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VwGH vom 26.02.2001, 2000/17/0193

VwGH vom 26.02.2001, 2000/17/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der SN in R, vertreten durch Dr. Summer, Dr. Schertler & Mag. Stieger, Rechtsanwälte in 6991 Riezlern, Walserstraße 44, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-211/58, betreffend Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom schrieb diese Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 82 Abs. 2 und § 83 Abs. 2 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 (im Folgenden: Vlbg AbgVerfG), in Verbindung mit §§ 1 bis 7 des Vorarlberger Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. Nr. 19/1948 (im Folgenden: Vlbg AnzAbgG), in den jeweils für maßgeblich erachteten Fassungen für folgende Abgabenzeiträume, bzw. für folgende Druckwerke die Anzeigenabgabe sowie teilweise auch Säumnis- und Verspätungszuschläge wie folgt vor:

Mit Spruchpunkt 1. für das Druckwerk "Y. Woche" für den Zeitraum 1989 und 1-6/1990 wie folgt:

"Jahr Bemessungs- 7 % davon

offene 2 % Säumnis- 10 % Verspä- Zwischen-

grundlage Anzeigen- entrichtet

Anzeigen- zuschlag gemäß tungszuschlag summe

abgabe abgabe § 90 AbgVG. gemäß

§ 58 AbgVG.

1989 159.692,45 11.178,47 0,00

11.178,47 223,57 1.117,85 12.519,89

1-6/1990 104.778,94 7.334,53 7.411,86

-77,33 -77,33"

Mit Spruchpunkt 2. für den Zeitraum 7/1990 bis 7/1994 für das

Druckwerk "Y. Woche" wie folgt:

"Jahr Bemessungs- 7 % davon

offene 2 % Säumnis- 10 % Verspä- Zwischen-

grundlage Anzeigen- entrichtet

Anzeigen- zuschlag gemäß tungszuschlag summe

abgabe abgabe § 90 AbgVG. gemäß

§ 58 AbgVG.

7-12/1990 89.041,47 6.232,90 6.319,62

-86,72 -86,72

1991 177.412,15 12.418,85 0,00

12.418,85 248,38 1.241,89 13.909,11

1992 156.720,87 10.970,46 0,00

10.970,46 219,41 1.097,05 12.286,92

1993 178.868,63 12.520,80 0,00

12.520,80 250,42 1.252,08 14.023,30

1-7/1994 143.137,59 10.019,63 0,00

10.019,63 200,39 1.001,96 11.221,99"

Mit Spruchpunkt 3. für den Zeitraum 8-12/1994 für das

Druckwerk "Y. Woche" wie folgt:

"Jahr Bemessungs- 5 % davon

offene 2 % Säumnis- 10 % Verspä- Zwischen-

grundlage Anzeigen- entrichtet

Anzeigen- zuschlag gemäß tungszuschlag summe

abgabe abgabe § 90 AbgVG. gemäß

§ 58 AbgVG.

8-12/1994 37.523,00 1.876,15 0,00

1.876,15 37,52 187,62 2.101,29"

Mit Spruchpunkt 4. für den Zeitraum 1995 bis 1997 für die

Druckwerke "Der X." und "Y. Woche" wie folgt:

"Jahr Bemessungs- 5 % davon

offene 2 % Säumnis- 10 % Verspä- Zwischen-

grundlage Anzeigen- entrichtet

Anzeigen- zuschlag gemäß tungszuschlag summe

abgabe abgabe § 90 AbgVG. gemäß

§ 58 AbgVG.

1995 424.839,19 21.241,96 10.239,90

11.002,06 220,04 1.100,21 12.322,31

1996 392.542,62 19.627,13 9.386,68

10.240,45 204,81 1.024,05 11.469,31

1997 395.020,07 19.751,00 9.541,91

10.209,09 204,18 1.020,91 11.434,18"

Mit Spruchpunkt 5. für den Zeitraum 1998 bis 9/1999 für das

Druckwerk "Y. Woche" wie folgt:

"Jahr Bemessungs- 5 % 2 % Säumnis-

Verspätungszuschlag Zwischen-

grundlage (offene) zuschlag gemäß

gemäß summe

Anzeigen- § 90 AbgVG. § 58 AbgVG.

