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VwGH vom 17.04.1996, 95/03/0319

VwGH vom 17.04.1996, 95/03/0319

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der Niederösterreichischen Verkehrsorganisations GmbH in St. Pölten, vertreten durch S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom , Zl. 244.353/5-II/4/95, betreffend Verwarnung nach dem Kraftfahrliniengesetz 1952, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 17 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 3 und 8 Z. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, in der Fassung BGBl. Nr. 128/1993, (KflG) hinsichtlich der Kraftfahrlinien Schwechat - St. Pölten und Bruckneudorf - St. Pölten je eine

"1. schriftliche Verwarnung" ausgesprochen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß die Konzession zurückgenommen werden könne, wenn der Konzessionsinhaber trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung wiederholt gegen die Bestimmungen des § 8 leg. cit. verstoße. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin u. a. Inhaberin von Konzessionen zum Betrieb der genannten Kraftfahrlinien sei. Diese Konzessionen seien ihr unter der Auflage verliehen worden, sie zusammen mit bestimmten anderen Verkehrsunternehmern im Gemeinschaftsverkehr zu betreiben. Mit habe die Beschwerdeführerin u. a. die Vergabe des Betriebes dieser Kraftfahrlinien "im Sinne des § 10 Abs. 3 des Kraftfahrliniengesetzes" ausgeschrieben. Diese Ausschreibung sei ohne die Herstellung eines Konsenses über die Führung des Betriebes dieser Kraftfahrlinien im Gemeinschaftsverkehr erfolgt. Damit habe die Beschwerdeführerin gegen die angeführte Auflage verstoßen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 8 Z. 1 KflG verpflichtet den Konzessionsinhaber, die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben.

Gemäß § 17 KflG kann die Aufsichtsbehörde außer im Fall des § 4 Abs. 5 (Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung) und des § 7 (nicht rechtzeitige Betriebsaufnahme) die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann zurücknehmen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 8 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt.

Die Erteilung einer schriftlichen Verwarnung setzt im gegebenen Regelungszusammenhang voraus, daß der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 8 KflG zuwidergehandelt hat.

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 8 Z. 1 KflG regelt die den Konzessionsinhaber beim Betrieb der Kraftfahrlinie treffenden Verpflichtungen. Sie kommt solcherart erst dann zum Tragen, wenn der Betrieb bereits aufgenommen wurde.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Betrieb der gegenständlichen Kraftfahrlinien im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht aufgenommen war. Dies schließt die Annahme eines Verstoßes gegen § 8 Z. 1 KflG von vornherein aus. Die auf einer derartigen Annahme beruhende, mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene schriftliche Verwarnung erweist sich daher schon aus diesem Grunde als rechtswidrig.

Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Rechtsansicht, die Erteilung einer schriftlichen Verwarnung im Sinne des § 17 KflG sei als "Präventivmaßnahme zur Verhinderung von Verstößen" bereits in bezug auf "Vorbereitungen für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Betriebsaufnahme" zulässig, findet in der dargestellten Rechtslage keine Deckung.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.