VwGH vom 24.01.1996, 95/03/0290
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 63 - M 17/95, betreffend Zurücknahme des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der am ausgestellte Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 auf die Dauer von sechs Monaten zurückgenommen.
Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom , B 2563/95-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, ist der Taxilenkerausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen ... Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
§ 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 nennt als eine der Voraussetzungen die Vertrauenswürdigkeit.
Die belangte Behörde ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien (Bezirkspolizeikommissariat Landstraße) schuldig erkannt worden sei, als Lenker eines Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben, sofort anzuhalten, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen, und dadurch "eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1a, 1c und 5 StVO 1960" begangen zu haben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Gleichklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, obliegt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/03/0294).
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst (und nicht auch die deswegen erfolgte Verurteilung) eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0155). Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1668/77; vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/03/0155, und vom , Zl. 94/03/0294).
Derart vermag der belangten Behörde nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie sich auf die Rechtskraft des Straferkenntnisses beruft, mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, als Lenker eines Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben, sofort anzuhalten, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen. Der Beschwerderüge der Mangelhaftigkeit des zu diesem Straferkenntnis führenden Verfahrens kommt daher keine rechtliche Relevanz zu.
Ebenso vermag an der Verbindlichkeit des in Rede stehenden Straferkenntnisses nichts zu ändern, wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, die "mit der Berufung" (nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann es sich hiebei nur um die Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis handeln) verbundenen weiteren Anträge ("auf Wiedereinsetzung der Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. 69 AVG") seien ohne weitere Begründung unerledigt geblieben bzw. hätte die Unterbehörde beauftragt werden müssen, diese Anträge vor Bescheiderlassung zu erledigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.