abgabe (%) (DEM)

1998 202.942,28 10.147,11 202,94

10 1.014,71 11.364,77

1/99 59.221,46 2.961,07 59,22 9

266,50 3.286,79

2/99 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

3/99 48.356,94 2.417,85 48,36 7

169,25 2.635,45

4/99 0,00 0,00 0,00

5/99 0,00 0,00 0,00

6/99 0,00 0,00 0,00

7/99 0,00 0,00 0,00

8/99 54.307,06 2.715,35 54,31 2

54,31 2.823,97

9/99 38.745,75 1.937,29 38,75 1

19,37 1.995,41"

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Darin rügte sie zunächst, dass in Punkt 4 des erstinstanzlichen Bescheides die Abgabenfestsetzung hinsichtlich der Druckwerke "Der X." und "Y. Woche" unter einem erfolgt sei.

Hinsichtlich des zweitgenannten Druckwerkes bestritt die Beschwerdeführerin ihre Eigenschaft als Herausgeberin. Herausgeberin des Druckwerkes sei vielmehr die Gemeinde Mittelberg. Sie bestimme den Programminhalt allein. Auch die Verbreitung der in Rede stehenden Anzeigen werde von der Beschwerdeführerin nicht besorgt. Es fehlten darüber hinaus Feststellungen darüber, ob die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg AnzAbgG vorlägen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Region Kleinwalsertal ein Zollausschlussvertrag zwischen Österreich und Deutschland bestehe. Es sei auch eine Anpassung an das deutsche Umsatzsteuerrecht erfolgt. Es werde sohin die Geltung des Vlbg AnzAbgG auf Grund des bestehenden Zollausschlussvertrages hinsichtlich des Kleinwalsertals ausdrücklich bestritten.

Weiters legte die Beschwerdeführerin dar, dass ihr an der Nichtentrichtung der Abgabe keinesfalls ein Verschulden anzulasten sei. Deshalb sei die erstinstanzliche Behörde auch zu Unrecht von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Auch die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages hätte zu unterbleiben gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wurde zunächst der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides stattgegeben und die Abgabenfestsetzungen insoweit aufgehoben, als sie sich auf den Zeitraum 1989 bezogen.

Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides wurde dahingehend geändert, dass die erstinstanzlichen Abgabenfestsetzungen für die Zeiträume 1991, 1992 und 1993 ersatzlos aufgehoben wurden. In Ansehung der Abgabenfestsetzungen für die Zeiträume Juli bis Dezember 1990 sowie Jänner bis Juli 1994 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Berufung in Ansehung des Spruchpunktes 3 des erstinstanzlichen Bescheides wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

In Ansehung des Spruchpunktes 4 des erstinstanzlichen Bescheides wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als nunmehr die Abgabenfestsetzungen für die Druckwerke "Der X." und die "Y. Woche" gesondert wie folgt vorgenommen wurden:

"'Der X.':

Jahr Bemessungs- 5 % davon offene

2 % Säumnis- 10 % Verspä- Zwischen-

grundlage Anzeigen- entrichtet

Anzeigen- zuschlag tungszuschlag summe

abgabe abgabe gemäß gemäß

§ 90 AbgVG. § 58 AbgVG.

1995 205.144,10 10.257,21 10.239,90

17,31 0 0 17,31

'Y. Woche':

Jahr Bemessungs- 5 % davon offene

2 % Säumnis- 10 % Verspä- Zwischen-

grundlage Anzeigen- entrichtet

Anzeigen- zuschlag tungszuschlag summe

abgabe abgabe gemäß gemäß

§ 90 AbgVG. § 58 AbgVG.

1995 219.695,09 10.984,75 0

10.984,75 219,70 1.098,48 12.302,93

1996 204.809,39 10.240,45 0

10.240,45 204,81 1.024,05 11.469,31

1997 204.182,05 10.209,09 0

10.209,09 204,18 1.020,91 11.434,18"

Soweit sie sich gegen Spruchpunkt 5. des erstinstanzlichen Bescheides richtete, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung des Abgabenzeitraumes 1989 bis 1993 näher aus, dass die erstinstanzliche Behörde der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Hinterziehung der in Rede stehenden Abgaben vorgeworfen habe. Daraus folge jedoch, dass die Verjährungsfrist des § 83 Abs. 2 Vlbg AbgVerfG Anwendung finde. Hieraus wiederum folge, dass das Recht, die Anzeigenabgabe für das Druckwerk "Y. Woche" für die Jahre 1989, 1991, 1992 und 1993 festzusetzen, bereits verjährt sei. Unberührt bleibe die zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Neubemessung der von ihr selbst zu hoch bemessenen Abgabe für das Jahr 1990.

In Ansehung des Abgabenzeitraumes 1994 bis 1999 sei unbestritten und unzweifelhaft, dass die in der "Y. Woche" erschienenen Werbeeinschaltungen der verschiedenen Unternehmungen Anzeigen im Sinne des § 1 Vlbg AnzAbgG darstellten und gegen Entgelt aufgenommen worden seien. Unbestritten und unzweifelhaft sei weiters, dass die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig von Vorarlberg aus erfolgt sei, nämlich vom Kleinwalsertal (Gemeinde Mittelberg).

Es stelle sich daher die Frage, ob die in das Druckwerk "Y. Woche" aufgenommenen Anzeigen unter die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 lit. i Vlbg AnzAbgG fielen. Dies sei - unabhängig von der Frage, ob die Gemeinde Mittelberg oder die Beschwerdeführerin Herausgeberin des Druckwerkes sei - nicht der Fall, weil es sich bei den Vorgenannten nicht um Vereine handle.

Aber auch der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg AnzAbgG liege nicht vor. Wie sich aus einem Schreiben der Gemeinde Mittelberg ergebe, erfolge "die gesamte Verteilung der Broschüre über das Tourismusbüro". Nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin finde die "Y. Woche" eine "gewisse Verbreitung im Ausland", weil die Gäste dieses umfangreiche Informationsheft, welches sie entweder bei der Anmeldung zusammen mit der Gästekarte erhielten oder beim Verkehrsamt oder beim Vermieter abholen könnten, zumeist mit nach Hause nähmen. Hieraus und aus dem Inhalt des Druckwerkes ergebe sich klar, dass dieses sich als Information der Gäste verstehe, welche sich im Kleinwalsertal aufhielten. Das Druckwerk enthalte Informationen betreffend Öffnungszeiten der Verkehrsämter, der Gemeindeverwaltung, der Banken sowie insbesondere Veranstaltungshinweise und Gaststättentipps. Damit könne aber keine Rede davon sein, dass das Druckwerk überwiegend außerhalb Vorarlbergs verbreitet werde. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob und wie viele Touristen das Druckwerk nach ihrem Aufenthalt im Kleinwalsertal mit nach Hause nähmen.

Sodann bejahte die belangte Behörde in Ansehung dieses Druckwerkes die Stellung der Beschwerdeführerin als Abgabepflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Vlbg AnzAbgG. Die Beschwerdeführerin sei als Herausgeberin dieses Druckwerkes zu qualifizieren. Dieser in § 3 Abs. 1 Vlbg AnzAbgG verwendete Ausdruck orientiere sich am bundesrechtlich geprägten Begriff. Herausgeber sei demnach derjenige, der die grundlegende Richtung eines periodischen Mediums bestimme, wie dies in § 1 Abs. 1 Z 9 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, definiert werde. Aus dem Impressum der "Y. Woche" sei zu entnehmen, dass diese von dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem "Kleinwalsertal Tourismus", worunter die Gemeinde Mittelberg zu verstehen sei, herausgegeben werde. Die Beschwerdeführerin habe zwar behauptet, die Gemeinde Mittelberg bestimme den Inhalt des Druckwerkes allein. Dies mag, was die Herkunft des Gästeinformationsteiles desselben betreffe, durchaus zutreffen. Allerdings falle jedenfalls die Zahl und Art der Inserate grundsätzlich in die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin. Unzweifelhaft gehöre aber auch die Gestaltung und die Art der Werbeinserate, welche unter der Anmerkung "Wir empfehlen" stünden, zur grundlegenden Richtung des Mediums "Y. Woche", zumal es sich bei diesem Medium um eine reine Werbebroschüre handle. Aber auch hinsichtlich der bekannt gegebenen Gästeinformationen spreche vieles dafür, dass die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich als Herausgeberin zu qualifizieren sei, weil hiefür nicht entscheidend sei, von wem die Inhalte des Mediums stammten, sondern wer "die grundlegende Richtung (z.B. Blattlinie) des Mediums" bestimme. Selbst wenn man jedoch die Beschwerdeführerin neben der Gemeinde Mittelberg bloß als Mitherausgeberin des in Rede stehenden Druckwerkes qualifizieren wollte, so wäre sie gemäß § 8 Vlbg AbgVerfG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Vlbg AnzAbgG als Abgabepflichtige heranzuziehen, zumal ihr die Zahlung der Entgelte für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeigen geleistet worden sei.

