VwGH vom 08.09.2003, 2000/17/0163
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Dr. Matthias Schmidt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der BF, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR-F 6/2000, betreffend Vorschreibung einer Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien der Gemeinschuldnerin F gemäß §§ 1, 2, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Wiener Ankündigungsabgabeverordnung für den Zeitraum vom bis zum Ankündigungsabgabe in der Höhe von insgesamt S 218.828,-- sowie einen Säumniszuschlag in der Höhe von S 4.376,-- vor.
Es stehe unbestritten fest, dass die Gemeinschuldnerin in der Zeit von Jänner 1994 bis März 1999 für die Anbringung von Plakaten auf "Trafikplakatständern" Entgelte vereinnahmt habe, deren Höhe bei der amtlichen Nachschau am festgestellt worden sei.
Die Gemeinschuldnerin habe die von ihr anlässlich der amtlichen Nachschau vorgenommenen Selbstbemessungen für den im Spruch angeführten Abgabenzeitraum gemäß § 149 Abs. 1 WAO mit Schreiben vom widerrufen.
In diesem Schreiben führe die Gemeinschuldnerin aus, dass die gegenständlichen Ankündigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 Wiener Ankündigungsabgabeverordnung nicht der Abgabenpflicht unterlägen, da Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor seinen Geschäftsräumen von der Abgabe befreit wären. Diese Ausführungen müssten jedoch ins Leere gehen, da die Plakate, die für verschiedene Medienwerke würben, Ankündigungen der Medieninhaber dieser Zeitschriften seien und die Trafiken nicht als Geschäftsbetriebe der Medieninhaber qualifiziert werden könnten.
Der Gemeinschuldnerin komme auch nicht die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 leg. cit. zu, da diese Norm den Aushang von Tagessowie politischen oder wirtschaftlichen Wochenzeitungen an öffentlichen Anschlagtafeln befreie. Im Beschwerdefall seien jedoch Werbeplakate für Zeitungen an Plakatständern vor Trafiken angebracht worden.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinschuldnerin Berufung und führte aus, dass sie Plakate, mit denen auf die Hauptinhalte der wöchentlich erscheinenden Ausgabe der Zeitschrift N hingewiesen werde, an sogenannten "Trafikständern" befestigt habe. Es handle sich bei diesen "Trafikständern" um Plakatständer, die auf Antrag der jeweiligen Trafikinhaber sowohl nach der Straßenverkehrsordnung als auch nach dem Gebrauchsabgabengesetz genehmigt worden seien. Dies verdeutliche, dass die Plakatständer den Werbezwecken der jeweiligen Trafikinhaber dienten, denn schließlich seien die Ständer auch von diesen Personen beantragt worden. Es könne sich bei den gegenständlichen Ankündigungen daher nur um solche der jeweiligen Trafikbetriebe handeln. Dass nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 Wiener Ankündigungsabgabegesetz (arg. "Waren" des Geschäftsbetriebes) nicht ausschließlich Eigenproduktionen des jeweiligen Geschäftsbetriebes von der Abgabenpflicht ausgenommen werden sollten, könne kaum ernsthaft bestritten werden. Mit jeder Ankündigung vertriebener Waren gehe ein gewisser Werbeeffekt für den jeweiligen Produzenten der Ware einher. Trafiken seien Handelsbetriebe, die vorwiegend mit dem Produkt "Zeitschrift" handelten und dieses Produkt auch dementsprechend bewürben. Nach dem Gesetzeszweck komme es darauf an, für wen die entsprechende Ankündigung vorgenommen werde. Die genannten Plakate bewürben die jeweils nächste in der entsprechenden Trafik zu erhaltende Ausgabe der Zeitschrift N. Es gehe überwiegend darum, die Hauptinhalte der von der jeweiligen Trafik vertriebenen nächsten Ausgabe transparent zu machen und deutlich darauf hinzuweisen, dass diese Zeitschrift in der jeweiligen Trafik bezogen werden könne.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 Wiener Ankündigungsabgabegesetz sei der Aushang von Tages- sowie politischen und wirtschaftlichen Wochenzeitungen an öffentlichen Anschlagtafeln ebenfalls von der Abgabepflicht befreit. Mit den Plakaten würden die Hauptinhalte für eine wöchentlich erscheinende Zeitschrift angekündigt. Die Zeitschrift N sei eine politisch/wirtschaftliche Wochenzeitschrift. Es sei nicht einzusehen, dass zwar der Aushang vollständiger Zeitungen mit gleichen Inhalten befreit sei, die schlagwortartige Darstellung der Hauptinhalte hingegen einer Abgabenpflicht unterliegen solle. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 leg. cit. unterlägen die gegenständlichen Ankündigungen daher nicht der Abgabenpflicht.
1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung der Gemeinschuldnerin als unbegründet ab.
