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VwGH vom 07.09.1990, 85/18/0334

VwGH vom 07.09.1990, 85/18/0334

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom , Zl. VerkR-752/1-1985-II/Kp, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erkannte die OÖ Landesregierung den Beschwerdeführer schuldig, er habe am um 15.48 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Linz, Langgasse, in der Höhe des Hauses Nr. 14 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" zum Halten oder Parken abgestellt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13 b verboten.

Sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch hinsichtlich einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die bloße Tatsache seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkws lasse keinen Schluß auf seine Lenkereigenschaft zur Tatzeit am Tatort zu. Er macht geltend, daß die belangte Behörde das Abstellen des Pkws durch ihn auf Grund des Ermittlungsverfahrens nicht hätte als erwiesen annehmen dürfen. Er bekämpft somit die von der belangten Behörde in freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung, daß er der die vorliegende Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zu verantwortende Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei.

Der belangten Behörde ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Fehler unterlaufen. Ein solcher läge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen unschlüssig wären, d. h. wenn sie u.a. den Denkgesetzen oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprächen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053).

Es ist aber nicht unschlüssig, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren auf seine Tätereigenschaft zu schließen. Er wurde von den Behörden des Verfahrens mit dem Vorwurf konfrontiert, das für ihn zugelassene Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort vorschriftswidrig zum Halten oder Parken abgestellt zu haben. Er hat von mehreren, ihm im Rahmen der Akteneinsicht und der anschließenden Stellungnahmen gebotenen Möglichkeiten, sich zu rechtfertigen, keinen Gebrauch gemacht. In der Stellungnahme vom (Blatt 9) und vom (Blatt 20) hat der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, es stehe nicht fest, ob er sein Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst gelenkt oder ob er dieses einer anderen Person überlassen habe. Schon aus diesem Grunde dürfte eine Bestrafung wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht erfolgen. Auch in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom hat der Beschwerdeführer bloß wiederholt, es stehe nicht fest, ob er sein Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst gelenkt habe oder ob er sein Kraftfahrzeug einem anderen überlassen habe. Daher sei die Behörde nicht zu der Annahme berechtigt gewesen, daß er jedenfalls eine Verwaltungsübertretung begangen habe.

Nun befreit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (seit dem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5007/A) der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat. Der Beschwerdeführer hat in keinem Stadium des Verfahrens Angaben darüber gemacht, wer sonst außer ihm das Kraftfahrzeug vorschriftswidrig abgestellt habe, oder aus welchen Gründen er das Fahrzeug nicht abgestellt haben könne. Da er somit jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert und sich auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen verlegt hat, konnte die Behörde den Schluß ziehen, der Beschwerdeführer selbst sei der Täter gewesen (vgl. dazu u.a. die, ähnliche Fälle betreffenden, hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/02/0164, vom , Zl. 86/02/0037, und vom , Zl. 89/18/0043).

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes betreffen einen anderen Sachverhalt und können so nicht zur Stützung der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers herangezogen werden.

In den den Erkenntnissen vom , Zl. 1361/77, , Zl. 1511/77, und , Zl. 1722/77, vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren hat der damalige Beschwerdeführer jeweils eine Person angegeben, der er das Fahrzeug überlassen habe. Er ist somit - anders als der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall - im Verwaltungsstrafverfahren nicht untätig geblieben.

Die belangte Behörde hat sich zu Recht auf die

hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/78, und vom , Zlen. 82/17/0013, 0014 berufen. Beiden Fällen ist ein, dem Beschwerdefall ähnlicher, und nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, ein anderer, Sachverhalt zugrunde gelegen. In dem dem zuletzt zitierten Erkenntnis vorangegangenen Verwaltungsverfahren hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges erklärt, das Lenken seines Kraftfahrzeuges zu einem Zeitpunkt, zu dem es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, keiner anderen Person überlassen zu haben. Die Behörde durfte daher, solange der Zulassungsbesitzer nichts Gegenteiliges behauptet hat, davon ausgehen, daß dieser das Kraftfahrzeug selbst in der Kurzparkzone abgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem in der gegenständlichen Beschwerdesache vorliegenden durchaus vergleichbar. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht angegeben, er habe sein Fahrzeug keiner anderen Person überlassen, hat jedoch - wie bereits dargestellt - in Mißachtung der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung im Verwaltungsstrafverfahren keine konkreten Angaben darüber gemacht, daß er das Fahrzeug etwa einer anderen Person überlassen hätte. (Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu ersehen, daß der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht die an ihn gerichtete Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967, Auskunft darüber zu erteilen, wem er sein Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen habe, beantwortet hat.) Die belangte Behörde durfte daher zu Recht das Verhalten des Beschwerdeführers dahin würdigen, daß er selbst der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges gewesen ist.

Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, die von ihm behaupteten Rechtswidrigkeiten darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Fundstelle(n):
IAAAE-33166

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