In Ansehung des Druckwerkes "Der X." werde die Abgabenpflicht auf Grund der regelmäßig erklärten und entrichteten Anzeigenabgabe auch seitens der Berufungswerberin nicht bestritten. Eine geringfügig erhöhte Festsetzung im nunmehrigen Berufungsbescheid ergebe sich aus der Nichtberücksichtigung eines näher genannten Inserates bei der Selbstbemessung. Die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d Vlbg AnzAbgG für dieses Inserat einer wahlwerbenden Partei komme deshalb nicht zum Tragen, weil es erst nach dem Wahltag veröffentlicht worden sei.

In Entsprechung der Berufung der Beschwerdeführerin sei nunmehr die Abgabenfestsetzung für die beiden Druckwerke gesondert erfolgt.

Sodann begründete die belangte Behörde die Festsetzung der Verspätungszuschläge.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1406/00-10, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "subjektiven öffentlichen Recht, von der Anzeigenabgabe befreit zu sein, verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes" leide.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes verweist die Beschwerdeführerin auf die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg AnzAbgG. Sie bringt vor, ihr Unternehmen befinde sich in einem Zollausschlussgebiet, welches besonderen Bestimmungen gemäß "dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich" unterliege. Zudem fänden die von ihr herausgegebenen Druckwerke insbesondere auch dadurch vorwiegend im Ausland Verbreitung, dass sie in der Regel von den Besuchern des Kleinwalsertales mit nach Hause genommen würden. Darüber hinaus sei das Kleinwalsertal als deutsches Wirtschaftsgebiet zu qualifizieren. Die belangte Behörde hätte daher erkennen müssen, dass der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. k vorliege und die Beschwerdeführerin daher keiner Abgabepflicht unterliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 und 2 Vlbg AnzAbgG in der Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 5/1986 lautete (auszugsweise):

"§ 1

Gegenstand der Abgabe

(1) Anzeigen, die in die in Vorarlberg erscheinenden Druckwerke gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Abgabe. ...

(2) Als Erscheinungsort des Druckwerkes gilt Vorarlberg dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Vorarlberg hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in Vorarlberg ausgeübt wird."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 21/1990 wurde § 1 Abs. 1 Vlbg AnzAbgG dahingehend geändert, dass dessen erster Satz zu lauten habe:

"Anzeigen, die in die in Vorarlberg erscheinenden Druckwerke gegen Entgelt aufgenommen werden, unterliegen einer Abgabe."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1994 wurde § 1 Abs. 1 Vlbg AnzAbgG dahingehend geändert, dass er (auszugsweise) zu lauten habe:

"(1) Anzeigen, die gegen Entgelt in Druckwerke aufgenommen werden, unterliegen einer Abgabe, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) die Verbreitung des Druckwerks erfolgt erstmalig

von Vorarlberg aus;

b) der die Verbreitung besorgende Unternehmer

(Verleger) hat seinen Standort in Vorarlberg;

..."

Gleichzeitig erhielt der bisherige Absatz 3 die Bezeichnung

Absatz 2.

