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VwGH vom 17.04.1996, 95/03/0318

VwGH vom 17.04.1996, 95/03/0318

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Dr. S in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.10-214/94-12, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt

Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches über Schuld, Strafe und Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens in Ansehung der unter Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen, also hinsichtlich der Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bestraft (Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses). Ferner wurde ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG der Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,-- auferlegt.

I.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch über Schuld, Strafe und Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens in Ansehung der unter Punkt 1 des erstinanzlichen Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung richtet, sind die Voraussetzungen für die Ablehnung ihrer Behandlung gemäß der angeführten Bestimmung gegeben.

II.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Unbestritten ist, daß der nach Schluß der Verhandlung am öffentlich verkündete Berufungsbescheid keinen Ausspruch über die Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens enthielt. Ein solcher Ausspruch wurde erst in die den Parteien des Berufungsverfahrens zugestellte schriftliche Ausfertigung des Bescheides aufgenommen. Dieser Abspruch stellt daher keinen Teil des verkündeten Bescheides dar, sondern ist als gesondert ergangener und somit mit seiner Zustellung erlassener Bescheid anzusehen.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Diese Bestimmung ist - nicht zuletzt auch im Hinblick auf § 44a Z. 5 VStG, wonach der Spruch im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten hat - dahin auszulegen, daß die Entscheidung über die Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stets im Spruch der jeweiligen Entscheidung zu erfolgen hat. Eine nachträgliche Kostenvorschreibung ist nach § 64 Abs. 3 VStG nur für den Ersatz von Barauslagen vorgesehen; für die Auferlegung eines Kostenbeitrages nach § 64 Abs. 1 VStG ist eine derartige Vorgangsweise jedoch nicht zulässig (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, 443).

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, sodaß ihr Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz konnte nur im erforderlichen Ausmaß zugesprochen werden (für drei Ausfertigungen der Beschwerde und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides).