VwGH 15.02.1991, 85/18/0323
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | VStG §31 Abs1; VStG §32 Abs2; VStG §40 Abs2; |
RS 1 | Ein Ladungsbescheid, welcher zwar den Besch wegen dessen Wohnsitzwechsels nicht erreicht hat, der aber durch Übergabe an die Post (Poststempel) die "Sphäre der Beh" verlassen hat, stellt eine rechtzeitige Verfolgungshandlung dar (Hinweis E , 1390, 1694/80, VwSlg 10232 A/1980). |
Normen | StVO 1960 §5 Abs1; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 2 | Für die Rechtmäßigkeit eines Schuldspruches gem § 5 Abs 1 StVO ist die korrekte Anführung der Kennzeichennummer des vom Besch gelenkten Kfz nicht von Bedeutung (Hinweis E , 81/03/0161, VwSlg 10575 A/1981). |
Normen | AVG §52; StVO 1960 §5 Abs1; |
RS 3 | Einem Amtsarzt ist auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzumuten, auf Grund der vorhandenen Symptome einwandfrei beurteilen zu können, ob eine untersuchte Person als fahrtüchtig anzusehen ist oder nicht (Hinweis E , 84/03/0335). |
Norm | StVO 1960 §5 Abs1; |
RS 4 | Der Umstand, daß beim Besch eine träge Pupillenreaktion feststellbar ist, allein rechtfertigt schon die Annahme der Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO (Hinweis E , 85/18/0253; E , 90/02/0008). |
Norm | StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105; |
RS 5 | § 5 Abs 1 StVO idF der 13. Nov BGBl 1986/105 verbietet das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 o% oder durch einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen wurde. Der zweite Satz des § 5 Abs 1 StVO idF der 13. Nov BGBl 186/105 beinhaltet nur die unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholwert von 0,8 o% und darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt. Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich daher der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 o% erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung eines der Fahruntüchtigkeit bewirkenden, durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. (Hinweis auf E vom , 87/18/0129 erg zu § 5 Abs 1 StVO idF der 13. Nov, BGBl 1986/105) (hier: Alkohol in Verbindung mit Medikament) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/02/0116 E RS 2 |
Normen | AVG §45 Abs2; StVO 1960 §5 Abs1; |
RS 6 | Die durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren muß der Beschuldigte im Kauf nehmen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2375/60 E RS 1 |
Normen | StVO 1960 §5 Abs1; VStG §5 Abs1; |
RS 7 | Eine allfällige negative Beeinflussung der Fahrtauglichkeit durch die Einnahme eines Medikamentes hat der Besch zu verantworten, weil diesfalls anzunehmen ist, er habe sich nicht entsprechend über allfällige Nebenwirkungen dieses Präparates (hier: Nerventropfen) aufklären lassen, wozu Ärzte, Apotheker bzw der Beipackzettel in der Lage sind. |
Normen | |
RS 8 | Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein Beruhigungsmittel - wie schon der Name sagt - beruhigend wirkt und in nicht unerheblichem Maße die Fahrtüchtigkeit negativ beeinflußt. Ein Kraftfahrer, der ein Beruhigungsmittel zu sich nimmt, muß daher die diesem Produkt innewohnende Wirkung entsprechend berücksichtigen und danach seine Fahrfähigkeit beurteilen, im Zweifelsfall aber vom Lenken eines Kfz Abstand nehmen; der Umstand, daß der Beipacktext des Medikamentes keinen Hinweis auf die Alkoholhältigkeit oder auf die verstärkende Wirkung des Beruhigungsmittels bei Alkoholkonsum beinhaltet, entschuldigt nicht. |
Norm | StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105; |
RS 9 | Eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO idF der 13. Nov BGBl 1986/105 kann auch dann angenommen werden, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholgenuss, sondern auch auf andere Umstände wie etwa die Einnahme von Medikamenten oder Übermüdung zurückzuführen ist; dies gilt auch dann, wenn die genossene Alkoholmenge für sich allein keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (Hinweis auf E vom , 87/02/0131). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/02/0116 E RS 3 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-XI/M 37/85/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom erkannte die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Wieden - den Beschwerdeführer für schuldig, er habe am (sicÜ) um 23.50 Uhr in Wien 4, Favoritenstraße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W nn.nnn (sicÜ) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe verhängt.