1.4. Auf Grund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers - mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. 4 S 64/00 i, wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der bis dato noch nicht aufgehobene Konkurs eröffnet - erging über die Berufung der Gemeinschuldnerin der nunmehr angefochtene Bescheid.
Mit diesem wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides dahingehend ab, dass der dort vorgeschriebene Gesamtbetrag nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu entrichten sei.
Bei den gegenständlichen Ankündigungen handle es sich um Plakate, die jeweils die Titelseite von diversen Medienwerken zeigten und von der Gemeinschuldnerin im Auftrag der Inhaber dieser Medienwerke auf Plakatständern vor Wiener Trafiken angebracht worden seien. Dass die Gemeinschuldnerin die der gegenständlichen Abgabenbemessung zu Grunde gelegten Entgelte von den jeweiligen Medieninhabern vereinnahmt habe, werde auch in der Berufung nicht bestritten.
Aus diesem Grund sei der Abgabentatbestand nach den §§ 1 und 2 der Wiener Ankündigungsabgabeverordnung verwirklicht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz habe zutreffend ausgeführt, dass die Ankündigungen nicht von den Trafikanten, sondern von den Verlagsunternehmungen, die dafür Entgelte an die Gemeinschuldnerin zu leisten hätten, veranlasst worden seien. Auch der Umstand, dass die Gebrauchserlaubnisse für die Plakatständer den Inhabern der jeweiligen Trafiken erteilt worden seien, mache diese noch nicht zu Ankündigenden hinsichtlich der auf diesen Ständern angebrachten Plakate. Der Hinweis, dass unter "Waren" des Geschäftsbetriebes nicht ausschließlich Eigenproduktionen des jeweiligen Geschäftsbetriebes zu verstehen seien, gehe insoweit ins Leere, als nach § 3 Abs. 1 Z 4 leg. cit. von der Abgabe befreite Ankündigungen an Waren nicht vorlägen.
Weiters sei festzuhalten, dass aus den Erläuterungen zum Ankündigungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 7/1948, in der Folge wiederverlautbart in LGBl. Nr. 19/1983 als Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983, eindeutig hervorgehe, dass die in der gegenständlichen Abgabenverordnung wortgleich übernommene Regelung des § 3 Abs. 1 Z 6 dieses Gesetzes die Freistellung des sich in der damaligen Zeit eingebürgerten, mittlerweile aus dem Stadtbild weitgehend verschwundenen Zeitungsaushangs an öffentlichen Anschlagtafeln von der Ankündigungsabgabe bezweckte. Dass von dieser Ausnahme von der Abgabenpflicht, die vor allem der kostenlosen Information der Bevölkerung gedient habe, auch eine Verkaufswerbung für Zeitungen umfasst sein sollte, sei daher auszuschließen.
Somit sei die Gemeinschuldnerin gemäß §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Wiener Ankündigungsabgabeverordnung abgabenpflichtig. Die ziffernmäßige Richtigkeit der festgesetzten Abgabe sei nicht bestritten worden und entspreche dem Ergebnis der Steuerprüfung vom .
Ebenso stehe fest, dass die gegenständliche Ankündigungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet worden sei, sodass auch die Auferlegung eines Säumniszuschlages von 2 % dem Gesetz entspreche.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der auf § 15 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984, gestützte Beschluss des Wiener Gemeinderates vom über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien (Wiener Ankündigungsabgabeverordnung), Amtsblatt vom Nr. 21 idF Amtsblatt vom Nr. 49, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut (das Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983, LGBl. Nr. 19/1983, enthält inhaltsgleiche Bestimmungen):
"Abgabepflicht
§ 1. Von öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Wien ist eine Abgabe an die Stadt Wien zu entrichten.
Gegenstand der Abgabepflicht
§ 2. (1) Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flussläufen und dergleichen) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.
(...)
Von der Abgabe befreite Ankündigungen
§ 3. (1) Von der Abgabe sind befreit:
(...)
4. Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor oder in seinen Geschäftsräumen, an seinen Waren oder Betriebsmitteln oder an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftslokal befindet, sofern sie nur diesen Geschäftsbetrieb betreffen;
(...)
6. der Aushang von Tages- und politischen oder wirtschaftlichen Wochenzeitungen an öffentlichen Anschlagtafeln;
(...)
Ausmaß der Abgabe und Bemessungsgrundlage
§ 4. (1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für die ein Entgelt zu leisten ist, 10 vH des vereinnahmten Entgelts unter Ausschluss der Abgabe und der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören. In den Fällen des § 2 Abs. 6 ist die an eine andere Gebietskörperschaft zu entrichtende Abgabe auf die nach dieser Verordnung entstandene Abgabenschuld anzurechnen.
(...)
