VwGH vom 23.10.2000, 2000/17/0186

VwGH vom 23.10.2000, 2000/17/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde 1. des R und

2. der A, beide vertreten durch S, Rechtsanwälte OEG in H, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7 - 481 - 247 / 00 - 1, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden die Beschwerdeführer gemäß § 4 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79/1988, als Eigentümer eines näher bezeichneten Objektes verpflichtet, die Schmutzwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 2, 4 und 5 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71, idF LGBl. Nr. 80/1988, des § 4 des Kanalgesetzes 1988 und der §§ 1 und 2 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom und ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von ATS 29.037,98 vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung gegen diesen Bescheid. Der Bescheid verstoße gegen die gesetzlichen Bestimmungen, da es sich beim "Abstellraum" um kein Kellergeschoß im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handle, sondern lediglich um einen Mostkeller mit einer Bodenfläche von 10,60 m2. Es sei daher der Kanalisationsbeitrag ohne Einbeziehung eines Kellergeschoßes zu berechnen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung eines Kellergeschoßes in die Berechnung des Kanalisationsbeitrages geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird - wie schon im Verwaltungsverfahren - geltend gemacht, dass die Abgabenbehörden zu Unrecht ein Kellergeschoß in die Berechnung des Kanalisationsbeitrages einbezogen hätten. Begründet wird die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer damit, dass der Begriff des Kellergeschoßes im Kanalabgabengesetz der gleiche sein müsse wie in § 4 Z 33 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995. Dieser Bestimmung zufolge sei ein Geschoß der Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüber liegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht werde.

Die geforderte Raumhöhe nach dem Steiermärkischen Baurecht betrage 2,10 m für ein Kellergeschoß; schon nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 habe diese lichte Höhe 2,10 m betragen. Die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages für ein Kellergeschoß sei somit unbegründet.

Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0296, zum Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71, ausgesprochen hat, sind die spezifischen baurechtlichen Vorschriften, die auf den Geschoßbegriff abstellen (Abstandsvorschriften, Bebauungsdichtevorschriften), für die Auslegung der abgabenrechtlichen Bestimmung im Kanalabgabengesetz nicht heranzuziehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei Erlassung einer Abgabenvorschrift, bei der er Kellergeschoße und Dachgeschoße in gleichem Ausmaß in die Abgabenberechnung einbeziehen wollte (beide mit dem Faktor 0,5), zwar Kellergeschoße generell (also auch dann, wenn diese nicht die Voraussetzungen für Aufenthaltsräume aufwiesen) erfasst hätte, Dachgeschoße aber nur unter der weiteren Voraussetzung, dass diese ausbaubar in dem Sinne seien, dass darin Aufenthaltsräume errichtet werden können oder bereits errichtet wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum Begriff des Kellergeschoßes im Sinn des Kanalabgabengesetzes 1955 im Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0103, ausgeführt, dass auch ein unter dem Erdgeschoß gelegener, durch eine Treppe erreichbarer und begehbarer Raum ("Erdäpfelkeller") im Ausmaß von 11,61 m2 als "Geschoß" im Sinne des Gesetzes anzusehen sei.

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es für das Vorliegen eines Kellergeschoßes nicht darauf ankommt, ob die Kellerräumlichkeiten die nach den Bauvorschriften erforderlichen Ausmaße für Aufenthaltsräume oder andere Räume aufweisen. Die Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das Baurecht des Landes für die Genehmigung der Errichtung von Gebäuden bestimmte Vorschriften enthält, nicht bedeutet, dass bestehende Gebäude, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, nicht mehr benützt werden dürften; im Gegenteil bleiben in der Regel entweder auf Grund ausdrücklicher Übergangsvorschriften oder aus dem systematischen Zusammenhang erkennbar konsensgemäße Bauten, die vor der dem Inkrafttreten einer bestimmten baurechtlichen Regelung errichtet wurden, weiterhin konsensmäßig (sofern nicht explizite Anpassungsgebote erlassen wurden). Auch aus diesem Grund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen und im Sinne der in der Beschwerde vertretenen Ansicht die gegenständliche Abgabenvorschrift im Lichte des (aktuellen) Baurechts auszulegen, da dies zweifelsohne zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führen würde.

Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörden zu Recht vom Vorliegen eines Kellergeschoßes ausgegangen sind.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am