VwGH vom 20.12.1995, 95/03/0288
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/03/0289
Betreff
Der VwGH hat über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des UVS des Landes OÖ vom , Zl. VwSen-420070/17/Gf/Km, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Maßnahmenbeschwerde, und vom , Zl. VwSen-420070/23/Gf/Km, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bundesministers für Landesverteidigung in einer Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz,
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Am brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde gemäß Art. 129 a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67 a Abs. 1 Z. 2 AVG ein, mit der er beantragte, die belangte Behörde möge
"den (vorläufigen) Entzug meines MFS
(= Militärflugzeugführerschein), vollzogen durch ein Organ des Kommandos JaBoGeschwader am auf dem Fliegerhorst Vogler in Linz-Hörsching sowie die anschließende, trotz Einbringung einer Berufung gegen diesen Verwaltungsakt nicht erfolgte Zurückstellung meines MFS für rechtswidrig erklären".
Gleichzeitig stellte er den Antrag, die Behörde möge dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen "und den belangten Behörden
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a) | die Wiederausfolgung meines MFS und | |||||||||
b) | die Rückgängigmachung der mit dem (vorläufigen) Entzug | |||||||||
des MFS verbundenen wirtschaftlichen Folgen (Wiedergewährung der infolge des Entzuges des MFS mittlerweile eingestellten Nebengebühren für den Ständigen Flugdienst) | ||||||||||
auftragen." |
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde
beide Anträge zurück.
Mit Beschluß vom , B 2343, 2360/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
I. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom :
Dem Beschwerdeführer mangelt in Ansehung der Bekämpfung dieses Bescheides - unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit - die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, weil ein Antrag, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedenfalls mit der Entscheidung in der Hauptsache (das ist hier der Bescheid der belangten Behörde vom ) gegenstandslos wird (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 257, zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).
Wegen des Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit war die Beschwerde somit, soweit sie sich gegen den Bescheid vom richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung (vgl. etwa den hg. Beschluß vom , Zl. 93/03/0068) in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
II. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom :
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid zunächst
"in meinem Recht darauf verletzt, daß mir mein Militärflugzeugführerschein (MFS) nicht grundlos entzogen wird.
Weiters wurde ich in meinem Recht darauf verletzt, daß mir der MFS nicht ohne vorangehendes ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durch die zuständige Behörde (Bundesminister für Landesverteidigung - BMLV) entzogen wird. Insbesondere wurden dabei meine Rechte auf Einhaltung der Verwaltungsverfahrensvorschriften verletzt, vor allem mein Recht auf Parteiengehör.
Soweit dem BMLV oder in der Folge dem UVS Oberösterreich bei deren Entscheidung über die Entziehung meines MFS ein Ermessen zustand, wurde ich in meinem Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt."
Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil mit dem angefochtenen Bescheid keine die Entziehung des Militärflugzeugführerscheins aussprechende oder die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme feststellende Sachentscheidung getroffen wurde.
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, daß er in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag in der Sache selbst verletzt worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdelegitimation nach Art. 129 a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG voraussetzt, daß die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers zumindest möglich ist (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 157). Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 610). Dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu: Ein "Entzug" des Militärflugzeugführerscheins greift entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in die Rechtssphäre des Betroffenen ein. Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluß vom , Zlen. 95/03/0211, 0212) zu verweisen.
Es ist daher davon auszugehen, daß weder der "(vorläufige) Entzug" des Militärflugzeugführerscheins noch die Nichtzurückstellung desselben trotz Einbringung einer "Berufung gegen diesen Verwaltungsakt" subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzen kann. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde durch die belangte Behörde nicht als rechtwidrig zu erkennen.
Da somit bereits der Inhalt der gegen den angefochtenen Bescheid vom erhobenen Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Fundstelle(n):
UAAAE-33188