Abgabe- und Haftpflichtige
§ 6. (1) Wird eine Ankündigung der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Art durch einen Vermittler besorgt, so hat dieser die Abgabe zu entrichten. Er ist berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Dieser haftet mit dem Vermittler zur ungeteilten Hand für die Abgabe.
(...)
Rechnungslegung und Entrichtung der Abgabe
§ 8. (1) Unternehmer, die die Vornahme von Ankündigungen gegen Entgelt besorgen, sind verpflichtet, für jeden Monat bis spätestens zum 15. des darauffolgenden Monats dem Magistrat unaufgefordert eine Abrechnung über alle der Abgabe unterliegenden Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist die hienach sich ergebende Abgabe an die Stadt Wien einzuzahlen.
(...)"
2.2. Es ist unbestritten, dass die Gemeinschuldnerin im Beschwerdefall grundsätzlich als Vermittler für die von ihr besorgten Ankündigungen gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Ankündigungsabgabeverordnung abgabepflichtig wäre, sofern nicht einer der von ihr behaupteten Befreiungstatbestände eingreift.
Die Gemeinschuldnerin hat die Ankündigungen auf den Ständern vorgenommen. Darauf, wer etwaige Bewilligungen für das Aufstellen der Ständer eingeholt hat, kommt es nicht an. Es ist beispielsweise auch unerheblich, wer die Baubewilligung für ein Gebäude eingeholt hat, auf dem eine Ankündigung angebracht werden soll, oder für die Plakatwand, auf der Ankündigungen vorgenommen werden.
2.3. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass es nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 4 Wiener Ankündigungsabgabegesetz für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung nicht darauf ankommen könne, wer die Ankündigung "veranlasst" habe beziehungsweise wer die Kosten hiefür trage. Als Voraussetzung für die Befreiung von der Abgabe nenne diese Bestimmung nämlich nur, dass die Ankündigung in einer räumlichen Nahebeziehung zum Geschäftsbetrieb des Ankündigenden stehe und nur diesen Geschäftsbetrieb betreffe.
Diese Tatbestandsmerkmale seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gemeinschuldnerin habe Plakate nur an solchen Plakatständern befestigt, die sich in unmittelbarere Nähe von Trafiken befänden ("Trafikständer"). Die auf den einzelnen Ständern angebrachten Poster zeigten die Titelseiten nur jener Wochenmagazine, die von den jeweiligen Trafikanten auch tatsächlich verkauft worden seien.
2.4. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu der ständigen hg. Judikatur zur Beurteilung von Werbung für bestimmte Produkte vor Geschäften, in denen diese Produkte verkauft werden, steht.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der § 3 Abs. 1 Z 4 Wiener Ankündungsabgabeverordnung ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausnahme, dass es sich um "Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor oder in seinen Geschäftsräumen" handelt.
Es ist unbestritten, dass die gegenständlichen Ankündigungen vor den jeweiligen Trafiken erfolgten. Die Ankündigung betraf aber nicht den Geschäftsbetrieb der Trafikanten als solchen, sondern bestimmte Produkte, die auch in der jeweiligen Trafik verkauft wurden.
Der Argumentation des Beschwerdeführers könnte nur dann gefolgt werden, wenn als Ankündigende die jeweiligen Trafikanten anzusehen wären und nicht die jeweiligen Medieninhaber beziehungsweise -unternehmen und wenn es sich um Ankündigungen handelte, die "nur den Geschäftsbetrieb" betreffen.
2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0343, vom , Zl. 85/17/0071, Slg. Nr. 6033/F, sowie vom , Zl. 81/17/0066), dass "Ankündigender" im Sinne der Vorschriften über die (Wiener) Ankündigungsabgabe derjenige ist, der den kommunikativen Vorgang, durch den ein Sachverhalt von einem Sender (Ankündigenden) an einen Empfänger oder Empfängerkreis zielgerichtet vermittelt wird, veranlasst.