§ 2 Abs. 1 Vlbg AnzAbgG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 5/1986 lautete (auszugsweise):

"§ 2

Von der Abgabe befreite Anzeigen

(1) Von der Abgabe sind befreit:

...

d) Anzeigen wahlwerbender Parteien zu den Wahlen in die allgemeinen Vertretungskörper und in die satzunggebenden Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie Anzeigen zu Bundespräsidentenwahlen vom Stichtag der Wahl bis zum Wahltag;

...

i) Anzeigen in Druckwerken, die von Vereinen herausgegeben werden und nicht regelmäßig erscheinen, wie Festschriften, Programmhefte u.dgl;

..."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 21/1990 wurde dem § 2 Abs. 1 eine

lit. k angefügt, welche wie folgt lautet:

"k) Anzeigen, die der Förderung des Fremdenverkehrs dienen und überwiegend außerhalb Vorarlbergs verbreitet werden, wie insbesondere Anzeigen in Werbeprospekten, Orts- und Hotelplänen u.dgl."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1994 wurde § 2 Abs. 1 lit. i dahingehend geändert, dass diese Bestimmung zu lauten habe:

"i) Anzeigen in Druckwerken, die von Vereinen oder gesetzlichen beruflichen Vertretungen herausgegeben werden und nicht regelmäßig erscheinen, wie Festschriften oder Programmhefte;"

Durch die Novelle LGBl. Nr. 12/1998 wurde § 2 Abs. 1 lit. i neuerlich geändert, sodass diese Bestimmung wie folgt zu lauten habe:

"i) Anzeigen in Druckwerken, die herausgegeben werden

1. von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Vereinen,

2. von Vereinen, die aus Landesmitteln unterstützt

werden oder

3. von gesetzlichen oder beruflichen Vertretungen oder

von nicht unter Z. 1 oder 2 fallenden Vereinen und die Druckwerke nicht regelmäßig erscheinen, wie z.B. Festschriften oder Programmhefte;"

Weiters wurde lit. k des § 2 Abs. 1 dahingehend geändert, dass es dort statt "Fremdenverkehrs" "Tourismus" zu lauten hat.

§ 3 Abs. 1 und 2 Vlbg AnzAbgG in der Stammfassung LGBl. Nr. 19/1948 lautete:

"§ 3.

Abgabe- und haftpflichtige Personen.

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens bzw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Anzeigenagenturen, Anzeigeninstitute u.dgl.) verpflichtet.

(2) Sind der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes verschiedene Personen, so ist jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.

..."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 5/1986 wurde in § 3 Abs. 1 nach der Klammer die Wortfolge "bzw. das Rundfunkunternehmen" eingefügt.

Diese Einfügung entfiel auf Grund der Novellierung dieser Bestimmung durch das LGBl. Nr. 46/1994.

Durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1999 entfiel schließlich in § 3 Abs. 2 die Wortfolge "während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften".

Art. 1, 2, 4, 5 und 6 des Vertrages zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche vom 2. Dezember 1890 über den Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband, RGBl. Nr. 41/1891, lautet (auszugsweise):

"Artikel 1.

Die zu Vorarlberg gehörige Gemeinde Mittelberg wird, unbeschadet der landesherrlichen Hoheitsrechte Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, dem Zollsystem des Deutschen Reichs, wie dasselbe gegenwärtig besteht oder sich in Zukunft gestalten möchte, angeschlossen.

...

Artikel 2.

Gleichzeitig mit diesem Zollanschluss soll in dem fraglichen Gebietstheil bezüglich der Besteuerung des Tabaks, des Salzes, des Rübenzuckers, des Brantweins und der Spielkarten Übereinstimmung mit den im deutschen Zollgebiete geltenden Bestimmungen eintreten.

...

Artikel 4.

Hinsichtlich des gleichzeitig mit dem Anschlusse der Gemeinde Mittelberg an das deutsche Zollgebiet erfolgenden Anschlusses dieser Gemeinde an das im Königreiche Bayern bestehende System der Besteuerung des Bieres und Essigs ist ein besonderes Übereinkommen abgeschlossen worden.

Artikel 5.

Seine kaiserliche und königliche Apostolische Majestät werden zur Ausführung der Artikel 1 bis 3 und des mit Bayern abgeschlossenen besonderen Übereinkommens (Artikel 4) unter Aufhebung der für den anzuschließenden Gebietstheil dermalen bestehenden bezüglichen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über die Verzehrungssteuer und die Staatsmonopole, die in Betracht kommenden Bestimmungen, wie sie im Königreich Bayern gegenwärtig gelten oder in Zukunft gelten werden, in Wirksamkeit setzen lassen.