Mit Bescheid vom bestätigte die Wiener Landesregierung auf Grund der gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 leg. cit. hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Berichtigung, daß die Tatumschreibung zu lauten habe: "Der
Beschuldigte... hat am um 23.50 Uhr, in Wien
4, Favoritenstraße, den Pkw W nn.nnn in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt." Gemäß § 19a VStG 1950 wurde dem Beschwerdeführer die erlittene Verwahrungshaft auf die Strafe angerechnet; weiters wurde ihm die Entrichtung eines Barauslagenersatzes vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Rüge dahin, im erstinstanzlichen Straferkenntnis stimmten weder das Jahr der Tat noch das Kennzeichen des PKWs, ist auf § 66 Abs. 4 AVG zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid in jeder Richtung abändern kann. Eine rechtzeitige Verfolgungshandlung liegt im Beschuldigten - Ladungsbescheid vom , welcher zwar den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen dessen Wonsitzwechsel nicht erreichte, der aber durch Übergabe an die Post am (Poststempel) die "Sphäre der Behörde" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom , Slg. NF Nr. 10.232/A) verlassen hatte. Dieser Bescheid enthält u.a. die richtige Tatzeit, aber eine unrichtige Kennzeichennummmer des PKWs, in dem das Delikt begangen wurde. Nun ist aber für die Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO die Kennzeichennummer des "Fahrzeuges" - mehr verlangt diese Gesetzesstelle nicht hinsichtlich des Fortbewegungsmittels des Lenkers - unentscheidend. Die Tatsache des Lenkens eines Fahrzeuges am Tatort zur Tatzeit wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten.
Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist folgendes zu sagen:
Die belangte Behörde gründet ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe zur Tatzeit am Tatort ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO gelenkt, im besonderen auf das Gutachten des Polizeiamtsarztes vom .
Dieser Amtssachverständige hat anläßlich der seinem Gutachten zugrunde liegenden klinischen Untersuchung, nach der Durchführung einer Alkotestprobe, bei welcher der Markierungsring deutlich überschritten worden ist, eine Reihe von Alkoholisierungsmerkmalen, nämlich unsicheren Gang, unsichere Finger-Finger-Probe, deutliche Rötung der Bindehäute, träge Pupillenreaktion, deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol und ein erregtes Benehmen festgestellt und daraus den Schluß gezogen, daß sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde und fahruntüchtig sei. Der Beschwerdeführer hat in keiner Phase des Verfahrens, weder in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Richtigkeit dieses Gutachtens bezweifelt. Einem Amtsarzt ist auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzumuten, auf Grund der vorhandenen Symptome einwandfrei beurteilen zu können, ob eine untersuchte Person als fahrtüchtig anzusehen ist oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/03/0335). Der Beschwerdeführer hat im übrigen auch diese Fähigkeit des Amtsarztes im Verwaltungsstrafverfahren nie in Zweifel gezogen.
Gegen das erwähnte Gutachten des Polizeiamtsarztes vom bestehen deswegen keine Bedenken, weil es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl. 83/02/0073 und die darin genannte weitere Judikatur) entspricht, daß die vom Amtsarzt festgestellte und vom Beschwerdeführer nicht bestrittene träge Pupillenreaktion schon allein die Annahme der Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO rechtfertigt. Gegen die Schlüssigkeit dieses Gutachtens, welches die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, bestehen daher keine Bedenken.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. NF Nr. 8477/A, und die spätere Judikatur zu § 5 Abs. 1 StVO macht das Gesetz keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 %o oder durch einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen worden ist. Der zweite Satz des § 5 Abs. 1 StVO wonach bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt gilt, beinhaltet nur die unwiderlegbare Rechtsvermutung, daß der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholwert von 0,8 %o und darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt. Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich daher der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 %o erreicht hat oder nicht.
