Suchen Hilfe
VwGH vom 02.02.1993, 92/05/0266

VwGH vom 02.02.1993, 92/05/0266

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Marktgemeinde Altmünster, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-P-014041/6-1992 Sch/Schn, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekutuion zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde der Änderung Nr. 30 des Flächenwidmungsplanes der beschwerdeführenden Gemeinde unter Berufung § 21 Abs. 6 lit. a und e des O.ö. Raumordnungsgesetzes die Genehmigung versagt. Die Aufsichtsbehörde wies in der Begründung ihres Bescheides darauf hin, sie habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt, daß die in Rede stehende Änderung des Flächenwidmungsplanes den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Z. 4, Abs. 7, Abs. 11 Z. 1 und 3 und § 16 Abs. 1 des O.ö. Raumordnungsgesetzes sowie dem O.ö. Naturschutzgesetz 1982 widerspreche, weil "der Antrag auf Grund der völlig isolierten Lage im Grünland als zeilenförmige Erweiterung eines landschaftsschädigenden Siedlungssplitters zu werten" sei. Die beschwerdeführende Gemeinde habe in ihrer Stellungnahme vom keine Gründe angeführt, welche die Stichhaltigkeit der mitgeteilten Versagungsgründe hätte in Frage stellen können. Es sei lediglich nochmals auf die Beweggründe hingewiesen worden, welche zur Beschlußfassung der Änderung geführt hätten. Diese Argumentation sei der Aufsichtsbehörde jedoch bereits bekannt gewesen und sei in dem vorliegenden Änderungsverfahren bereits berücksichtigt worden. Die Bezeichnung "Weilerbildung" für die zeilenförmige Erweiterung müsse von der Aufsichtsbehörde entschieden abgelehnt werden, da die bestehenden Wohnobjekte eindeutig als Zersiedelung zu beurteilen seien. Diese Auffassung sei der Gemeinde im Zuge des Verfahrens von mehreren Fachdienststellen mitgeteilt worden und müßte ihr daher bekannt sein. Im Hinblick auf die der beschwerdeführenden Gemeinde bereits mitgeteilten und somit bekannten Verstöße gegen die Raumordnungsgrundsätze und gegen gesetzliche Bestimmungen, die zufolge des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens weiterhin bestehen blieben, sehe sich die Aufsichtsbehörde veranlaßt, der vom Gemeinderat beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes aus den Gründen des § 21 Abs. 6 lit. a und e des O.ö. Raumordnungsgesetzes die Genehmigung zu versagen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes gelten für das Verfahren über die Änderung der Flächenwidmungspläne die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 4 bis 10 sinngemäß.

Zufolge § 21 Abs. 6 leg. cit. darf die Genehmigung (eines Flächenwidmungsplanes) nur versagt werden, wenn der Plan a) den Raumordnungsgrundsätzen (§ 2) widerspricht; b) einem Raumordnungsprogramm (§ 9 Abs. 1) widerspricht; c) einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 widerspricht; d) die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde; oder e) gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.

Zufolge § 2 Abs. 11 leg. cit. ist auf eine dem Wohl der Bevölkerung dienende Ordnung der Landschaft durch deren Erhaltung, Gestaltung und Pflege durch folgende Zielsetzung soweit als möglich Bedacht zu nehmen:

...

3. Eine Durchsetzung der Landschaft mit Siedlungssplittern (Zersiedelung) soll verhindert werden.

Die belangte Behörde hat der von der beschwerdeführenden Gemeinde im Gegenstand beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes entsprechend der bereits wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen deshalb die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, weil "der Antrag auf Grund der völlig isolierten Lage im Grünland als zeilenförmige Erweiterung eines landschaftschädigenden Siedlungssplitters zu werten ist".

Der Gerichtshof kann dieser Auffassung der belangten Behörde nicht entgegentreten, weil sich aus den Verwaltungsakten ergibt, daß die in Rede stehende Änderung des Flächenwidmungsplanes lediglich zwei Bauplätze mit einem Gesamtausmaß von ca. 2000 m2 betrifft, an welche nur im Osten eine als Wohngebiet gewidmete, allerdings noch kleinere Fläche anschließt, die von der belangten Behörde zutreffend als "Siedlungssplitter" bezeichnet worden ist, welcher im Falle der Umwidmung des in Rede stehenden Areals auf Wohngebiet vergrößert würde. Es kann daher nicht von einer bestimmten zusammenfassenden Widmung von neuem Wohngebiet, sondern lediglich von einer punktuellen Widmung ausgegangen werden, die aber als typische Zersiedelungsmaßnahme zu qualifizieren ist (vgl. dazu das zum O.ö. Raumordnungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0093).

Anhand des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Planes kann daher weder der Auffassung der beschwerdeführenden Gemeinde gefolgt werden, daß im Beschwerdefall "quasi von einer Baulücke gesprochen werden" könne, noch die Auffassung geteilt werden, daß es sich um eine "Weilerbildung" handelt, wenn man davon ausgeht , daß ein Weiler als eine (abgelegene) HäuserGRUPPE einer Ortschaft (vgl. Österreichisches Wörterbuch, Auflage 1990, Seite 475) zu verstehen ist.

Der Gerichtshof kann sich zwar der in der Beschwerde vertretenen Meinung durchaus anschließen, daß die ratio legis des § 2 Abs. 11 Z. 3 des O.ö. Raumordnungsgesetztes darin bestehe, "eine Zersiedelung durch .... isoliert aufgestellte Objekte zu verhindern", ist aber im Gegensatz zur beschwerdeführenden Gemeinde nicht der Ansicht, daß "eine derartige Situation im vorliegenden Fall nicht gegeben ist", weil diese isolierte Lage der den Gegenstand der Umwidmung bildenden, verhältnismäßig kleinen Grundfläche nicht durch den Umstand beseitigt wird, daß sie nur auf einer Seite an eine noch kleinere, als Wohngebiet gewidmete Fläche unmittelbar anschließt. Die in westlicher Richtung dem in Rede stehenden Areal nächstgelegene Wohngebietsfläche hat ebenfalls nur die Größe eines "Siedlungssplitters", ist also gleichfalls ein Beispiel für eine mit den Intentionen des § 2 Abs. 11 Z. 3 leg. cit. nicht vereinbare punktuelle Widmung.

Im übrigen beruft sich die beschwerdeführende Gemeinde zu Unrecht auf die von der belangten Behörde mit Bescheid vom erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 015, weil im damaligen Fall, anders als im vorliegenden, eine mehrere Bauplätze umfassende Grundfläche in Wohngebiet umgewidmet worden ist, die an ein als Wohngebiet gewidmetes Areal unmittelbar anschließt, welches um ein Vielfaches größer ist als jene Wohngebietsfläche, an welche die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Grundfläche anschließt.

Die belangte Behörde hat daher die von der beschwerdeführenden Gemeinde beantragte Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes schon wegen des aufgezeigten Widerspruches zu dem Raumordnungsgrundsatz des § 2 Abs. 11 Z. 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes mit Recht versagt, sodaß nicht mehr zu erörtern war, ob die sonstigen Grundsätze des § 2 leg. cit. einer solchen Genehmigung nicht entgegenstehen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann daher auch nicht damit begründet werden, daß die belangte Behörde den Grundsatz des § 1 Abs. 2 leg. cit. "gänzlich mißachtet" habe, wonach u.a. auf die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung Bedacht zu nehmen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Fundstelle(n):
VAAAE-33153