der mitbeteiligten Gemeinde vom nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern ausschließlich gegenüber VF ergangen ist, fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch diesen Berufungsbescheid und damit auch an einer Zulässigkeitsvoraussetzung seiner Vorstellung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0270). Ihre Zurückweisung durch die belangte Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit entfiel auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch Einholung einer Anwaltsunterschrift (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/19/1556).

Wien, am