Artikel 6.

Sollten im deutschen Zollgebiet, beziehungsweise im Königreich Bayern neue Verbrauchssteuern zur Einführung gelangen, so werden die betreffenden Bestimmungen auch in dem angeschlossenen Gebietstheil in Kraft gesetzt werden."

Die Darlegungen in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erschöpfen sich darin, dass die Auffassung vertreten wird, vorliegendenfalls liege der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg AnzAbgG vor.

Als Begründung für diese Auffassung verweist die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass sich ihr Unternehmenssitz in einem Zollausschlussgebiet befinde und dem deutschen Wirtschaftsgebiet angehöre.

Insoweit die Beschwerdeführerin damit die Auffassung vertreten sollte, die Verbreitung des Druckwerkes "Y. Woche" in der Gemeinde Mittelberg stelle eine solche "außerhalb Vorarlbergs" im Verständnis des § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg AnzAbgG dar, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Gemeinde Mittelberg ihre Eigenschaft als Bestandteil des Landes Vorarlberg durch den Vertrag vom 2. Dezember 1890, RGBl. Nr. 41/1891, nicht verloren hat. Unter der Voraussetzung, dass die Verbreitung des in Rede stehenden Druckwerkes überwiegend in der Gemeinde Mittelberg erfolgte, wäre die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg AnzAbgG (in ihren jeweiligen Fassungen) vorliegendenfalls nicht anwendbar.

Die belangte Behörde hat hiezu die - unbestrittene - Feststellung getroffen, dass die Verteilung der Broschüre über ein von der Gemeinde Mittelberg geführtes Tourismusbüro erfolge, wobei die Gäste dieser Gemeinde das in Rede stehende Druckwerk entweder bei der Anmeldung zusammen mit der Gästekarte erhielten oder es sich beim Verkehrsamt oder dem Vermieter abholten.

All diese Vorgänge spielen sich demnach im Gebiet der Gemeinde Mittelberg ab. Während es für das Erscheinen des Druckwerkes in Vorarlberg (§ 1 Abs. 1 Vlbg AnzAbgG) gemäß dem ersten Tatbestand in § 1 Abs. 2 leg. cit. darauf ankommt, ob die Verbreitung des Druckwerkes von einem Ort in Vorarlberg aus ("von hier aus") erstmalig erfolgt, stellt die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg AnzAbgG darauf ab, dass Anzeigen, die der Förderung des Fremdenverkehrs bzw. des Tourismus dienen, überwiegend außerhalb Vorarlbergs verbreitet werden. Maßgebend ist also, ob die Verbreitung überwiegend innerhalb oder außerhalb von Vorarlberg erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der "Verbreitung" eines Druckwerkes im Verständnis des Vlbg AnzAbgG die Auffassung vertreten, wesentlich sei die Kenntnisnahme durch diejenigen, für die die Werbung bestimmt sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1417/63). Zum Begriff der "Verbreitung" im Verständnis der Anzeigenabgabenordnung der Landeshauptstadt Linz hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, der Ort, in dem die Verbreitung erfolgt, ist jener, in welchem sie ihr Ziel findet, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0244, wobei es für Zwecke des Begriffsinhaltes "Verbreitung" unbeachtlich ist, dass dieses Beispiel aus der Rechtsprechung einen oberösterreichischen Fall betrifft, in dem die anzuwendenden Rechtsnormen auf die erstmalige Verbreitung in einem Ort und nicht von einem bestimmten Ort aus abstellen). Dem § 3 Abs. 1 Vlbg AnzAbgG ist zu entnehmen, dass unter "Verbreitung der Anzeige" eine von einem Unternehmer bzw. Verleger besorgte Tätigkeit zu verstehen ist.

Im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin (hilfsweise) zur Begründung der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg AnzAbgG ins Treffen geführten Auffassung stellt die Mitnahme des Druckwerkes durch Feriengäste in ihre außerhalb Vorarlbergs gelegene Heimat keine (weitere) Verbreitung im Verständnis der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung dar. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn einzelne dieser mitgenommenen Druckwerke (und die darin enthaltenen Anzeigen) weiteren Personen erstmals im Ausland zur Kenntnis gelangen würden, etwa weil die Druckwerke vom Feriengast diesen Personen dort zugänglich gemacht würden. Letzteres wäre einer Besorgung der Verbreitung durch einen Unternehmer oder Verleger nämlich nicht gleichzuhalten.