Im Hinblick auf diese Rechtslage ist es somit nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Zeit der Tat tatsächlich die
0,8 %o-Grenze bereits überschritten hatte. Entscheidend ist lediglich, ob letzterer sich zu diesem Zeitpunkt in einem die Fahruntüchtigkeit bewirkenden durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wovon die belangte Behörde aber schon auf Grund des oben angeführten schlüssigen Gutachtens ausgehen durfte. Es bedurfte daher keiner Berechnung oder Nachrechnung des Blutalkoholgehaltes. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund von der ihm angebotenen Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholwertes Abstand genommen hat. Wie die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, muß der Beschuldigte eine durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren in Kauf nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5670/A).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Behauptung, er habe gegenüber dem Amtsarzt angegeben, keine Medikamente zu sich genommen zu haben, sei durch den Akteninhalt nicht gedeckt, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß gerade dieses sein Vorbringen aktenwidrig ist. So ist aus dem Gutachten des Amtsarztes vom ersichtlich, daß der Beschwerdeführer im Rahmen der klinischen Untersuchung angegeben hatte, keine Medikamente oder sonstige "Mittel" zu sich genommen zu haben.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er sei von allem Anfang an auch nicht der Meinung gewesen, irgendwelche "Medikamente" im chemischen Sinn zu sich genommen zu haben, da ja auf dem Beipacktext der Nerventropfen "Passedan" gestanden sei, daß die Beruhigungstropfen völlig unschädlich und in unbeschränkter Menge eingenommen werden könnten. Damit meint der Beschwerdeführer offenbar, ihm sei die Wirkung der Beruhigungstropfen unbekannt gewesen und aus dem Beipacktext zu diesen Tropfen sei kein Hinweis auf Alkoholgehalt bzw. auf Alkoholschädlichkeit gegeben gewesen.
Die belangte Behörde hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schon deshalb keine Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie seiner Behauptung, ihm sei die Wirkung der Beruhigungstropfen unbekannt gewesen, ohnehin Glauben geschenkt hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter anderem festgestellt, sollte das vom Beschwerdeführer angeblich eingenommene Medikament tatsächlich seine Fahrtauglichkeit negativ beeinflußt haben, hätte er dies jedenfalls zu verantworten, weil diesfalls anzunehmen sei, daß er sich nicht eben entsprechend über die allfälligen Nebenwirkungen dieses Präparates hat aufklären lassen, wozu Ärzte, Apotheker bzw. der Beipackzettel in der Lage wären. Diesen Ausführungen der belangten Behörde kann der Verwaltungsgerichtshof durchaus beipflichten. Selbst wenn der Beipacktext keine Hinweis auf die Alkoholhältigkeit oder auf die verstärkende Wirkung des Medikamentes bei Alkoholkonsum beinhaltet, so entspricht es durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein Beruhigungsmittel - wie schon der Name sagt - beruhigend wirkt und in nicht unerheblichem Maße die Fahrtüchtigkeit negativ beeinflußt. Ein Kraftfahrer, der ein Beruhigungsmittel zu sich nimmt, muß die diesem Produkt innewohnende Wirkung entsprechend berücksichtigen und danach seine Fahrfähigkeit beurteilen, im Zweifelsfall aber von der Lenkung eines Kraftfahrzeuges Abstand nehmen. Dazu ist dem Beschwerdeführer auch entgegenzuhalten, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die festgestellte Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers allein durch den Konsum von Alkohol hervorgerufen wurde oder auf auf andere Komponenten (wie z.B. die Einnahme von Medikamenten, Ermüdungszustände usw.) zurückzuführen ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0188). Selbst wenn die Fahruntüchtigkeit sohin nicht allein durch die Alkoholmenge, sondern überwiegend durch solche andere Umstände verursacht wurde, ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO gegeben.
Im Lichte des oben Gesagten erübrigt sich daher eine Einvernahme der Zeugin Hedwig M., welche vom Beschwerdeführer zum Beweis dafür geführt worden ist, daß diese die Beruhigungstropfen eingekauft habe. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers darauf, er habe vom Alkoholgehalt bzw. der Alkoholschädlichkeit des Beruhigungsmittels nichts gewußt, ist für den Beschwerdeführer somit nichts zu gewinnen, zumal (auch nach seinen eigenen Angaben) feststeht, daß er vor der Tat eine nicht bloß unerhebliche Menge Alkohol zu sich genommen hat, und daß der Alkohol jedenfalls Mitursache der Fahruntüchtigkeit gewesen ist.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom , BGBl Nr 206.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Tatbild Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Mängel im Spruch Verfahrensrecht Beweiswürdigung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1991:1985180323.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-33162