Um von einem "Veranlassen" einer Ankündigung durch eine Person sprechen zu können, muss es sich um den von dieser Person ausgehenden, in Ankündigungsabsicht erfolgenden entscheidenden, wirksamen Anstoß zur Realisierung des Ankündigungsvorhabens handeln, welcher dieses in seiner Gesamtheit trägt.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 1564/50, Slg. Nr. 602/F, zum Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1948, für den Fall der Ankündigung eines Sonnenschutzmittels auf Veranlassung des Produzenten in den Geschäftsräumlichkeiten von Detaillisten ausgeführt, dass es sich bei derartigen Ankündigungen nicht um solche handle, die "nur" den eigenen Geschäftsbetrieb der Detaillisten beträfen. Der Beschwerdeführer im damaligen Beschwerdefall erzeugte das Sonnenschutzmittel "T-F", das er an Großhändler abgab. Dabei überließ er ihnen unentgeltlich auf Karton gedruckte Ankündigungen dieses Markenartikels. Detaillisten, denen T-F zum Weiterverkauf von Großhändlern geliefert wurde, erhielten auf Wunsch solche Kartontafeln, die sie, wenn es ihnen beliebte, im eigenen Betrieb aufstellen konnten. Dem Beschwerdeführer (dem Produzenten) wurden für diese Ankündigungen Ankündigungsabgaben vorgeschrieben. Diese Vorschreibung bekämpfte er mit dem Argument, dass es sich hiebei um Ankündigungen der Detaillisten handle, also um befreite Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden im Sinne des (mit § 3 Abs. 1 Z 4 Wiener Ankündigungsabgabeverordnung identen) § 3 Z 4 Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1948. Dieser Auffassung schloss sich jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht an und führte aus:
"(...) Der Beschwerdeführer übersieht, wenn er diese Befreiungsbestimmung für sich in Anspruch nimmt, dass die in der oben geschilderten Weise erfolgende Anpreisung seines Markenartikels in den Geschäftsräumen von Detaillisten nicht nur ihren Geschäftsbetrieb betreffen, wie es Voraussetzung für die zitierte Befreiungsbestimmung ist, sondern im mindest gleichen Maße auch seinen eigenen Geschäftsbetrieb als Erzeugungsbetrieb. Die Befreiungsbestimmung kommt also der vorliegenden Ankündigung schon mangels der gesetzlich geforderten ausschließlichen Abstellung auf den Geschäftsbetrieb des Lokalinhabers nicht zu. Der Beschwerdeführer bestreitet des weiteren, dass er als Veranlasser der Ankündigungen im Sinne des Ankündigungsabgabegesetzes anzusehen sei; auch hierin kann ihm nicht gefolgt werden. Er lässt Kartonplakate, die ausschließlich seinen Markenartikel anpreisen, auf seine Kosten herstellen und ausgeben, u. zw. in der Erwartung, dass sie zwecks Werbung für seinen Ware in den Geschäftslokalen der Detaillisten Verwendung finden; eine andere Absicht kann seinem Handeln vernünftigerweise nicht unterstellt werden. Dieser Tatbestand allein zeigt, dass der Beschwerdeführer die Ankündigung in der verkehrsüblichen Bedeutung des Wortes 'veranlasst', nämlich die Ankündigung mit Werbungsabsicht, ausgelöst hat. (...)"
Aus der dargestellten hg. Rechtsprechung ergibt sich, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Beschwerdefall die Ankündigung nicht als befreite Ankündigung des Geschäftsbetriebes der Trafikanten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 Wiener Ankündigungsabgabegesetz bzw. Ankündigungsabgabeverordnung gelten kann, weil die Trafikanten nicht als Ankündigende qualifiziert werden können.
Die Tatsache, dass die Trafikanten selbst die jeweiligen behördlichen Genehmigungen für die Aufstellung eines Ständers einholen mussten, tritt dagegen insoferne in den Hintergrund, als das Aufstellen des Ständers an sich noch nicht mit der Vornahme einer Ankündigung verbunden ist und sich die Bewilligung nur auf das Aufstellen, nicht jedoch eine konkrete Ankündigung bezieht. Erst durch das Anbringen der Werbungen für die diversen Zeitschriften auf den bereitgestellten Ständern kann von einer öffentlichen Ankündigung gesprochen werden. Die Anbringung der diversen Werbungen geht aber auf die Initiative der Medienunternehmen zurück, die hiefür den Auftrag an die Gemeinschuldnerin erteilten und dafür auch Entgelte entrichteten.
2.6. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 6 leg. cit. für sich in Anspruch nehmen. Es lässt nämlich bereits der Wortlaut der genannten Bestimmung klar erkennen, dass dieser Tatbestand nicht den Aushang von Werbungen für Zeitungen auf hiefür bereitgestellten "Trafikständern" umfasst, sondern den Aushang von Zeitungen (und nicht nur deren Titelseite) auf dafür vorgesehenen öffentlichen Anschlagtafeln. Der vom Gesetzgeber angesprochene Zeitungsaushang sollte, worauf die belangte Behörde zu Recht hinwies, der kostenlosen Information der Öffentlichkeit dienen. Die Anbringung von Werbeplakaten ist davon, selbst wenn die Plakate im Wesentlichen nur die Abbildung der jeweils aktuellen Titelseite der beworbenen Zeitungen wiedergeben sollten, zu unterscheiden, weil damit nicht in erster Linie ein Informationsbedürfnis befriedigt wird, sondern vor allem das Kaufinteresse geweckt werden soll. Es bestehen somit objektive Unterschiede zwischen den unterschiedlich geregelten Sachverhalten, die die differenzierende Behandlung rechtfertigen. Die Beschwerdeausführungen sind daher auch nicht geeignet, etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen zu wecken.
2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.
2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am