Auch die im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Bedenken (gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung als zu eng) teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zunächst (offenbar) auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr. 241/1974, verweist und (offenbar) vermeint, auf Grund dieses Abkommens sei es sachlich geboten, in der Gemeinde Mittelberg verbreitete Anzeigen von der Abgabepflicht auszunehmen, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Nach der Präambel des genannten Abkommens verfolgt dieses das Ziel, Doppelbelastungen und Nichtbesteuerungen (mit Umsatzsteuer) infolge des Anschlusses der Gemeinde Mittelberg an das deutsche Zollgebiet zu vermeiden und für die Umsatzbesteuerung in diesem Bereich eine kontrollierbare Regelung zu treffen. Vergleichbare Probleme treten freilich bei der Besteuerung von Anzeigen, die von der Gemeinde Mittelberg und damit von einem Ort in Vorarlberg aus, im Besonderen auch in Mittelberg, verbreitet werden, nicht auf. Es ist daher nicht zu erkennen, inwieweit das Sachlichkeitsgebot gegen eine Besteuerung derartiger Anzeigen durch das Land Vorarlberg sprechen sollte. Die Ausnahme der Gemeinde Mittelberg vom Steuergebiet der Republik Österreich bei Verbrauchsteuern nach § 1 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes, BGBl. Nr. 704/1994, nach § 1 Abs. 2 des Schaumweinsteuergesetzes, BGBl. Nr. 702/1994, nach § 1 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes, BGBl. Nr. 630/1994, nach § 1 Abs. 3 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, nach § 1 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabengesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, sowie nach § 1 Abs. 2 des Biersteuergesetzes, BGBl. Nr. 701/1994, erfolgte offenbar in Umsetzung der Bestimmungen des Vertrages vom 2. Dezember 1890. Letzterer enthält freilich keine Regelungen betreffend die Anzeigenabgabe.

Die Beschwerdeführerin macht weiters Sachlichkeitsbedenken gegen § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg AnzAbgG geltend, weil ihres Erachtens die Abhängigkeit der dort vorgesehenen Abgabenbefreiung von der vorwiegenden Verbreitung der Anzeige außerhalb Vorarlbergs einer sachlichen Rechtfertigung entbehre. Es liegt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers, die Bewerbung des Vorarlberger Fremdenverkehrs außerhalb Vorarlbergs und die damit verbundene Neuanwerbung von Feriengästen durch die in Rede stehende Begünstigung zu fördern, ohne dass dies (bei typisierender Betrachtungsweise) gleichermaßen in Ansehung des Angebotes von Fremdenverkehrsleistungen an bereits in Vorarlberg aufhältige Gäste geschehen müsste.

Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen der belangten Behörde in Ansehung der Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d Vlbg AnzAbgG hinsichtlich des Druckwerkes "Der X.".

Schließlich sind aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof, anders als bei der Beschwerdeführerin, auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 lit. i Z 2 Vlbg AnzAbgG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/1998 entstanden. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Falle meint, das bloße Abstellen auf die Rechtsform des Herausgebers sei unsachlich, ist ihr zu entgegnen, dass die in Rede stehende Befreiungsbestimmung für regelmäßig erscheinende Druckwerke nicht bloß auf die Rechtsform des Herausgebers, sondern insbesondere auch darauf abstellt, ob dieser aus Landesmitteln unterstützt wird. Da vorliegendenfalls keine Hinweise darauf bestehen, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin aus Landesmitteln unterstützt wird (behauptet wird lediglich eine Unterstützung seitens der Gemeinde), erweist sich die in Rede stehende Befreiungsbestimmung auf die Beschwerdeführerin ungeachtet der Rechtsform als unanwendbar.

Ebenso wenig wie sich der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmungen zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens veranlasst sah, ist dies beim Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Stellung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof der Fall.

Da die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten in ihrem als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Recht auf Befreiung der in den von ihr herausgegebenen Druckwerken eingeschalteten Anzeigen von der Abgabepflicht nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Abgabenverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am